L 5 AS 28/13 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 20 AS 1873/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 28/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 wird aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren S 20 AS 1873/12 bei dem Sozialgericht Magdeburg ab dem 1. Oktober 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus B. bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG), in dem er die Gewährung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt.

Der Kläger wurde am 22. September 2011 aus der Strafhaft entlassen. Ihm wurde bei der Haftentlassung ein Überbrückungsgeld iHv 1456 EUR bar ausgezahlt.

Am 27. September 2011 stellte er einen Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. Oktober und 27. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 29. Februar 2012 unter Anrechnung eines anteiligen Überbrückungsgelds iHv 190,17 EUR/Monat als Einkommen. Für den Monat September 2011 lehnte er den Leistungsantrag ab. Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012, der am 7. Mai 2012 zugestellt wurde, zurück. Der Leistungsantrag wirke gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II nF auf den 1. September 2011 zurück. Da ihm das am 22. September 2011 ausgezahlte Überbrückungsgeld nach Wirksamwerden der Antragstellung zum 1. September 2011 zugeflossen sei, sei es als Einkommen zu behandeln. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Oktober 2011 (Az.: B 14 AS 94/10 R) sei noch zur alten Fassung des § 37 SGB II ergangen, nach der Leistungen grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Tag der Antragstellung erbracht worden seien. Vorliegend sei auch eine Beschränkung der Einkommensanrechnung auf die ersten vier Wochen nach Haftentlassung nicht möglich. Denn einmalige Einnahmen seien gemäß § 11 Abs. 3 SGB II – soweit der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele – auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Insoweit habe der Beklagte keinen Ermessenspielraum (mehr).

Am 7. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben und am 1. Oktober 2012 einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Überbrückungsgeld sei als Vermögen zu qualifizieren, da sein Zufluss vor Antragstellung erfolgt sei. Daran ändere auch die Neuregelung in § 37 Abs. 2 SGB II nichts, der die Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des laufenden Monats fingiere. Vorliegend habe ein Leistungsanspruch wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II erst nach der Haftentlassung und nach dem Zufluss des Überbrückungsgeldes bestanden. Die während der Wirksamkeit des Leistungsausschlusses zugeflossenen Einnahmen seien daher Vermögen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich um Einkommen handele, sei dieses nach Ablauf der ersten vier Wochen nach der Haftentlassung nicht mehr anrechenbar. Soweit es noch vorhanden sei, wandele es sich in Vermögen um.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt. Die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, denn weitere SGB II-Leistungen stünden dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu. Da die Antragstellung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Monatsersten zurückwirke, stelle sich die Frage, ob es sich um Vermögen handeln könne, nicht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers habe durch die Neuregelung in § 37 SGB II erreicht werden sollen, dass Einnahmen, die vor Antragstellung im Antragsmonat zuflössen, auch als Einkommen bei der Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen seien. Am Tag der Auszahlung des Überbrückungsgelds habe der Ausschlussgrund der Inhaftierung iSv § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr bestanden, denn nach strafvollzuggesetzlicher Regelung sei der Strafgefangene am Entlassungstag möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, zu entlassen. Daher habe am 22. September 2011 grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II bestanden. Die Anrechnung des Überbrückungsgeldes als Einkommen sei daher nicht zu beanstanden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Januar 2013 eingegangenen Beschwerde. Die Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, ob es sich vorliegend um Vermögen oder Einkommen handele, stelle sich auch unter der Geltung des neu geregelten § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Der Kläger sei erst im Verlauf des 22. September 2011 aus der Haft entlassen worden, habe sich daher zumindest einen Teil dieses Tages noch in Haft befunden. Erst nach dem Zufluss des Überbrückungsgeldes sei der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II entfallen. Vor diesem Zeitpunkt zugeflossene Einnahmen seien weiterhin als Vermögen zu betrachten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 20 AS 1873/12 PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus B. zu gewähren.

Der Beklagte meint, hinreichende Erfolgsaussichten bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Prozesskostenhilfeheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das Gericht hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen mangelnder Erfolgsaussicht verneint. Der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von 750 EUR ist überschritten, denn es geht dem Kläger um die Nichtanrechnung eines monatlichen Betrags iHv 190,17 EUR für die Dauer von zumindest fünf Monaten. Hieraus hätte ein Mehrbetrag an Leistungen von insgesamt mehr als 950 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum resultiert.

Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozesskostenführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht auf Grund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991 S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die Rechtsverfolgung des Klägers im sozialgerichtlichen Klageverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn das Bestehen eines weiteren Leistungsanspruchs auf Grund einer unberechtigten Einkommensanrechnung ist zumindest offen.

Es ist obergerichtlich nicht geklärt, welche Folgen die nunmehr in § 37 Abs. 2 SGB II geregelte Rückwirkung des Leistungsantrags auf den Ersten des Monats der Antragstellung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen in den Fällen hat, in denen erst im Monatsverlauf ein gesetzlicher Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 oder 5 SGB II entfällt.

Grundsätzlich sollte durch die Neuregelung der Rückwirkung des Antrags die Bedarfsberechnung mit dem im Bedarfsmonat zu berücksichtigenden Einkommen synchronisiert werden, sodass im gesamten Antragsmonat der Bedarf berechnet und das in diesem Monat zu berücksichtigende Einkommen darauf angerechnet wird (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 37 RN 22). Besteht jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund des Eingreifens eines Leistungsausschlussgrunds nur für einen Teil des Monats, kann trotz der Rückwirkung des Antrags eine Leistungsberechtigung erst mit Wegfall des Ausschlussgrunds entstehen.

Entscheidend ist, mit welchem Inhalt man den Begriff der "Antragstellung" füllt. Begreift man ihn schlicht als Stichtag, wäre so zu verfahren, wie es der Beklagte in seinen Bescheiden gemacht hat. Versteht man unter dem Begriff hingegen den Beginn des rechtlich zulässigen Leistungszeitraums (d.h. denjenigen Zeitpunkt, ab dem der Antrag wirksam werden soll oder kann), ist maßgeblich der Zeitpunkt des begehrten Leistungsbeginns. Letztere Auffassung macht in Fällen, denen im Verlauf des Antragsmonats ein Leistungsausschlussgrund entfällt, eine Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt des Einsetzens der Leistungsberechtigung bzw. des Wegfalls des Ausschlussgrunds erforderlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 RN 19). Da beide Auffassungen vertretbar sind, sind die Erfolgsaussichten offen. Dem Kläger ist daher für das erstinstanzliche Verfahren PKH – ab Antragstellung – zu bewilligen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger bezieht im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats weiter SGB II-Leistungen und verfügt nicht über anrechenbares Einkommen. Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines für die Prozessführung einzusetzenden Vermögens bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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