L 18 AS 308/13 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 25841/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 308/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Januar 2013 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Dem - bedürftigen - Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der erhobenen statthaften isolierten Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 kann die
erforderliche zumindest teilweise Erfolgsaussicht schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil zur Aufklärung des Sachstandes noch weitere Amtsermittlungen des Sozialgerichts (SG) angezeigt sind (vgl § 103 SGG).

Zwar weist das SG zu Recht darauf hin, dass im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
nachträglich zugeflossenes Einkommen, das zur Minderung oder zum Wegfall des Leistungsanspruches geführt haben würde, den Beklagten verschuldensunabhängig berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung mWv Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rückwirkend aufzuheben. Auf eine Vernehmung der angebotenen Zeugin käme es insoweit daher nicht an. Indes ist vorliegend – worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - zumindest im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 nicht § 48 SGB X, sondern (zumindest teilweise) § 45 SGB X
einschlägig, soweit der Beklagte mit diesem Bescheid eine (neue) Verwaltungsentscheidung verlautbart hatte. Ob diese Neuregelung (nur) die Gewährung eines geringfügig höheren Regelleistungsbetrags oder die Regelleistung insgesamt bzw möglicherweise auch die Kosten der Unterkunft und Heizung betraf, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn jedenfalls soweit eine Neuregelung für die Monate Januar bis März 2011 erfolgte, kann eine rückwirkende Aufhebung nur nach Maßgabe von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 oder 3 SGB X erfolgen. In beiden Fällen müsste zumindest grobe Fahrlässigkeit des Klägers vorgelegen haben. Sollte dieser tatsächlich die behauptete telefonische Auskunft von dem Beklagten erhalten haben, dürfte diese Tatsache in die nach einem subjektiven Maßstab vorzunehmende
Verschuldensprüfung Eingang finden. Eine Vernehmung der Zeugin Bischof wie auch eine persönliche Anhörung des Klägers sind daher erforderlich. Da deren Ergebnis nicht vorweg genommen werden kann, war PKH zu bewilligen. Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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