L 7 AS 78/12

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AS 102/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 78/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).

2. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.

3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.
I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01. November 2010 bis 31. März 2011.

Die Klägerin zu 1. ist die Mutter des 2002 geborenen Klägers zu 2. Der Kläger zu 2. leidet an Diabetes mellitus. Beide Kläger sind schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50; für den Kläger zu 2. ist darüber hinaus das Merkzeichen "H" festgestellt.

Die Kläger waren bis zum 30. September 2010 in X-Stadt wohnhaft und bezogen dort Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Am 06. September 2010 schloss die Klägerin zu 1. einen Mietvertrag für die Wohnung C Straße in C-Stadt ab, in welcher sie und ihr Sohn bis zum 30. September 2012 gewohnt haben. Vermieter der Wohnung war die Schwester der Klägerin zu 1. Vor Abschluss des Mietvertrages hatte sich die Klägerin zu 1. keine weiteren Wohnungen angesehen. Am gleichen Tag beantragte die Klägerin zu 1. bei der früheren ARGE SGB II X-Stadt umziehen zu können. Mit Bescheid vom 14. September 2010 hob die ARGE SGB II X-Stadt die Leistungsgewährung ab dem 01. Oktober 2010 wegen Abmeldung der Klägerin auf. Mit Bescheid vom 17. September 2010 lehnte die ARGE SGB II X-Stadt die Übernahme von Umzugskosten aufgrund des Antrages vom 14. September 2010 mit der Begründung ab, dass die Erforderlichkeit des Umzuges nicht gegeben sei.

Am 30. September 2010 stellten die Kläger einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten, nachdem sie in die streitgegenständliche Wohnung umgezogen waren. Die Wohnung ist 60 qm groß und verfügt über 2 1/2 Zimmer, Küche und Bad. Die Wohnung wird ausweislich der Mietbescheinigung vom 06. Oktober 2010 mit Kohle und Öl beheizt. Für die Kaltmiete sind 320 Euro, für die Nebenkosten 76,35 Euro und 40 Euro für die Heizkosten zu entrichten. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. Oktober 2010 bis 29. September 2011 in Höhe von 9 Euro täglich, monatlich 270 Euro. Der Kläger zu 2. bezog Unterhaltszahlungen in Höhe von 239 Euro monatlich und Kindergeld in Höhe von 184 Euro.

Die Gemeinde C-Stadt liegt im Nordwesten des Landkreises Waldeck-Frankenberg und hat eine Gesamtfläche von 121 Quadratkilometer. Die Gemeinde besteht aus 13 Ortsteilen. Am 31. Dezember 2010 lebten in der Gemeinde C-Stadt 5.028 Einwohner.

Der Kläger zu 2. besucht die Mittelpunktschule in CX-Stadt. Diese Schule befindet sich im CY-Straße, in CX-Stadt, 9,6 km vom Wohnort des Klägers zu 2. entfernt.

Mit Bescheid vom 16. November 2010 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2010 ab. Mit Bescheid vom 18. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 112,99 Euro im Zeitraum November 2010 bis März 2011. Hierbei wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 229 Euro anerkannt. Dies entsprach den den Klägern von der ARGE SGB II X-Stadt gewährten Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten. Mit Bescheid vom 22. November 2010 wurde den Klägern Wohngeld für die Zeit vom 01. November 2010 bis 30. September 2011 in Höhe von 153,00 Euro monatlich gewährt und für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 257,00 Euro. Die Klägerin zu 1. legte am 29. November 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. November 2010 ein. Zur Begründung wird angeführt, dass der Umzug erforderlich gewesen sei, da Verwandte im neuen Wohnort ansässig seien und dadurch eine bessere Betreuung des Sohnes gewährleistet wäre, was der Klägerin eine bessere Eingliederung in Arbeit ermögliche. Auf den Widerspruch hin erging am 19. Januar 2011 ein Teilabhilfebescheid. Der Beklagte gewährte den Klägern ab 01. November 2010 bis 31. März 2011 nunmehr Leistungen in Höhe von 155,44 Euro. Hierbei wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 297,95 Euro zugrunde gelegt. Der Beklagte gewährte den Klägern nunmehr die nach den kommunalen Richtlinien bestimmten angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der angemessenen Nettokaltmiete von 221,60 Euro zuzüglich den tatsächlichen Betriebskosten in Höhe von 76,35 Euro. Mit Schreiben vom 07. Februar 2011 legten die Kläger auch Widerspruch gegen den Teilabhilfebescheid vom 19. Januar 2011 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Kläger erhoben am 11. März 2011 Klage zum Sozialgericht Marburg. Am 23. September 2011 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01. November 2010 bis 31. März 2011. Nunmehr wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 309,45 Euro für die Kläger anerkannt unter Berücksichtigung von kalten Mietkosten in Höhe von 233,19 Euro. Die Kläger waren der Ansicht, dass die angegriffenen Bescheide rechtswidrig seien, da nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen würden. Der Beklagte war der Ansicht, dass die Leistungsgewährung rechtmäßig sei. Ein höherer Leistungsanspruch der Kläger bezüglich der Kosten der Unterkunft bestünde nicht. Der Beklagte verwies auf sein schlüssiges Konzept, welches er übersandte. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2011 wurden die Zeugen QQ. und WW. über die Erstellung des schlüssigen Konzepts des Beklagten vernommen. Durch Urteil vom 5. Dezember 2011 änderte das Sozialgericht Marburg den Bescheid vom 18. November 2010, geändert durch die Bescheide vom 19. Januar 2011 und 23. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 ab und verpflichtete den Beklagten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung angemessener Kosten der Unterkunft von 352 Euro monatlich für die Zeit vom 01. November 2010 bis 31. März 2011 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung führte das Sozialgericht Marburg aus, dass die Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von 352 Euro monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum hätten. Die Kläger hätten weder nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) noch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Der Umstand, dass die Kläger Anfang Oktober 2010 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gezogen seien und im Oktober 2010 keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hätten, führe nicht dazu, dass sie sich auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen könnten. Denn die Klägerin zu 1. habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Kläger im Monat Oktober 2010 hilfebedürftig im Sinne von § 7 SGB II gewesen seien, so dass die Klägerin zu 1. verpflichtet gewesen wäre, eine vorherige Zusicherung einzuholen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätten die Kläger Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 352 Euro monatlich. Der Betrag von 352 Euro umfasse die angemessene Nettokaltmiete sowie die angemessenen Betriebskosten. Die vom Gericht zugrunde gelegten monatlich angemessenen Kosten der Unterkunft ergäben sich aus § 22 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 12 Wohngeldgesetz (WoGG). Dieser Betrag sei statt des vom Beklagten zugrunde gelegten Betrages bei der Leistungsgewährung als Bedarf zu berücksichtigen, da das vom Beklagten vorgelegte Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft für die Gemeinde C-Stadt nicht den Maßgaben des BSG entspreche und deshalb nicht für die Gemeinde C-Stadt als schlüssiges Konzept betrachtet werden könne. Der Beklagte sei in einem ersten Schritt in nicht zu beanstandender Weise von einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 60 Quadratmeter für zwei Personen ausgegangen. Nach den Vorgaben des BSG seien die Kosten der Unterkunft für eine Wohnung des einfachen Standards zu gewähren (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, Rn. 17). Der Beklagte gehe insofern über die Vorgaben des BSG hinaus, als er davon ausgehe, dass die von ihm ermittelten Kosten der Unterkunft neben den Wohnungen des einfachen auch Wohnungen mittleren Standards umfassen. Die Wohnungsstandards habe der Beklagte hinreichend definiert. Jedoch greife das vorgelegte Konzept des Beklagten beim nächsten Prüfungsschritt zu kurz, denn der Beklagte definiere zwar den Vergleichsraum, jedoch vertrete er zu Unrecht die Ansicht, dass der gesamte Landkreis Waldeck-Frankenberg den Vergleichsraum bilde. Diese Definition stehe nicht in Einklang mit den vom BSG entwickelten Maßstäben. Nach Ansicht der Kammer wäre auf die Gemeinde C-Stadt mit den 13 Ortsteilen und nicht auf den gesamten Landkreis Waldeck-Frankenberg als Vergleichsraum abzustellen. Denn der gesamte Landkreis Waldeck-Frankenberg bilde keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

Gegen das ihm am 16. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 09. Februar 2012 die vom Sozialgericht Marburg zugelassene Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass sein Konzept den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich eines schlüssigen Konzepts entspreche. Zudem behauptet er, dass bisher nicht nachgewiesen worden sei, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich gezahlt wurden, da die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Marburg in Bezug genommenen Quittungen seitens der Kläger nie vorgelegt wurden.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 05. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verweisen auf das erstinstanzliche Urteil. Sie führen ergänzend aus, dass sie nicht beabsichtigten, innerhalb des Landkreises umzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten und der Aussagen der Zeugen wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und der ARGE SGB II X-Stadt Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, da das Sozialgericht Marburg sie in seinem Urteil vom 05. Dezember 2011 zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht erhoben gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Marburg durch Urteil vom 05. Dezember 2011 die Bescheide des Beklagten abgeändert und den Beklagten verurteilt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 352 Euro für den Zeitraum vom 01. November 2010 bis 31. März 2011 zu gewähren.

Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von November 2010 bis März 2011. Die Kläger haben den Streitgegenstand ausdrücklich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. nur BSGE 97, 217). Gegenstand des Verfahrens sind dabei die Bescheide des Beklagten vom 18. November 2010, 19. Januar 2011 und 23. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

Ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten ergibt sich zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Zwar sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 47b). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kläger bis zu sechs Monate nach einer entsprechenden Kostensenkungsaufforderung Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gegen den Beklagten hätten. Sie standen schon zuvor im Leistungsbezug nach dem SGB II und hätten zuvor eine Zusicherung hinsichtlich des Umzuges einholen sollen, was nicht erfolgt ist. Wenn sie dies jedoch getan hätten, so wäre ihnen mitgeteilt worden, dass die Kosten der Wohnung die Angemessenheitsgrenze überschreiten. Da sie dies jedoch nicht getan haben und im Übrigen auch auf die ausgewählte Wohnung, die im Eigentum der Schwester der Klägerin zu 1. steht, festgelegt waren, löst die Anmietung der Wohnung kein schutzwürdiges Vertrauen aus, welches die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II rechtfertigen könnte. Die Zeitspanne, in welcher auch unangemessene Kosten übernommen werden, dient außerdem der Überbrückung der für das Suchen einer neuen Unterkunft erforderlichen Zeit. Die Anwendung dieser Norm setzt zwingend Kostensenkungsbemühungen, die nicht unmittelbar zum Erfolg führen, voraus. Die Kläger bemühten sich jedoch nicht um eine günstigere Wohnung, sondern wollten in die streitgegenständliche Wohnung der Schwester der Klägerin zu 1. einziehen, da diese leer stand. Die Auswahl einer anderen Wohnung kam für die Kläger nicht in Betracht. Dies hat die Klägerin zu 1. zuletzt auch erneut gegenüber dem Senat schriftsätzlich ausgeführt und mitgeteilt, dass die Kläger nicht in Betracht ziehen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten umzuziehen, sondern ggf. nach Nordrhein-Westfalen. Letztlich ist es den Klägern auch gelungen, ab August 2011 einen Mietnachlass zu erreichen; es wurde die Nettokaltmiete auf 270 Euro gesenkt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester der Klägerin zu 1. nicht auch schon früher oder ggf. noch mehr, von der Miete nachgelassen hätte. Die Kläger haben sich vielmehr auch in diesem Zusammenhang nicht um Kostensenkung bemüht.

Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da diese - unabhängig von der Frage, ob die Kosten tatsächlich gezahlt wurden oder gezahlt werden müssen - nicht angemessen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser Prüfungsschritt ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Hilfebedürftigen die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit). Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R). Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch) vor und führen Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften ist zu Gunsten des Leistungsempfängers ein ausgleichender Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu berücksichtigen. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne (BSG a.a.O.). Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, Kommentar, SGB II, § 22 Rn. 2; Berlit, in: LPK, SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 40). Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze des BSG, denen sich der Senat anschließt, waren die streitgegenständlichen Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angemessen.

Zunächst war die Wohnung hinsichtlich der Größe angemessen. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind. Dies rechtfertigt sich vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität, zumal Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 86/09 R und Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 109/11 R – beide juris). Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R; Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 86/09 R - juris und Urteil vom 20. Dezember 2011, Az.: B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52). Das Sozialgericht Marburg ist in Umsetzung dieser Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist hierbei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu bestimmen. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz Seite 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2009 (StAnz Seite 286) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m2, für zwei Personen bis 60 m2 und für jede weitere Person 12 m2 angemessen. Die weitergehenden differenzierenden Regelungen, die einerseits für bestimmte Wohnungstypen und andererseits für bestimmte Personengruppen getroffen worden sind, sind für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen nach dem SGB II nicht heranzuziehen (BSG, Urteil vom 22. August 2012, Az.: B 14 AS 13/12 R m. w. Nachweisen – juris). Zwar sind persönliche Lebensumstände im SGB II bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten (auch soweit sie in einem bestimmten Raumbedarf Ausdruck finden) nicht unbeachtlich, schon weil § 22 Abs. 1 SGB II die Umstände des Einzelfalls ausdrücklich in Bezug nimmt. Solche Umstände lassen sich aber nicht abstrakt erfassen. Sie sind nach der dargestellten Systematik des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und zumutbar ist.

Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R). Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Der Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/ oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung oder Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
= es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
= Angaben über den Beobachtungszeitraum,
= Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
= Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
= Validität der Datenerhebung,
= Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
= Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Das Konzept des Beklagten entspricht diesen Vorgaben.

Das Konzept des Beklagten hat Mietobergrenzen in der Weise ermittelt, dass der Landkreis Waldeck-Frankenberg nach Bodenrichtwerten in drei Kategorien eingeteilt wurde. Hierbei wurde die Annahme zugrunde gelegt, dass der Bodenrichtwert mit der zu erzielenden Mieteinnahme korreliert. Sodann wurden Bestandsmieten und Mietangebote ermittelt. Die ermittelten Werte wurden den drei gebildeten Bodenrichtwertkategorien zugeordnet. Zudem wurde erfasst, um welches Baujahr es sich handelt und auch hier vier Kategorien gebildet. Außerdem wurde erfasst, ob die Lage der Immobile gut, mäßig oder schlecht war. Hieraus ergaben sich dann Durchschnittswerte der Mietpreise in den einzelnen Unterkategorien. Ausreißer wurden beseitigt. Die festgestellten Mietwerte geben die durchschnittlichen, ortsüblichen Mieten wieder. Die Referenzmiete, also die Mietobergrenze, wurde nun mit dem absoluten Mittelwert der Mietwerte bestimmt. Hierdurch wurden Wohnungen bis zur mittleren Qualität und bis zum mittleren Preis berücksichtigt. Hierzu wurden aus der Mietwertübersicht zunächst die Baualtersklassen "bis 1949" und "ab 2000" herausgenommen, da sie den Mittelwert zu weit nach unten bzw. oben verschieben würden, da sie mit niedrigeren bzw. höheren Mieten einhergingen. Sodann wurden die Mietwerte der übrigen zwei Baualtersklassen unter Berücksichtigung der mittleren Lage addiert und sodann durch zwei geteilt. Diese Vorgehensweise wurde für jedes Bodenwertniveau durchgeführt. Diese Mittelwerte wurden zugleich als Mietobergrenzen festgelegt. Da diese Berechnung unter Berücksichtigung einer Normwohnungsgröße von 75 qm erfolgte, muss die gefundene Mietobergrenze noch mit einem Faktor umgerechnet werden, um diese auf die konkrete Wohnungsgröße umzurechnen. Der Vergleichsraum, den der Beklagte zu dieser Berechnung heranzog, bezieht sich auf das gesamte Kreisgebiet. Nach Auffassung des Senats ist das Konzept schlüssig. Zunächst erfolgte die Berechnung aufgrund valider Datenbasis, da Zeitungsannoncen, Internetannoncen und Bestandsmieten zugrunde gelegt wurden. Die Bestandsmieten wurden vom Landkreis und dem Gutachterausschuss geliefert und gesondert erhoben. Die Daten, die der Landkreis aus anonymisierten Daten von Hilfeempfängern heranzog, berücksichtigen die tatsächlichen Kosten von Hilfeempfängern nach dem SGB XII und WoGG und nicht nur die übernommenen Kosten. Die Erhebung erfolgte dergestalt, dass Daten von in Zeitungen annoncierten Wohnungen per Telefoninterview abgefragt wurden und Gemeinden und Wohnungsbaugenossenschaften angeschrieben und um Auskunft gebeten wurden. Des Weiteren wurden über den Gutachterausschuss Fragebögen bei erfolgter Meldung eines Kaufvertragsabschlusses an die Eigentümer versandt, um auf freiwilliger Basis Informationen über aktuelle Mietdaten zu erhalten. Der Senat erachtet die Daten auch als repräsentativ. Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass lediglich 2580 Wohnungen in die Erhebung eingeflossen sind, denn der Mietmarkt insgesamt im gesamten Landkreis ist gering. Die Daten wurden jedoch umfassend erhoben und decken den gesamten Kreis und alle Wohnstandards und Lagen ab. Ebenso teilt der Senat die Ansicht, dass eine Korrelation zwischen Bodenrichtwert und zu erzielender Miete besteht. Dies gilt um so mehr, als Immobilen im strukturschwachen und dünn besiedelten Landkreis Waldeck-Frankenberg keine Preise erzielen, die außerhalb jedes Verhältnisses stehen, wie dies in Großstädten wie Frankfurt und München der Fall sein kann. Auch der Vergleichsraum ist aus Sicht des Senats zutreffend bestimmt. Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R - juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R - juris) darf bei der Bildung der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt werden, es dürfen jedoch nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden. Vielmehr ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Danach ist für den Vergleichsraum ein einheitlicher Wert der angemessenen Kosten der Unterkunft zu bilden. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme sprechen, dass es sich um einen (ausreichend großen) Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden. Die Wohnverhältnisse sind im gesamtem Landkreis ähnlich. Mit über 1848 km² ist er der flächenmäßig größte Landkreis in Hessen. Bis auf einen kleinen Abschnitt der A 44 von Kassel nach Dortmund im nördlichsten Teil des Landkreises in der Gemeinde Diemelstadt hat der Landkreis Waldeck-Frankenberg keinen direkten Anschluss an das Autobahnnetz. Im Südosten verläuft die A 49 in der Nähe des Kreisgebietes. Die B 252 verbindet Marburg über Frankenberg, Korbach und Bad Arolsen mit Warburg und Paderborn und ist dabei im Kreisgebiet auf dem gesamten Verlauf im Kreis verhältnismäßig gut ausgebaut. Weitere Bundesstraßen im Kreisgebiet sind die B 236, die von Münchhausen beginnend über Battenberg und Bromskirchen den Kreis durchquert, die B 251 von Kassel über Waldeck-Sachsenhausen, Korbach, Willingen nach Brilon, die B 253 von Bad Wildungen über Frankenberg, Battenberg nach Dillenburg, die B 450 von Fritzlar und Wolfhagen nach Bad Arolsen, die B 485 von Bad Wildungen nach Bad Arolsen. Der Landkreis wird durch die Bahnstrecken Korbach - Bad Arolsen - Volkmarsen mit weiterem Anschluss Richtung Kassel, die Strecke Korbach - Willingen - Brilon Wald, die Strecke Frankenberg - Marburg und die Strecke Bad Wildungen - Wabern erschlossen. Die etwas größeren Städte Korbach, Frankenberg und Bad Arolsen bilden Mittelzentren. Zwar könnte die Größe des Landkreises und die verkehrstechnische Erschließung durch den ÖPNV im gesamten Kreis gegen die Bildung eines solch großen Vergleichsraumes sprechen. Jedoch spricht dies eher – und dies wird im Urteil des Sozialgerichts Marburg nicht hinreichend differenziert – die Frage der Erforderlichkeit von Kostensenkungsbemühungen und einer konkreten Angemessenheit an. In diesem Rahmen wird man diesbezüglichen Einwänden Rechnung tragen müssen; dies ist nach dem Konzept des Beklagten auch vorgesehen. Für die Bildung des großen Vergleichsraumes spricht jedoch, dass aufgrund der Geringfügigkeit des jeweils örtlichen Mietmarktes bei der Bildung kleinerer Unterteilungen – zum Beispiel orientiert an Gemeinden – teilweise die Bestimmung einer angemessenen Mietobergrenze nicht möglich wäre. Teilweise sind nämlich keine Mietwohnungen vorhanden bzw. kein Wert ermittelbar. Wenn dann aber doch eine Wohnung neu entstehen oder neu vermietet würde, dann würde der Preis dieser einen Wohnung letztlich die Mietobergrenze bilden. Dies ist nach Auffassung des Senats in jedem Fall nicht repräsentativ. Demgegenüber trägt der Beklagte der Tatsache, dass auch im Landkreis Waldeck-Frankenberg unterschiedliche Mietkategorien herrschen dadurch Rechnung, dass drei Mietobergrenzen gebildet wurden, je nachdem, in welchem Gebiet (zum Beispiel touristisch relevante Gegend, Mittelzentrum) diese liegt. Mit dieser Unterscheidung erachtet der Senat die Bildung des vergleichsweise großen Vergleichsraums als angemessen.

Der so errechnete abstrakte Preis in Höhe von 233,10 Euro war auch konkret angemessen. Es ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Kläger diese tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Der Beklagte stellte fest, dass ca. 46% der angebotenen Wohnungen in seinen Mietobergrenzen liegen. Diese Quote ist ausreichend, wenn zugrunde gelegt wird, dass grundsätzlich nur der Markt der Wohnungen mit einfachem Standard abgebildet und enthalten sein muss (siehe auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2012, Az.: L 16 AS 127/10 juris: 1/5 der Wohnungen). In C-Stadt stand eine Wohnung zu diesem Preis im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung, so dass festgestellt werden kann, dass das Konzept des Beklagten mit den realen Bedingungen übereinkommt. Es ist auch ausreichend, dass nur eine Wohnung zur Verfügung stand, da es sich insgesamt um einen sehr kleinen Mietmarkt handelt. Es wurden nämlich insgesamt lediglich 45 Wohnungen auf dem Mietmarkt angeboten (hiervon waren 27 angemessen) im gesamten Kreisgebiet und nur eine in C-Stadt. Die Auswahl stellte sich folglich ausgesprochen reduziert da. Wenn somit der Beklagte seiner Pflicht nachgekommen ist, zu belegen, dass Wohnraum entsprechend seiner Kriterien zur Verfügung stand, so oblag es den Klägern nachzuweisen, dass sie solchen nicht bekommen konnten (Kostensenkungsbemühungen). Zwar wenden sie ein, dass es nicht feststeht, dass sie die eine zur Verfügung stehende Wohnung hätten anmieten können. Es ist jedoch die Obliegenheit des Hilfeempfängers dies nachzuweisen. Die Kläger jedoch beabsichtigten nicht, eine andere Wohnung anzumieten, denn sie wollten in die Wohnung der Schwester der Klägerin zu 1. ziehen, die leer stand und die sie kannten. Sie beabsichtigten daher in keiner Weise, die Kosten zu senken und bemühten sich auch in keiner Weise darum.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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