L 13 AS 955/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 6091/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 955/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde zurück, da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 2 AS 6091/12, das inzwischen mit dem Erlass des Gerichtsbescheids vom 28. Februar 2013 abgeschlossen ist, abgelehnt hat.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte bzw. hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung eines Darlehens zur Herrichtung der Eigentumswohnung des Klägers in Üb. sowie zum Ausgleich aufgelaufener Haushaltsgelder und Nachlassschulden abgelehnt.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss vom 19. Dezember 2012, Aktenzeichen L 2 AS 5111/12 ER-B zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger behauptete Absicht, aus der bislang bewohnten Wohnung in Fr., Ha. Straße XX, in die geerbte Eigentumswohnung in Üb., We.str. XX, umzuziehen, sobald diese in einen wohnfähigen Zustand versetzt ist und die insofern geltend gemachte "Wahlfreiheit", für welche Wohnung er sich entscheide, nichts an der Sach- und Rechtslage ändert. Der Begriff der "Unterkunft" im Sinne von § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) umfasst selbst genutzte Mietwohnungen bzw. Eigenheime. Ausschlaggebend ist im Hinblick auf die "Unterkunft" im Sinne des § 22 SGB II, dass sie tatsächlich vom Leistungsberechtigten zum Wohnen genutzt wird. Die Eigentumswohnung in Üb. wird aber vom Kläger tatsächlich nicht bewohnt; er trägt selbst vor, dass sie sich derzeit in einem nicht bewohnbaren Zustand befindet. Hingegen trägt der Beklagte alle Kosten der Unterkunft und Heizung der vom Kläger tatsächlich bewohnten Wohnung in Fr., Ha. Straße XX. Für alle in dem von ihm mit der Klage begehrten Darlehensbetrag in Höhe von 8.140,00 EUR inbegriffenen "Kosten der Unterkunft", die sich auf die Eigentumswohnung in Üb. beziehen, findet sich im SGB II keine Anspruchsgrundlage. Es verbleibt diesbezüglich somit dabei, dass ein Anspruch auf die begehrte Leistung nicht besteht. Ferner träte bei einer vom Kläger befürchteten Versteigerung seiner Eigentumswohnung in Üb. keine gemäß § 22 Abs. 8 SGB II der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage ein, denn der Kläger hat eine Wohnung in Fr., bewohnt diese und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Wohnung in absehbarer Zeit - von ihm nicht gewollt - verlieren könnte. Weswegen der Vermieter des Wohnraumes des Klägers in Fr. das Mietverhältnis kündigen sollte bzw. bei Kenntnis, dass der Kläger Kunde beim Jobcenter ist, berechtigterweise kündigen könnte, ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, zumal der Kläger weiter vorträgt, die Gefahr einer Kündigung sei groß, wenn der Vermieter vom Sozialgericht vorgeladen würde. Im Übrigen würde auch dies nicht dazu führen, dass die begehrte Leistung zu gewähren wäre.

Es ist im Übrigen auch nicht feststellbar, dass es sich bei der Wohnung in Üb. um einen für den Kläger angemessenen Wohnraum handelt.

Soweit der Kläger auf einen "Sonderbedarf" im Hinblick auf die geerbten Schulden verweist, vermag der Senat auch diesbezüglich nicht, ihm zu folgen. Auch bei Berücksichtigung der geerbten Verbindlichkeiten beträgt der Wert des geerbten Vermögens - Wert der Eigentumswohnung - ein Vielfaches der Verbindlichkeiten, auch wenn die Eigentumswohnung nicht den im Vermögensverzeichnis der Betreuerin zum 28. April 2012 angeführten Wert von 140.000,00 EUR haben mag. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat diesbezüglich die Behauptung des Klägers, dass er diese - im Wesentlichen lastenfreie - Eigentumswohnung nicht über eine Bank beleihen könne. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass Verbindlichkeiten, die nicht mit der Vermögensverwertung zusammenhängen, außer Betracht zu bleiben haben, unabhängig davon, ob sie vollstreckbar sind. Das Gesetz geht diesbezüglich nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise - also von der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva - aus (vgl. Geiger in Münder, Sozialgesetzbuch II, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 76). Soweit der Kläger auf § 24 Abs. 5 SGB II verweist, liegen aus den genannten Gründen schon die Voraussetzungen des § 24 SGB II nicht vor.

Nach diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und wird die Beschwerde daher aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des inzwischen im Rechtsstreit der Beteiligte ergangenen Gerichtsbescheid zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.§ 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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