S 16 AL 120/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 120/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes ab 08.11.2010.

Die 1957 geborene Klägerin ist Krankenschwesterhelferin. Sie leidet unter anderem an einem chronischen Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule, Kniegelenkverschleiß beidseits mit Fehllauf der Kniescheibe nach außen, Bandscheibenschäden und Diabetes mellitus Typ II. Sie bezog bis zu ihrer Aussteuerung zum 28.08.2010 Krankengeld, meldete sich sodann am 26.08.2010 zum 29.08.2010 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 14.09.2010 bewilligte die Beklagte zunächst vorläufig Arbeitslosengeld für 450 Tage in Höhe von 36,41 Euro täglich. Mit Änderungsbescheid vom 27.09.2010 bewilligte sie sodann abschließend auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 86,14 Euro Arbeitslosengeld in Höhe von 37,81 Euro täglich.

Während des Leistungsbezuges reichte die Klägerin mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 27.09.2010 bis 19.11.2010 ein. Grund hierfür war eine zu den bisherigen Erkrankungen hinzugetretene tiefe Beinvenenthrombose am linken Oberschenkel, die zunächst bis Oktober 2010 stationär behandelt werden musste.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 08.11.2010 nach dem Ende der 6wöchigen Leistungsfortzahlung die Bewilligung des Arbeitslosengeldes auf. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen vom 26.11.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2011 als unbegründet zurück, nachdem sie eine medizinische Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes eingeholt hatte und dieser am 25.01.2011 vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt hatte.

Mit ihrer am 10.03.2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass vorliegend § 125 SGB III zur Anwendung kommen müsse. Sie sei durchgängig aufgrund ausgeprägter Wirbelsäulen- und Stoffwechselerkrankung arbeitsunfähig und könne auch nach ihrer Aussteuerung wegen dieser Erkrankungen keinerlei Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Es sei auch davon auszugehen gewesen, dass die Leistungsminderung mehr als 6 Monate andauere. Indiz hierfür sei, dass sie bereits während des Krankengeldbezuges einen lange andauernden Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei, insgesamt über 1½ Jahre. Hieran ändere auch die aufgetretene Thromboseerkrankung nichts, da diese nur vorübergehend gewesen sei. Die alten Erkrankungen lägen nach wie vor vor. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Krankengeld. Erst im Mai 2011 habe sie eine stufenweise Wiedereingliederung begonnen, die Ende Mai geendet habe. Sie habe sodann bis März 2012 gearbeitet und sei seither erneut erkrankt. Arbeitslosengeld sei daher bis Ende Mai 2011 zu zahlen. Darüber hinaus werde verwiesen auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg und des SG Berlin.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.01.2013 hat die Beklagte in Bezug auf die Zeit vom 08.11. bis 10.11.2010 ein Teilanerkenntnis abgegeben und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 08.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2011 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 21.01.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Nach dem Gutachten des medizinischen Dienstes könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ständig leichte Arbeiten verrichten. § 125 SGB III sei daher nicht anzuwenden. Die vorliegende Grunderkrankung habe somit keine Auswirkung mehr auf die Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III. Die benannten Urteile seien auf den hier streitigen Fall nicht anwendbar, da sie eine andere Sachlage betreffen.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. A. (Blatt 39 der GA) und der Allgemeinmedizinerin Frau Dr. M. (Blatt 41 und 57 der GA) eingeholt. Bezüglich des Inhalts wird auf die genannten Befundberichte Bezug genommen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 08.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2011 ist nach Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung des Arbeitslosengeldes nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) ab 11.11.2010 aufgehoben, denn wegen des Ablaufs der 6wöchige Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall nach § 126 SGB III endete der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Vorliegend ist eine wesentliche Änderung durch das Ende der 6wöchigen Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall eingetreten. Da auf Seiten der Klägerin jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat, war eine Aufhebung allenfalls für die Zukunft, mithin für die Zeit ab Zugang des Aufhebungsbescheides möglich. Unter Berücksichtigung der 3-Tages-Fiktion (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch; SGB X) ist von einem Zugang des Aufhebungsbescheids vom 08.11.2010 am 11.11.2010 auszugehen. Dementsprechend hat die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2013 ein Teilanerkenntnis abgegeben und die angefochtenen Bescheide für die Zeit vom 08.11 bis 10.11.2010 aufgehoben. Sie wird der Klägerin aus dem Bewilligungsbescheid vom 27.09.2010 für drei Tage noch Arbeitslosengeld zu zahlen haben.

Für die Zeit ab dem 11.11.2010 war der Bewilligungsbescheid jedoch wegen des Endes der 6wöchigen Leistungsfortzahlung in Krankheitsfall aufzuheben. Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III verliert ein Arbeitsloser für die Zeit von 6 Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, wenn er während des Bezuges von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder wenn er auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird. Nach den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war die Klägerin vom 27.09.2010 jedenfalls bis 19.11.2010 wegen der Beinvenenthrombose arbeitsunfähig erkrankt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III bestand damit für sechs Wochen.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand nicht. Insbesondere ist vorliegend, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch nicht § 125 SGB III einschlägig. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Eine Leistungsminderung ist nicht nur vorübergehend, wenn nach einer – gegebenenfalls durch medizinisches Gutachten begründbaren – Prognose zu erwarten ist, dass sie länger als sechs Monate andauern wird (BSG, Urteil vom 09.08.1990, Az: 11 RAr 141/88 sowie Brand, in: Brand, SGB III-Kommentar, 6. Auflage, § 145 Rn. 3).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestand kein Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 10.11.2010 hinaus, denn nach der anzustellenden Prognose war bei den vorliegenden Erkrankungen der Klägerin nicht von einer mehr als 6monatigen Minderung der Leistungsfähigkeit auszugehen. In Bezug auf die orthopädischen Erkrankungen hat der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. A. in seinem Befundbericht vom 13.12.2011 überzeugend angegeben, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausüben kann. In Bezug auf die im September 2010 hinzugetretene Thromboseerkrankung hat Herr Dr. A. angegeben, dass die Klägerin für einen Zeitraum von ca. 5 Wochen nicht in der Lage gewesen sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit von regelmäßig 15 Stunden wöchentlich nachzugehen. Diese Feststellungen decken sich weitestgehend mit denen des Medizinischen Dienstes der Beklagten. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 25.01.2011 angegeben, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung noch vorhanden sei. Hierbei hat der Medizinische Dienst auch mitgeteilt, dass die Beinvenenthrombose abgeklungen und medikamentös behandelt werde. Aus diesen Feststellungen folgt, dass trotz der orthopädischen Beschwerden ein Leistungsvermögen von über 15 Stunden pro Woche vorhanden war und es sich bei der Beinvenenthrombose lediglich um eine vorübergehende Erkrankung gehandelt hat.

Die Angaben der Allgemeinmedizinerin Frau Dr. M. führen insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Soweit diese in ihren Befundberichten ohne nähere Begründung angegeben hat, dass Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädischen Erkrankungen für eine Dauer von mehr als 6 Monaten vorgelegen hat, führt dies nicht weiter. Vorliegend ist nicht die Arbeitsunfähigkeit entscheidend, die sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezieht, sondern es ist das Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Bedeutung. In dieser Hinsicht hat der behandelnde Facharzt nach Ansicht des Gerichts zum Leistungsvermögen überzeugende Ausführungen gemacht. Soweit die behandelnde Hausärztin wegen der Thromboseerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von 8 Monaten attestiert, weil die medikamentöse Einstellung der Klägerin sich schwieriger gestaltet hat, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sind die Angaben von Frau Dr. M. widersprüchlich. So gibt sie in ihrem zunächst erstellten Befundbericht vom 02.01.2012 an, dass die Klägerin aus ihrer Erinnerung nicht in der Lage gewesen sei, überhaupt einer Tätigkeit nachzugehen. In ihrem ergänzenden Befundbericht vom 03.04.2012 gibt sich dann jedoch trotz entsprechender Hinweise des Gerichts an, dass die Klägerin – lediglich – arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zum anderen ist entscheidend welche Prognose zu Beginn der Erkrankung angestellt werden kann. Die von Frau Dr. M. vorgenommene rückschauende Betrachtung führt daher nicht weiter. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Thromboseerkrankung lediglich vorübergehender Natur war und bei entsprechender Behandlung prognostisch nicht zu einer dauerhaften Leistungsminderung führte und auch nicht geführt hat. Insoweit haben sowohl Dr. A. als auch der Medizinische Dienst der Beklagten angegeben, dass die Leistungsunfähigkeit lediglich vorübergehend – für einige Wochen – bestanden hat. Auch Frau Dr. M. hat angegeben, dass die Beeinträchtigungen sich lediglich deshalb weiter hinzogen, weil die medikamentöse Einstellung der Klägerin sich als schwierig gestaltet hat. Darüber hinaus ist die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift davon ausgegangen, dass die orthopädischen Erkrankungen nicht jedoch die lediglich vorübergehende Thromboseerkrankung die dauernde Leistungsminderung verursache.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass Herr Dr. A. ihr gegenüber angeregt habe, einen Reha-Antrag zu stellen und er ihr außerdem signalisiert habe, dass er davon ausgehe, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeiten könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat Herr Dr. A. dies dem Gericht gegenüber so nicht mitgeteilt. Zum anderen ist allein die Stellung eines Reha-Antrages noch kein Indiz dafür, dass dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. Im Gegenteil soll mit der Rehabilitation erreicht werden, dass die Klägerin wieder einer Tätigkeit nachgehen kann. Auch der weitere Lebenssachverhalt spricht gegen die Ausführungen der Klägerin, denn sie hat im Mai 2011 bereits wieder ihre Tätigkeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung aufgenommen und hat nach deren Abschluss bis März 2012 gearbeitet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch der Umstand, dass sie bereits über 1 ½ Jahre arbeitsunfähig erkrankt war zu keiner anderen Beurteilung. Wie aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ersichtlich erfolgte die Krankmeldung aufgrund der orthopädischen Beschwerden. Diese führten jedoch nach Mitteilung des behandelnden Orthopäden Dr. A. lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand jedoch noch ein ausreichendes Leistungsvermögen.

Schließlich ist auch die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.2008, Az: L 8 AL 1601/07) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Dort war zunächst ein Nahtlosigkeitsfall nach § 125 SGB III anerkannt worden. Nach medizinischen Ermittlungen wurde die Bewilligung des Arbeitslosengeldes jedoch mit der Begründung aufgehoben, dass nunmehr doch kein Nahtlosigkeitsfall und damit auch keine Verfügbarkeit vorliege. Das LSG hatte die angefochtenen Bescheide unter anderem mit der Begründung aufgehoben, dass diese nachträgliche Meinungsänderung der Beklagten keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X darstelle und daher nicht zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide berechtige. Vorliegend waren die Voraussetzungen des § 125 SGB III jedoch von Anfang an verneint worden. Es hat daher keine "Meinungsänderung" im Sinne dieser Rechtsprechung stattgefunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wegen der Geringe des Obsiegens im Verhältnis zum Unterliegen war eine Kostenquote nicht sachgerecht.
Rechtskraft
Aus
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