L 6 AS 364/12 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 1044/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 364/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung.
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 - NJW-RR 2004, 1053 und vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07 - juris) auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dahingehend auszulegen, dass eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes erreicht wird. Allerdings ist der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Davon ausgehend beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Erforderlichkeit und Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, also eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, das Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr. 7 ff.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. bei einer rückwirkenden Bewilligung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife.

Gemessen an diesem Maßstab hat das Sozialgericht die hinreichenden Erfolgsaussichten zutreffend verneint. Zur Begründung wird mit den nachfolgenden Ergänzungen auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die von Klägerin mit der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) haben kein derartiges Gewicht, dass sie am o.g. Maßstab eine hinreichende Erfolgsaussicht begründen könnten. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist durch die Neufassung des § 40 SGB II gemäß Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 2011, 453) mit Wirkung zum 1. April 2011 neu eingefügt worden. Die Vorschrift zielt auf einen Ausgleich zwischen dem Restitutionsgedanken und dem Primat materieller Rechtsverwirklichung einerseits (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R – juris Rn. 16 bis 19) und dem Gegenwärtigkeitsprinzip andererseits: Die Neufassung bringt nach der Gesetzesbegründung das seit jeher im Sozialhilferecht anerkannte Gegenwärtigkeits- oder Aktualitätsprinzip auch im SGB II zur Geltung und betont, dass die Leistungen nach dem SGB II der Beseitigung einer aktuellen Hilfebedürftigkeit dienen (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 47. Erg.lfg., § 40 Rn. 148; Aubel jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 22). Die Vierjahresfrist sei für bedarfsabhängige Leistungen – im Vergleich zu anderen Sozialleistungen (z.B. Sozialversicherungsleistungen) – zu lang; die Verkürzung der Frist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) diene auch der Entlastung der Leistungsträger und der Gerichte (BT-Drs. 17/3404, S. 114 f.; Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, § 16 Rn. 513).

Ebenso wie die Begrenzung der rückwirkenden Gewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB X (dazu ausf. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - juris Rn. 17 ff. BSGE 60, 158, 161 ff.) ist auch die kürzere Sonderregelung für die bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende verfassungskonform. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nur die Gewährung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich sind; die rückwirkende Korrektur im Verfahren nach § 44 SGB X stellt sich aus dieser Perspektive regelmäßig als Entschädigung und nicht als verfassungsrechtlich gebotene Bedarfsdeckung dar. Der Ausnahmefall eines gegenwärtigen Fortwirkens der Folgen einer rechtswidrigen und bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen in der Vergangenheit dürfte bei einer Frist von einem Jahr allenfalls theoretisch konstruierbar sein; derart schwerwiegende fortwirkende Folgen werden von den Betroffenen wohl kaum über ein Jahr klaglos hingenommen. Auch die Klägerin schildert keine derartigen Beeinträchtigungen ihrer Menschenwürde.

Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG enthalten keine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (Aubel a.a.O.; am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 - juris Rn. 33 - BVerfGE 117, 302, 315 m.w.N.). Die unterschiedliche Behandlung von Leistungen nach dem SGB II im Vergleich zu anderen Sozialleistungen ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG durch die eingangs genannten Strukturunterschiede aufgrund der Bedarfsabhängigkeit gerechtfertigt.

Auch der behauptete Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz ist nicht erkennbar. Zum einen ist hervorzuheben, dass es sich nicht um eine rückwirkende Inkraftsetzung, sondern um eine für die Zeit nach der Verkündung, nämlich ab dem 1. April 2011 wirkende Verkürzung der Frist handelt (§ 77 Abs. 13 SGB II); es finden daher die Grundsätze über die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung Anwendung. Zum anderen war die Regelung bereits im Entwurf der Regierungsfraktionen vom 26. Oktober 2010 enthalten (BT-Drs. 17/3404) und wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand der Fachdiskussion sowie der Diskussion in den Betroffenenforen im Internet (z.B. bei "Tacheles"). Ausweislich der Entwurfsbegründung wurde eine erschöpfende Abwägung der Vertrauensschutzgesichtspunkte vorgenommen hinsichtlich des damals geplanten Inkrafttretens zum 1. Januar 2011 (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 119 zu § 77 Abs. 9 SGB II Entwurf). Aufgrund der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren wurde das Inkrafttreten in der Übergangsregelung noch einmal um drei Monate verschoben. Die Klägerin trägt keine Umstände vor, die vor diesem Hintergrund für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung streiten.

Das Sozialgericht hat auch die Reichweite der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II zutreffend bestimmt. Zwar wird nach dem Wortlaut allein auf die Frist zur rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen verwiesen und keine Rücknahmefrist geregelt. Die Klägerin hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber auch keinen Anspruch auf isolierte Rücknahme (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, 47. Erg.lfg., § 40 Rn. 154 m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat insoweit zur Frist des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeführt (Urteil vom 6. März 1991 – 9b RAr 7/90SozR 3-3100 § 44 Nr. 1): "Sie ist auf die Rücknahmeregelung bezogen, die voraussetzt, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht wurden (BSGE 62, 10, 13 = SozR 2200 § 1254 Nr. 7). "Erbringen" bedeutet tatsächliches Leisten (§ 43 SGB I, §§ 102 bis 105 SGB X; zu § 18c Abs. 1 bis 3 Bundesversorgungsgesetz: RdSchr. des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Juni 1982 – BABl. 1982 Heft 9 S 109 -; vgl. auch BSG 12. Oktober 1990 - 2 RU 63/89 – RdSchr. Nr. 9/91 des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand). Ein derart zu vollziehender Verwaltungsakt ist nicht mehr zu erlassen, wenn er nicht ausgeführt werden darf. Er wäre wirkungslos. Von der Verwaltung darf keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden, die hier auch die - mitunter recht schwierige und aufwendige - Prüfung auf eine Unrichtigkeit einbezöge. Ein Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten darf, hat kein rechtliches Interesse an der Rücknahme und der zusprechenden Entscheidung, die nach Abs. 4 nicht vollzogen werden dürfen."

Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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