S 1 SF 1000/13 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SF 1000/13 AB
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags begründet für das anhängige Hauptsacheverfahren keine Besorgnis der Befangenheit des Richters.

Auch die Abweisung früherer Klagen des Antragsteller begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit des Richters für weitere Klageverfahren desselben Beteiligten.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Vizepräsident des Sozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängigen Hauptsacheverfahren S 4 SO 2045/12 streiten die Beteiligten um die Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Hörgerätebatterien über den vom Beklagten bereits bewilligten Umfang (36 Batterien) hinaus aus Mitteln der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Durch Beschluss vom 15.02.2013 lehnte der Vorsitzende der 4. Kammer des SG, Vizepräsident., den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab mit der Begründung, das angestrengte Klageverfahren biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die angefochtenen Bescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig sein dürften. Hierzu verwies er auf die Ausführungen im streitigen Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012.

Am 07.03.2013 hat der Kläger beim Landessozialgericht Baden-Württemberg gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt, den Rechtsstreit einer anderen Kammer des SG zu übertragen, um ein faires Verfahren sicherzustellen. Vizepräsident. habe bereits in mehreren seiner Verfahren "mit Gesetzen Recht gesprochen , die nicht mehr dem Grundgesetz (entsprächen)" und vermutlich "bereits mehrfach Rechtsbeugung begangen".

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie den der Prozess- und der Prozesskostenhilfe-Akten im Verfahren S 4 SO 2045/12 Bezug genommen.

II.

1.) Das erkennende Gericht wertet die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Klägers vom 07.03.2013 als Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsident ... Über dieses Gesuch entscheidet die 1. Kammer des SG als die nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 zuständige Kammer für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche (§ 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01.01.2012 gültigen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I Seite 3057) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)) gegen den Vorsitzenden der 4. Kammer des SG.

2.) Das Ablehnungsgesuch ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, NJW 2010, 669 sowie BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 und BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7). Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus. Vielmehr müssen objektiv hinreichende Gründe vorhanden sein, dass der ablehnende Beteiligte unter Berücksichtigung der Ansicht eines vernünftig denkenden Beteiligten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters haben darf. Es muss ein unsachliches Verhalten des betreffenden Richters vorliegen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Vizepräsident. unbegründet: Der Umstand, dass der Richter durch den Beschluss vom 15.02.2013 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers im Verfahren S 4 SO 2045/12 abgelehnt hat, ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen (vgl. BFHE 110, 479; LSG Baden-Württemberg vom 18.01.2006 - L 11 KR 157/06 A - (Juris) sowie OLG Hamm, NJW 1976, 1459). Auch soweit Vizepräsident. bereits frühere Klagen des Klägers abgewiesen hat, stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidungen fehlerhaft gewesen wären (vgl. BVerfG, NZS 2011, 92 ff. m.w.N.; vgl. BFH, NVwZ 1998, 663; LSG Baden-Württemberg, a.a.O. sowie LSG Rheinland-Pfalz, BG 1957, 35; ferner Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 60, Rand-Nr. 8r). Eventuelle Verfahrensverstöße stellen ebenfalls grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. BVerfG, NZS 2011, 92, 93; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 sowie LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Denn eine Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene - selbst unrichtige - Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1994, 87, 88). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die fehlerhafte Verfahrensweise oder die fehlerhafte Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters dem Kläger selbst oder dem Prozessbegehren gegenüber oder auf Willkür beruhte (vgl. BVerfG, NZS 2011, 92 ff. sowie BSG SozR 4-1100 Art. 101 Nr. 3). Insoweit hat der Kläger in seinem Ablehnungsgesuch indes selbst nichts Substanziiertes vorgetragen. Hierfür ergibt sich auch weder aus der Prozesskostenhilfeentscheidung vom 15.02.2013 noch der Prozessakte zum Verfahren S 4 SO 2045/12 für das erkennende Gericht sonst ein Anhalt.

Aus eben diesen Gründen war das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen, ohne zuvor eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) einzuholen (vgl. hierzu BSG, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4).

Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 172 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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