L 9 U 3739/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 1542/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3739/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 24.9.2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat und dass eine Bizepssehnenruptur rechts Folge dieses Arbeitsunfalls ist.

Der am 1.5.1959 geborene griechische Kläger war seit April 2000 bei der L. C. GmbH in B. als Maler beschäftigt. Ausweislich des Leistungsauszug der AOK S.-B. vom 22.1.2010 war der Kläger vom 14.10.2002 bis 25.10.2002 wegen eines Zervikobrachialsyndroms links und Schmerzen in den Extremitäten arbeitsunfähig. Vom 13.1.2009 bis 3.2.2009 absolvierte er zu Lasten des Rentenversicherungsträgers ein Heilverfahren (Diagnosen: Adhäs. Entzündung: Schultergelenkkapsel (ohne Lokalisation); zervikocephales Syndrom). Vom 28.9.2009 bis 9.10.2009 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerzen in den Extremitäten rechts und vom 22.12.2009 bis 3.1.2010 wegen Verl. Sonst. Musc. biceps brachii rechts.

Unter dem 28.12.2009 berichtete Professor Dr. K. der Beklagten, beim Kläger liege eine veraltete distale Bizepssehnenruptur rechts vor. Anamnestisch habe der Kläger angegeben, er habe am 23.9.2009 an einer Eisenstange kräftig gezogen, wobei er ein plötzliches Krachen und Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens verspürt habe. Bei einer ambulanten Untersuchung sei eine knöcherne Verletzung des rechten Ellenbogen ausgeschlossen worden. Im weiteren Verlauf hätten Belastungs- und Ruheschmerzen fortbestanden. Ein MRT des rechten Ellenbogens vom 23.12.2009 habe zur Diagnose einer veralteten distalen Bizepssehnenruptur geführt. Bei der nunmehrigen Vorstellung am 28.12.2009 zeige sich ein Muskelbauchhochstand rechts des Musculus Bizeps brachii bei einem rechts deutlich schwächer ausgebildeten distalen Bizepssehnenansatz im Sinne einer stattgehabten Teilruptur oder eines insuffizienten narbigen Residualzustands. Die Beweglichkeit im rechten Ellenbogengelenk sei schmerzhaft endgradig eingeschränkt.

Am 4.1.2010 wurde die partielle Bizepssehnenteilruptur operativ mit Naht und Augmentation behandelt. Die histologische Untersuchung ergab ein regressiv verändertes Sehnengewebe mit stärkergradiger reaktiver Kapillaraufsprossung und Nachweis von vereinzelten Rundzellen im peritendinösen Weichgewebe (Arztbrief von Professor Dr. K. vom 18.1.2010). Vom 1.3.2010 bis 5.3.2010, 8.3.2010 bis 19.3.2010 und vom 22.3.2010 bis 26.3.2010 wurden stationäre Heilverfahren durchgeführt, wobei am 22.3.2010 eine Narkosemobilisierung des rechten Ellenbogens und eine intravenöse Anästhesie erfolgte. Ein Arbeitsversuch sollte am 12.4.2010 durchgeführt werden.

In der am 22.2.2010 bei der Beklagten eingegangenen Unfallanzeige der Arbeitgeberin ist als Unfallzeitpunkt der 24.9.2009, gegen 16:00 Uhr (Beginn der Arbeitszeit 14:00 Uhr, Ende der Arbeitszeit 22:00 Uhr) angegeben. Zum Unfallhergang ist ausgeführt, während Malerarbeiten am Gebäude habe der Kläger eine Metallstange angehoben. Beim Anheben habe er plötzlich einen stechenden Schmerz an der rechten Ellenbogeninnenseite verspürt. Die Arbeit habe der Kläger erst am 22.12.2009 um 11:00 Uhr eingestellt.

In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 4.3.2010 führte Dr. S., Stellvertretender Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F., aus, unter Berücksichtigung der Schilderung des Hergangs vom 24.9.2009 sei nicht von einem Unfall im Sinne des Gesetzes auszugehen. Es habe sich um eine willentliche Kraftanwendung beim Anheben bzw. Ziehen einer Eisenstange gehandelt. Eine Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft sei nicht gegeben. Der Chirurg Dr. H. vertrat in der Stellungnahme vom 19.3.2010 ebenfalls die Ansicht, der geschilderte Geschehensablauf sei für eine traumatische Bizepssehnenruptur vollkommen ungeeignet.

Mit Schreiben vom 12.3.2010 teilte die Beklagte Professor Dr. K. mit, dass nach Stellungnahme ihres fachärztlichen Beraters das Ereignis vom 24.9.2009 nicht als Arbeitsunfall anzusehen, die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung abzubrechen und der Kläger zu Lasten der Krankenkasse weiter zu behandeln sei.

Im Gutachten vom 22.7.2010 gab der Arzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P. an, der Kläger habe den Hergang von 24.9.2009 wie folgt geschildert: "Ich wollte eine schwere Eisenstange aufräumen, habe sie mit der linken Hand an einem Ende gehoben, wie ich dann versucht habe, die Stange mit der Hand vollends anzuheben verspürte ich ein Krachen im rechten Arm und einen starken Schmerz. Darauf habe ich die Arbeit eingestellt". Dr. Patzelt stellte beim Kläger Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk, rechten Ellenbogen und der rechten Schulter nach operativ versorgter partieller distaler Bizepssehnenruptur, eine Muskelminderung am rechten Oberarm sowie ein persistierender Schmerzsyndrom fest. Er führte aus, die Schilderung des Schadensereignisses anlässlich seiner Untersuchung unterscheide sich nicht von der Schilderung, wie sie in der Unfallanzeige und den Zwischen- bzw. OP-Berichten niedergelegt sei. Auf Befragen habe der Kläger angegeben, die Eisenstange, die er habe anheben wollen, sei zwar sehr schwer gewesen; er sei jedoch der Meinung gewesen, er könne sie anheben und wegräumen. Auslösende Ursache für die Verletzung sei allein die willentliche Muskelanspannung gewesen; ein eigentliches Unfallereignis liege nicht vor. Es handle sich um eine sog. Gelegenheitsursache. Das Ereignis von 24.9.2009 sei somit nicht wesentlich ursächlich für den entstandenen Gesundheitsschaden, da dieser auch durch eine anderweitige alltägliche Belastung in etwa zum selben Zeitpunkt eingetreten wäre.

Mit Bescheid vom 24.8.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 24.9.2009 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, wenn ein Körperschaden nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit auftrete, ohne dass dieser die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Mitursache zukomme. Dies sei der Fall, wenn die Schädigung nach menschlichem Ermessen auch bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass außerhalb der versicherten Tätigkeit oder auch ohne äußeres Ereignis eingetreten wäre. Die planmäßige willkürliche Kraftanstrengung zum Bewegen einer Last erfülle nicht die Kriterien für das Vorliegen eines Unfalls. Der beschriebene Hergang sei nicht geeignet, einen Bizepssehnenriss zu verursachen. Die vom Kläger als Unfall angeschuldigte betriebliche Tätigkeit sei somit nicht Ursache im Rechtssinne. Der Gesundheitsschaden sei nicht durch die Arbeit entstanden. Dieser habe sich lediglich bei der Arbeit bemerkbar gemacht.

Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2011 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 11.3.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe eine schwere Metallstange, die nach seiner Schätzung ca. 20 kg gewogen habe, vom Boden aufheben wollen. Er habe sich dazu herunter gebückt und die Metallstange mit der linken Hand angehoben. Als er sie etwa 20 bis 30 cm angehoben hatte, habe er bemerkt, dass er sie nicht halten könne, sie ihm aus der Hand zu rutschen drohe, in Richtung seiner Füße. Um zu verhindern, dass ihm die Metallstange auf die Füße falle, habe er reflexhaft ganz schnell mit der rechten Hand zugegriffen, um sie vom Körper wegzudrücken/wegzuwerfen. Dabei habe er ein Krachen im Bereich des rechten Ellenbogens und zugleich einen sehr starken Schmerz verspürt. Die Unfallmeldung habe sein Meister ausgefüllt. Wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse habe er den Inhalt nicht genau erkennen können. Beim erstbehandelnden Arzt Dr. P. habe er gegenüber der Sprechstundenhilfe telefonisch angegeben, dass er einen Arbeitsunfall gehabt habe und einen schnellen Termin benötige. Bei der Untersuchung durch Dr. P. habe er den Unfall ebenfalls geschildert. Der Kläger hat eine Bescheinigung von Dr. P. vom 28.7.2010 vorgelegt. Danach hat sich der Kläger dort am 30.9.2009 "nach Heben von Metallstangen plötzlich aufgetretener Schmerzen und schmerzhafter Bewegungseinschränkung am rechten Ellenbogen zur fachärztlichen Behandlung gemeldet". Sonographisch sei eine einrissartige Weichteilveränderung an der distalen Bizepssehne festgestellt worden. Nach weiterer Benutzung des Armes habe sich die Rissbildung spontan vergrößert, was zwangsläufig zur operativen Behandlung geführt habe.

Mit Urteil vom 24.7.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung einer Bizepssehnenruptur rechts als Folge des Arbeitsunfalls vom 24.9.2009. Aufgrund der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme sowie der Unfallschilderungen des Klägers sei das SG zur Überzeugung gelangt, dass der partieller Riss der distalen Bizepssehne rechts, wie er am 4.1.2010 operativ behandelt worden sei, nicht Folge des Ereignisses vom 24.9.2009 gewesen sei. Das Anheben einer etwa 20 kg schweren Eisenstange durch den Kläger bei seiner Tätigkeit in einem Malerbetrieb am 24.9.2009 habe nicht wesentlich ursächlich zu dem etwa drei Monate später von Professor Dr. K. diagnostizierten Bizepssehnenriss beigetragen. Unter Berücksichtigung des Erfahrungswissens, dass 50 % der distalen Bizepssehnenrupturen degenerativer Ursache seien sowie der vom Kläger im Verwaltungsverfahren geschilderten nicht geeigneten Geschehensabläufe sei das SG mit Dr. H. und Dr. P. der Überzeugung, dass hier ein traumatischer Bizepssehnenriss nicht als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen sei. In der im Klageverfahren abgegebenen Unfallschilderung vermöge das SG ebenfalls kein geeignetes Unfallereignis zu sehen. Vielmehr habe auch bei dieser Unfallschilderung der Kläger willentlich die Muskeln angespannt und die Stange, die er bereits mit der linken Hand angehoben habe, gezielt und kontrolliert ergriffen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 1.8.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.8.2012 Berufung eingelegt und ein Schreiben von Dr. T. vom 14.1.2013 vorgelegt. Darin hat dieser u.a. ausgeführt, nach dem Unfallereignis habe der Kläger die Arbeit nicht mehr aufgenommen. Die Aussage der Beklagten, der Kläger habe bei seiner Vorstellung (bei Dr. P.) kein Unfallereignis geltend gemacht, müsse angezweifelt werden. Der Fall sollte deshalb erneut überprüft werden, ggfs. durch ein orthopädisches Gutachten, da kein Fehlverhalten des Klägers vorliege.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 24. September 2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat und dass die Bizepssehnenruptur rechts Folge dieses Arbeitsunfalls ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 27.12.2012 und 18.1.2013 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 24.9.2009 als Arbeitsunfall und einer Bizepssehnenruptur rechts als Folge dieses Arbeitsunfalls hat. Durch das Ergreifen der Metallstange (auch) mit der rechten Hand hat der Kläger keinen Unfall erlitten.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 27.12.2012 und 18.1.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall eines Versicherten setzt danach voraus, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls einen gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauerndem unmittelbaren oder mittelbaren Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 42 und in Juris m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger verrichtete zwar mit dem Wegräumen einer Metallstange eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter. Während dieser Verrichtung hat sich aber kein Unfall ereignet.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Einen Unfall hat der Kläger aber deshalb nicht erlitten, weil sich durch das Anfassen der Metallstange (auch) mit der rechten Hand kein Vorgang ereignet hat, durch den zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden wäre. Das Erfordernis der Einwirkung von außen dient der Abgrenzung von unfallbedingten Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen sowie zu Selbstbeschädigungen. Das Zufassen mit bzw. der Einsatz der rechten Hand war eine vom Willen des Klägers getragene und gesteuerte Eigenbewegung, während ein Unfall typischerweise dadurch gekennzeichnet ist, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 a.a.O.).

Aber selbst wenn man das Zufassen mit der rechten Hand als Unfallereignis ansehen würde, ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen. Denn es ist nicht feststellbar, dass das Zufassen mit der rechten Hand mit Wahrscheinlichkeit ursächlich für die zunächst von Dr. P. festgestellte einrissartige Weichteilveränderung an der distalen Bizepssehne war. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen durch die Fachärzte für Orthopädie bzw. Chirurgie Dr. S. und Dr. H., deren Ausführungen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertet wird, und des Gutachters Dr. P. die nachvollziehbar darlegen, dass das vom Kläger geschilderte Ergreifen der Metallstange nach medizinischen Erkenntnissen nicht geeignet ist, eine Bizepssehnenruptur zu verursachen. Diese Auffassung steht auch im Übereinstimmung mit der unfallmedizinischen Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valen-tin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. Seite 408), wonach ein plötzlicher Schmerz beim Anheben eines Gegenstandes bzw. eine willentliche Kraftanstrengung ohne zusätzliche Einwirkung nicht als ursächlich für den Riss der distalen Bizepssehne anzusehen ist. Auch bei der zuletzt im Klageverfahren abgegebenen Unfallschilderung, bei der der Kläger ein reflexhaftes Zupacken mit der rechten Hand behauptet hat, handelt es sich, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, um eine willentliche Muskelanspannung, da der Kläger die Stange, die er bereits mit der linken Hand angehoben hatte, gezielt und kontrolliert ergriffen hat.

Es bestand auch kein Anlass, aufgrund der Ausführungen von Dr. T. ein weiteres orthopädisches Gutachten einzuholen, zumal er sich mit dem Gutachten von Dr. P. nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auch nicht entscheidend, dass der Kläger gegenüber Dr. P. keinen Arbeitsunfall angegeben hat, sondern welche Angaben er zu dem Ereignis gemacht hat. Ob es sich hierbei um einen Unfall bzw. einen Arbeitsunfall handelt, ist dabei eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Soweit Dr. T. ausführt, der Kläger habe nach dem Unfallereignis (24.9.2009) die Arbeit nicht mehr aufgenommen, geht er von falschen Tatsachen aus. Nach dem geschilderten Ereignis vom 24.9.2009 war der Kläger nämlich nur vom 28.9.2009 bis 9.10.2009 wegen Schmerzen in den Extremitäten rechts arbeitsunfähig und danach erst wieder ab 22.12.2009.

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 24.9.2009 als Arbeitsunfall und auch nicht auf Feststellung der Bizepssehnenruptur rechts als Folge dieses Arbeitsunfalls.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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