Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 2709/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5094/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 16 R 2709/12) begehrt der Kläger die Entfernung des Gutachtens des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. S. (im Folgenden: Dr. S.) vom 18. Juli 2006 aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Nachdem der Kläger am 21. Mai 2006 der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte, erstattete Dr. S. das zuvor genannte Gutachten nach Aktenlage. Mit Bescheid vom 8. August 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es bestehe weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Widerspruch, Klage, Berufung sowie Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG] vom 14. September 2007 - S 5 R 923/07 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 21. Februar 2008 - L 10 R 4984/07 -, Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 06. Oktober 2008 - B 5 R 132/08 -).
Im Widerspruchsverfahren beanstandete mit Schreiben vom 16. August 2006 der Kläger u.a. das Fehlen der Diagnose Instabilität des Kniegelenks im Gutachten des Dr. S. und wies auf die nunmehr bestehende OP-Indikation Kreuzband- und Meniskusriss hin. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2008 bemängelte er die nicht aktuellen Beurteilungsgrundlagen sowie die Unvollständigkeit des Gutachtens, weil auf dem Formular vorgesehene Angaben zu Begutachtungsanlass, Arbeitsfähigkeit, behandelnden Ärzten, letzter beruflicher Tätigkeit und Verursachung des Gesundheitsschadens fehlten. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Entfernung des Gutachtens von Dr. S. vom 18. Juli 2006 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012).
Mit seiner Klage am 26. Juli 2012 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 lehnte das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab.
Gegen den ihm am 10. Dezember 2012 zugestellten und mit der Rechtsmittelbelehrung, dass der Beschluss mit der Beschwerde angefochten werden könne, versehenen Beschluss hat der Kläger am selben Tag "Berufung" eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, bei der bewiesenen Eilbedürftigkeit müsse die hier notwendige Begründung an das Bundesverfassungsgericht gehen, da andere Abhilfe nicht möglich sei. Auf die Rücknahme des falschen Gesundheitszeugnisses, die Unterlassung der Verbreitung und des Gebrauchs bestehe ein unabdingbarer Rechtsanspruch, ebenso auf Verweisung hinsichtlich der bestehenden Amtshaftungsansprüche an das zuständige Gericht. Die vom SG zur Klagabweisung behaupteten Befundtatsachen lägen nicht vor, da Dr. S. keine Befunderhebungen durchgeführt habe. Ein Einverständnis des Klägers habe nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 aufzuheben, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, die Rücknahme des falschen/unrichtigen Gesundheitszeugnisses, die sofortige Entfernung aus der Akte und die Unterlassung der Verbreitung/des Gebrauch des unrichtigen Gesundheitszeugnisses anzuordnen sowie den Rechtsstreit an das für die Amtshaftungsansprüche zuständige Gericht zu verweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 10. Januar 2013 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung gegen den Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig und daher zu verwerfen sei; eine - statthafte - Beschwerde nicht eingelegt sei. Er hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers nach dem ihm eingeräumten Ermessen gemäß § 158 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil die Berufung nicht statthaft ist. Gemäß § 143 SGG findet die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit statt, soweit sie nicht nach § 144 SGG unstatthaft ist. Ein Urteil des SG liegt im Klageverfahren vor dem SG zu Aktenzeichen S 16 R 2709/12 noch nicht vor. Die Berufung ist daher nicht statthaft.
Das am 10. Dezember 2012 beim LSG ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine fristwahrende Beschwerde umgedeutet werden. Berufung und Beschwerde sind Rechtsmittel mit unterschiedlicher Zielrichtung. Wenn ein in der Führung von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit erfahrener Kläger unmissverständlich die rechtstechnische Bezeichnung Berufung wählt, kann diese nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden (zur Frage der Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 151 Rdnr 11a; Leitherer a.a.O., vor § 143 Rdnr 15c m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R; LSG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - L 4 R 4637/08 -m.w.N., nicht veröffentlicht). Der Kläger hat in den vergangenen Jahren eine große Anzahl von sozialgerichtlichen Verfahren, teils durch alle Instanzen geführt. Die Bezeichnung der verschiedenen Rechtsmittel ist ihm geläufig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 16 R 2709/12) begehrt der Kläger die Entfernung des Gutachtens des Arztes für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. S. (im Folgenden: Dr. S.) vom 18. Juli 2006 aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Nachdem der Kläger am 21. Mai 2006 der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte, erstattete Dr. S. das zuvor genannte Gutachten nach Aktenlage. Mit Bescheid vom 8. August 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es bestehe weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Widerspruch, Klage, Berufung sowie Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG] vom 14. September 2007 - S 5 R 923/07 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 21. Februar 2008 - L 10 R 4984/07 -, Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 06. Oktober 2008 - B 5 R 132/08 -).
Im Widerspruchsverfahren beanstandete mit Schreiben vom 16. August 2006 der Kläger u.a. das Fehlen der Diagnose Instabilität des Kniegelenks im Gutachten des Dr. S. und wies auf die nunmehr bestehende OP-Indikation Kreuzband- und Meniskusriss hin. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2008 bemängelte er die nicht aktuellen Beurteilungsgrundlagen sowie die Unvollständigkeit des Gutachtens, weil auf dem Formular vorgesehene Angaben zu Begutachtungsanlass, Arbeitsfähigkeit, behandelnden Ärzten, letzter beruflicher Tätigkeit und Verursachung des Gesundheitsschadens fehlten. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Entfernung des Gutachtens von Dr. S. vom 18. Juli 2006 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012).
Mit seiner Klage am 26. Juli 2012 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 lehnte das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab.
Gegen den ihm am 10. Dezember 2012 zugestellten und mit der Rechtsmittelbelehrung, dass der Beschluss mit der Beschwerde angefochten werden könne, versehenen Beschluss hat der Kläger am selben Tag "Berufung" eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, bei der bewiesenen Eilbedürftigkeit müsse die hier notwendige Begründung an das Bundesverfassungsgericht gehen, da andere Abhilfe nicht möglich sei. Auf die Rücknahme des falschen Gesundheitszeugnisses, die Unterlassung der Verbreitung und des Gebrauchs bestehe ein unabdingbarer Rechtsanspruch, ebenso auf Verweisung hinsichtlich der bestehenden Amtshaftungsansprüche an das zuständige Gericht. Die vom SG zur Klagabweisung behaupteten Befundtatsachen lägen nicht vor, da Dr. S. keine Befunderhebungen durchgeführt habe. Ein Einverständnis des Klägers habe nicht vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 aufzuheben, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, die Rücknahme des falschen/unrichtigen Gesundheitszeugnisses, die sofortige Entfernung aus der Akte und die Unterlassung der Verbreitung/des Gebrauch des unrichtigen Gesundheitszeugnisses anzuordnen sowie den Rechtsstreit an das für die Amtshaftungsansprüche zuständige Gericht zu verweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 10. Januar 2013 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung gegen den Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzulässig und daher zu verwerfen sei; eine - statthafte - Beschwerde nicht eingelegt sei. Er hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2012 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers nach dem ihm eingeräumten Ermessen gemäß § 158 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil die Berufung nicht statthaft ist. Gemäß § 143 SGG findet die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit statt, soweit sie nicht nach § 144 SGG unstatthaft ist. Ein Urteil des SG liegt im Klageverfahren vor dem SG zu Aktenzeichen S 16 R 2709/12 noch nicht vor. Die Berufung ist daher nicht statthaft.
Das am 10. Dezember 2012 beim LSG ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel kann nicht in eine fristwahrende Beschwerde umgedeutet werden. Berufung und Beschwerde sind Rechtsmittel mit unterschiedlicher Zielrichtung. Wenn ein in der Führung von Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit erfahrener Kläger unmissverständlich die rechtstechnische Bezeichnung Berufung wählt, kann diese nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden (zur Frage der Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 151 Rdnr 11a; Leitherer a.a.O., vor § 143 Rdnr 15c m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R; LSG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - L 4 R 4637/08 -m.w.N., nicht veröffentlicht). Der Kläger hat in den vergangenen Jahren eine große Anzahl von sozialgerichtlichen Verfahren, teils durch alle Instanzen geführt. Die Bezeichnung der verschiedenen Rechtsmittel ist ihm geläufig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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