L 3 AS 570/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3268/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 570/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Ziffer 2 und 3 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und dem Kläger Ziffer 1 für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.

Der 1982 geborene Kläger Ziffer 1 lebt zusammen mit seinen Eltern, Kläger Ziffer 2 und 3 in deren Eigenheim, mit einer Gesamtgröße von 86 qm (Baujahr 1987, vier Zimmer, Küche, Bad, Ölheizung). Die Kläger Ziffer 2 und 3 beziehen beide eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Auszahlungsbetrag: Klägerin Ziffer 2 633,76 EUR ; Kläger Ziffer 3 689,32 EUR zzgl. einer Rente aus einer privaten Versicherung i.H.v. 43,07) und erhalten bislang keine SGB II-Leistungen.

Einen Antrag der Kläger Ziffer 2 und 3 vom 05.01.2012 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2012 mit der Begründung ab, es bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Im gleichen Bescheid lehnte der Beklagte die von den Klägern Ziffer 2 und 3 am 03.05.2012 beantragte Brennstoffbeihilfe ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 zurückgewiesen.

Der Beklagte bewilligte auf den Fortzahlungsantrag des Klägers Ziffer 1 für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 monatliche Leistungen in Höhe von vorläufig 426,51 EUR (374 EUR Regelleistung zzgl. 52,51 EUR Unterkunftsleistungen, Bescheid vom 18.07.2012). Mit Änderungsbescheid vom 10.08.2012 bewilligte der Beklagte für den vorgenannten Zeitraum nunmehr vorläufig 442,95 EUR. Davon entfielen 374,- EUR auf die Regelleistung und 68,95 EUR auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (= ein Drittel von 206,85 EUR).

Mit gleichlautendem Schreiben vom 14.08.2012 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein und erhoben gleichzeitig Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die dort am 17.08.2012 eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3014/12 geführt wurde. Über die sich anschließende Berufung (L 3 AS 569/13) wurde mit heutigem Tag entschieden.

Am 10.09.2012 haben die Kläger Klage zum SG erhoben, gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 sowie den Bescheid vom 18.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2012. Die weiteren Ausführungen der Kläger beziehen sich zum wiederholten Male auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.07.2006 - 5 O 74/04 im Rechtsstreit gegen die M. Versicherung.

Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 wurde die dem Kläger Ziffer 1 bewilligte Regelleistung für Januar 2013 auf 382,- EUR erhöht.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2013 abgewiesen. Die Klage gerichtet gegen den den Kläger Ziffer 1 betreffenden Bescheid vom 18.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.08.2012 in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides vom 05.10.2012 sei bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Denn hiergegen sei bereits die Klage vom 14.08.2012 (S 13 AS 3014/12) anhängig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Kläger Ziffer 2 und 3 seien nicht hilfebedürftig und hätten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ausgehend von den Angaben der Kläger Ziffer 2 und 3 und den vorgelegten Nachweisen ergebe sich folgende Berechnung:

Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts:

Gesamt Kläger Zifferin 2 Kläger Ziffer 3 Regelbedarf 674,00 337,00 337,00

Bedarf für Unterkunft und Heizung: Gesamt Klägerin Ziff. 2 Kläger Ziffer 3 Schuldzinsen Darlehen 137,63 68,82 68,81 Gebäudeversicherung 16,02 8,01 8,01 Schornsteinfeger 3,86 1,93 1,93 Grundsteuer 12,34 6,17 6,17 Wasser/Abwasser 37,00 18,50 18,50 Heizkosten in der im Antrag 225,00 112,50 112,50 geltend gemachten Höhe

Summe 431,85 215,93 215,92

Gesamtbedarf nach SGB II:

Gesamt Klägerin Ziffer 2 Kläger Ziffer 3

Regelbedarf 674,00 337,00 337,00 KdU 431,85 215,93 215,92

Gesamt 1105,85 552,93 552,92

Das anrechenbare Einkommen der Kläger Ziffer 2 und 3 übersteige den Gesamtbedarf selbst bei Berücksichtigung der im Antrag geltend gemachten Heizkosten von monatlich 225,- EUR.

Die Kläger haben gegen den ihnen am 09.01.2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 09.02.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2012 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10. August 2012 zu verurteilen, den Klägern Ziffer 2 und 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Brennstoffbeihilfe zu gewähren sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juli 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 zu verurteilen, dem Kläger Ziffer 1 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 01. August 2012 bis 31. Januar 2013 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die Klage gerichtet gegen die den Kläger Ziffer 1 betreffenden Bewilligungsbescheide wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Auch ist der Kläger Ziffer 1 durch den die Kläger Ziffern 2 und 3 betreffenden Bescheid vom 22.05.2012, Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 nicht beschwert, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat.

Unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsnormen hat das SG ferner entschieden, dass die Kläger Ziffern 2 und 3 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich der begehrten Brennstoffbeihilfe haben. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab und verweist statt dessen auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheides.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin Ziffer 2 auf 585,15 EUR beläuft, das des Klägers Ziffer 3 unter Mitberücksichtigung der Rente aus einer privaten Zusatzversicherung auf 697,17 EUR. Über die Pauschale von jeweils 30,- EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen sind die Beiträge zur (Kfz-)Haftpflichtversicherung bei der Klägerin Ziffer 2 von 18,61 EUR und beim Kläger Ziffer 3 von 5,22 EUR zu berücksichtigen, sodass sich insgesamt ein anrechenbares Einkommen von 1.282,32 EUR ergibt. Hilfebedürftigkeit besteht weiterhin, auch unter Berücksichtigung des ab 01.01.2013 erhöhten Regelbedarfs von jeweils 345,- EUR nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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