Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2283/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 993/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010.
Der Kläger bezieht seit 01.04.2007 laufend Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden im streitigen Zeitraum in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit und - soweit es sich um die Kosten für Unterkunft und Heizung handelte - vom Landkreis Karlsruhe - Sozialamt erbracht. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte mit Bescheid vom 04.01.2010 die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359 EUR. Der Landkreis K. - Sozialamt - bewilligte mit Bescheid vom 14.01.2010 und Änderungsbescheid vom 27.04.2010 im gleichen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,42 EUR.
Am 28.01.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), gerichtet gegen den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 04.01.2010 (S 16 AS 1757/10) und gegen den Bewilligungsbescheid des Landkreises Karlsruhe - Sozialamt - vom 14.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2010 (S 16 AS 1758/10). Gleichzeitig legte der Kläger Widerspruch gegen beide Entscheidungen ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 wies die Bundesagentur für Arbeit den Widerspruch zurück. Der Landkreis K. - Sozialamt - legte mit Schreiben vom 05.05.2010 seine Rechtsauffassung dar und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 wies der Landkreis K. - Sozialamt - den Widerspruch zurück.
Am 31.05.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sich gegen den in der Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2010 und gegen das Aufklärungsschreiben des Landkreises K. - Sozialamt - vom 05.05.2010 gewendet.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2011, dem Kläger zugestellt am 03.02.2011, die Klage abgewiesen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 wende, sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid sei über den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 04.01.2010 entschieden worden. Hiergegen habe der Kläger ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens bereits am 28.01.2010 Klage erhoben (S 16 AS 1757/10). Der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 sei gemäß § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden, so dass eine erneute Klage insoweit nicht zulässig sei. Denn während der durch die Klageerhebung bewirkten Rechtshängigkeit könne derselbe Streitgegenstand von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - ). Soweit sich der Kläger gegen das Aufklärungsschreiben des Landkreises K. - Sozialamt - vom 05.05.2010 wende, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Mit der Anfechtungsklage könne nur die Aufhebung bzw. Abänderung von Verwaltungsakten verlangt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Schreiben vom 05.05.2010 sei kein Verwaltungsakt. Es werde lediglich die Rechtsauffassung dargelegt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gegen derartige einfache Behördenschreiben sehe das sozialgerichtliche Prozessrecht eine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit nicht vor. Der Kläger sei durch das angegriffene Schreiben im Übrigen auch nicht beschwert, so dass insoweit auch ein anerkennungsfähiges Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Der Kläger hat am 03.03.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er verweist weiterhin auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts K. im Verfahren 5 O 74/04 und macht geltend, er habe Leistungen nach dem SGB II weder beantragt noch eingeklagt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2010 sowie das Schreiben vom 05. Mai 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt eine im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 28. Januar 2011 an und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010.
Der Kläger bezieht seit 01.04.2007 laufend Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden im streitigen Zeitraum in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit und - soweit es sich um die Kosten für Unterkunft und Heizung handelte - vom Landkreis Karlsruhe - Sozialamt erbracht. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte mit Bescheid vom 04.01.2010 die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359 EUR. Der Landkreis K. - Sozialamt - bewilligte mit Bescheid vom 14.01.2010 und Änderungsbescheid vom 27.04.2010 im gleichen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,42 EUR.
Am 28.01.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), gerichtet gegen den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 04.01.2010 (S 16 AS 1757/10) und gegen den Bewilligungsbescheid des Landkreises Karlsruhe - Sozialamt - vom 14.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2010 (S 16 AS 1758/10). Gleichzeitig legte der Kläger Widerspruch gegen beide Entscheidungen ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 wies die Bundesagentur für Arbeit den Widerspruch zurück. Der Landkreis K. - Sozialamt - legte mit Schreiben vom 05.05.2010 seine Rechtsauffassung dar und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 wies der Landkreis K. - Sozialamt - den Widerspruch zurück.
Am 31.05.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sich gegen den in der Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2010 und gegen das Aufklärungsschreiben des Landkreises K. - Sozialamt - vom 05.05.2010 gewendet.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2011, dem Kläger zugestellt am 03.02.2011, die Klage abgewiesen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 wende, sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid sei über den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 04.01.2010 entschieden worden. Hiergegen habe der Kläger ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens bereits am 28.01.2010 Klage erhoben (S 16 AS 1757/10). Der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 sei gemäß § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden, so dass eine erneute Klage insoweit nicht zulässig sei. Denn während der durch die Klageerhebung bewirkten Rechtshängigkeit könne derselbe Streitgegenstand von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - ). Soweit sich der Kläger gegen das Aufklärungsschreiben des Landkreises K. - Sozialamt - vom 05.05.2010 wende, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Mit der Anfechtungsklage könne nur die Aufhebung bzw. Abänderung von Verwaltungsakten verlangt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Schreiben vom 05.05.2010 sei kein Verwaltungsakt. Es werde lediglich die Rechtsauffassung dargelegt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gegen derartige einfache Behördenschreiben sehe das sozialgerichtliche Prozessrecht eine eigenständige Anfechtungsmöglichkeit nicht vor. Der Kläger sei durch das angegriffene Schreiben im Übrigen auch nicht beschwert, so dass insoweit auch ein anerkennungsfähiges Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Der Kläger hat am 03.03.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er verweist weiterhin auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts K. im Verfahren 5 O 74/04 und macht geltend, er habe Leistungen nach dem SGB II weder beantragt noch eingeklagt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2010 sowie das Schreiben vom 05. Mai 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt eine im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 28. Januar 2011 an und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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