Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 928/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3785/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung.
Die am 1966 geborene Klägerin hat insgesamt vier Kinder: S. (geboren am 1983), M. (geboren am 1986), C. (geboren 1988) und J. (geboren 1991). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.1988 wurden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.06.1983 bis zum 31.05.1984 (S.) sowie vom 01.02.1986 bis zum 31.01.1987 (M.) vorgemerkt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.11.1989 wurden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.08.1988 bis zum 31.07.1989 (C.) vorgemerkt. Des weiteren erging ein bestandskräftiger Bescheid vom 21.10.2004, welcher die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 (Jan) beinhaltet.
Am 12.07.2010 wurde ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 10.09.2010 mit, dass sie mit der vorgesehenen Anerkennung beziehungsweise Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht einverstanden sei. Es sei reine Willkür für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, nur zwölf statt 36 Monate anzuerkennen. Tatsächlich seien nicht einmal 36 Monate ausreichend. Bei vier Kindern sei die Klägerin nicht nur bis 1994 mit der Kindererziehung vollständig ausgelastet gewesen, sondern tatsächlich bis mindestens 2008. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf Bl 135 bis 151 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 30.09.2010 wurden die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also für die Zeiten bis zum 31.12.2003 verbindlich nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) festgestellt. Hierbei wurden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.06.1983 bis zum 31.05.1984, vom 01.02.1986 bis zum 31.01.1987, vom 01.08.1988 bis zum 31.07.1989 und vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 vorgemerkt.
Mit Bescheid vom 04.10.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, 03.11.1989 und vom 21.10.2004 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die im Schreiben vom 10.09.2010 dargelegten Sachverhalte seien nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu treffen. Gemäß § 249 SGB VI ende die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
Mit Schreiben vom 06.11.2010, übermittelt per Telefax am 08.11.2010, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 30.09.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Argumentation im Schriftsatz vom 10.09.2010 und führte des weiteren einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG sowie Art 3 Grundgesetz (GG) an. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird Bl. 168 bis 170 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Klägerin hat mit weiterem Telefax vom 08.11.2010 gegen den Bescheid vom 04.10.2010 Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass Kindererziehungszeiten von 1983 bis 2008 anzuerkennen seien, hilfsweise dürfe die Klägerin nicht schlechter gestellt werden als Frauen, die heute Kinder bekämen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 172 bis 174 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide vom 30.09.2010 und vom 04.10.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass § 56 iVm § 249 Abs 1 SGB VI den zeitlichen Umfang der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder festlege und die Voraussetzungen nenne, unter denen bei einem Elternteil eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anzurechnen sei. Die Klägerin bemängele eine Regelung, die sich direkt aus dem Gesetz ergebe, weil sie die Erziehungsleistung als nicht ausreichend gewürdigt ansehe und der Rentenversicherungsträger deshalb Kindererziehungszeiten in einem größeren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgegeben berücksichtigen solle. Der Rentenversicherungsträger sei jedoch an die geltenden Gesetze zwingend gebunden. Dies schreibe das Grundgesetz in Art 20 Abs 3 vor. Wenn also ein Bescheid erteilt werde, müssten die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten werden. Einen Ermessensspielraum habe die Behörde hier nicht.
Die Klägerin hat am 28.02.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Von Eltern eine Schmälerung ihrer Altersversorgung zugunsten von Zahlung an Kinderlose und Kinderarme zu verlangen, sei nach alldem eine Zumutung und karikiere auch den sogenannten Generationenvertrag. Durch das Sklavendasein zunächst der Eltern und dann deren Kinder für Kinderlose werde Art 1 GG die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern und der Kinder fundamental verletzt. Auch Art 3 sei verletzt, weil Kinderlose, Eltern mit einem Kind, Eltern mit zwei Kindern, Eltern mit drei Kindern, Eltern mit vier und mehr Kindern eben nicht gleich seien und deshalb unterschiedlich behandelt werden müssten. Nach Art 6 GG sollten Familien unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und stattdessen würden Familien zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt und ge- und missbraucht, um Kinderlose und Kinderarme zu bereichern. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 1 bis 6 der SG-Akte verwiesen.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung habe. Der zeitliche Umfang der vorgemerkten Kindererziehungszeiten stehe mit der gesetzlichen Regelung im Einklang. Die gesetzliche Regelung des § 56 Abs 5 Satz 1 iVm § 249 Abs 1 SGB VI verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Die vorgemerkten Kindererziehungszeiten entsprächen der gesetzlichen Regelung. Auch sei der Gesetzgeber nach Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verpflichtet, den durch die Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Dem sei aber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeit von einem auf drei Jahre ab dem 01.01.1992 in verfassungsgemäßer Weise nachgekommen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wäre es ihm verwehrt, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Darin liege auch keine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten in der Zeit vor dem 01.01.1992 und in der Zeit danach.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 02.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02.09.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches und insbesondere die §§ 53 und 56 SGB VI verfassungswidrig seien. Die gesetzliche Rentenversicherung sei zunächst davon ausgegangen, dass jeder für sein Alter selbst vorsorgen solle. Weil die Rentenkassen nach dem Zweiten Weltkrieg leer gewesen seien, sei 1957 die Umlagefinanzierung und die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt worden. Dieses Gesetz hätte schon damals verfassungsrechtlich angegriffen werden müssen, weil es die vielen Kriegswitwen unberücksichtigt gelassen habe, die Kinder großgezogen hätten. Dank der heutigen Familienplanung mit allen möglichen Verhütungsmitteln sei die Umlagefinanzierung noch immer und im verstärkten Maße absolut verfassungswidrig. Frauen wie die Klägerin, die zusammen mit ihrem Mann vier Kinder großgezogen und erzogen habe, seien hier eine absolute Ausnahme und die Familie der Klägerin werde dadurch in verfassungswidriger Art und Weise benachteiligt, dass die erzieherische und auch monetäre Leistung schlicht sozialisiert werde. Es werde beantragt, die Frage, ob und inwieweit das SGB VI, insbesondere die §§ 153 und 56 SGB VI verfassungsgemäß seien bzw sind vor der Entscheidung dieses Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Umlageverfahren des SGB VI verstoße in seiner heutigen Form gegen Art 1 GG, weil die Menschenwürde verletzt werde, wenn der Gesetzgeber Eltern ihre Erziehungsleistungen wegnehme, um sie zu sozialisieren. Es verstoße in seiner heutigen Form auch gegen Art 2 GG, weil Eltern dazu berechtigt seien, ihre Persönlichkeit als Eltern durch die sachgerechte Erziehung ihrer Kinder auch für das Alter zu festigen. Weiter verstoße es gegen Art 3 GG, weil Eltern mit unterschiedlicher Kinderzahl eben nicht gleich seien und Ungleiches ungleich zu behandeln sei und im Übrigen gegen Art 6 GG, weil Familien mit Kindern deutlich benachteiligt würden, obwohl diese nach dem Grundgesetz zu fördern seien. Das Umlageverfahren verstoße auch gegen Art 14 GG. Ein Familienverband sei nämlich analog einem Unternehmen zu sehen, das von verantwortungsbewussten Eltern ausgehend über Generationen weitergegeben werde und einen Haftungs- und Leistungsverband darstelle. Eben deshalb verlebten Großeltern in der Regel ihre Rente nicht für eigene Zwecke, sondern unterstützten mit ihrer Rente, wenn sie könnten, die nachwachsende Familie, wobei dies auch umgekehrt gehen könne. Dieses Gefüge werde durch das heutige Umlageverfahren in der Rente so gut wie zerstört und reduziere sich auf wenige Großeltern, die eine hohe Rente bezögen. Nach hier vertretener Rechtsauffassung sei das SGB VI nicht verfassungsgemäß und dem Gesetzgeber aufzugeben, dies zu ändern, wobei zB daran gedacht werden könnte, dass die Einzahlungen von Kindern in die Rentenversicherung wenigstens in der Zeit, in der deren Eltern in Rente seien, unmittelbar an diese durchgereicht würden, nur der Rest in der Rentenversicherung wie bisher im Umlageverfahren anteilig verteilt werde. Auch sei die Grenzziehung am 01.01.1992 willkürlich. Selbst wenn man das SGB VI zunächst einmal für verfassungskonform ansehen wolle, sei der 01.01.1992 ein willkürliches Datum. Der katastrophale Rückgang der Kinder pro Frau habe bereits 1970 eingesetzt und er habe 1980 schon fast das heutige Niveau erreicht. Damit sei es nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art 3 GG, wenn nicht der 01.01.1983, sondern der 01.01.1992 eingesetzt werde. Tatsächlich sei die Geburtenrate 1983 schon so weit unten wie 1992 und heute.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
1. der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2011 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2010 und 04.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kindererziehungszeiten vom 01.06.1983 bis 30.06.2011 vorzumerken, hilfsweise Kindererziehungszeiten von drei Jahren je Kind vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2011 zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen sowie die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30.09.2010 sowie der Bescheid vom 04.10.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
I.
Zulässiger Streitgegenstand im Klage- und Berufungsverfahren ist der Bescheid vom 30.09.2010 sowie der Bescheid vom 04.10.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011.
Die Beklagte hat auf das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 10.09.2010 im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens eine Überprüfung der Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, vom 03.11.1989 und vom 21.10.2004 nach § 44 SGB X durchgeführt. Der Bescheid vom 04.10.2010 umfasst somit als streitgegenständlichen Zeitraum die Zeit vom 01.06.1983 (erstmalige Vormerkung von Kindererziehungszeiten durch den Bescheid vom 18.02.1988) bis zum 31.12.1997 entsprechend der Reichweite des zuletzt ergangenen Vormerkungsbescheides vom 21.10.2004. Der Bescheid vom 30.09.2010 wurde als Abschluss des weiteren Kontenklärungsverfahrens erlassen und er beinhaltet die Feststellung der Zeiten bis zum 31.12.2003 nach § 149 Abs 5 SGB VI und somit insgesamt den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2003. Zwar hat die Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren in ihrem Klageantrag vom 28.02.2011 lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 begehrt und auch im Berufungsverfahren die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG Karlsruhe vom 27.07.2011 und des Bescheides vom 30.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 begehrt. Aus dem streitgegenständlichen Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, dass sie die Anerkennung von Kindererziehungszeiten seit Geburt ihres ersten Kindes bis Juni 2011 begehrt. Auch wenn die Klägerin daher im Klageverfahren den Bescheid vom 04.10.2010 nicht mehr in ihrem Antrag aufgeführt hat, so ist er dennoch Streitgegenstand und der Bescheid nicht bestandskräftig geworden, da dies einer sachdienlichen Auslegung des Klagebegehrens entspricht (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG 10. Auflage, § 123 SGG RdNr 3 ff). Nach § 153 Abs 1 iVm § 123 SGG ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip hat das Gericht von dem auszugehen, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen (vgl BSG 06.04.2011 B 4 AS 119/10 R, SozR 4-1500 § 54 Nr 21). Auch wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten ist, ist davon auszugehen, dass bei der Stellung der Klageanträge der Bescheid vom 04.10.2010 lediglich versehentlich nicht aufgeführt wurde, jedoch seine Einbeziehung dem Begehren der Klägerin entspricht. Zulässiger Streitgegenstand ist somit der Bescheid vom 04.10.2010 sowie der Bescheid vom 30.09.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten von mehr als jeweils zwölf Monaten für ihre1983, 1986, 1988 und 1991 geborenen Kinder.
Soweit die Klägerin die Vormerkung von weiteren Kindererziehungszeiten über die bereits anerkannten Zeiten hinaus im Zeitraum vom 01.06.1983 bis zum 31.12.1997 begehrt, ist Anspruchsgrundlage zur Überprüfung der bereits bestandskräftigen Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, 03.11.1989 und 21.10.2004 § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, 03.11.1989 und 21.10.2004 nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht vor. Die Beklagte hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs 1 SGB VI iVm § 249 Abs 1 SGB VI die Kindererziehungszeiten für die Kinder der Klägerin anerkannt.
Gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Gemäß § 56 Abs 5 Satz 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder regelt jedoch § 249 SGB VI als ergänzende Übergangsvorschrift die Kindererziehungszeiten. Gemäß § 249 Abs 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Da die Kinder der Klägerin allesamt vor dem 01.01.1992 geboren sind, kommt für die Bestimmung der Kindererziehungszeiten § 249 Abs 1 SGB VI zur Anwendung. Die diesbezüglich von der Beklagten vorgemerkten Kindererziehungszeiten entsprechen somit den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Senat hat bezüglich der Regelungen des § 249 SGB VI und des § 56 SGB VI keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 28.10.2012 vorträgt, dass das Umlageverfahren des SGB VI in Gestalt des § 153 SGB VI gegen Art 1 GG verstoße, weil die Menschenwürde verletzt werde, wenn der Gesetzgeber Eltern ihre Erziehungsleistung wegnehme, um sie zu sozialisieren, weist der Senat darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht am 07.07.1992 (1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, SozR 3-5761 Allg Nr 1) ausgeführt hat, dass das in der Rentenversicherung seit 1957 geübte Umlageverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Verfassungsmäßigkeit des Umlageverfahrens wurde auch explizit vor dem Hintergrund bejaht, dass die Alterssicherung, die vor Einführung der Rentenversicherung von den eigenen Kindern geleistet wurde, gerade infolge des Zwangsversicherungssystems erheblich vermindert werde. Die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen beeinträchtige die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder. Geldmittel, die sie gewöhnlich ohne den Beitragszwang zum Unterhalt ihrer nicht mehr erwerbstätigen Eltern aufbringen könnten, würden ihnen entzogen und auf die Solidargemeinschaft übergeleitet, die sie zur Rentenzahlung an die Versicherten insgesamt verwende.
Das BVerfG hat jedoch in der Entscheidung vom 07.07.1992 keinen Verstoß hierin gegen das Grundgesetz gesehen. Als Prüfungsmaßstab müsse in erster Linie Art 3 Abs 1 GG der iVm Art 6 Abs 1 GG gesehen werden. Als Freiheitsrecht verpflichte Art 6 Abs 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus halte Art 6 Abs 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings sei der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folge aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Der Gesetzgeber habe im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lasse sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen sei und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht mehr genüge. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Auch aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Art 3 Abs 1 GG gebiete es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber allerdings nicht die Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz wolle vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlange den Vergleich von Sachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen sei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe. Art 3 Abs 1 Grundgesetz verbiete es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen sei er in seiner Entscheidung frei. Allerdings könne sicher eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Differenziere der Gesetzgeber zum Nachteil der Familie, so sei der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz der Familie schulde (BVerfG, 07.07.1992, aaO).
Das Bundesverfassungsgericht hat des Weiteren in der Entscheidung vom 07.07.1992 ausgeführt, dass das bestehende Alterssicherungssystem zu einer Benachteiligung von Personen führe, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmeten gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall von Beitragszahlung ursächlich sein mögen, habe die Kindererziehung allerdings bestandsichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung. Denn die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lasse sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringe die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei könne angesichts der breiten Wirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später zum Beitragszahler werde.
Aus den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird bereits ersichtlich, dass der Vortrag der Klägerin, dass ihre Erziehungsleistung bezüglich vier künftiger Beitragszahler nicht ausreichend berücksichtigt werde und Eltern von ihren beitragszahlenden Kindern direkt die Beiträge erhalten müssten, gemessen an der Gesamtbedeutung des Rentenversicherungssystems als Solidargemeinschaft und Umlagesystem nicht sachgerecht und durchführbar ist. So ist eine Differenzierung zwischen Kindern, die zu Beitragszahlern werden und Kindern, die aus welchen Gründen auch immer später nicht in die Rentenversicherung einzahlen, sachwidrig. Es liegt ab einem bestimmten Alter auch nicht mehr im Einflussbereich der Eltern, ob und wie sich die Kinder entwickeln. Ob es später zu einer Einzahlung kommt, hängt in erster Linie von der Frage ab, ob und welche berufliche Tätigkeit die Kinder ausüben. So zahlen Selbstständige, in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesicherte Berufsgruppen wie beispielsweise Rechtsanwälte, Beamte oder Personen, die nicht in Deutschland tätig sind, regelmäßig nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Auch können Krankheit oder einfach eine anderweitige Lebensgestaltung dazu führen, dass die Kinder einen anderen - vielleicht nicht von den Eltern geplanten oder gewünschten - Weg gehen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Gestaltung würde zu einer rentenversicherungsrechtlichen Haftung der Eltern für ihre Kinder führen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in der Entscheidung vom 07.07.1992 durchaus gesehen, dass die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung im Ergebnis eine Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern zur Folge hat. Diese Feststellung führte aber nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des geltenden Rentenrechts, sondern nur zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen.
Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der Verbesserung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf drei Jahre ab dem 01.01.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 29.03.1996 (1 BvR 1238/95, FamRZ 1996, 789) ausgeführt, dass mit dieser Regelung in der derzeitigen Lage der Rentenversicherung der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Es liege auch keine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit von Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 am 1. Januar 1992 einerseits und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des SGB VI vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S 2261) am 1. Januar 1992 andererseits vor. Der Vortrag der Klägerin, die Grenzziehung am 01.01.1992 sei willkürlich, ist daher bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden und nicht als verfassungswidrig erachtet worden. Auch hat der Gesetzgeber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 07.07.1992 mehrere gesetzgeberische Reformschritte unternommen. So werden seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 für Eltern, die ihre pflegebedürftigen Kinder betreuen nach Maßgabe der §§ 44 SGB XI, 3, 166 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Durch die zum 01.07.1998 in Kraft getretene Neufassung des § 71 Abs 3 SGB VI werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung besser bewertet. In Ausführung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1996 (1 BvR 609/90 und 692/90) ist durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 70 Abs 2 SGB VI die Bewertung der Kindererziehungszeiten verbessert worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde - allerdings nur für Erziehungszeiten ab 1992 - die Regelungen des § 70 Abs 3a SGB VI eingeführt, die unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen die Anrechnung zusätzlicher Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorsieht (vgl zum Ganzen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25.07.2007, L 2 R 241/07, juris). Hieraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber schrittweise Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung von Familien ergriffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat überdies in der Entscheidung vom 21.10.2004 (1 BvR 1596/01, SozR 4-5761 Allg Nr 1) nochmals die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betont. Im Hinblick darauf ist der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senates dem Reformauftrag des Bundesverfassungsgerichts nach den bisherigen Schritten ausreichend nachgekommen. Soweit die Klägerin einen Verstoß des Umlageverfahrens des SGB VI gegen Art 1, 2, 3 und 6 GG anführt, kann dem der Senat aus den dargelegten Gründen nicht folgen. Auch ein Verstoß gegen Art 14 GG ist nicht zu erkennen, da dies eine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition voraussetzt (vgl hierzu BVerfG vom 07.07.1992, aaO).
Da der Senat die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Normen bejaht, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art100 GG iVm § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht in Betracht.
Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf die Anerkennung von weitergehenden Kindererziehungszeiten als im in den Vormerkungsbescheiden berücksichtigtem Umfang.
III.
Soweit die Klägerin im Hilfsantrag die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Umfang von drei Jahren pro Kind begehrt, war die Klage ebenfalls abzuweisen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Begrenzung der Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf ein Jahr durch § 249 Abs 1 SGB VI begegnet keinen rechtlichen und insbesondere auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt II. verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung.
Die am 1966 geborene Klägerin hat insgesamt vier Kinder: S. (geboren am 1983), M. (geboren am 1986), C. (geboren 1988) und J. (geboren 1991). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.1988 wurden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.06.1983 bis zum 31.05.1984 (S.) sowie vom 01.02.1986 bis zum 31.01.1987 (M.) vorgemerkt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.11.1989 wurden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.08.1988 bis zum 31.07.1989 (C.) vorgemerkt. Des weiteren erging ein bestandskräftiger Bescheid vom 21.10.2004, welcher die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 (Jan) beinhaltet.
Am 12.07.2010 wurde ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 10.09.2010 mit, dass sie mit der vorgesehenen Anerkennung beziehungsweise Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht einverstanden sei. Es sei reine Willkür für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, nur zwölf statt 36 Monate anzuerkennen. Tatsächlich seien nicht einmal 36 Monate ausreichend. Bei vier Kindern sei die Klägerin nicht nur bis 1994 mit der Kindererziehung vollständig ausgelastet gewesen, sondern tatsächlich bis mindestens 2008. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf Bl 135 bis 151 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 30.09.2010 wurden die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also für die Zeiten bis zum 31.12.2003 verbindlich nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) festgestellt. Hierbei wurden Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01.06.1983 bis zum 31.05.1984, vom 01.02.1986 bis zum 31.01.1987, vom 01.08.1988 bis zum 31.07.1989 und vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 vorgemerkt.
Mit Bescheid vom 04.10.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, 03.11.1989 und vom 21.10.2004 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die im Schreiben vom 10.09.2010 dargelegten Sachverhalte seien nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu treffen. Gemäß § 249 SGB VI ende die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
Mit Schreiben vom 06.11.2010, übermittelt per Telefax am 08.11.2010, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 30.09.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Argumentation im Schriftsatz vom 10.09.2010 und führte des weiteren einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG sowie Art 3 Grundgesetz (GG) an. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird Bl. 168 bis 170 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Klägerin hat mit weiterem Telefax vom 08.11.2010 gegen den Bescheid vom 04.10.2010 Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass Kindererziehungszeiten von 1983 bis 2008 anzuerkennen seien, hilfsweise dürfe die Klägerin nicht schlechter gestellt werden als Frauen, die heute Kinder bekämen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 172 bis 174 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide vom 30.09.2010 und vom 04.10.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2011 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass § 56 iVm § 249 Abs 1 SGB VI den zeitlichen Umfang der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder festlege und die Voraussetzungen nenne, unter denen bei einem Elternteil eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anzurechnen sei. Die Klägerin bemängele eine Regelung, die sich direkt aus dem Gesetz ergebe, weil sie die Erziehungsleistung als nicht ausreichend gewürdigt ansehe und der Rentenversicherungsträger deshalb Kindererziehungszeiten in einem größeren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgegeben berücksichtigen solle. Der Rentenversicherungsträger sei jedoch an die geltenden Gesetze zwingend gebunden. Dies schreibe das Grundgesetz in Art 20 Abs 3 vor. Wenn also ein Bescheid erteilt werde, müssten die Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten werden. Einen Ermessensspielraum habe die Behörde hier nicht.
Die Klägerin hat am 28.02.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Von Eltern eine Schmälerung ihrer Altersversorgung zugunsten von Zahlung an Kinderlose und Kinderarme zu verlangen, sei nach alldem eine Zumutung und karikiere auch den sogenannten Generationenvertrag. Durch das Sklavendasein zunächst der Eltern und dann deren Kinder für Kinderlose werde Art 1 GG die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eltern und der Kinder fundamental verletzt. Auch Art 3 sei verletzt, weil Kinderlose, Eltern mit einem Kind, Eltern mit zwei Kindern, Eltern mit drei Kindern, Eltern mit vier und mehr Kindern eben nicht gleich seien und deshalb unterschiedlich behandelt werden müssten. Nach Art 6 GG sollten Familien unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und stattdessen würden Familien zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt und ge- und missbraucht, um Kinderlose und Kinderarme zu bereichern. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl 1 bis 6 der SG-Akte verwiesen.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung habe. Der zeitliche Umfang der vorgemerkten Kindererziehungszeiten stehe mit der gesetzlichen Regelung im Einklang. Die gesetzliche Regelung des § 56 Abs 5 Satz 1 iVm § 249 Abs 1 SGB VI verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Die vorgemerkten Kindererziehungszeiten entsprächen der gesetzlichen Regelung. Auch sei der Gesetzgeber nach Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verpflichtet, den durch die Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Dem sei aber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeit von einem auf drei Jahre ab dem 01.01.1992 in verfassungsgemäßer Weise nachgekommen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wäre es ihm verwehrt, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. Darin liege auch keine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten in der Zeit vor dem 01.01.1992 und in der Zeit danach.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 02.08.2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 02.09.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches und insbesondere die §§ 53 und 56 SGB VI verfassungswidrig seien. Die gesetzliche Rentenversicherung sei zunächst davon ausgegangen, dass jeder für sein Alter selbst vorsorgen solle. Weil die Rentenkassen nach dem Zweiten Weltkrieg leer gewesen seien, sei 1957 die Umlagefinanzierung und die gesetzliche Rentenversicherung eingeführt worden. Dieses Gesetz hätte schon damals verfassungsrechtlich angegriffen werden müssen, weil es die vielen Kriegswitwen unberücksichtigt gelassen habe, die Kinder großgezogen hätten. Dank der heutigen Familienplanung mit allen möglichen Verhütungsmitteln sei die Umlagefinanzierung noch immer und im verstärkten Maße absolut verfassungswidrig. Frauen wie die Klägerin, die zusammen mit ihrem Mann vier Kinder großgezogen und erzogen habe, seien hier eine absolute Ausnahme und die Familie der Klägerin werde dadurch in verfassungswidriger Art und Weise benachteiligt, dass die erzieherische und auch monetäre Leistung schlicht sozialisiert werde. Es werde beantragt, die Frage, ob und inwieweit das SGB VI, insbesondere die §§ 153 und 56 SGB VI verfassungsgemäß seien bzw sind vor der Entscheidung dieses Verfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Umlageverfahren des SGB VI verstoße in seiner heutigen Form gegen Art 1 GG, weil die Menschenwürde verletzt werde, wenn der Gesetzgeber Eltern ihre Erziehungsleistungen wegnehme, um sie zu sozialisieren. Es verstoße in seiner heutigen Form auch gegen Art 2 GG, weil Eltern dazu berechtigt seien, ihre Persönlichkeit als Eltern durch die sachgerechte Erziehung ihrer Kinder auch für das Alter zu festigen. Weiter verstoße es gegen Art 3 GG, weil Eltern mit unterschiedlicher Kinderzahl eben nicht gleich seien und Ungleiches ungleich zu behandeln sei und im Übrigen gegen Art 6 GG, weil Familien mit Kindern deutlich benachteiligt würden, obwohl diese nach dem Grundgesetz zu fördern seien. Das Umlageverfahren verstoße auch gegen Art 14 GG. Ein Familienverband sei nämlich analog einem Unternehmen zu sehen, das von verantwortungsbewussten Eltern ausgehend über Generationen weitergegeben werde und einen Haftungs- und Leistungsverband darstelle. Eben deshalb verlebten Großeltern in der Regel ihre Rente nicht für eigene Zwecke, sondern unterstützten mit ihrer Rente, wenn sie könnten, die nachwachsende Familie, wobei dies auch umgekehrt gehen könne. Dieses Gefüge werde durch das heutige Umlageverfahren in der Rente so gut wie zerstört und reduziere sich auf wenige Großeltern, die eine hohe Rente bezögen. Nach hier vertretener Rechtsauffassung sei das SGB VI nicht verfassungsgemäß und dem Gesetzgeber aufzugeben, dies zu ändern, wobei zB daran gedacht werden könnte, dass die Einzahlungen von Kindern in die Rentenversicherung wenigstens in der Zeit, in der deren Eltern in Rente seien, unmittelbar an diese durchgereicht würden, nur der Rest in der Rentenversicherung wie bisher im Umlageverfahren anteilig verteilt werde. Auch sei die Grenzziehung am 01.01.1992 willkürlich. Selbst wenn man das SGB VI zunächst einmal für verfassungskonform ansehen wolle, sei der 01.01.1992 ein willkürliches Datum. Der katastrophale Rückgang der Kinder pro Frau habe bereits 1970 eingesetzt und er habe 1980 schon fast das heutige Niveau erreicht. Damit sei es nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art 3 GG, wenn nicht der 01.01.1983, sondern der 01.01.1992 eingesetzt werde. Tatsächlich sei die Geburtenrate 1983 schon so weit unten wie 1992 und heute.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
1. der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2011 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2010 und 04.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kindererziehungszeiten vom 01.06.1983 bis 30.06.2011 vorzumerken, hilfsweise Kindererziehungszeiten von drei Jahren je Kind vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.07.2011 zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen sowie die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30.09.2010 sowie der Bescheid vom 04.10.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
I.
Zulässiger Streitgegenstand im Klage- und Berufungsverfahren ist der Bescheid vom 30.09.2010 sowie der Bescheid vom 04.10.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011.
Die Beklagte hat auf das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 10.09.2010 im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens eine Überprüfung der Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, vom 03.11.1989 und vom 21.10.2004 nach § 44 SGB X durchgeführt. Der Bescheid vom 04.10.2010 umfasst somit als streitgegenständlichen Zeitraum die Zeit vom 01.06.1983 (erstmalige Vormerkung von Kindererziehungszeiten durch den Bescheid vom 18.02.1988) bis zum 31.12.1997 entsprechend der Reichweite des zuletzt ergangenen Vormerkungsbescheides vom 21.10.2004. Der Bescheid vom 30.09.2010 wurde als Abschluss des weiteren Kontenklärungsverfahrens erlassen und er beinhaltet die Feststellung der Zeiten bis zum 31.12.2003 nach § 149 Abs 5 SGB VI und somit insgesamt den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2003. Zwar hat die Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren in ihrem Klageantrag vom 28.02.2011 lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 begehrt und auch im Berufungsverfahren die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG Karlsruhe vom 27.07.2011 und des Bescheides vom 30.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011 begehrt. Aus dem streitgegenständlichen Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, dass sie die Anerkennung von Kindererziehungszeiten seit Geburt ihres ersten Kindes bis Juni 2011 begehrt. Auch wenn die Klägerin daher im Klageverfahren den Bescheid vom 04.10.2010 nicht mehr in ihrem Antrag aufgeführt hat, so ist er dennoch Streitgegenstand und der Bescheid nicht bestandskräftig geworden, da dies einer sachdienlichen Auslegung des Klagebegehrens entspricht (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG 10. Auflage, § 123 SGG RdNr 3 ff). Nach § 153 Abs 1 iVm § 123 SGG ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip hat das Gericht von dem auszugehen, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen (vgl BSG 06.04.2011 B 4 AS 119/10 R, SozR 4-1500 § 54 Nr 21). Auch wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten ist, ist davon auszugehen, dass bei der Stellung der Klageanträge der Bescheid vom 04.10.2010 lediglich versehentlich nicht aufgeführt wurde, jedoch seine Einbeziehung dem Begehren der Klägerin entspricht. Zulässiger Streitgegenstand ist somit der Bescheid vom 04.10.2010 sowie der Bescheid vom 30.09.2010 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten von mehr als jeweils zwölf Monaten für ihre1983, 1986, 1988 und 1991 geborenen Kinder.
Soweit die Klägerin die Vormerkung von weiteren Kindererziehungszeiten über die bereits anerkannten Zeiten hinaus im Zeitraum vom 01.06.1983 bis zum 31.12.1997 begehrt, ist Anspruchsgrundlage zur Überprüfung der bereits bestandskräftigen Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, 03.11.1989 und 21.10.2004 § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Vormerkungsbescheide vom 18.02.1988, 03.11.1989 und 21.10.2004 nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht vor. Die Beklagte hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs 1 SGB VI iVm § 249 Abs 1 SGB VI die Kindererziehungszeiten für die Kinder der Klägerin anerkannt.
Gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Gemäß § 56 Abs 5 Satz 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder regelt jedoch § 249 SGB VI als ergänzende Übergangsvorschrift die Kindererziehungszeiten. Gemäß § 249 Abs 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Da die Kinder der Klägerin allesamt vor dem 01.01.1992 geboren sind, kommt für die Bestimmung der Kindererziehungszeiten § 249 Abs 1 SGB VI zur Anwendung. Die diesbezüglich von der Beklagten vorgemerkten Kindererziehungszeiten entsprechen somit den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Senat hat bezüglich der Regelungen des § 249 SGB VI und des § 56 SGB VI keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 28.10.2012 vorträgt, dass das Umlageverfahren des SGB VI in Gestalt des § 153 SGB VI gegen Art 1 GG verstoße, weil die Menschenwürde verletzt werde, wenn der Gesetzgeber Eltern ihre Erziehungsleistung wegnehme, um sie zu sozialisieren, weist der Senat darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht am 07.07.1992 (1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, SozR 3-5761 Allg Nr 1) ausgeführt hat, dass das in der Rentenversicherung seit 1957 geübte Umlageverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Verfassungsmäßigkeit des Umlageverfahrens wurde auch explizit vor dem Hintergrund bejaht, dass die Alterssicherung, die vor Einführung der Rentenversicherung von den eigenen Kindern geleistet wurde, gerade infolge des Zwangsversicherungssystems erheblich vermindert werde. Die Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen beeinträchtige die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder. Geldmittel, die sie gewöhnlich ohne den Beitragszwang zum Unterhalt ihrer nicht mehr erwerbstätigen Eltern aufbringen könnten, würden ihnen entzogen und auf die Solidargemeinschaft übergeleitet, die sie zur Rentenzahlung an die Versicherten insgesamt verwende.
Das BVerfG hat jedoch in der Entscheidung vom 07.07.1992 keinen Verstoß hierin gegen das Grundgesetz gesehen. Als Prüfungsmaßstab müsse in erster Linie Art 3 Abs 1 GG der iVm Art 6 Abs 1 GG gesehen werden. Als Freiheitsrecht verpflichte Art 6 Abs 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus halte Art 6 Abs 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings sei der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folge aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Der Gesetzgeber habe im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lasse sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen sei und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht mehr genüge. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Auch aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, ließen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei, nicht ableiten. Insoweit bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Art 3 Abs 1 GG gebiete es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber allerdings nicht die Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz wolle vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlange den Vergleich von Sachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen sei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe. Art 3 Abs 1 Grundgesetz verbiete es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen sei er in seiner Entscheidung frei. Allerdings könne sicher eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Differenziere der Gesetzgeber zum Nachteil der Familie, so sei der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz der Familie schulde (BVerfG, 07.07.1992, aaO).
Das Bundesverfassungsgericht hat des Weiteren in der Entscheidung vom 07.07.1992 ausgeführt, dass das bestehende Alterssicherungssystem zu einer Benachteiligung von Personen führe, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmeten gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Unterschied zu den Gründen, die sonst für die Erwerbslosigkeit und damit den Ausfall von Beitragszahlung ursächlich sein mögen, habe die Kindererziehung allerdings bestandsichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung. Denn die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lasse sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringe die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei könne angesichts der breiten Wirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später zum Beitragszahler werde.
Aus den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird bereits ersichtlich, dass der Vortrag der Klägerin, dass ihre Erziehungsleistung bezüglich vier künftiger Beitragszahler nicht ausreichend berücksichtigt werde und Eltern von ihren beitragszahlenden Kindern direkt die Beiträge erhalten müssten, gemessen an der Gesamtbedeutung des Rentenversicherungssystems als Solidargemeinschaft und Umlagesystem nicht sachgerecht und durchführbar ist. So ist eine Differenzierung zwischen Kindern, die zu Beitragszahlern werden und Kindern, die aus welchen Gründen auch immer später nicht in die Rentenversicherung einzahlen, sachwidrig. Es liegt ab einem bestimmten Alter auch nicht mehr im Einflussbereich der Eltern, ob und wie sich die Kinder entwickeln. Ob es später zu einer Einzahlung kommt, hängt in erster Linie von der Frage ab, ob und welche berufliche Tätigkeit die Kinder ausüben. So zahlen Selbstständige, in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesicherte Berufsgruppen wie beispielsweise Rechtsanwälte, Beamte oder Personen, die nicht in Deutschland tätig sind, regelmäßig nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Auch können Krankheit oder einfach eine anderweitige Lebensgestaltung dazu führen, dass die Kinder einen anderen - vielleicht nicht von den Eltern geplanten oder gewünschten - Weg gehen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Gestaltung würde zu einer rentenversicherungsrechtlichen Haftung der Eltern für ihre Kinder führen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in der Entscheidung vom 07.07.1992 durchaus gesehen, dass die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung im Ergebnis eine Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern zur Folge hat. Diese Feststellung führte aber nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des geltenden Rentenrechts, sondern nur zu einer Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen.
Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der Verbesserung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf drei Jahre ab dem 01.01.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 29.03.1996 (1 BvR 1238/95, FamRZ 1996, 789) ausgeführt, dass mit dieser Regelung in der derzeitigen Lage der Rentenversicherung der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Es liege auch keine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit von Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 am 1. Januar 1992 einerseits und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des SGB VI vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S 2261) am 1. Januar 1992 andererseits vor. Der Vortrag der Klägerin, die Grenzziehung am 01.01.1992 sei willkürlich, ist daher bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden und nicht als verfassungswidrig erachtet worden. Auch hat der Gesetzgeber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 07.07.1992 mehrere gesetzgeberische Reformschritte unternommen. So werden seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 für Eltern, die ihre pflegebedürftigen Kinder betreuen nach Maßgabe der §§ 44 SGB XI, 3, 166 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Durch die zum 01.07.1998 in Kraft getretene Neufassung des § 71 Abs 3 SGB VI werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung besser bewertet. In Ausführung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1996 (1 BvR 609/90 und 692/90) ist durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 70 Abs 2 SGB VI die Bewertung der Kindererziehungszeiten verbessert worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde - allerdings nur für Erziehungszeiten ab 1992 - die Regelungen des § 70 Abs 3a SGB VI eingeführt, die unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen die Anrechnung zusätzlicher Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorsieht (vgl zum Ganzen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25.07.2007, L 2 R 241/07, juris). Hieraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber schrittweise Maßnahmen zum Ausgleich der Benachteiligung von Familien ergriffen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat überdies in der Entscheidung vom 21.10.2004 (1 BvR 1596/01, SozR 4-5761 Allg Nr 1) nochmals die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betont. Im Hinblick darauf ist der Gesetzgeber zur Überzeugung des Senates dem Reformauftrag des Bundesverfassungsgerichts nach den bisherigen Schritten ausreichend nachgekommen. Soweit die Klägerin einen Verstoß des Umlageverfahrens des SGB VI gegen Art 1, 2, 3 und 6 GG anführt, kann dem der Senat aus den dargelegten Gründen nicht folgen. Auch ein Verstoß gegen Art 14 GG ist nicht zu erkennen, da dies eine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition voraussetzt (vgl hierzu BVerfG vom 07.07.1992, aaO).
Da der Senat die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Normen bejaht, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art100 GG iVm § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht in Betracht.
Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf die Anerkennung von weitergehenden Kindererziehungszeiten als im in den Vormerkungsbescheiden berücksichtigtem Umfang.
III.
Soweit die Klägerin im Hilfsantrag die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Umfang von drei Jahren pro Kind begehrt, war die Klage ebenfalls abzuweisen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Begrenzung der Anerkennung der Kindererziehungszeiten auf ein Jahr durch § 249 Abs 1 SGB VI begegnet keinen rechtlichen und insbesondere auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt II. verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe im Sinne des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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