Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1757/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 994/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Streit wird vor dem Hintergrund der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 geführt.
Der 1982 geborene Kläger bezieht seit 01.04.2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese wurden im streitigen Zeitraum in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit und - soweit es die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangte - vom Landkreis K. - Sozialamt erbracht.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29.12.2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 04.01.2010 im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von monatlich 359,- EUR.
Der Kläger hat hiergegen am 28.01.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und am 03.02.2010 Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens ausgeführt, er habe Leistungen nach dem SGB II weder beantragt noch eingeklagt. Es gehe ihm um Zahlungsansprüche gegen die M. Versicherung wegen eines Unfalles, die mit Urteil des Landgerichts K. in der Rechtssache 5 O 74/04 rechtskräftig festgestellt worden seien. Das Geld zur Behandlung und Behebung seiner Unfallverletzungen gehöre zu 100 % ihm.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2011, dem Kläger zugestellt am 03.02.2011, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen konkreten Klageantrag gestellt. Gegenstand der Klage sei der den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 betreffende Bewilligungsbescheid vom 04.01.2010. Die hiergegen gerichtete Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig. Es sei nicht erkennbar, wie sich die rechtliche und wirtschaftliche Situation des Klägers bei einem Erfolg des ausdrücklich gegen die Bewilligungsentscheidung der Beklagten gerichtete Rechtsverfolgung verbessern könne, da die Regelleistung in voller Höhe (359,- EUR) gewährt worden sei. Soweit der Kläger geltend mache, er habe Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht beantragt, könne ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis erkannt werden. Die Leistungen würden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II nur auf Antrag erbracht, so dass ein aufgedrängter Leistungsbezug nicht anzunehmen sei, zumal auch nicht ersichtlich sei, wodurch der Kläger infolge der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen beschwert sei solle. Soweit der Kläger ferner eine Behebung seiner Unfallfolgen durch die Zahlungen der Mecklenburger Versicherung begehrte, sei ein Zusammenhang zu der angefochtenen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht erkennbar. Der Kläger habe sein Begehren trotz Aufforderung des Gerichts nicht konkretisiert.
Der Kläger hat am 03.03.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er verweist weiterhin auf das Urteil des Landgerichts K. im Verfahren 5 O 74/04 und erklärt, er habe bis heute Leistungen nach dem SGB II weder beantragt noch eingeklagt.
Dem Vorbringen des Klägers ist unter keinem Gesichtspunkt ein klagefähiger Antrag zu entnehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt eine im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Der Senat erachtet die Klage bereits mangels eines erkennbaren und im Zusammenhang mit dem benannten Bescheid vom 04.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 stehenden Klagegegenstandes für unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - unabhängig von der Antragstellung - zumindest ein definierbares Klageziel ersichtlich ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 92 Anm. 8).
Im Übrigen schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 28.01.2011 an und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Streit wird vor dem Hintergrund der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 geführt.
Der 1982 geborene Kläger bezieht seit 01.04.2007 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese wurden im streitigen Zeitraum in getrennter Trägerschaft von der Bundesagentur für Arbeit und - soweit es die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangte - vom Landkreis K. - Sozialamt erbracht.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 29.12.2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 04.01.2010 im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung von monatlich 359,- EUR.
Der Kläger hat hiergegen am 28.01.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und am 03.02.2010 Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens ausgeführt, er habe Leistungen nach dem SGB II weder beantragt noch eingeklagt. Es gehe ihm um Zahlungsansprüche gegen die M. Versicherung wegen eines Unfalles, die mit Urteil des Landgerichts K. in der Rechtssache 5 O 74/04 rechtskräftig festgestellt worden seien. Das Geld zur Behandlung und Behebung seiner Unfallverletzungen gehöre zu 100 % ihm.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2011, dem Kläger zugestellt am 03.02.2011, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen konkreten Klageantrag gestellt. Gegenstand der Klage sei der den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 betreffende Bewilligungsbescheid vom 04.01.2010. Die hiergegen gerichtete Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig. Es sei nicht erkennbar, wie sich die rechtliche und wirtschaftliche Situation des Klägers bei einem Erfolg des ausdrücklich gegen die Bewilligungsentscheidung der Beklagten gerichtete Rechtsverfolgung verbessern könne, da die Regelleistung in voller Höhe (359,- EUR) gewährt worden sei. Soweit der Kläger geltend mache, er habe Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht beantragt, könne ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis erkannt werden. Die Leistungen würden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II nur auf Antrag erbracht, so dass ein aufgedrängter Leistungsbezug nicht anzunehmen sei, zumal auch nicht ersichtlich sei, wodurch der Kläger infolge der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen beschwert sei solle. Soweit der Kläger ferner eine Behebung seiner Unfallfolgen durch die Zahlungen der Mecklenburger Versicherung begehrte, sei ein Zusammenhang zu der angefochtenen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht erkennbar. Der Kläger habe sein Begehren trotz Aufforderung des Gerichts nicht konkretisiert.
Der Kläger hat am 03.03.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er verweist weiterhin auf das Urteil des Landgerichts K. im Verfahren 5 O 74/04 und erklärt, er habe bis heute Leistungen nach dem SGB II weder beantragt noch eingeklagt.
Dem Vorbringen des Klägers ist unter keinem Gesichtspunkt ein klagefähiger Antrag zu entnehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Auf Beklagtenseite ist nach dem Ende der getrennten Aufgabenwahrnehmung ab 01.01.2012 das Jobcenter Landkreis K. (gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung) als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen in getrennter Trägerschaft geführten Behörden getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt eine im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung im Sinne von §§ 99, 153 Abs. 1 SGG dar (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R, in juris). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Der Senat erachtet die Klage bereits mangels eines erkennbaren und im Zusammenhang mit dem benannten Bescheid vom 04.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 stehenden Klagegegenstandes für unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - unabhängig von der Antragstellung - zumindest ein definierbares Klageziel ersichtlich ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 92 Anm. 8).
Im Übrigen schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 28.01.2011 an und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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