Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 1114/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 1010/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In der Regel hat die Verhängung von Ordnungsgeld zu unterbleiben, wenn bei einem durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretenen, jedoch persönlich geladenen Beschwerdeführer eine das Verfahren abschließende Entscheidung trotz Ausbleibens des Beschwerdeführers - hier in einem Erörterungstermin - ergehen kann. Dies gilt auch, wenn nach einem Erörterungstermin ohne weitere Ermittlungen eine das Verfahren abschließende Entscheidung des Gerichts ergeht bzw. ergehen kann.
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß Ziff. I des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 1. August 2012 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München begehrte der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 15 R 628/12) gegen den Bescheid der dortigen Antragsgegnerin vom 12. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012. Streitig sind dabei Beiträge zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschläge. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig angeordnet.
Das Sozialgericht hat einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 20. Juli 2012 bestimmt und das persönliche Erscheinen u.a. des Bf., der im Verfahren den Prozessbevollmächtigten ermächtigte, angeordnet. Die Ladung wurde dem Bf. am 7. Juli 2012 durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Zur Sitzung am 20. Juli 2012 ist zwar der Prozessbevollmächtigte, nicht jedoch der Bf. erschienen. Auch drei der Beigeladenen sind nicht zu dem Termin erschienen. Die Kammer hat die Sach- und Rechtslage mit den Anwesenden erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat ein Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin angenommen.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 5. Juni 2012 zurückgewiesen, soweit er nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt ist. Ferner hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. August 2012 gegen den Bf. wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 20. Juli 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.- EUR (Ziff. I. des Beschlusses), gegen die Beigeladenen zu 2. und 3. in Höhe von jeweils 100.- EUR (Ziff. II des Beschlusses) festgesetzt.
Der Bf. hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 vorgebracht, er habe sich seit Mai 2012 in Spanien bei Freunden aufgehalten. Seine Tochter habe die Ladung entgegengenommen und ihn ca. 1 Woche nach Erhalt der Ladung telefonisch von dem Termin unterrichtet. Vorher sei er nicht zu erreichen gewesen. Zu dieser Zeit sei er reiseunfähig gewesen. Außerdem habe er während der Urlaubszeit nicht kurzfristig einen Flug nach B-Stadt buchen können. Seine Tochter habe ihm erklärt, dass er zu diesem Termin nicht unbedingt erscheinen müsse, zumal er zum Sachverhalt nichts oder nur wenig beitragen könne. Die Tochter, die Beigeladene zu 4., habe ihm versichert, ihn beim Termin vollumfänglich zu vertreten und zu entschuldigen. Sie habe ihn im Termin vollumfänglich mit sämtlichen Vollmachten im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in dem Erörterungstermin vertreten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet.
Gegenstand der Beschwerde ist allein Ziff. I des Beschlusses vom 1. August 2012.
Voraussetzung für die Auferlegung von Ordnungsgeld ist eine ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Beteiligter ist dabei gemäß § 69 Nr. 3 SGG auch ein Beigeladener. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer oder wie hier eines möglichen Beschlusses des Gerichts eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei gewesen.
Da der Bf. ordnungsgemäß geladen waren und im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG gegeben. Danach kann die Partei auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Der Kläger war nach eigenen Angaben durch seine Tochter, die als Beigeladene zu 4. anwesend war, vertreten. Ob eine ausreichende Bevollmächtigung der Tochter vorlag, kann der Senat offen lassen, da der Kläger jedenfalls durch seinen anwesenden Prozessbevollmächtigten vertreten war.
In der Regel hat die Verhängung von Ordnungsgeld zu unterbleiben, wenn in diesem Fall eine das Verfahren abschließende Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers ergehen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 111 Rdnr. 6 a). Dies ist vorliegend zum einen durch die Annahme des Teilanerkenntnisses in der nichtöffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2012, zum anderen durch den ohne weitere Ermittlungen am 24. Juli 2012 ergangenen Beschluss im Antragsverfahren, der zur instanzlichen Beendigung des Verfahrens führte, geschehen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, weswegen das persönliche Erscheinen des Bf. im Termin zur Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre, so dass er die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß § 111 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht für gegeben ansieht.
Aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind die außergerichtlichen Kosten des Bf. im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 193 SGG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 05.02.2010, Az.: L 2 R 515/09 B).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München begehrte der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 15 R 628/12) gegen den Bescheid der dortigen Antragsgegnerin vom 12. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2012. Streitig sind dabei Beiträge zur Sozialversicherung sowie Säumniszuschläge. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig angeordnet.
Das Sozialgericht hat einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 20. Juli 2012 bestimmt und das persönliche Erscheinen u.a. des Bf., der im Verfahren den Prozessbevollmächtigten ermächtigte, angeordnet. Die Ladung wurde dem Bf. am 7. Juli 2012 durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Zur Sitzung am 20. Juli 2012 ist zwar der Prozessbevollmächtigte, nicht jedoch der Bf. erschienen. Auch drei der Beigeladenen sind nicht zu dem Termin erschienen. Die Kammer hat die Sach- und Rechtslage mit den Anwesenden erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat ein Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin angenommen.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 5. Juni 2012 zurückgewiesen, soweit er nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt ist. Ferner hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 1. August 2012 gegen den Bf. wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 20. Juli 2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.- EUR (Ziff. I. des Beschlusses), gegen die Beigeladenen zu 2. und 3. in Höhe von jeweils 100.- EUR (Ziff. II des Beschlusses) festgesetzt.
Der Bf. hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 vorgebracht, er habe sich seit Mai 2012 in Spanien bei Freunden aufgehalten. Seine Tochter habe die Ladung entgegengenommen und ihn ca. 1 Woche nach Erhalt der Ladung telefonisch von dem Termin unterrichtet. Vorher sei er nicht zu erreichen gewesen. Zu dieser Zeit sei er reiseunfähig gewesen. Außerdem habe er während der Urlaubszeit nicht kurzfristig einen Flug nach B-Stadt buchen können. Seine Tochter habe ihm erklärt, dass er zu diesem Termin nicht unbedingt erscheinen müsse, zumal er zum Sachverhalt nichts oder nur wenig beitragen könne. Die Tochter, die Beigeladene zu 4., habe ihm versichert, ihn beim Termin vollumfänglich zu vertreten und zu entschuldigen. Sie habe ihn im Termin vollumfänglich mit sämtlichen Vollmachten im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in dem Erörterungstermin vertreten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet.
Gegenstand der Beschwerde ist allein Ziff. I des Beschlusses vom 1. August 2012.
Voraussetzung für die Auferlegung von Ordnungsgeld ist eine ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Beteiligter ist dabei gemäß § 69 Nr. 3 SGG auch ein Beigeladener. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer oder wie hier eines möglichen Beschlusses des Gerichts eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei gewesen.
Da der Bf. ordnungsgemäß geladen waren und im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 380, 381 ZPO erfüllt. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG gegeben. Danach kann die Partei auch bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einen voll informierten, zur Abgabe aller nötigen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Der Kläger war nach eigenen Angaben durch seine Tochter, die als Beigeladene zu 4. anwesend war, vertreten. Ob eine ausreichende Bevollmächtigung der Tochter vorlag, kann der Senat offen lassen, da der Kläger jedenfalls durch seinen anwesenden Prozessbevollmächtigten vertreten war.
In der Regel hat die Verhängung von Ordnungsgeld zu unterbleiben, wenn in diesem Fall eine das Verfahren abschließende Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers ergehen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 111 Rdnr. 6 a). Dies ist vorliegend zum einen durch die Annahme des Teilanerkenntnisses in der nichtöffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2012, zum anderen durch den ohne weitere Ermittlungen am 24. Juli 2012 ergangenen Beschluss im Antragsverfahren, der zur instanzlichen Beendigung des Verfahrens führte, geschehen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, weswegen das persönliche Erscheinen des Bf. im Termin zur Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre, so dass er die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß § 111 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht für gegeben ansieht.
Aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind die außergerichtlichen Kosten des Bf. im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 193 SGG der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 05.02.2010, Az.: L 2 R 515/09 B).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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