Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 R 285/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 642/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben.
II. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem
Az. S 27 R 285/12 unter Beiordnung der S. B. Rechtsanwälte Partnerschaft, A-Straße, A-Stadt, ab Antragstellung beim Sozialgericht München Prozesskostenhilfe ohne Raten mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergütung der Beigeordneten bis höchstens 250.- Euro übernommen wird.
III. Der Antrag vom 23. Juli 2012 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. September 2011 hinaus streitig.
Der 1951 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und war zuletzt als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 25. November 2008 war der Kläger aufgrund kardialer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig.
Auf seinen Antrag vom 4. September 2009 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die vom 12. November bis 3. Dezember 2009 in der Klinik Bad W. auf internistischer Grundlage durchgeführt wurden. Die Klinik empfahl eine zeitlich befristete Berentung für ca. ein Jahr, gab aber zugleich an, das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrage 6 Stunden und mehr. Die Beklagte lehnte daraufhin den zwischenzeitlich gestellten Antrag vom 19. Januar 2010 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 21. Januar 2010 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers hin holte die Beklagte ein allgemeinmedizinisches Gutachten von Dr. L. vom 10. März 2010 ein. Dieser stellte fest, der Kläger könne aufgrund eines Sick-Sinus-Syndroms mit Sinusbradykardie, eines degenerativen LWS-Syndroms, einer Adipositas, eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms, einer therapieresistenten Restless-Legs-Symptomatik, einer Gonarthrose links und einer depressiven Störung nur noch unter 3 Stunden täglich leichte Tätigkeiten bis September 2011 verrichten. Weitere invasive cardiale Maßnahmen blieben abzuwarten. Dem Widerspruch des Klägers wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 - korrigiert durch Bescheid vom 19. April 2010 - insoweit teilweise abgeholfen, als dem Kläger ausgehend von einem Eintritt des Leistungsfalls am 25. November 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2009 bis 30. September 2011 bei Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen bewilligt wurde.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az. S 27 R 1100/10, mit der er sich gegen die Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30. September 2011 wandte und die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, hilfsweise bis zum 31. August 2012, begehrte. Es sei bei ihm von einem therapieresistenten Dauerzustand auszugehen. Die schweren Herzrhythmusstörungen seien weder durch die bisher durchgeführten zwei Ablationen noch durch die Rehabilitationsmaßnahme beseitigt worden. In Bezug auf eine dritte Ablation bestehe keine Mitwirkungsobliegenheit des Klägers. Darüber hinaus sei auch im Falle einer weiteren Ablation keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers anzunehmen. Auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und psychologisch-neurologischem Gebiet hätten sich stark chronisch verfestigt. Die Belastungsgrenze des Klägers sei äußerst niedrig. Auch liege beim Kläger eine Wegeunfähigkeit vor, die nicht mehr beseitigt werden könne.
Das SG holte nach Beiziehung diverser Befundberichte und einer Arbeitgeberauskunft der Firma R. W. GmbH zunächst gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein internistisches und sozial-arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. R. vom 7. Januar 2011 und ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr. L. vom 19. April 2011 ein.
Dr. R. stellte beim Kläger Herzrhythmusstörungen, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas permagna, ein Schlafapnoe-Syndrom, ein Restless-legs-Syndrom, eine leicht-gradige chronische reaktive Depression, ein chronisches degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit sensiblem Wurzelreizsyndrom L 3 links, eine leichtgradige Schultergelenks- und Retropatellaarthrose jeweils beidseits sowie eine leichtgradige Thrombozytopenie fest. Der Kläger sei seit Januar 2010 (Rentenantragstellung) in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Arbeitspositionen vollschichtig mit den üblichen Pausen zu verrichten. Es bestehe eine Wegefähigkeit für viermal 500 m arbeitstäglich. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ein Kfz führen.
Dr. L. diagnostizierte beim Kläger in seinem Gutachten vom 19. April 2011 ein leichtes, allenfalls mittelschweres Lendenwirbelsäulensyndrom mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, eine Chondropathia patellae beidseits bei Senk-Spreizfüßen ohne gravierende Geh- und Stehminderung sowie eine unspezifische Periarthropathie beider Schultergelenke. Der Kläger könne vollschichtig mit den üblichen Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, allenfalls kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer, verbunden mit Be- und Entladetätigkeiten, gehe zulasten der Restgesundheit des Klägers. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
In seiner Stellungnahme hierzu wies der Kläger darauf hin, die Gutachten von Dr. R. und Dr. L. setzten sich nicht mit der abweichenden Leistungsbeurteilung von Dr. L. auseinander. Auch habe noch keine fachpsychologische und schmerztherapeutische Exploration stattgefunden. Der Kläger leide unter großen Angstzuständen, einer schweren Depression, Erschöpfung, Interesselosigkeit, Konzentrationsunfähigkeit, ausgeprägten Schlafstörungen, erheblich vermindertem Antrieb und psychomotorischer Hemmung. Er habe im Herbst 2010 ein schreckliches traumatisches Ereignis durchleben müssen (Vergewaltigung der Enkeltochter durch den Enkelsohn). Ausführungen zur psychischen Belastbarkeit des Klägers seien in den vom Gericht eingeholten Gutachten nicht enthalten. Auch sei es beim Kläger im Februar 2011 zu einer halbseitigen Gesichtslähmung gekommen mit einer erheblichen Steigerung der Angst- und Schmerzzustände. Diverse Befundberichte wurden vorgelegt.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das Gericht ein algesiologisches Gutachten von Dr. A. vom 31. Januar 2012 ein. Dieser stellte beim Kläger einen chronischen nicht spezifischen lumbosacralen Rückenschmerz bei degenerativen Veränderungen, einen intermittierenden nicht spezifischen Nackenschmerz mit Schulterschmerzen links und intermittierenden Stirnkopfschmerzen beidseits, Kniegelenksbeschwerden links bei radiologisch beginnender Arthrose und starkem Übergewicht, einen Bluthochdruck, bradikarde Herzrhythmusstörungen, ein Schlafapnoesyndrom, ein symptomatisches Restless-Legs-Syndrom bei Polyneuropathie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzen der Handflächen und Fingergelenken beidseits sowie Gefühlsstörungen der Hände, Ober-/Unterschenkel und Fußrücken beidseits sowie eine längere depressive Reaktion fest. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen überwiegend in geschlossenen Räumen 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich.
Mit Antrag vom 12. Mai 2011 hatte der Kläger inzwischen die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung über den Wegfallzeitpunkt hinaus begehrt. Nach Auswertung der Befundberichte kam der sozialmedizinische Dienst der Beklagten zu der Einschätzung, der Kläger könne seit Ende der Zeitrente noch 6 Stunden und mehr leichte Tätigkeiten aus wechselnden Haltungen verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 30. Juni 2011 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012, dem Kläger zugegangen am 10. Januar 2012, zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit Schreiben vom 8. Februar 2012 zum Sozialgericht München unter dem Az. S 27 R 285/12 und stellte gleichzeitig einen - uneingeschränkten - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom 20. März 2012 trug der Kläger zur Begründung vor, beim Kläger seien seit Anfang Februar 2012 wieder vermehrt ca. ein- bis zweimal täglich belastende Herzrhythmusstörungen aufgetreten. Der Puls sei ständig zu niedrig. Auf die weiteren Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet wurde hingewiesen. Der Kläger müsse seit Februar 2012 seine Schmerztabletten nunmehr regelmäßig einmal morgens und einmal abends einnehmen. Er habe Schlafstörungen, finanzielle Ängste und Sorgen und könne seine traumatischen Erlebnisse nicht verarbeiten. Es sei nicht mehr nur von einer leichten depressiven Verstimmung auszugehen. Die Beiziehung eines Befundberichts von der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. L. wurde beantragt. Beim Kläger läge auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Zumindest bestehe Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei gelernter Kfz-Mechaniker. Er habe aufgrund seiner Ausbildung als Berufskraftfahrer mit Ladetätigkeit gearbeitet. Hierbei handele es sich um eine Facharbeitertätigkeit.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 nahm der Kläger die Klage mit dem Az. S 27 R 1100/10 zurück.
Mit angefochtenem Beschluss vom 9. Juli 2012 lehnte das SG in dem Verfahren S 27 R 285/12 den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Laufe der medizinischen Beweiserhebung im Verfahren S 27 R 1100/10 habe sich herausgestellt, dass noch ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden und mehr beim Kläger vorliege. Die behauptete Verschlechterung im Februar 2012 könne angesichts der Klagerücknahme im vorherigen Verfahren Ende März 2012 nicht nachvollzogen werden und sei bezüglich einer Weitergewährung über den 30. September 2011 hinaus nicht ausschlaggebend. Ein neuer Antrag bezüglich der Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab einem Verschlimmerungsereignis - wenn, dann wohl frühestens ab April 2012 - liege nicht vor und sei von der Verwaltung auch noch nicht geprüft worden. Ein Sozialgerichtsverfahren diene nicht der laufenden Prüfung einer etwaigen Befundverschlimmerung. Die festgestellten qualitativen Einschränkungen stellten keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Auch besitze der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe bis zu 250 Euro (Selbstbehalt der Rechtsschutzversicherung) beantragt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürften. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert. Eine relevante Befundverschlimmerung liege ab 1. Februar 2012 vor. Das Sozialgericht hätte dem Sachvortrag des Klägers insoweit nachgehen müssen. Die Verweisung auf ein erneutes Verwaltungsverfahren sei nicht statthaft. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des BSG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Zur Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wurde auf dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2012, Az. L 15 AS 305/11 B, verwiesen. Der BGH habe den in seinem Beschluss vom 30. Mai 1984 entwickelten Grundsatz, wonach für das PKH-Prüfungsverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, in einer späteren Entscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angewandt. Für die Gewährung von PKH im PKH-Beschwerdeverfahren spreche, dass für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Verfahrensgebühr in Höhe von 15.- bis 160.- Euro anfalle. Diese Verfahrensgebühr sei regelmäßig gegenüber dem Auftraggeber abrechenbar, da § 16 Nr. 2 RVG nicht anwendbar sei. Der unbemittelte Beschwerdeführer werde mit der Verfahrensgebühr auch dann belastet, wenn die Beschwerde Erfolg habe. Dies lasse sich mit der durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit nicht vereinbaren. Auch aus § 127 Abs. 4 ZPO folge kein anderes Ergebnis.
Auf Aufforderung durch das erkennende Gericht hat der Kläger ein Attest der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. L. vom 5. November 2012 vorgelegt. Hierin wird berichtet, der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht dauerhaft nicht mehr in der Lage, selbst einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Es bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung. Der Kläger leide an erheblichen Ängsten und rezidivierenden stark depressiven Einbrüchen. Hinzu kämen erhebliche Schlafstörungen, Antriebslosigkeit sowie ausgeprägtes Grübeln und Gedankenkreisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2012 für das Verfahren vor dem Sozialgericht München, Az. S 27 R 285/12, sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe begrenzt auf jeweils höchstens 250.- Euro jeweils unter Beiordnung der S. B. Rechtsanwälte Partnerschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) für das Verfahren S 27 R 285/12 vor dem SG ohne Raten, allerdings begrenzt auf die mit der Rechtschutzversicherung des Klägers vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 250.- Euro.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73a Rn. 7a).
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der verfassungsrechtliche Rahmen der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz zu beachten. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder - verteidigung selbst in das Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen daher nicht überzogen werden (vgl. z.B. BVerfGE 81, 347, 3456 ff.; BVerfG in NJW 2000, 1936). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend entschieden, dass Prozesskostenhilfe bereits dann gewährt werden muss, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen ist, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (BVerfG 81, 347). Auch darf das Gericht über schwierige Rechtsfragen nicht im PKH-Verfahren, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, entscheiden. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG vom 19. Februar 2008, 1 BvR 1807/07 in NJW 2008, 1060). Auch wenn eine Beweiserhebung von Amts wegen notwendig ist, kann in der Regel eine Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG vom 29. April 2004, 1 BvR 1281/04, in NJW-RR 2005, 140).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des SG, sondern derjenige der Entscheidung des erkennenden Gerichts, hier des Beschwerdegerichts.
Bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist für das Klageverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Aufgrund des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befundberichts der Psychiaterin Dr. L. hält der Senat weitere Ermittlungen von Amts wegen in Form der Einholung eines psychiatrischen-neurologischen Gutachtens für erforderlich. In dem Befundbericht berichtet Dr. L. von einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Situation des Klägers und stellt die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode. Sie bescheinigt dem Kläger, erwerbsgemindert zu sein. Zwar ist nach der Rechsprechung des BSG selbst bei der Erforderlichkeit eines weiteren Gutachtens eine hinreichende Erfolgsaussicht dann nicht gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, in juris). Es müssen dann jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 1993, Az. 1 BvR 1697/91). Derartige konkrete Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht ersichtlich. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass weder von der Beklagten noch in dem durch Klagerücknahme abgeschlossenen Verfahren S 27 R 1100/10 bisher ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist.
Der Kläger muss sich insoweit auch nicht darauf verweisen lassen, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen. Im Rahmen einer - hier vorliegenden - kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Eine im Laufe des Verfahrens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu berücksichtigen.
Der hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit mit dem Az. S 27 R 285/12 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Verfahren S 27 R 1100/10 durch Klagerücknahme beendet hat. Der Hinweis des Klägers, keine Notwendigkeit für die Durchführung von zwei Verfahren vor dem SG mit nahezu identischem Streitgegenstand zu sehen, ist nachvollziehbar.
Da die Rechtsverfolgung des Klägers nicht mutwillig erscheint und im Verfahren vor dem SG eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, ist der entgegenstehende Beschluss des SG aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung beim SG zu gewähren. Die Prozesskostenhilfe ist auf die mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 250.- Euro zu begrenzen. Raten sind nicht zu erbringen. Insoweit wird auf die nur dem Kläger zur Verfügung zu stellende Berechnung verwiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war hingegen abzulehnen. Für das Bewilligungsverfahren selbst ist wie für das zugehörige Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn das Prozesskostenhilfe-verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Betroffene selbst stellen und ggf. zuvor Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen (BayLSG, Beschlüsse vom 7. Mai 2010, Az. L 17 U 133/10 B PKH und 12. April 2011, L 7 AS 192/11 B; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984, Az. VIII ZR 298/83, alle Beschlüsse in juris).
Die vom Bevollmächtigten des Klägers zitierte abweichende Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012, Az. L 15 AS 305/11 B, in juris, konnte den Senat nicht überzeugen. Der auch hier zitierte Beschluss des BGH vom 30. Mai 1984 (s.o.) hat nicht durch den Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2002, Az. III ZB 33/02, in juris, an Bedeutung verloren. In letztgenannter Entscheidung hat der BGH für den Rechtsbeschwerderechtszug Prozesskostenhilfe gewährt und darauf verwiesen, der - vom BGH im Übrigen nicht in Zweifel gezogene - Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, stünde dem nicht entgegen. Zur Begründung hat der BGH dargelegt, dass die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Dies gelte auch für die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren. Der unbemittelte Antragsteller sei zur Durchsetzung seiner Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts angewiesen. Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Beschwerde zum Landessozialgericht gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eine Sozialgerichts kann durch den Kläger selbst eingelegt werden. Anders als im Verfahren der Rechtsbeschwerde zum BGH besteht hier kein Anwaltszwang.
Die in der genannten Entscheidung genannten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz müssen also - anders als im BGH mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 entschiedenen Fall - bei einer Beschwerde zum LSG nicht zwingend anfallen. Der Partei entstehen durch die selbst eingelegte Beschwerde keine Kostennachteile. Damit erscheint dem Senat hier eine weitere Ausnahme von dem Umstand, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Prozesskostenhilfe nur für die Rechtsverfolgung in der Sache vorgesehen ist, nicht geboten. Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verbürgten Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit vor. Schließlich folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch aus dem Umstand, dass der Senat die Übersendung eines Befundberichts zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers angefordert hat, nichts anderes. Hierfür war eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.
Im Übrigen hat der BGH in seinem Beschluss vom 8. Juni 2004, Az. VI ZB 49/03, in juris, erneut den Grundsatz bestätigt, dass Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht zu gewähren ist, selbst dann nicht, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren ein Erörterungstermin stattgefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung nicht beanstandet. Der Grundsatz, wonach keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werde, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn das PKH-Verfahren solle den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordere, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2012, Az. 2 BvR 2377/10, in juris).
Nach § 73a Abs. 1 Satz. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Einer gesonderten Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem
Az. S 27 R 285/12 unter Beiordnung der S. B. Rechtsanwälte Partnerschaft, A-Straße, A-Stadt, ab Antragstellung beim Sozialgericht München Prozesskostenhilfe ohne Raten mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergütung der Beigeordneten bis höchstens 250.- Euro übernommen wird.
III. Der Antrag vom 23. Juli 2012 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. September 2011 hinaus streitig.
Der 1951 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und war zuletzt als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 25. November 2008 war der Kläger aufgrund kardialer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig.
Auf seinen Antrag vom 4. September 2009 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die vom 12. November bis 3. Dezember 2009 in der Klinik Bad W. auf internistischer Grundlage durchgeführt wurden. Die Klinik empfahl eine zeitlich befristete Berentung für ca. ein Jahr, gab aber zugleich an, das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrage 6 Stunden und mehr. Die Beklagte lehnte daraufhin den zwischenzeitlich gestellten Antrag vom 19. Januar 2010 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 21. Januar 2010 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers hin holte die Beklagte ein allgemeinmedizinisches Gutachten von Dr. L. vom 10. März 2010 ein. Dieser stellte fest, der Kläger könne aufgrund eines Sick-Sinus-Syndroms mit Sinusbradykardie, eines degenerativen LWS-Syndroms, einer Adipositas, eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms, einer therapieresistenten Restless-Legs-Symptomatik, einer Gonarthrose links und einer depressiven Störung nur noch unter 3 Stunden täglich leichte Tätigkeiten bis September 2011 verrichten. Weitere invasive cardiale Maßnahmen blieben abzuwarten. Dem Widerspruch des Klägers wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 - korrigiert durch Bescheid vom 19. April 2010 - insoweit teilweise abgeholfen, als dem Kläger ausgehend von einem Eintritt des Leistungsfalls am 25. November 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2009 bis 30. September 2011 bei Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen bewilligt wurde.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az. S 27 R 1100/10, mit der er sich gegen die Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30. September 2011 wandte und die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, hilfsweise bis zum 31. August 2012, begehrte. Es sei bei ihm von einem therapieresistenten Dauerzustand auszugehen. Die schweren Herzrhythmusstörungen seien weder durch die bisher durchgeführten zwei Ablationen noch durch die Rehabilitationsmaßnahme beseitigt worden. In Bezug auf eine dritte Ablation bestehe keine Mitwirkungsobliegenheit des Klägers. Darüber hinaus sei auch im Falle einer weiteren Ablation keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers anzunehmen. Auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und psychologisch-neurologischem Gebiet hätten sich stark chronisch verfestigt. Die Belastungsgrenze des Klägers sei äußerst niedrig. Auch liege beim Kläger eine Wegeunfähigkeit vor, die nicht mehr beseitigt werden könne.
Das SG holte nach Beiziehung diverser Befundberichte und einer Arbeitgeberauskunft der Firma R. W. GmbH zunächst gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein internistisches und sozial-arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. R. vom 7. Januar 2011 und ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr. L. vom 19. April 2011 ein.
Dr. R. stellte beim Kläger Herzrhythmusstörungen, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas permagna, ein Schlafapnoe-Syndrom, ein Restless-legs-Syndrom, eine leicht-gradige chronische reaktive Depression, ein chronisches degeneratives Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit sensiblem Wurzelreizsyndrom L 3 links, eine leichtgradige Schultergelenks- und Retropatellaarthrose jeweils beidseits sowie eine leichtgradige Thrombozytopenie fest. Der Kläger sei seit Januar 2010 (Rentenantragstellung) in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Arbeitspositionen vollschichtig mit den üblichen Pausen zu verrichten. Es bestehe eine Wegefähigkeit für viermal 500 m arbeitstäglich. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ein Kfz führen.
Dr. L. diagnostizierte beim Kläger in seinem Gutachten vom 19. April 2011 ein leichtes, allenfalls mittelschweres Lendenwirbelsäulensyndrom mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, eine Chondropathia patellae beidseits bei Senk-Spreizfüßen ohne gravierende Geh- und Stehminderung sowie eine unspezifische Periarthropathie beider Schultergelenke. Der Kläger könne vollschichtig mit den üblichen Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, allenfalls kurzfristig mittelschwere Arbeiten verrichten. Eine Tätigkeit als LKW-Fahrer, verbunden mit Be- und Entladetätigkeiten, gehe zulasten der Restgesundheit des Klägers. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
In seiner Stellungnahme hierzu wies der Kläger darauf hin, die Gutachten von Dr. R. und Dr. L. setzten sich nicht mit der abweichenden Leistungsbeurteilung von Dr. L. auseinander. Auch habe noch keine fachpsychologische und schmerztherapeutische Exploration stattgefunden. Der Kläger leide unter großen Angstzuständen, einer schweren Depression, Erschöpfung, Interesselosigkeit, Konzentrationsunfähigkeit, ausgeprägten Schlafstörungen, erheblich vermindertem Antrieb und psychomotorischer Hemmung. Er habe im Herbst 2010 ein schreckliches traumatisches Ereignis durchleben müssen (Vergewaltigung der Enkeltochter durch den Enkelsohn). Ausführungen zur psychischen Belastbarkeit des Klägers seien in den vom Gericht eingeholten Gutachten nicht enthalten. Auch sei es beim Kläger im Februar 2011 zu einer halbseitigen Gesichtslähmung gekommen mit einer erheblichen Steigerung der Angst- und Schmerzzustände. Diverse Befundberichte wurden vorgelegt.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG holte das Gericht ein algesiologisches Gutachten von Dr. A. vom 31. Januar 2012 ein. Dieser stellte beim Kläger einen chronischen nicht spezifischen lumbosacralen Rückenschmerz bei degenerativen Veränderungen, einen intermittierenden nicht spezifischen Nackenschmerz mit Schulterschmerzen links und intermittierenden Stirnkopfschmerzen beidseits, Kniegelenksbeschwerden links bei radiologisch beginnender Arthrose und starkem Übergewicht, einen Bluthochdruck, bradikarde Herzrhythmusstörungen, ein Schlafapnoesyndrom, ein symptomatisches Restless-Legs-Syndrom bei Polyneuropathie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzen der Handflächen und Fingergelenken beidseits sowie Gefühlsstörungen der Hände, Ober-/Unterschenkel und Fußrücken beidseits sowie eine längere depressive Reaktion fest. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen überwiegend in geschlossenen Räumen 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich.
Mit Antrag vom 12. Mai 2011 hatte der Kläger inzwischen die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung über den Wegfallzeitpunkt hinaus begehrt. Nach Auswertung der Befundberichte kam der sozialmedizinische Dienst der Beklagten zu der Einschätzung, der Kläger könne seit Ende der Zeitrente noch 6 Stunden und mehr leichte Tätigkeiten aus wechselnden Haltungen verrichten. Der Antrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 30. Juni 2011 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012, dem Kläger zugegangen am 10. Januar 2012, zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit Schreiben vom 8. Februar 2012 zum Sozialgericht München unter dem Az. S 27 R 285/12 und stellte gleichzeitig einen - uneingeschränkten - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schreiben vom 20. März 2012 trug der Kläger zur Begründung vor, beim Kläger seien seit Anfang Februar 2012 wieder vermehrt ca. ein- bis zweimal täglich belastende Herzrhythmusstörungen aufgetreten. Der Puls sei ständig zu niedrig. Auf die weiteren Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet wurde hingewiesen. Der Kläger müsse seit Februar 2012 seine Schmerztabletten nunmehr regelmäßig einmal morgens und einmal abends einnehmen. Er habe Schlafstörungen, finanzielle Ängste und Sorgen und könne seine traumatischen Erlebnisse nicht verarbeiten. Es sei nicht mehr nur von einer leichten depressiven Verstimmung auszugehen. Die Beiziehung eines Befundberichts von der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. L. wurde beantragt. Beim Kläger läge auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Zumindest bestehe Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei gelernter Kfz-Mechaniker. Er habe aufgrund seiner Ausbildung als Berufskraftfahrer mit Ladetätigkeit gearbeitet. Hierbei handele es sich um eine Facharbeitertätigkeit.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 nahm der Kläger die Klage mit dem Az. S 27 R 1100/10 zurück.
Mit angefochtenem Beschluss vom 9. Juli 2012 lehnte das SG in dem Verfahren S 27 R 285/12 den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Laufe der medizinischen Beweiserhebung im Verfahren S 27 R 1100/10 habe sich herausgestellt, dass noch ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden und mehr beim Kläger vorliege. Die behauptete Verschlechterung im Februar 2012 könne angesichts der Klagerücknahme im vorherigen Verfahren Ende März 2012 nicht nachvollzogen werden und sei bezüglich einer Weitergewährung über den 30. September 2011 hinaus nicht ausschlaggebend. Ein neuer Antrag bezüglich der Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab einem Verschlimmerungsereignis - wenn, dann wohl frühestens ab April 2012 - liege nicht vor und sei von der Verwaltung auch noch nicht geprüft worden. Ein Sozialgerichtsverfahren diene nicht der laufenden Prüfung einer etwaigen Befundverschlimmerung. Die festgestellten qualitativen Einschränkungen stellten keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Auch besitze der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe bis zu 250 Euro (Selbstbehalt der Rechtsschutzversicherung) beantragt. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürften. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert. Eine relevante Befundverschlimmerung liege ab 1. Februar 2012 vor. Das Sozialgericht hätte dem Sachvortrag des Klägers insoweit nachgehen müssen. Die Verweisung auf ein erneutes Verwaltungsverfahren sei nicht statthaft. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des BSG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Zur Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wurde auf dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2012, Az. L 15 AS 305/11 B, verwiesen. Der BGH habe den in seinem Beschluss vom 30. Mai 1984 entwickelten Grundsatz, wonach für das PKH-Prüfungsverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, in einer späteren Entscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angewandt. Für die Gewährung von PKH im PKH-Beschwerdeverfahren spreche, dass für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Verfahrensgebühr in Höhe von 15.- bis 160.- Euro anfalle. Diese Verfahrensgebühr sei regelmäßig gegenüber dem Auftraggeber abrechenbar, da § 16 Nr. 2 RVG nicht anwendbar sei. Der unbemittelte Beschwerdeführer werde mit der Verfahrensgebühr auch dann belastet, wenn die Beschwerde Erfolg habe. Dies lasse sich mit der durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit nicht vereinbaren. Auch aus § 127 Abs. 4 ZPO folge kein anderes Ergebnis.
Auf Aufforderung durch das erkennende Gericht hat der Kläger ein Attest der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. L. vom 5. November 2012 vorgelegt. Hierin wird berichtet, der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht dauerhaft nicht mehr in der Lage, selbst einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Es bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung. Der Kläger leide an erheblichen Ängsten und rezidivierenden stark depressiven Einbrüchen. Hinzu kämen erhebliche Schlafstörungen, Antriebslosigkeit sowie ausgeprägtes Grübeln und Gedankenkreisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2012 für das Verfahren vor dem Sozialgericht München, Az. S 27 R 285/12, sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe begrenzt auf jeweils höchstens 250.- Euro jeweils unter Beiordnung der S. B. Rechtsanwälte Partnerschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) für das Verfahren S 27 R 285/12 vor dem SG ohne Raten, allerdings begrenzt auf die mit der Rechtschutzversicherung des Klägers vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 250.- Euro.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 73a Rn. 7a).
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der verfassungsrechtliche Rahmen der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz zu beachten. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder - verteidigung selbst in das Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen daher nicht überzogen werden (vgl. z.B. BVerfGE 81, 347, 3456 ff.; BVerfG in NJW 2000, 1936). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend entschieden, dass Prozesskostenhilfe bereits dann gewährt werden muss, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen ist, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (BVerfG 81, 347). Auch darf das Gericht über schwierige Rechtsfragen nicht im PKH-Verfahren, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, entscheiden. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG vom 19. Februar 2008, 1 BvR 1807/07 in NJW 2008, 1060). Auch wenn eine Beweiserhebung von Amts wegen notwendig ist, kann in der Regel eine Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG vom 29. April 2004, 1 BvR 1281/04, in NJW-RR 2005, 140).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des SG, sondern derjenige der Entscheidung des erkennenden Gerichts, hier des Beschwerdegerichts.
Bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist für das Klageverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Aufgrund des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befundberichts der Psychiaterin Dr. L. hält der Senat weitere Ermittlungen von Amts wegen in Form der Einholung eines psychiatrischen-neurologischen Gutachtens für erforderlich. In dem Befundbericht berichtet Dr. L. von einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Situation des Klägers und stellt die Diagnose einer gegenwärtig schweren depressiven Episode. Sie bescheinigt dem Kläger, erwerbsgemindert zu sein. Zwar ist nach der Rechsprechung des BSG selbst bei der Erforderlichkeit eines weiteren Gutachtens eine hinreichende Erfolgsaussicht dann nicht gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, in juris). Es müssen dann jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 1993, Az. 1 BvR 1697/91). Derartige konkrete Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht ersichtlich. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass weder von der Beklagten noch in dem durch Klagerücknahme abgeschlossenen Verfahren S 27 R 1100/10 bisher ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist.
Der Kläger muss sich insoweit auch nicht darauf verweisen lassen, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen. Im Rahmen einer - hier vorliegenden - kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Eine im Laufe des Verfahrens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu berücksichtigen.
Der hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit mit dem Az. S 27 R 285/12 steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Verfahren S 27 R 1100/10 durch Klagerücknahme beendet hat. Der Hinweis des Klägers, keine Notwendigkeit für die Durchführung von zwei Verfahren vor dem SG mit nahezu identischem Streitgegenstand zu sehen, ist nachvollziehbar.
Da die Rechtsverfolgung des Klägers nicht mutwillig erscheint und im Verfahren vor dem SG eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, ist der entgegenstehende Beschluss des SG aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung beim SG zu gewähren. Die Prozesskostenhilfe ist auf die mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 250.- Euro zu begrenzen. Raten sind nicht zu erbringen. Insoweit wird auf die nur dem Kläger zur Verfügung zu stellende Berechnung verwiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war hingegen abzulehnen. Für das Bewilligungsverfahren selbst ist wie für das zugehörige Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn das Prozesskostenhilfe-verfahren dient nicht unmittelbar der "Rechtsverfolgung" im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO; es handelt sich um ein separates Verfahren zur Prüfung, ob die Rechtsverfolgung finanzieller Unterstützung bedarf. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann der Betroffene selbst stellen und ggf. zuvor Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen (BayLSG, Beschlüsse vom 7. Mai 2010, Az. L 17 U 133/10 B PKH und 12. April 2011, L 7 AS 192/11 B; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984, Az. VIII ZR 298/83, alle Beschlüsse in juris).
Die vom Bevollmächtigten des Klägers zitierte abweichende Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012, Az. L 15 AS 305/11 B, in juris, konnte den Senat nicht überzeugen. Der auch hier zitierte Beschluss des BGH vom 30. Mai 1984 (s.o.) hat nicht durch den Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2002, Az. III ZB 33/02, in juris, an Bedeutung verloren. In letztgenannter Entscheidung hat der BGH für den Rechtsbeschwerderechtszug Prozesskostenhilfe gewährt und darauf verwiesen, der - vom BGH im Übrigen nicht in Zweifel gezogene - Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, stünde dem nicht entgegen. Zur Begründung hat der BGH dargelegt, dass die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Dies gelte auch für die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren. Der unbemittelte Antragsteller sei zur Durchsetzung seiner Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts angewiesen. Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Beschwerde zum Landessozialgericht gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eine Sozialgerichts kann durch den Kläger selbst eingelegt werden. Anders als im Verfahren der Rechtsbeschwerde zum BGH besteht hier kein Anwaltszwang.
Die in der genannten Entscheidung genannten Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz müssen also - anders als im BGH mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 entschiedenen Fall - bei einer Beschwerde zum LSG nicht zwingend anfallen. Der Partei entstehen durch die selbst eingelegte Beschwerde keine Kostennachteile. Damit erscheint dem Senat hier eine weitere Ausnahme von dem Umstand, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Prozesskostenhilfe nur für die Rechtsverfolgung in der Sache vorgesehen ist, nicht geboten. Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verbürgten Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit vor. Schließlich folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch aus dem Umstand, dass der Senat die Übersendung eines Befundberichts zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers angefordert hat, nichts anderes. Hierfür war eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.
Im Übrigen hat der BGH in seinem Beschluss vom 8. Juni 2004, Az. VI ZB 49/03, in juris, erneut den Grundsatz bestätigt, dass Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht zu gewähren ist, selbst dann nicht, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren ein Erörterungstermin stattgefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung nicht beanstandet. Der Grundsatz, wonach keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werde, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn das PKH-Verfahren solle den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordere, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2012, Az. 2 BvR 2377/10, in juris).
Nach § 73a Abs. 1 Satz. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Einer gesonderten Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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