L 13 AS 3626/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 6470/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3626/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2012 aufgehoben und den Klägerinnen für das Klageverfahren S 9 AS 6470/10 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt sowie Rechtsanwalt W., beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft, da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die grundsätzlich statthafte Beschwerde hier nicht ausschließt (vgl. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und im Übrigen auch zulässig und begründet.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, Rdnr. 19 zu § 114).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind vorliegend - entgegen der angefochtenen Entscheidung - erfüllt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2010 hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen (Regelleistungen und Kosten für Unterkunft und Heizung) teilweise aufgehoben, indem er wegen verringerter Abschlagszahlungen für Gas ab Oktober 2009 und einer Gutschrift bzgl. der Vorauszahlungen für Erdgas im Oktober 2009 die zustehenden Ansprüche neu berechnet und Erstattung verlangt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten war hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie von den Klägerinnen vorgetragen und von ihm auch nicht bestritten - auf Grund des Mietspiegels 2009 inzwischen von einer höheren angemessenen Mietobergrenze ausgeht. Im Rahmen seiner Entscheidung kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden zu Grunde gelegte Mietobergrenze bindend festgestellt ist, da es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Leistungen und Übernahme von Kosten der Unterkunft handelt.

Somit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Da die Klägerinnen - als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft - auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin Ziff. 1 auch bedürftig im Sinne des § 114 ZPO sind, steht ihnen PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu.

Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und den Klägerinnen PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved