Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 572/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 18/07 AS ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragstellerin begehrt höhere Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch (SGB XII).
Die 1947 geborene Antragstellerin bezog zunächst Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II). Ausweislich der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vom 02.10.2012 und 16.11.2012 erhält sie seit dem 01.11.2012 eine Altersrente in Höhe von zunächst 314,70 Euro und seit 01.12.2012 laufend von 350,25 Euro.
Auf ihren Antrag hin bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.11.2012 Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Monat November 2012 in Höhe von 645,62 Euro. Hierbei berücksichtigte sie den Regelbedarf in Höhe von 374,00 Euro, den Mehrbedarf Warmwasser von 8,60 sowie die hälftige Warmmiete in Höhe von 263,02 Euro. Mit Bescheid vom 27.11.2012 bewilligte sie sodann für den Monat Dezember 2012, unter Anrechnung des Renteneinkommens von 314,70 Euro, Grundsicherung in Höhe von 317,61 Euro und im Januar 2013, unter Berücksichtigung der Regelsatzerhöhung, des Mietverzichts des Vermieters (5,64 Euro) und des Renteneinkommens, in Höhe von 344,04 Euro.
In Bezug auf die Tochter der Antragstellerin gewährte das Jobcenter Essen mit Änderungsbescheid vom 03.12.12 betreffend den Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 652,82 Euro, wobei 374,00 Euro auf die Regelleistung und 278,82 Euro auf die Miete inklusive der Neben- und Heizkosten entfielen. Das Jobcenter zahlte die Leistung für den Monat Dezember am 23.11.12 an die Tochter und die Miete für die Monate November und Dezember am 03.12.12 an den Vermieter, die G. Invest GmbH & Co.KG aus. Mit Änderungsbescheid vom 02.01.13 betreffend den Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 bewilligte das Jobcenter für den Monat November Leistungen in Höhe von 673,02 Euro, für den Monat Dezember in Höhe von 677,52 Euro und für Januar in Höhe von 664,44 Euro. Infolge dessen kam es am 02.01.13 zu einer Nachzahlung an die Antragstellerin in Höhe von 65,10 Euro und an die G. Invest GmbH & Co.KG in Höhe v. 4,50 Euro.
Am 17.12.12 haben sowohl die Antragstellerin als auch deren Tochter gemeinsam beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Es wird vorgetragen, dass die Tochter der Antragstellerin zu 100 % behindert und pflegebedürftig sei. Es sei eine Rente beantragt worden, eine Entscheidung über den Antrag liege jedoch noch nicht vor. Sie können von den bewilligten und ausgezahlten Leistungen in Höhe von 645,00 Euro nicht leben. Aufgrund der Erkrankung der Tochter der Antragstellerin bestehe ein erhöhter Bedarf, insbesondere ein erhöhter Strombedarf, da sie dauerhaft eine Dekubitus-Matratze sowie temporär ein Sauerstoffgerät benötige. Die Leistungen seien bereits beantragt, jedoch nicht berücksichtigt worden. Zudem bestehe ein Mietrückstand. Alles vorhandene und leihbare Geld sei aus Angst vor einer Kündigung für die Miete aufgewandt worden, Nahrungsmittel könnten nur mit Hilfe des Geldes von Bekannten erworben werden. Durch die Versorgung der Tochter der Antragstellerin entstünden hohe Kosten, die derzeit nicht übernommen würden. In den letzten Wochen habe sich der Betrag auf etwa 400,00 Euro belaufen. Neben den bereits erbrachten Leistungen belaufe sich der weitere Bedarf der Antragstellerin und deren Tochter auf insgesamt 660,04 Euro.
Mit Beschluss vom 19.12.12 sind die gemeinsam gestellten Anträge getrennt worden. Das Verfahren der Tochter der Antragstellerin wurde weiterhin unter dem Aktenzeichen S 5 AS 4983/12 ER geführt. Mit Beschluss vom 21.01.2013 hat das Gericht diesen Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG aufzuerlegen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, dass die Antragstellerin laufende Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe beziehe. Der auf 660,04 Euro bezifferte Anspruch sei nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 20.12.12 hat das Gericht die Antragstellerin um Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate in Kopie gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2012 hat das Gericht darum gebeten, ggfs. vorhandene Mietrückstande nachzuweisen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Rückstände nicht nachvollziehbar seien, da Leistungen für die Unterkunft gewährt worden sind. Auch wurde darauf hingewiesen, dass weder eine drohende Kündigung oder Räumung ersichtlich sei. Schließlich hat das Gericht mit Schreiben vom 07.01.2013 darauf hingewiesen, dass weitere Leistungen für die Antragstellerin nicht in Betracht kommen dürften und der Antrag daher keine Aussicht auf Erfolg hat. Weitere Nachweise hat die Antragstellerin trotz Erinnerung nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Gründe II:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, 12.05.2005, 1 BvR 569/05).
Ein Anordnungsgrund ist für die Antragstellerin nicht zu erkennen, denn sie hat während des Verfahrens zu erkennen gegeben, dass ihr an einer ordnungsgemäßen und damit auch angemessen eiligen Bearbeitung des Verfahrens nichts mehr liegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.12.12 sowie vom 21.12.2012 wurde die Antragstellerin aufgefordert, durch weiteren Vortrag und Vorlage von Nachweisen, den geltend gemachten Anspruch sowie die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens glaubhaft zu machen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller auch nach Erinnerung des Gerichts nicht nach. Damit kann das Gericht ein besonderes Eilbedürfnis für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht feststellen, (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 03.05.2007, Az. L 20 B 18/07 AS ER).
Auch ein Anordnungsanspruch ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Dem Gericht ist unklar, welchen weiteren Bedarf die Antragstellerin noch geltend macht. Von der Antragsgegnerin werden als Bedarf bereits der Regelbedarf sowie der Mehrbedarf für Warmwasser und die hälftigen Kosten der Unterkunft anerkannt. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist nicht ersichtlich. Von dem so errechneten Bedarf ist das Renteneinkommen in Abzug zu bringen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist vom Renteneinkommen kein pauschaler Abzug von 30,00 Euro für Versicherungen zulässig, denn das SGB XII sieht eine solche Pauschale nicht vor. Vielmehr hat die Antragstellerin nachzuweisen, welche Versicherungen bestehen. Soweit diese nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dem Grund und der Höhe nach angemessen sind, werden sie entsprechend vom Renteneinkommen in Abzug zu bringen sein.
Schließlich führen auch ggfs. vorhandene erkrankungs- bzw. behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Tochter der Antragstellerin allenfalls zu einer Erhöhung des Bedarfs der Tochter. Dieser Bedarf wäre dann über das Jobcenter zu decken. Der Bedarf der Antragstellerin bleibt hiervon jedoch unberührt.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung Frau Rechtsanwältin H. war nicht stattzugeben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach, (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Diesbezüglich wird auf die oben genannten Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 193, 183 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragstellerin Rechnung.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragstellerin begehrt höhere Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch (SGB XII).
Die 1947 geborene Antragstellerin bezog zunächst Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II). Ausweislich der Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vom 02.10.2012 und 16.11.2012 erhält sie seit dem 01.11.2012 eine Altersrente in Höhe von zunächst 314,70 Euro und seit 01.12.2012 laufend von 350,25 Euro.
Auf ihren Antrag hin bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 15.11.2012 Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Monat November 2012 in Höhe von 645,62 Euro. Hierbei berücksichtigte sie den Regelbedarf in Höhe von 374,00 Euro, den Mehrbedarf Warmwasser von 8,60 sowie die hälftige Warmmiete in Höhe von 263,02 Euro. Mit Bescheid vom 27.11.2012 bewilligte sie sodann für den Monat Dezember 2012, unter Anrechnung des Renteneinkommens von 314,70 Euro, Grundsicherung in Höhe von 317,61 Euro und im Januar 2013, unter Berücksichtigung der Regelsatzerhöhung, des Mietverzichts des Vermieters (5,64 Euro) und des Renteneinkommens, in Höhe von 344,04 Euro.
In Bezug auf die Tochter der Antragstellerin gewährte das Jobcenter Essen mit Änderungsbescheid vom 03.12.12 betreffend den Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 652,82 Euro, wobei 374,00 Euro auf die Regelleistung und 278,82 Euro auf die Miete inklusive der Neben- und Heizkosten entfielen. Das Jobcenter zahlte die Leistung für den Monat Dezember am 23.11.12 an die Tochter und die Miete für die Monate November und Dezember am 03.12.12 an den Vermieter, die G. Invest GmbH & Co.KG aus. Mit Änderungsbescheid vom 02.01.13 betreffend den Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 bewilligte das Jobcenter für den Monat November Leistungen in Höhe von 673,02 Euro, für den Monat Dezember in Höhe von 677,52 Euro und für Januar in Höhe von 664,44 Euro. Infolge dessen kam es am 02.01.13 zu einer Nachzahlung an die Antragstellerin in Höhe von 65,10 Euro und an die G. Invest GmbH & Co.KG in Höhe v. 4,50 Euro.
Am 17.12.12 haben sowohl die Antragstellerin als auch deren Tochter gemeinsam beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Es wird vorgetragen, dass die Tochter der Antragstellerin zu 100 % behindert und pflegebedürftig sei. Es sei eine Rente beantragt worden, eine Entscheidung über den Antrag liege jedoch noch nicht vor. Sie können von den bewilligten und ausgezahlten Leistungen in Höhe von 645,00 Euro nicht leben. Aufgrund der Erkrankung der Tochter der Antragstellerin bestehe ein erhöhter Bedarf, insbesondere ein erhöhter Strombedarf, da sie dauerhaft eine Dekubitus-Matratze sowie temporär ein Sauerstoffgerät benötige. Die Leistungen seien bereits beantragt, jedoch nicht berücksichtigt worden. Zudem bestehe ein Mietrückstand. Alles vorhandene und leihbare Geld sei aus Angst vor einer Kündigung für die Miete aufgewandt worden, Nahrungsmittel könnten nur mit Hilfe des Geldes von Bekannten erworben werden. Durch die Versorgung der Tochter der Antragstellerin entstünden hohe Kosten, die derzeit nicht übernommen würden. In den letzten Wochen habe sich der Betrag auf etwa 400,00 Euro belaufen. Neben den bereits erbrachten Leistungen belaufe sich der weitere Bedarf der Antragstellerin und deren Tochter auf insgesamt 660,04 Euro.
Mit Beschluss vom 19.12.12 sind die gemeinsam gestellten Anträge getrennt worden. Das Verfahren der Tochter der Antragstellerin wurde weiterhin unter dem Aktenzeichen S 5 AS 4983/12 ER geführt. Mit Beschluss vom 21.01.2013 hat das Gericht diesen Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG aufzuerlegen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, dass die Antragstellerin laufende Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe beziehe. Der auf 660,04 Euro bezifferte Anspruch sei nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 20.12.12 hat das Gericht die Antragstellerin um Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate in Kopie gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2012 hat das Gericht darum gebeten, ggfs. vorhandene Mietrückstande nachzuweisen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Rückstände nicht nachvollziehbar seien, da Leistungen für die Unterkunft gewährt worden sind. Auch wurde darauf hingewiesen, dass weder eine drohende Kündigung oder Räumung ersichtlich sei. Schließlich hat das Gericht mit Schreiben vom 07.01.2013 darauf hingewiesen, dass weitere Leistungen für die Antragstellerin nicht in Betracht kommen dürften und der Antrag daher keine Aussicht auf Erfolg hat. Weitere Nachweise hat die Antragstellerin trotz Erinnerung nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Gründe II:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, 12.05.2005, 1 BvR 569/05).
Ein Anordnungsgrund ist für die Antragstellerin nicht zu erkennen, denn sie hat während des Verfahrens zu erkennen gegeben, dass ihr an einer ordnungsgemäßen und damit auch angemessen eiligen Bearbeitung des Verfahrens nichts mehr liegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.12.12 sowie vom 21.12.2012 wurde die Antragstellerin aufgefordert, durch weiteren Vortrag und Vorlage von Nachweisen, den geltend gemachten Anspruch sowie die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens glaubhaft zu machen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller auch nach Erinnerung des Gerichts nicht nach. Damit kann das Gericht ein besonderes Eilbedürfnis für die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht feststellen, (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 03.05.2007, Az. L 20 B 18/07 AS ER).
Auch ein Anordnungsanspruch ist nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Dem Gericht ist unklar, welchen weiteren Bedarf die Antragstellerin noch geltend macht. Von der Antragsgegnerin werden als Bedarf bereits der Regelbedarf sowie der Mehrbedarf für Warmwasser und die hälftigen Kosten der Unterkunft anerkannt. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist nicht ersichtlich. Von dem so errechneten Bedarf ist das Renteneinkommen in Abzug zu bringen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist vom Renteneinkommen kein pauschaler Abzug von 30,00 Euro für Versicherungen zulässig, denn das SGB XII sieht eine solche Pauschale nicht vor. Vielmehr hat die Antragstellerin nachzuweisen, welche Versicherungen bestehen. Soweit diese nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII dem Grund und der Höhe nach angemessen sind, werden sie entsprechend vom Renteneinkommen in Abzug zu bringen sein.
Schließlich führen auch ggfs. vorhandene erkrankungs- bzw. behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Tochter der Antragstellerin allenfalls zu einer Erhöhung des Bedarfs der Tochter. Dieser Bedarf wäre dann über das Jobcenter zu decken. Der Bedarf der Antragstellerin bleibt hiervon jedoch unberührt.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung Frau Rechtsanwältin H. war nicht stattzugeben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach, (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO). Diesbezüglich wird auf die oben genannten Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 193, 183 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragstellerin Rechnung.
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