Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 841/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 734/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes und des Streitwertes bei teilweiser Klagerücknahme
I. Auf die Beschwerde vom 16.08.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2012 abgeändert und der Gegenstandswert der Klage bis einschließlich 13.10.2010 auf 10.294,79 EUR sowie ab dem 14.10.2010 auf 5.567,30 EUR und der Streitwert der Klage auf 10.294,79 EUR festgesetzt.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Gegenstandswertfestsetzung einer zurückgenommenen Klage.
Mit der Klage vom 12.07.2010 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009/Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010, mit welchem Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 10.294,79 EUR nachgefordert wurden. Die Klage war zunächst zur Fristwahrung erhoben worden, Antragstellung und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Der Klage war der Widerspruchsbescheid beigefügt. Die Beklagte beantragte unter dem 30.07.2010 Klagabweisung gegen die Nachforderung iHv 10.294,79 EUR. Mit Fax-Schriftsatz vom 14.10.2010 erfolgte die Antragstellung dergestalt, dass der Bescheid/Widerspruchsbescheid nur insoweit angegriffen wurde und Aufhebung beantragt wurde, als dort Nachforderungen aus der Beschäftigung des C. betroffen waren. Im weiteren Verlauf führte das Sozialgericht einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme am 26.07.2012 durch. Dort erklärte der Kläger die Klagerücknahme.
Mit Beschluss vom 31.07.2012 hat das Sozialgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert mit 5.567,30 EUR festgesetzt.
Gegen den am 06.08.2012 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellten Beschluss hat dieser am 16.08.2012 "Streitwertbeschwerde" eingelegt. Er hat geltend gemacht, die Klage habe sich zunächst voll umfänglich gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit der Nachforderung in Höhe von 10.294,79 EUR gerichtet. Erst nach Akteneinsicht sei mit dem Schriftsatz vom 14.10.2010 die Klage beschränkt worden auf die Beitragsnachforderungen hinsichtlich C. über insgesamt 5.567,30 EUR. Der Streitwert sei daher bis 13.10.2010 auf 10.294,79 EUR und ab dem 15.10.2010 auf 5.567,30 EUR festzusetzen.
Die Beklagte hält den Streitwert für zutreffend.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers ist in Ausdeutung des Rechtsschutzziels zunächst als Beschwerde aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt nach der begehrten Festsetzung die mindestens erforderlichen 200,01 EUR an höherer Anwaltsvergütung, § 33 Abs. 3 RVG, iVm § 13 Abs. 1 RVG, RVG Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1).
1.
Der Gegenstandswert, der für einen Rechtsanwalt in gerichtskostenpflichtigen Verfahren gemäß § 197 a SGG - wie vorliegend - zur Abrechnung der Wertgebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG relevant ist, folgt der Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1 RVG). Dazu gilt, dass für die Festsetzung der Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197 a SGG nur der Streitwert zum Zeitpunkt der Entstehung von Gerichtskosten, also vorliegend zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend ist, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2008 - L 16 B 87/07 KR; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 14.09.2011 - L 2 U 298/11 B Rn. 10 - zitiert nach juris). Hier findet eine Änderung des Streitwertes im Sinne einer Reduzierung während des Verfahrens durch teilweise Klagerücknahme, Teilanerkenntnis oder Teilvergleich keine Berücksichtigung; dazu sind allenfalls Reduzierungen nach Nr. 7111 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) denkbar.
Für die Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt hingegen ein anderer Maßstab. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gerichtlich festgesetzt, ist dieser zunächst gem. § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1 RVG als Gegenstandswert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts relevant. Allerdings stehen einem Rechtsanwalt unterschiedliche Gebührenansätze zu Gebote, je nachdem welche Tätigkeit erfasst ist. So sieht das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) insbesondere eine Verfahrens-, eine Termins- oder Einigungsgebühr vor. Dazu kann der Gegenstandswert unterschiedlich hoch sein, je nach dem, was in den einzelnen Abschnitten eines gerichtlichen Verfahrens gegenständlich war. Das gilt zB im Falle einer teilweisen Klagerücknahme, aber auch im Falle einer Klageerweiterung. Es besteht damit bei rechtsanwaltlicher Vertretung im Falle von Rechtsschutzbegehren, die sich während eines Verfahrens geändert haben, ein Interesse, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit nach Verfahrensabschnitten unterschiedlich hoch festzusetzen (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 14.09.2011 - L 2 U 298/11 B; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2012 - L 5 R 800/12 B).
2.
In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass sich die Klage vom 12.07.2010 ohne jegliche Einschränkung gegen den in der Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 gerichtet hatte. Dort war der Ausgangsbescheid vom 25.02.2009 voll umfänglich bestätigt worden. Klagegegenständlich war somit die Anfechtung der Beitragsnachforderung in Höhe von 10.294,79 EUR. In dieser Höhe ist der Gegenstandswert der Klage ab Klageeingang festzusetzen.
Diese Grundlage der Wertfestsetzung hat sich durch den Schriftsatz des Klägers vom 14.10.2010 wesentlich geändert. Nach den dortigen Anträgen und der dazu gehörigen Klagebegründung hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch geltend gemacht, der Bescheid vom 25.02.2009/Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 sei allein hinsichtlich der Beitragsnachforderungen aus der Tätigkeit des C. rechtswidrig. Weil daraus lediglich eine Nachforderung von 5.567,30 EUR resultierte, liegt eine teilweise Rücknahme der Klage vor. Der Wert des Gegenstandes bemisst sich daher ab Eingang der teilweisen Klagerücknahme bei Gericht, hier ab 14.10.2010, nur noch mit 5.567,30 EUR. Dieser Gegenstandswert ist maßgeblich für die weitere Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten, insbesondere für die Beweisaufnahme im Erörterungstermin vom 26.07.2012 einschließlich der Erledigterklärung. Die Gegenstandswertfestsetzung bestimmt daher den Wert auf 5.567,30 EUR für die Zeit ab 14.10.2010. Dem Beschwerdebegehren ist deshalb in vollem Umfang zu entsprechen.
III.
Der ausdrücklich eingelegten, wörtlich bezeichneten, statthaften Streitwertbeschwerde ist ebenfalls zu entsprechen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 68 Abs. 2 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 2, Abs. 6 GKG); zudem ergibt sich eine Streitwertänderung vom Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG. Denn der Streitwert der zunächst unbeschränkt erhobenen Klage ist auf der Grundlage von § 52 Abs 1 und 3 GKG nach dem Ausgeführten mit 10.294,79 EUR zu bestimmen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG, § 68 Abs. 3 GKG. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 33 Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Gegenstandswertfestsetzung einer zurückgenommenen Klage.
Mit der Klage vom 12.07.2010 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009/Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010, mit welchem Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 10.294,79 EUR nachgefordert wurden. Die Klage war zunächst zur Fristwahrung erhoben worden, Antragstellung und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Der Klage war der Widerspruchsbescheid beigefügt. Die Beklagte beantragte unter dem 30.07.2010 Klagabweisung gegen die Nachforderung iHv 10.294,79 EUR. Mit Fax-Schriftsatz vom 14.10.2010 erfolgte die Antragstellung dergestalt, dass der Bescheid/Widerspruchsbescheid nur insoweit angegriffen wurde und Aufhebung beantragt wurde, als dort Nachforderungen aus der Beschäftigung des C. betroffen waren. Im weiteren Verlauf führte das Sozialgericht einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme am 26.07.2012 durch. Dort erklärte der Kläger die Klagerücknahme.
Mit Beschluss vom 31.07.2012 hat das Sozialgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert mit 5.567,30 EUR festgesetzt.
Gegen den am 06.08.2012 dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellten Beschluss hat dieser am 16.08.2012 "Streitwertbeschwerde" eingelegt. Er hat geltend gemacht, die Klage habe sich zunächst voll umfänglich gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit der Nachforderung in Höhe von 10.294,79 EUR gerichtet. Erst nach Akteneinsicht sei mit dem Schriftsatz vom 14.10.2010 die Klage beschränkt worden auf die Beitragsnachforderungen hinsichtlich C. über insgesamt 5.567,30 EUR. Der Streitwert sei daher bis 13.10.2010 auf 10.294,79 EUR und ab dem 15.10.2010 auf 5.567,30 EUR festzusetzen.
Die Beklagte hält den Streitwert für zutreffend.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers ist in Ausdeutung des Rechtsschutzziels zunächst als Beschwerde aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt nach der begehrten Festsetzung die mindestens erforderlichen 200,01 EUR an höherer Anwaltsvergütung, § 33 Abs. 3 RVG, iVm § 13 Abs. 1 RVG, RVG Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1).
1.
Der Gegenstandswert, der für einen Rechtsanwalt in gerichtskostenpflichtigen Verfahren gemäß § 197 a SGG - wie vorliegend - zur Abrechnung der Wertgebühr nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG relevant ist, folgt der Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1 RVG). Dazu gilt, dass für die Festsetzung der Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197 a SGG nur der Streitwert zum Zeitpunkt der Entstehung von Gerichtskosten, also vorliegend zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend ist, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2008 - L 16 B 87/07 KR; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 14.09.2011 - L 2 U 298/11 B Rn. 10 - zitiert nach juris). Hier findet eine Änderung des Streitwertes im Sinne einer Reduzierung während des Verfahrens durch teilweise Klagerücknahme, Teilanerkenntnis oder Teilvergleich keine Berücksichtigung; dazu sind allenfalls Reduzierungen nach Nr. 7111 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) denkbar.
Für die Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt hingegen ein anderer Maßstab. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gerichtlich festgesetzt, ist dieser zunächst gem. § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1 RVG als Gegenstandswert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts relevant. Allerdings stehen einem Rechtsanwalt unterschiedliche Gebührenansätze zu Gebote, je nachdem welche Tätigkeit erfasst ist. So sieht das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) insbesondere eine Verfahrens-, eine Termins- oder Einigungsgebühr vor. Dazu kann der Gegenstandswert unterschiedlich hoch sein, je nach dem, was in den einzelnen Abschnitten eines gerichtlichen Verfahrens gegenständlich war. Das gilt zB im Falle einer teilweisen Klagerücknahme, aber auch im Falle einer Klageerweiterung. Es besteht damit bei rechtsanwaltlicher Vertretung im Falle von Rechtsschutzbegehren, die sich während eines Verfahrens geändert haben, ein Interesse, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit nach Verfahrensabschnitten unterschiedlich hoch festzusetzen (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 14.09.2011 - L 2 U 298/11 B; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2012 - L 5 R 800/12 B).
2.
In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass sich die Klage vom 12.07.2010 ohne jegliche Einschränkung gegen den in der Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 gerichtet hatte. Dort war der Ausgangsbescheid vom 25.02.2009 voll umfänglich bestätigt worden. Klagegegenständlich war somit die Anfechtung der Beitragsnachforderung in Höhe von 10.294,79 EUR. In dieser Höhe ist der Gegenstandswert der Klage ab Klageeingang festzusetzen.
Diese Grundlage der Wertfestsetzung hat sich durch den Schriftsatz des Klägers vom 14.10.2010 wesentlich geändert. Nach den dortigen Anträgen und der dazu gehörigen Klagebegründung hat der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch geltend gemacht, der Bescheid vom 25.02.2009/Widerspruchsbescheid vom 09.06.2010 sei allein hinsichtlich der Beitragsnachforderungen aus der Tätigkeit des C. rechtswidrig. Weil daraus lediglich eine Nachforderung von 5.567,30 EUR resultierte, liegt eine teilweise Rücknahme der Klage vor. Der Wert des Gegenstandes bemisst sich daher ab Eingang der teilweisen Klagerücknahme bei Gericht, hier ab 14.10.2010, nur noch mit 5.567,30 EUR. Dieser Gegenstandswert ist maßgeblich für die weitere Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten, insbesondere für die Beweisaufnahme im Erörterungstermin vom 26.07.2012 einschließlich der Erledigterklärung. Die Gegenstandswertfestsetzung bestimmt daher den Wert auf 5.567,30 EUR für die Zeit ab 14.10.2010. Dem Beschwerdebegehren ist deshalb in vollem Umfang zu entsprechen.
III.
Der ausdrücklich eingelegten, wörtlich bezeichneten, statthaften Streitwertbeschwerde ist ebenfalls zu entsprechen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 68 Abs. 2 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 2, Abs. 6 GKG); zudem ergibt sich eine Streitwertänderung vom Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG. Denn der Streitwert der zunächst unbeschränkt erhobenen Klage ist auf der Grundlage von § 52 Abs 1 und 3 GKG nach dem Ausgeführten mit 10.294,79 EUR zu bestimmen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG, § 68 Abs. 3 GKG. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 33 Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG.
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