L 10 U 3224/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3224/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Klageverfahren - endgültig - auf 181.231,96 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2 Nr. 5, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 155 Abs. 2 Nr. 4, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung auf § 63 Abs. 3 GKG.

In Bezug auf den streitigen Beitragsbescheid vom 23.07.2010 für das Jahr 2009 ergibt sich der Streitwert aus der von der Klägerin erstrebten Beitragsersparnis bei der von ihr gewünschten Veranlagung nach den Regeln der BG Druck und Papier. Nach den von der Klägerin in erster und zweiter Instanz gestellten Anträgen begehrte sie anstelle der von der Beklagten nach deren Gefahrtarif angesetzten Gefahrklasse 10 bzw. 10,5 und einem Beitragsfuß von 1,95 (vgl. den Bescheid vom 23.07.2010: Regelbeitrag 309.153,21 EUR + 2.117,59 EUR = 311.270,80 EUR) die Beitragsberechnung nach einer Gefahrklasse 1,9, allerdings bei einem der BG Druck und Papier geltenden Beitragsfuß von - so die Angaben der Klägerin, bestätigt durch die von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der DGUV - 7,24. Mit den im Beitragsbescheid vom 23.07.2010 für das Jahr 2009 für die streitigen Positionen (Gefahrklasse 10 bzw. 10,5) ausgewiesenen Arbeitsentgelten (15.854.011,00 EUR + 103.423,00 EUR = 15.957.434,00 EUR) errechnet sich daraus der Regelbeitrag im Falle einer Veranlagung nach den Regeln der BG Druck und Papier in Höhe von 219.510,46 EUR. Dies ergibt eine Beitragsdifferenz in Höhe von 91.760,34 EUR für das Jahr 2009.

Soweit die Beklagte meint, die von der Gefahrklasse 10,5 betroffenen Anteile seien nicht einzubeziehen, trifft dies nicht zu. Eine entsprechende Beschränkung der Prozessanträge fand nicht statt und entgegen den Ausführungen der Beklagen hat die Klägerin auch in ihrer Streitwertbeschwerde L 8 U 3717/12 B diese Anteile einbezogen. Richtig ist, dass die Klägerin in der Streitwertbeschwerde lediglich mit 80% der Mitarbeiter als bei der BG Druck und Papier zu veranlagend rechnet. Indessen findet sich eine solche Beschränkung nicht in den das Prozessziel der Klägerin umschreibenden und damit für die Streitwertfestsetzung maßgebenden Prozessanträgen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe ihre formelle Zuständigkeit nicht in Frage gestellt. Dies trifft zwar zu, indessen ändert dies nichts an den gestellten Anträgen und deren Begründung und dem somit festzustellenden Ziel der Klägerin, nach den Regeln der der BG Druck und Papier veranlagt zu werden.

Gegenstand des Rechtsstreits war aber auch der Bescheid vom 11.03.2010 und die damit auf die Zukunft und zumindest für die gesamte Laufzeit des damaligen Gefahrtarifs bezogene Frage nach der richtigen Veranlagung der Klägerin. Der Senat hat in Bezug auf Bescheide über die Veranlagung von Unternehmen zum Gefahrtarif bereits entschieden (Beschluss vom 25.09.2006, L 10 U 1403/06 W-A, in juris), dass sich der Streitwert an der zu erwartenden Beitragsbelastung bzw. - falls ermittelbar - der Beitragsdifferenz orientiert, wobei im Hinblick auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (s. den Beschluss des Senats m.w.N.) bei längerfristigen (mehr als drei Jahre) streitigen Verhältnissen - wie regelmäßig bei Veranlagungen nach Gefahrtarif - auf das Dreifache des Jahresbetrages abzustellen ist und in bestimmten Fällen ein Abschlag um die Hälfte vorzunehmen ist. Von Letzterem geht der Senat auch hier aus, weil nicht nur der Bescheid vom 11.03.2010 Gegenstand des Rechtsstreits war, sondern auch der Beitragsbescheid für das Jahr 2009 (und im Parallelverfahren L 9 U 3223/10 jener für das Jahr 2012), sodass ohne einen solchen Abschlag die zu erwartende Beitragsdifferenz mehrmals angesetzt und damit die Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG) überbewertet würde. Dem entsprechend ist in Bezug auf den Bescheid vom 11.03.2010 bei der Beitragsdifferenz der Jahre 2009, 2010 und 2011 ein hälftiger Abschlag vorzunehmen.

Die Beitragsdifferenz für das Jahr 2009 ist bereits mit 91.760,34 EUR ermittelt. Die entsprechenden Berechnungen für das Jahr 2010 (s. Beitragsbescheid der Beklagten vom 20.05.2011: Regelbeitrag 264.060,77 EUR + 2.201,05 EUR = 266.261,82 EUR; bei der BG Druck und Papier Gefahrklasse 1,9 und Beitragsfuß 7,38 bei Arbeitsentgelten im Jahr 2010 in Höhe von 16.634.813,00 EUR) ergeben einen Vergleichs-Regelbeitrag in Höhe von 233.253,35 EUR für das Jahr 2010 und für das Jahr 2011 (s. Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.05.2012 Regelbeitrag 306.033,18 EUR + 2.632,86 EUR = 308.666,04 EUR; bei der BG Druck und Papier Gefahrklasse 1,9 und Beitragsfuß 7,38 bei Arbeitsentgelten im Jahr 2011 in Höhe von 18.149.451,00 EUR) einen Vergleichs-Regelbeitrag in Höhe von 254.491,60 EUR. Daraus errechnet sich eine Beitragsdifferenz in Höhe von 33.008,47 EUR für das Jahr 2010 und 54.174,44 EUR für das Jahr 2011. Insgesamt errechnet sich für die Jahre 2009, 2010 und 2011 ein Differenzbetrag in Höhe von 178.943.25 EUR. Hiervon die Hälfte ergibt mit 89.471,62 EUR den Streitwert für den Bescheid vom 11.03.2010.

Insgesamt (Streitwert für den Beitragsbescheid vom 23.07.2010 für das Jahr 2009 und Streitwert für den Bescheid vom 11.03.2010) errechnet sich somit ein Streitwert in Höhe von 181.231,96 EUR.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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