Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 R 2499/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 508/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (juris: RWBestV 2010, "Rentenanpassung 2010") entspricht dem einfachen Recht (SGB VI) und verletzt auch kein Verfassungsrecht (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 15.11.2011, L 11 R 267/11).
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts München vom 3.Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2010.
Die Beklagte gewährt dem im April 1943 geborenen Kläger seit Mai 2006 Altersrente für langjährig Versicherte.
Sie übersandte dem Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2010, wonach der maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab Juli 2010 unverändert 27,20 EUR betrage.
Dagegen erhob der Kläger am 30.07.2010 Widerspruch und forderte die Anhebung um mindestens 1,2 Prozent. Die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleich-heitssatz des Grundgesetzes und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte in diesem Jahr eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2 Prozent erhielten. Die Unterschiede in den Altersvorsorgesystemen beruhten ausschließlich auf zwei willkürlichen politischen Entscheidungen nach 1945 (Beibehaltung alter Strukturen aus den Zeiten des Feudalstaats des 19. Jahrhunderts und Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung von der Kapitaldeckung auf das Umlageverfahren). Diejenigen, die über das Rentenrecht beschließen, es umsetzen und über es Recht sprechen würden, hätten für sich selbst wesentlich bessere Regelungen zur Altersversorgung geschaffen. Leistungen, die für Rentner und für Pensionäre gezahlt würden, müssten von derselben erwerbstätigen Bevölkerung erwirtschaftet werden, wobei für Pensionen alle Erwerbstätigen aufkommen müssten, für Renten dagegen nur die Arbeitnehmer. Deshalb müsse seine Altersrente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um mindestens 1,2 Prozent angehoben werden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 zurückgewiesen.
In der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (BGBl I, S. 816) sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2010 neu bestimmt worden. Im Ergebnis verbleibe es bei dem Betrag des aktuellen Rentenwerts in Höhe von 27,20 Euro in den alten Bundesländern. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (-0,96 in den alten Bundesländern), die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im selben Zeitraum (0,5 Prozent) und der Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949 berücksichtigt worden. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätte sich zum 1. Juli 2010 der bisherige aktuelle Rentenwert (West) von 27,20 Euro auf 26,63 Euro vermindert. Da eine Minderung durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bisherigen Betrag in Höhe von 27,20 Euro in den alten Bundesländern.
Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2010 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zum 01.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2010 zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um wenigstens 1,2 Prozent anzuheben, hilfsweise, das Verfahren aus-zusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nullanpassung der Renten rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3, 14, 19 Abs. 1, 2 und 20 Grundgesetz (GG) vorliegen oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Art. 17 und Art. 20.
Es sei unstrittig, dass die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt habe. Es liege aber ein Verstoß gegen Artikel 3 und 14 GGG vor, da die Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate liege, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zulasse. Insoweit wirke die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums. Auch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil Pensionäre eine angemessene Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 Prozent erhalten hätten, Rentner hingegen eine weitere Nullrunde hinnehmen müssten. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme gehe auf vordemokratische Zeiten zurück. Seit 1981 habe das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsbeschwerde zum Thema Rentenhöhe zur Entscheidung angenommen, hingegen mindestens fünf Vorlagen bzw. Beschwerden zum Thema Beamten- und Richterpensionen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie indirekt eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Die Bundesregierung habe bestätigt, dass die nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten versicherungsfremden Leistungen in der Sozialversicherung sich auf derzeit rund 65 Milliarden Euro beliefen. Würden alle versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang zum Beispiel durch Steuern aus Erwerbseinkommen finanziert, müssten alle Erwerbstätigen (einschließlich Verfassungsrichter, Beamte, Politiker, Mitglieder von Versorgungswerken) einen Aufschlag von durchschnittlich rund 50 % auf ihre Einkommenssteuer hinnehmen. Arbeitnehmer und Rentner würden dafür bei den Beiträgen entsprechend entlastet, Rentner könnten entsprechend höhere Renten beziehen. Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von einem Solidarsystem gesprochen werden, da die staatlichen und gesellschaftlichen Eliten nicht beteiligt seien. Aufgrund der Befangenheit des Bundesverfassungsgerichts sei es sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
Im Rahmen der Anhörung hat sich der Kläger gegen den Erlass eines Gerichtsbescheids ausgesprochen. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Abgabenseite (Steuer) von vergleichbaren Normadressaten bei Renten und Pen-sionen ausgegangen sei, daher müsse auch auf der Einnahmenseite (Anpassung von Renten/Pensionen) von vergleichbaren Normadressaten ausgegangen werden. Wenn diese zwingende Logik in Abrede gestellt werde, so stelle dies eine Rechtsprechung der Beliebigkeit oder der Unterdrückung von Gruppen dar, wie es in einer totalitären Rechtspraxis üblich sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2011 abgewiesen. Die geltenden Gesetze seien zutreffend umgesetzt worden. Hinsichtlich der Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und Pensionsbeziehern sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe ungleiche Sachverhalte auch ungleich regeln (vgl. BSG vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R). Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt, denn der aufgrund § 68a SGB VI gleichbleibende Rentenwert begünstige den Kläger. An sich wäre aufgrund der negativen Bruttolohnentwicklung sogar eine Anpassung der Rente nach unten angemessen gewesen. Auch liege kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) vor, da kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung bestehe (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 824/03). Eine Vorlagemöglichkeit zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestehe nicht. Im übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Rentenanpassung zum 01.07.2010 europäische Grundrechte verletze.
Gegen den am 05.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.05.2011 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Es sei erschreckend, mit welcher Selbstverständlichkeit die staatlichen Eliten in Bezug auf die Altersversorgung der erwerbstätigen Bevölkerung ein Zweiklassenrecht verinnerlicht hätten, dass es so in keinem demokratischen Rechtsstaat in Europa gebe. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme beruhe auf einer willkürlichen politischen Entscheidung nach 1945, die den Obrigkeits- und Feudalstaat des 19. Jahrhunderts abbilde. Auch die Umstellung vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren habe nur das Ziel gehabt, den Bundeshaushalt zu entlasten zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesen willkürlichen politischen Entscheidungen abzuleiten, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere Bürger, sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Der Bundesgesetzgeber habe im großen Stil davon Gebrauch gemacht, Aufgaben der Allgemeinheit der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zahlung zu übertragen. Die Kosten für versicherungsfremde Leistungen seien nicht ersetzt worden. Dadurch habe der Bund in 50 Jahren rund 700 Milliarden Euro Schulden gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung angehäuft. Dies sei eine gigantische Umverteilung zulasten der gesetzlich Versicherten. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, im Beamtenrecht sei das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Auch hier werde der Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes deutlich sichtbar. Eine Aufstellung des VDR/DRV über versicherungsfremde Leistungen von 1957 bis 2009 wurde vorgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde im Jahr 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht sei. Sowohl die Nullrunden in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie die zu geringe Rentenanpassung 2007 und 2008 verstießen daher gegen das Grundgesetz. Dass das Bundesverfassungsgericht trotzdem eine Beschwerde zur Rentenanpassung 2007 nicht zur Entscheidung angenommen habe, verstärke den Eindruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit des höchsten deutschen Gerichts. Unterschiedliches Recht für willkürlich unterschiedlich definierte Systeme verstieße gegen das Grundgesetz und die allgemeinen Menschenrechte. Standesdenken sei nicht mehr angebracht. Die Kaufkraft der Rente habe seit 2003 um mehr als 15 % abgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht erkläre die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu öffentlichen Mitteln. Damit seien angemessene Renten ggf. auch aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, insbesondere wenn man die Umstände bei der Umstellung des Systems ab 01.01.1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren berücksichtige. Diese Beiträge seien vergleichbar mit den fiktiven Beiträgen von Beamten und Richtern. Damit ergebe sich für den Gesetzgeber auch die Verpflichtung, für Rentner vergleichbar den Beamten und Richtern eine angemessene Versorgung im Alter sicherzustellen.
Im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde des VdK/SoVD (1 BvR 3148/10) und eine Beschwerde am EGMR hat der Kläger den Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt. Die Beklagte hat einem Ruhen nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 3. Mai 2011 und der Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 zu verurteilen, seine Rente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um wenigstens 1,2 Prozent anzuheben, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nullanpassung der Renten rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3, 14, 19 Abs. 1, 2 und 20 Grundgesetz (GG) vorliegen oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Art. 17 und Art. 20.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 abgewiesen.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Darauf ist er in der rechtzeitig zugegangenen Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die in ihrem Hauptantrag auf Zahlung einer höheren Rente unter Ansetzung eines höheren Faktors für die Rentenanpassung (mindestens 1,2 %) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage auf die Aufhebung der einen Verwaltungsakt darstellenden Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten kombiniert mit einer unechten Leistungsklage auf Zahlung einer höheren Rente zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine höhere Altersrente steht dem Kläger nicht zu. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 - RWBestV 2010, BGBl I S. 816 f.), § 255e SGB VI. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Verletzung europäischer Grundrechte kann der Senat ebenfalls nicht erkennen.
Einen Verstoß gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der RWBestV 2010, § 255 e SGB VI in der jeweils zum 1. Juli 2010 gültigen Fassung ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den gemäß § 1 Abs. 1 RBestV 2010 ab 1. Juli 2010 auf 27,20 EUR festgesetzten aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Fehler bei der Berechnung dieses Betrags durch die Bundesregierung liegen nicht vor. Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Gemäß § 255 e Abs. 1 SGB VI in der ab 22. Juli 2009 gültigen Fassung tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 und damit auch zum 1. Juli 2010 an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3 SGB VI) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.
Die Bundesregierung hat in der BR-Drs 236/10 S. 3 u.a. dargelegt, bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 sei berücksichtigt worden, dass
- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 -0,96 % betrage,
- sich die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 auf 0,5 % belaufe
- der Nachhaltigkeitsfaktor 0,9949 betrage,
- sich der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 % gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 % nicht verändert habe und sich daher nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 auswirkte.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung würde sich damit ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 EUR ergeben. Aufgrund der Rentenanpassungsformel sei eine Minderung des aktuellen Rentenwerts jedoch ausgeschlossen.
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: L2 KN 8/11). Aus der Verfassung lässt sich aber auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten.
Art. 3 Abs. 1 GG schreibt vor, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Verletzung dieser Norm liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1991, Az. 1 BvL 50/86, Urteil vom 8. Juni 2004, Az. 2 BvL 5/00).
Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und der Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übername einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.).
Der Gleichheitssatz gebietet nicht die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären ausschließlich bezogen auf die jährliche Anpassung der Altersbezüge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG schreibt es gerade nicht vor, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 43, 13 ; 75, 78 ).
Aus diesem Grunde wäre auch die auf Art. 3 GG gestützte Klage eines Beamten auf Anhebung seiner Bezüge im gleichen Umfang, wie eine Anhebung der Löhne und Gehälter von der "freien Wirtschaft" im Durchschnitt tarifvertraglich vereinbart worden ist, zum Scheitern verurteilt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge anknüpft, solange er die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten trifft. Die Regelungen zur jährlichen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind an sachgerechten Kriterien ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az. B 4 RA 120/00 R). Dieses System muss ebenso wenig auf die Beamtenversorgung übertragen werden wie umgekehrt das Anpassungssystem bei den Versorgungsbezügen auf die gesetzliche Rentenversicherung.
Etwas anderes folgt auch nicht - wie der Kläger meint - aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) zur Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Altersbezüge aus einem spezifisch steuerrechtlichen Blick betrachtet. Für den Vergleich zwischen Sozialversicherten und Rentnern sowie Beamten und Pensionsempfängern hat das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die
Frage abgestellt, ob die (damalige) markant unterschiedliche steuerliche Belastung in der Nacherwerbsphase angemessen kompensiert wurde durch eine reziproke unterschiedliche steuerliche Belastung in der Erwerbsphase (BVerfGE 105, 73, juris Rn 203). Maßgeblich war auch der Gesichtspunkt, ob die (damalige) Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten noch dem Leitbild einer entgeltlich erworbenen Leibrente entsprach (BVerfG, juris Rn. 202). Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass unter dem Blickwinkel dieses einkommenssteuerrechtlichen Bezugsrahmens Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten aufweisen, führt dies nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der jeweiligen Altersbezüge von wesentlich gleichen Sachverhalten gesprochen werden kann (so auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11, juris Rn. 61).
Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2010 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257, 290). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).
Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 823/03, 1247/07). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, a.a.O.).
Der Senat kann diese Frage ebenfalls offen lassen. Denn selbst wenn man von einem Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts durch die unterlassene Rentenerhöhung ausgeht, so hält sich dieser Eingriff jedenfalls im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums mit der Folge, dass eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Klägers nicht vorliegt.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden der Inhalt und die Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die auf die Höhe von Rentenleistungen bezogen sind, anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 in juris, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der RWBestV 2010, § 255e SGB VI nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. In dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03 zur Entscheidung vorliegenden Fall beruhte die Nichterhöhung der Renten zum 1. Juli 2004 (und die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahr 2000 auf einen Inflationsausgleich) auf einem spezialgesetzlichen Außerkraftsetzen der Vorschriften zur Anpassung des aktuellen Rentenwerts, nach denen sich eine (umfangreichere) Rentenerhöhung ergeben hätte. Selbst dieses spezialgesetzliche Außerkraftsetzen der an sich gebotenen Rentenerhöhung wurde vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet, da der Gesetzgeber unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums diese Maßnahme für erforderlich und geeignet halten durfte, um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im arbeitsmarktpolitischen Interesse zu stabilisieren oder zu verringern.
Umso weniger kann der Senat einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers durch die Nichterhöhung zum 1. Juli 2010 erkennen. Denn diese beruht nicht auf einer spezialgesetzlichen Außerkraftsetzung einer an sich gebotenen Rentenerhöhung. Grund hierfür ist vielmehr allein der Umstand, dass sich aus den bei der Anwendung der Vorschriften zur Rentenanpassung zugrunde zu legenden Daten sogar eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts ergeben hätte. Hierzu ist es allerdings aufgrund der Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach sich der bisherige aktuellen Rentenwert abweichend von § 68 SGB VI nicht vermindert, wenn dieser geringer ist als der bisherige aktuellen Rentenwert, zugunsten des Klägers nicht gekommen.
Die gesetzliche Regelungen des §§ 68 Abs. 1 S. 3, § 255e SGB VI, mit denen der Gesetzgeber die Anpassung der Renten an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils sowie der Relation zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern in Form des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 4 SGB VI) gekoppelt hat, sind von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, d.h. also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen sich damit als ein rechtmäßiger Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und
-anwartschaften dar.
Mit dem 1957 eingeführten Alterslohnprinzip soll die Rente nicht nur bloßer Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Lebensstandard nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Dieses Ziel bedingt die Koppelung des Alterslohns der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente wie vor 1957 an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).
Der Gesetzgeber hat aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 auch sichergestellt, dass die von den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) erfassten Entwicklungen, die mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen, unberücksichtigt bleiben. So führt die statistische Erfassung der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 SGB II bzw. § 16d SGB II (sog. Zusatzjobs, Minijobs oder 1-Euro-Jobs) bei der Lohnentwicklung gemäß VGR nicht zu einem Einfluss auf die Höhe von Rentenanpassungen (vgl. § 68 Abs. 2 SGB VI). Dies ist sachgerecht, weil sich die Entwicklung der Renten an der der sozialversicherungspflichtigen Löhne und Gehälter orientieren soll.
Von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig ist auch die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 23.03.2001 (BGBl I S. 403; vgl. § 68 Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 255e SGB VI). Hierdurch wird bei der Rentenanpassung zum einen der Entwicklung der Belastung der Erwerbstätigen durch Veränderungen des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung dergestalt Rechnung getragen, dass bei einem Ansteigen des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung die Rentenanpassungen niedriger ausfallen und umgekehrt. Zum anderen wird stufenweise durch eine Minderung der Rentenanpassung die Belastung der Erwerbstätigen durch eine zunehmende private Altersvorsorge ("Riester-Rente") berücksichtigt, der auf der anderen Seite bei zukünftigen Rentnern ein zunehmender Aufbau einer Zusatzversorgung auf kapitalgedeckter privatrechtlicher Grundlage gegenübersteht.
Durch den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils wollte der Gesetzgeber ein Steuerungsinstrument schaffen, das bei einem Beitragssatz nicht über 20 % bis 2020 und nicht über 22 % bis 2030 das Rentenniveau langfristig sichert. Zugleich sollte der Aufbau einer zusätzlichen, privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge über Zulagen und steuerliche Entlastungen gefördert werden. Beides gewährleistet nach der Einschätzung des Gesetzgebers dauerhaft eine lebensstandardsichernde Altersversorgung. Die Beitragssatzstabilisierung sei wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und trage zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland bei (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5146, S 2, 3). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78; 76, 220, 241) angesichts der zu erwartenden weiter steigenden Lebenserwartung und damit der verlängerten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ansehen, um das Ziel der langfristigen Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Durch die stufenweise Einführung des Altersvorsorgefaktors verbunden mit dem Ausbau der finanziellen Förderung der privaten Altersvorsorge gibt es für die Betroffenen die Möglichkeit, die Auswirkungen des Abschlags durch entsprechende private Altersvorsorge abzumildern (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2009, B 12 R 1/07 R).
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass Veränderungen des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung haben. Durch den mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor wollte der Gesetzgeber die Finanzierbarkeit des Rentensystems nachhaltig sichern. Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass sich in den Rentenanpassungen die Veränderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern widerspiegeln. Die jährlichen Rentenanpassungen sind damit dann niedriger, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern verschlechtert. Der Gesetzgeber hat dabei durch den Parameter alpha, der gemäß § 68 Abs. 4 Satz 6 SGB VI 0,25 beträgt, sichergestellt, dass sich Rentner nur zu einem Viertel an der Verschlechterung der Relation von Beitragszahlern zu Rentnern beteiligen müssen (vgl. KassKomm-Polster, § 68 SGB VI Rn. 17). Auch im Nachhaltigkeitsfaktor ist ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdendes Instrument zu erblicken, bei Wahrung der Generationengerechtigkeit die gesetzliche Rentenversicherung zu stabilisieren. Insoweit kann der Senat weder den Vorwurf der Rentnerdiskriminierung noch die Sorge, die Interessen nachfolgender Generationen würden vernachlässigt, nachvollziehen.
Die konjunkturbedingte finanzielle schlechte Lage der Rentenversicherung erforderte begrenzende Maßnahmen, um auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter in Aussicht zu stellen bei bezahlbaren Konditionen für die dann erwerbstätige Generation (vgl. Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drs. 15/2149, S. 17 f.). Angesichts einer verlängerten Lebenserwartung, einem Geburten- und einem Erwerbstätigenrückgang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Aufnahme eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel als geeignetes und erforderliches Mittel ansieht, diesen Herausforderungen zu begegnen. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird nämlich gerade der Entwicklung der Lebenserwartung, der Geburten und der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen. Dabei kann der Gesetzgeber auch nicht darauf verwiesen werden, dass bei anderen Maßnahmen - etwa der finanziellen Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe oder der Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses - die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wäre; die Folgenabschätzung solcher anderer Maßnahmen (z.B. Verteuerung des Faktors Arbeit, Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltsdefizit, internationale Wettbewerbsfähigkeit) unterfällt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 13 R 13/08 R in juris).
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin begründet, dass von der Rentenversicherung nach Auffassung des Klägers sog. versicherungsfremde Leistungen in erheblichem Umfang finanziert werden. Als versicherungsfremde Leistungen werden Leistungen und Teile davon bezeichnet, denen keine entsprechenden Beiträge gegenüberstehen, ferner Leistungen, die vorzeitig bewilligt oder günstig berechnet werden. Hierzu zählen etwa Renten vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Renten, soweit sie auf Zeiten ohne Beitragsentrichtung wie Anrechnungszeiten oder auf günstig bewerteten Beitragszeiten beruhen sowie Leistungen, die auf der Anrechnung von Ersatzzeiten, der Anwendung des Fremdrentenrechts und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zurückgehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Zusammenhang. Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, soweit dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 1999, Az. 1 BvR 679/98). Die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1998; Az. B 12 KR 35/95, in juris). Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Entscheidung, was (Finanzierungs-) Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird, gibt es nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dabei dem Gesetzgeber im Rahmen der Kompetenzregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung zugewiesen wird, ein weiter Spielraum zu. Die Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung ist dabei nicht danach abzugrenzen, ob ihre Leistungen versicherungstypisch oder versicherungsfremd sind, sondern formal durch die Einbeziehung von Leistungen in das System der Rentenversicherung etwa durch die Begründung von Versicherungszeiten. Hinzu kommt, dass es keine Vorgaben für die Ausgestaltung und Abgrenzung zwischen Leistungen wegen versicherungseigener Risiken und Leistungen aufgrund versicherungsfremder Belastungen gibt. Aufgrund des Umlageverfahrens gibt es auch kein vom einzelnen Versicherten angespartes Kapital, das der Unterscheidung zwischen eigenfinanzierten und fremdfinanzierten Leistungen dienen könnte (vgl. BSG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1. 33 ff.).
Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG erkennen. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach gegeben ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor. Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht eröffnet ist, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlichrechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl. BVerfGE 97, 271, 286; 92, 53 ), andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert. Der Gesetzgeber ist aber grundsätzlich befugt, "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung" in das Leistungsgefüge der Sozialversicherung einzugreifen (Art. 2 Abs.1 Halbsatz 2 GG). Die Regelungen zum Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor sind auch in diesem Rahmen verhältnismäßig (s.o.).
Hier ist auch nicht der Fall gegeben, dass für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall keine adäquaten Versicherungsleistungen mehr erbracht und die erreichten Ansprüche substantiell entwertet worden sind (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03). Davon kann keine Rede sein. Die Regelung des § 68a Abs. 1 SGB VI hat zu Gunsten der Rentenbezieher die ansonsten eintretende Rentenabsenkung verhindert. Es liegt daher lediglich eine zeitlich begrenzte, eher geringe Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vor. Eine grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden sind, ist nicht zu erkennen. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben zwar von 2000 bis 2010 um ca. 8 % an Kaufkraft verloren, da die Bruttorentenerhöhungen (8,84 %) hinter dem Anstieg der Verbraucherpreise (17,1 %) zurückgeblieben sind. Auch kam es zu einer Reduzierung der Nettorentenzahlbeträge durch eine Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Anstieg des Bruttojahresverdiensts eines einzelnen Arbeitnehmers von 1999 bis 2009 lag mit 11,2 % aber ebenfalls deutlich unter dem Anstieg der Verbraucherpreise, wobei Erwerbstätige zusätzlich gehalten sind, Arbeitseinkommen für private Vorsorge einzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber auch den Rentenbeziehern einen maßvollen Kaufkraftverlust zumutet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, L 2 KN 8/11).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Belastungen der letzten Jahre, wie etwa der Einführung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten oder der Einschränkungen bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 21.1.2009, Az. B 12 R 11/06 R, in juris Rn. 18; Urteil vom 21.1.2009, B 12 R 1/07, in juris Rn. 46; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11, in juris Rn. 55 ff.). Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums berechtigt, den zunehmenden Herausforderungen, denen sich die Rentenversicherung gegenübersieht, auf verschiedenen Ebenen zu begegnen. Angesichts einer beständig ansteigenden Lebenserwartung und damit verlängerten Rentenbezugszeiten sowie einem markanten Rückgang der Geburtenzahlen seit 1965 liegt es auf der Hand, dass die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nur erhalten werden kann, wenn diese an die dramatisch veränderten Rahmenbedingungen angepasst wird. Dass dabei auch die Generation einen Beitrag leisten muss, die einerseits noch von der Praxis der Frühverrentung profitiert hat, andererseits aber sich statistisch schon einer wesentlich längeren Rentenbezugsdauer erfreuen kann als vorangegangene Generationen, hält der Senat für angemessen.
Ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ableiten. Ein kontinuierlicher, regelhafter Wertanstieg ist nicht garantiert; der Kläger hat insoweit auch keinen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf bestimmte Gesetzgebung oder deren Unterlassung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 48/05 R, in juris).
Aus den genannten Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG vor. Eine Verletzung des Art. 19 GG ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich.
Damit kommt es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheidet schon deshalb aus, weil insoweit eine Vorlagemöglichkeit der nationalen Gerichte nicht vorgesehen ist. Nach Art. 32 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen der Gerichtshof nach bestimmten Regelungen der EMRK (s. Art. 33, 34 und 47 EMRK) befasst wird. Keiner dieser Artikel sieht die Vorlage von Rechtsfragen durch ein nationales Gericht vor. Inhaltlich geht der in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (BGBl 1956 II S. 1880, BGBl 2002 II S. 1072) enthaltene Eigentumsschutz auch nicht über Art. 14 GG hinaus.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (in Luxemburg) nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil hier allein nationale Rechtsnormen zu beurteilen sind, nicht der Vollzug des Rechts der Union. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (Abl. Nr. C 364 S. 1) gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1 der Charta). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist daher schon im Ansatz nicht einschlägig. Darüber hinaus wird auch durch das Eigentumsrecht in Art. 17 der Charta kein umfangreicherer Schutz vermittelt als durch Art. 14 GG (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Sozialgerichts München vom 3.Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2010.
Die Beklagte gewährt dem im April 1943 geborenen Kläger seit Mai 2006 Altersrente für langjährig Versicherte.
Sie übersandte dem Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2010, wonach der maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab Juli 2010 unverändert 27,20 EUR betrage.
Dagegen erhob der Kläger am 30.07.2010 Widerspruch und forderte die Anhebung um mindestens 1,2 Prozent. Die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleich-heitssatz des Grundgesetzes und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte in diesem Jahr eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2 Prozent erhielten. Die Unterschiede in den Altersvorsorgesystemen beruhten ausschließlich auf zwei willkürlichen politischen Entscheidungen nach 1945 (Beibehaltung alter Strukturen aus den Zeiten des Feudalstaats des 19. Jahrhunderts und Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung von der Kapitaldeckung auf das Umlageverfahren). Diejenigen, die über das Rentenrecht beschließen, es umsetzen und über es Recht sprechen würden, hätten für sich selbst wesentlich bessere Regelungen zur Altersversorgung geschaffen. Leistungen, die für Rentner und für Pensionäre gezahlt würden, müssten von derselben erwerbstätigen Bevölkerung erwirtschaftet werden, wobei für Pensionen alle Erwerbstätigen aufkommen müssten, für Renten dagegen nur die Arbeitnehmer. Deshalb müsse seine Altersrente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um mindestens 1,2 Prozent angehoben werden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 zurückgewiesen.
In der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (BGBl I, S. 816) sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2010 neu bestimmt worden. Im Ergebnis verbleibe es bei dem Betrag des aktuellen Rentenwerts in Höhe von 27,20 Euro in den alten Bundesländern. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (-0,96 in den alten Bundesländern), die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im selben Zeitraum (0,5 Prozent) und der Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949 berücksichtigt worden. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätte sich zum 1. Juli 2010 der bisherige aktuelle Rentenwert (West) von 27,20 Euro auf 26,63 Euro vermindert. Da eine Minderung durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bisherigen Betrag in Höhe von 27,20 Euro in den alten Bundesländern.
Hiergegen hat der Kläger am 26.10.2010 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zum 01.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2010 zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um wenigstens 1,2 Prozent anzuheben, hilfsweise, das Verfahren aus-zusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nullanpassung der Renten rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3, 14, 19 Abs. 1, 2 und 20 Grundgesetz (GG) vorliegen oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Art. 17 und Art. 20.
Es sei unstrittig, dass die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt habe. Es liege aber ein Verstoß gegen Artikel 3 und 14 GGG vor, da die Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate liege, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zulasse. Insoweit wirke die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums. Auch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil Pensionäre eine angemessene Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 Prozent erhalten hätten, Rentner hingegen eine weitere Nullrunde hinnehmen müssten. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme gehe auf vordemokratische Zeiten zurück. Seit 1981 habe das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsbeschwerde zum Thema Rentenhöhe zur Entscheidung angenommen, hingegen mindestens fünf Vorlagen bzw. Beschwerden zum Thema Beamten- und Richterpensionen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie indirekt eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Die Bundesregierung habe bestätigt, dass die nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten versicherungsfremden Leistungen in der Sozialversicherung sich auf derzeit rund 65 Milliarden Euro beliefen. Würden alle versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang zum Beispiel durch Steuern aus Erwerbseinkommen finanziert, müssten alle Erwerbstätigen (einschließlich Verfassungsrichter, Beamte, Politiker, Mitglieder von Versorgungswerken) einen Aufschlag von durchschnittlich rund 50 % auf ihre Einkommenssteuer hinnehmen. Arbeitnehmer und Rentner würden dafür bei den Beiträgen entsprechend entlastet, Rentner könnten entsprechend höhere Renten beziehen. Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von einem Solidarsystem gesprochen werden, da die staatlichen und gesellschaftlichen Eliten nicht beteiligt seien. Aufgrund der Befangenheit des Bundesverfassungsgerichts sei es sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
Im Rahmen der Anhörung hat sich der Kläger gegen den Erlass eines Gerichtsbescheids ausgesprochen. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht auf der Abgabenseite (Steuer) von vergleichbaren Normadressaten bei Renten und Pen-sionen ausgegangen sei, daher müsse auch auf der Einnahmenseite (Anpassung von Renten/Pensionen) von vergleichbaren Normadressaten ausgegangen werden. Wenn diese zwingende Logik in Abrede gestellt werde, so stelle dies eine Rechtsprechung der Beliebigkeit oder der Unterdrückung von Gruppen dar, wie es in einer totalitären Rechtspraxis üblich sei.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2011 abgewiesen. Die geltenden Gesetze seien zutreffend umgesetzt worden. Hinsichtlich der Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und Pensionsbeziehern sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe ungleiche Sachverhalte auch ungleich regeln (vgl. BSG vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R). Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt, denn der aufgrund § 68a SGB VI gleichbleibende Rentenwert begünstige den Kläger. An sich wäre aufgrund der negativen Bruttolohnentwicklung sogar eine Anpassung der Rente nach unten angemessen gewesen. Auch liege kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) vor, da kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung bestehe (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 824/03). Eine Vorlagemöglichkeit zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestehe nicht. Im übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Rentenanpassung zum 01.07.2010 europäische Grundrechte verletze.
Gegen den am 05.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.05.2011 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Es sei erschreckend, mit welcher Selbstverständlichkeit die staatlichen Eliten in Bezug auf die Altersversorgung der erwerbstätigen Bevölkerung ein Zweiklassenrecht verinnerlicht hätten, dass es so in keinem demokratischen Rechtsstaat in Europa gebe. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme beruhe auf einer willkürlichen politischen Entscheidung nach 1945, die den Obrigkeits- und Feudalstaat des 19. Jahrhunderts abbilde. Auch die Umstellung vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren habe nur das Ziel gehabt, den Bundeshaushalt zu entlasten zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesen willkürlichen politischen Entscheidungen abzuleiten, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere Bürger, sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Der Bundesgesetzgeber habe im großen Stil davon Gebrauch gemacht, Aufgaben der Allgemeinheit der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zahlung zu übertragen. Die Kosten für versicherungsfremde Leistungen seien nicht ersetzt worden. Dadurch habe der Bund in 50 Jahren rund 700 Milliarden Euro Schulden gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung angehäuft. Dies sei eine gigantische Umverteilung zulasten der gesetzlich Versicherten. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, im Beamtenrecht sei das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Auch hier werde der Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes deutlich sichtbar. Eine Aufstellung des VDR/DRV über versicherungsfremde Leistungen von 1957 bis 2009 wurde vorgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Rentennullrunde im Jahr 2004 die Grenze der verfassungsmäßig zulässigen Eingriffe erreicht sei. Sowohl die Nullrunden in den Jahren 2005, 2006 und 2010 sowie die zu geringe Rentenanpassung 2007 und 2008 verstießen daher gegen das Grundgesetz. Dass das Bundesverfassungsgericht trotzdem eine Beschwerde zur Rentenanpassung 2007 nicht zur Entscheidung angenommen habe, verstärke den Eindruck der Voreingenommenheit und Parteilichkeit des höchsten deutschen Gerichts. Unterschiedliches Recht für willkürlich unterschiedlich definierte Systeme verstieße gegen das Grundgesetz und die allgemeinen Menschenrechte. Standesdenken sei nicht mehr angebracht. Die Kaufkraft der Rente habe seit 2003 um mehr als 15 % abgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht erkläre die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu öffentlichen Mitteln. Damit seien angemessene Renten ggf. auch aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, insbesondere wenn man die Umstände bei der Umstellung des Systems ab 01.01.1957 vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren berücksichtige. Diese Beiträge seien vergleichbar mit den fiktiven Beiträgen von Beamten und Richtern. Damit ergebe sich für den Gesetzgeber auch die Verpflichtung, für Rentner vergleichbar den Beamten und Richtern eine angemessene Versorgung im Alter sicherzustellen.
Im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde des VdK/SoVD (1 BvR 3148/10) und eine Beschwerde am EGMR hat der Kläger den Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt. Die Beklagte hat einem Ruhen nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 3. Mai 2011 und der Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 zu verurteilen, seine Rente rückwirkend zum 1. Juli 2010 um wenigstens 1,2 Prozent anzuheben, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nullanpassung der Renten rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Art. 3, 14, 19 Abs. 1, 2 und 20 Grundgesetz (GG) vorliegen oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Art. 17 und Art. 20.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2010 abgewiesen.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Darauf ist er in der rechtzeitig zugegangenen Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die in ihrem Hauptantrag auf Zahlung einer höheren Rente unter Ansetzung eines höheren Faktors für die Rentenanpassung (mindestens 1,2 %) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage auf die Aufhebung der einen Verwaltungsakt darstellenden Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten kombiniert mit einer unechten Leistungsklage auf Zahlung einer höheren Rente zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine höhere Altersrente steht dem Kläger nicht zu. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 - RWBestV 2010, BGBl I S. 816 f.), § 255e SGB VI. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt damit nicht in Betracht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Verletzung europäischer Grundrechte kann der Senat ebenfalls nicht erkennen.
Einen Verstoß gegen die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der RWBestV 2010, § 255 e SGB VI in der jeweils zum 1. Juli 2010 gültigen Fassung ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den gemäß § 1 Abs. 1 RBestV 2010 ab 1. Juli 2010 auf 27,20 EUR festgesetzten aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Fehler bei der Berechnung dieses Betrags durch die Bundesregierung liegen nicht vor. Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Gemäß § 255 e Abs. 1 SGB VI in der ab 22. Juli 2009 gültigen Fassung tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 und damit auch zum 1. Juli 2010 an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3 SGB VI) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils.
Die Bundesregierung hat in der BR-Drs 236/10 S. 3 u.a. dargelegt, bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 sei berücksichtigt worden, dass
- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 -0,96 % betrage,
- sich die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 auf 0,5 % belaufe
- der Nachhaltigkeitsfaktor 0,9949 betrage,
- sich der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009 von 19,9 % gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2008 von ebenfalls 19,9 % nicht verändert habe und sich daher nicht auf die Berechnung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 auswirkte.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung würde sich damit ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 EUR ergeben. Aufgrund der Rentenanpassungsformel sei eine Minderung des aktuellen Rentenwerts jedoch ausgeschlossen.
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az.: L2 KN 8/11). Aus der Verfassung lässt sich aber auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten.
Art. 3 Abs. 1 GG schreibt vor, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Verletzung dieser Norm liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1991, Az. 1 BvL 50/86, Urteil vom 8. Juni 2004, Az. 2 BvL 5/00).
Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und der Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grundgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übername einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.).
Der Gleichheitssatz gebietet nicht die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären ausschließlich bezogen auf die jährliche Anpassung der Altersbezüge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG schreibt es gerade nicht vor, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 43, 13 ; 75, 78 ).
Aus diesem Grunde wäre auch die auf Art. 3 GG gestützte Klage eines Beamten auf Anhebung seiner Bezüge im gleichen Umfang, wie eine Anhebung der Löhne und Gehälter von der "freien Wirtschaft" im Durchschnitt tarifvertraglich vereinbart worden ist, zum Scheitern verurteilt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge anknüpft, solange er die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten trifft. Die Regelungen zur jährlichen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind an sachgerechten Kriterien ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az. B 4 RA 120/00 R). Dieses System muss ebenso wenig auf die Beamtenversorgung übertragen werden wie umgekehrt das Anpassungssystem bei den Versorgungsbezügen auf die gesetzliche Rentenversicherung.
Etwas anderes folgt auch nicht - wie der Kläger meint - aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) zur Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Altersbezüge aus einem spezifisch steuerrechtlichen Blick betrachtet. Für den Vergleich zwischen Sozialversicherten und Rentnern sowie Beamten und Pensionsempfängern hat das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die
Frage abgestellt, ob die (damalige) markant unterschiedliche steuerliche Belastung in der Nacherwerbsphase angemessen kompensiert wurde durch eine reziproke unterschiedliche steuerliche Belastung in der Erwerbsphase (BVerfGE 105, 73, juris Rn 203). Maßgeblich war auch der Gesichtspunkt, ob die (damalige) Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten noch dem Leitbild einer entgeltlich erworbenen Leibrente entsprach (BVerfG, juris Rn. 202). Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass unter dem Blickwinkel dieses einkommenssteuerrechtlichen Bezugsrahmens Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten aufweisen, führt dies nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der jeweiligen Altersbezüge von wesentlich gleichen Sachverhalten gesprochen werden kann (so auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11, juris Rn. 61).
Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2010 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257, 290). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).
Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 823/03, 1247/07). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, a.a.O.).
Der Senat kann diese Frage ebenfalls offen lassen. Denn selbst wenn man von einem Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts durch die unterlassene Rentenerhöhung ausgeht, so hält sich dieser Eingriff jedenfalls im Rahmen einer nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums mit der Folge, dass eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Klägers nicht vorliegt.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden der Inhalt und die Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung gesetzlicher Regelungen, die auf die Höhe von Rentenleistungen bezogen sind, anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 in juris, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 65, 68, 68a, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 der RWBestV 2010, § 255e SGB VI nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. In dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03 zur Entscheidung vorliegenden Fall beruhte die Nichterhöhung der Renten zum 1. Juli 2004 (und die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahr 2000 auf einen Inflationsausgleich) auf einem spezialgesetzlichen Außerkraftsetzen der Vorschriften zur Anpassung des aktuellen Rentenwerts, nach denen sich eine (umfangreichere) Rentenerhöhung ergeben hätte. Selbst dieses spezialgesetzliche Außerkraftsetzen der an sich gebotenen Rentenerhöhung wurde vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet, da der Gesetzgeber unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums diese Maßnahme für erforderlich und geeignet halten durfte, um den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im arbeitsmarktpolitischen Interesse zu stabilisieren oder zu verringern.
Umso weniger kann der Senat einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers durch die Nichterhöhung zum 1. Juli 2010 erkennen. Denn diese beruht nicht auf einer spezialgesetzlichen Außerkraftsetzung einer an sich gebotenen Rentenerhöhung. Grund hierfür ist vielmehr allein der Umstand, dass sich aus den bei der Anwendung der Vorschriften zur Rentenanpassung zugrunde zu legenden Daten sogar eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts ergeben hätte. Hierzu ist es allerdings aufgrund der Schutzklausel des § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach sich der bisherige aktuellen Rentenwert abweichend von § 68 SGB VI nicht vermindert, wenn dieser geringer ist als der bisherige aktuellen Rentenwert, zugunsten des Klägers nicht gekommen.
Die gesetzliche Regelungen des §§ 68 Abs. 1 S. 3, § 255e SGB VI, mit denen der Gesetzgeber die Anpassung der Renten an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils sowie der Relation zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern in Form des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 4 SGB VI) gekoppelt hat, sind von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig, d.h. also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen sich damit als ein rechtmäßiger Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und
-anwartschaften dar.
Mit dem 1957 eingeführten Alterslohnprinzip soll die Rente nicht nur bloßer Zuschuss zum Lebensunterhalt sein, sondern den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Lebensstandard nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren. Dieses Ziel bedingt die Koppelung des Alterslohns der Rentenbezieher an die reale Lohn- und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten. Sind Kaufkraft des Geldes sowie Löhne und Gehälter nicht stabil, kann die wirtschaftliche Stellung des Rentenberechtigten nicht erhalten bleiben, wenn der Wert der Rente wie vor 1957 an den Nominalwert früherer Beiträge oder versicherter Entgelte gebunden würde. Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).
Der Gesetzgeber hat aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 auch sichergestellt, dass die von den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) erfassten Entwicklungen, die mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen, unberücksichtigt bleiben. So führt die statistische Erfassung der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 SGB II bzw. § 16d SGB II (sog. Zusatzjobs, Minijobs oder 1-Euro-Jobs) bei der Lohnentwicklung gemäß VGR nicht zu einem Einfluss auf die Höhe von Rentenanpassungen (vgl. § 68 Abs. 2 SGB VI). Dies ist sachgerecht, weil sich die Entwicklung der Renten an der der sozialversicherungspflichtigen Löhne und Gehälter orientieren soll.
Von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig ist auch die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 23.03.2001 (BGBl I S. 403; vgl. § 68 Abs. 3 S. 1, 2 i.V.m. § 255e SGB VI). Hierdurch wird bei der Rentenanpassung zum einen der Entwicklung der Belastung der Erwerbstätigen durch Veränderungen des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung dergestalt Rechnung getragen, dass bei einem Ansteigen des durchschnittlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung die Rentenanpassungen niedriger ausfallen und umgekehrt. Zum anderen wird stufenweise durch eine Minderung der Rentenanpassung die Belastung der Erwerbstätigen durch eine zunehmende private Altersvorsorge ("Riester-Rente") berücksichtigt, der auf der anderen Seite bei zukünftigen Rentnern ein zunehmender Aufbau einer Zusatzversorgung auf kapitalgedeckter privatrechtlicher Grundlage gegenübersteht.
Durch den Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils wollte der Gesetzgeber ein Steuerungsinstrument schaffen, das bei einem Beitragssatz nicht über 20 % bis 2020 und nicht über 22 % bis 2030 das Rentenniveau langfristig sichert. Zugleich sollte der Aufbau einer zusätzlichen, privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge über Zulagen und steuerliche Entlastungen gefördert werden. Beides gewährleistet nach der Einschätzung des Gesetzgebers dauerhaft eine lebensstandardsichernde Altersversorgung. Die Beitragssatzstabilisierung sei wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und trage zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland bei (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5146, S 2, 3). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78; 76, 220, 241) angesichts der zu erwartenden weiter steigenden Lebenserwartung und damit der verlängerten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer die Einführung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ansehen, um das Ziel der langfristigen Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Durch die stufenweise Einführung des Altersvorsorgefaktors verbunden mit dem Ausbau der finanziellen Förderung der privaten Altersvorsorge gibt es für die Betroffenen die Möglichkeit, die Auswirkungen des Abschlags durch entsprechende private Altersvorsorge abzumildern (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Januar 2009, B 12 R 1/07 R).
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass Veränderungen des Nachhaltigkeitsfaktors (§ 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB VI) Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung haben. Durch den mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor wollte der Gesetzgeber die Finanzierbarkeit des Rentensystems nachhaltig sichern. Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass sich in den Rentenanpassungen die Veränderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern widerspiegeln. Die jährlichen Rentenanpassungen sind damit dann niedriger, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern verschlechtert. Der Gesetzgeber hat dabei durch den Parameter alpha, der gemäß § 68 Abs. 4 Satz 6 SGB VI 0,25 beträgt, sichergestellt, dass sich Rentner nur zu einem Viertel an der Verschlechterung der Relation von Beitragszahlern zu Rentnern beteiligen müssen (vgl. KassKomm-Polster, § 68 SGB VI Rn. 17). Auch im Nachhaltigkeitsfaktor ist ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdendes Instrument zu erblicken, bei Wahrung der Generationengerechtigkeit die gesetzliche Rentenversicherung zu stabilisieren. Insoweit kann der Senat weder den Vorwurf der Rentnerdiskriminierung noch die Sorge, die Interessen nachfolgender Generationen würden vernachlässigt, nachvollziehen.
Die konjunkturbedingte finanzielle schlechte Lage der Rentenversicherung erforderte begrenzende Maßnahmen, um auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter in Aussicht zu stellen bei bezahlbaren Konditionen für die dann erwerbstätige Generation (vgl. Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, BT-Drs. 15/2149, S. 17 f.). Angesichts einer verlängerten Lebenserwartung, einem Geburten- und einem Erwerbstätigenrückgang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Aufnahme eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel als geeignetes und erforderliches Mittel ansieht, diesen Herausforderungen zu begegnen. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird nämlich gerade der Entwicklung der Lebenserwartung, der Geburten und der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen. Dabei kann der Gesetzgeber auch nicht darauf verwiesen werden, dass bei anderen Maßnahmen - etwa der finanziellen Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe oder der Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses - die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wäre; die Folgenabschätzung solcher anderer Maßnahmen (z.B. Verteuerung des Faktors Arbeit, Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltsdefizit, internationale Wettbewerbsfähigkeit) unterfällt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 13 R 13/08 R in juris).
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin begründet, dass von der Rentenversicherung nach Auffassung des Klägers sog. versicherungsfremde Leistungen in erheblichem Umfang finanziert werden. Als versicherungsfremde Leistungen werden Leistungen und Teile davon bezeichnet, denen keine entsprechenden Beiträge gegenüberstehen, ferner Leistungen, die vorzeitig bewilligt oder günstig berechnet werden. Hierzu zählen etwa Renten vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Renten, soweit sie auf Zeiten ohne Beitragsentrichtung wie Anrechnungszeiten oder auf günstig bewerteten Beitragszeiten beruhen sowie Leistungen, die auf der Anrechnung von Ersatzzeiten, der Anwendung des Fremdrentenrechts und des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zurückgehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Zusammenhang. Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, soweit dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Dezember 1999, Az. 1 BvR 679/98). Die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1998; Az. B 12 KR 35/95, in juris). Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Entscheidung, was (Finanzierungs-) Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird, gibt es nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dabei dem Gesetzgeber im Rahmen der Kompetenzregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung zugewiesen wird, ein weiter Spielraum zu. Die Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung ist dabei nicht danach abzugrenzen, ob ihre Leistungen versicherungstypisch oder versicherungsfremd sind, sondern formal durch die Einbeziehung von Leistungen in das System der Rentenversicherung etwa durch die Begründung von Versicherungszeiten. Hinzu kommt, dass es keine Vorgaben für die Ausgestaltung und Abgrenzung zwischen Leistungen wegen versicherungseigener Risiken und Leistungen aufgrund versicherungsfremder Belastungen gibt. Aufgrund des Umlageverfahrens gibt es auch kein vom einzelnen Versicherten angespartes Kapital, das der Unterscheidung zwischen eigenfinanzierten und fremdfinanzierten Leistungen dienen könnte (vgl. BSG, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1. 33 ff.).
Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG erkennen. Soweit bereits der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach gegeben ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art. 2 GG vor. Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG nicht eröffnet ist, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlichrechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl. BVerfGE 97, 271, 286; 92, 53 ), andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert. Der Gesetzgeber ist aber grundsätzlich befugt, "im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung" in das Leistungsgefüge der Sozialversicherung einzugreifen (Art. 2 Abs.1 Halbsatz 2 GG). Die Regelungen zum Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor sind auch in diesem Rahmen verhältnismäßig (s.o.).
Hier ist auch nicht der Fall gegeben, dass für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall keine adäquaten Versicherungsleistungen mehr erbracht und die erreichten Ansprüche substantiell entwertet worden sind (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03). Davon kann keine Rede sein. Die Regelung des § 68a Abs. 1 SGB VI hat zu Gunsten der Rentenbezieher die ansonsten eintretende Rentenabsenkung verhindert. Es liegt daher lediglich eine zeitlich begrenzte, eher geringe Entwertung der Rentenbeträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vor. Eine grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden sind, ist nicht zu erkennen. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben zwar von 2000 bis 2010 um ca. 8 % an Kaufkraft verloren, da die Bruttorentenerhöhungen (8,84 %) hinter dem Anstieg der Verbraucherpreise (17,1 %) zurückgeblieben sind. Auch kam es zu einer Reduzierung der Nettorentenzahlbeträge durch eine Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Anstieg des Bruttojahresverdiensts eines einzelnen Arbeitnehmers von 1999 bis 2009 lag mit 11,2 % aber ebenfalls deutlich unter dem Anstieg der Verbraucherpreise, wobei Erwerbstätige zusätzlich gehalten sind, Arbeitseinkommen für private Vorsorge einzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber auch den Rentenbeziehern einen maßvollen Kaufkraftverlust zumutet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, L 2 KN 8/11).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Belastungen der letzten Jahre, wie etwa der Einführung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten oder der Einschränkungen bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 21.1.2009, Az. B 12 R 11/06 R, in juris Rn. 18; Urteil vom 21.1.2009, B 12 R 1/07, in juris Rn. 46; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11, in juris Rn. 55 ff.). Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums berechtigt, den zunehmenden Herausforderungen, denen sich die Rentenversicherung gegenübersieht, auf verschiedenen Ebenen zu begegnen. Angesichts einer beständig ansteigenden Lebenserwartung und damit verlängerten Rentenbezugszeiten sowie einem markanten Rückgang der Geburtenzahlen seit 1965 liegt es auf der Hand, dass die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nur erhalten werden kann, wenn diese an die dramatisch veränderten Rahmenbedingungen angepasst wird. Dass dabei auch die Generation einen Beitrag leisten muss, die einerseits noch von der Praxis der Frühverrentung profitiert hat, andererseits aber sich statistisch schon einer wesentlich längeren Rentenbezugsdauer erfreuen kann als vorangegangene Generationen, hält der Senat für angemessen.
Ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente lässt sich weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ableiten. Ein kontinuierlicher, regelhafter Wertanstieg ist nicht garantiert; der Kläger hat insoweit auch keinen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf bestimmte Gesetzgebung oder deren Unterlassung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 48/05 R, in juris).
Aus den genannten Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG vor. Eine Verletzung des Art. 19 GG ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich.
Damit kommt es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheidet schon deshalb aus, weil insoweit eine Vorlagemöglichkeit der nationalen Gerichte nicht vorgesehen ist. Nach Art. 32 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen der Gerichtshof nach bestimmten Regelungen der EMRK (s. Art. 33, 34 und 47 EMRK) befasst wird. Keiner dieser Artikel sieht die Vorlage von Rechtsfragen durch ein nationales Gericht vor. Inhaltlich geht der in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (BGBl 1956 II S. 1880, BGBl 2002 II S. 1072) enthaltene Eigentumsschutz auch nicht über Art. 14 GG hinaus.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (in Luxemburg) nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil hier allein nationale Rechtsnormen zu beurteilen sind, nicht der Vollzug des Rechts der Union. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (Abl. Nr. C 364 S. 1) gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1 der Charta). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist daher schon im Ansatz nicht einschlägig. Darüber hinaus wird auch durch das Eigentumsrecht in Art. 17 der Charta kein umfangreicherer Schutz vermittelt als durch Art. 14 GG (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. L 2 KN 8/11).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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