Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 3005/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 152/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Neben der Regelleistung erhält sie auch Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Letztere betrugen insgesamt 415,00 EUR (266,00 EUR Grundmiete, 69,00 EUR Heizkosten und 80,00 EUR Betriebskosten).
Mittels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreibens vom 05.07.2011 teilte der Beklagte ihr mit, die von ihr allein bewohnte 65 qm große Wohnung sei zu groß und verursache eine unangemessen hohe Grundmiete. Ab 01.01.2012 werde als Grundmiete nur noch ein Betrag in Höhe von 218,25 EUR anerkannt.
Dem dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin gab der Beklagte teilweise mit Bescheid vom 13.08.2012 statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Stattgabe ergebe sich daraus, dass statt, wie bisher angenommen, 45 qm tatsächlich 50 qm als Wohnungsgröße für eine Person anzuerkennen seien. Daraus ergebe sich bei einem Quadratmeterpreis von 4,85 EUR somit für einen 1-Personen-Haushalt eine angemessene Grundmiete in Höhe von 242,50 EUR (50 qm x 4,85 EUR). Soweit die Klägerin sich gegen die darüber hinausgehende Aufforderung zur Kostensenkung wende, gehe ihr Vorbringen jedoch ins Leere, da die von ihr vorgetragenen Gründe hierfür nicht ausreichend seien.
Dagegen richtet sich die am 04. September 2012 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) versagt. Die mangelnde Erfolgsaussicht ergebe sich daraus, dass die Klägerin es nicht vermocht habe, auch auf die Ausführungen des Beklagten in den vorgelegten Schriftsätzen der angefochtene Bescheid enthalte keine tatsächliche Kostensenkung, sondern kündige diese nur an ein Rechtsschutzbedürfnis in Form einer ausreichenden Beschwer nach § 54 Abs. 2 SGG darzulegen. Soweit sie darüber hinaus im Verlauf des Verfahrens auf das angegriffene Verwaltungshandeln selbst abstelle, sei die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne der §§ 73 a SGG, 114 ff ZPO, weil ein verständiger Dritter, der für die Kosten der Inanspruchnahme seines Bevollmächtigten selbst aufzukommen haben würde, bei mangelnder wirtschaftlicher Beschwer in dem allein maßgeblichen laufenden Bewilligungsabschnitt nicht gegen einen reinen Formalverwaltungsakt vorgehen würde, der auch für zukünftige Bewilligungsabschnitte keine Präjudiz entfalte, da diese ohnehin in jedem Fall gesondert anzugreifen seien.
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.12.2012 zugestellt.
Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 18.01.2013. Die Feststellung des Beklagten, die Klägerin bewohne eine zu große und zu teure Wohnung, habe entgegen der Auffassung des Gerichts Regelungscharakter. Auch wenn der Beklagte weiter die volle Miete zahle und eine Beschwer bezüglich der Leistungshöhe damit nicht gegeben sei, bleibe es bei der grundsätzlichen Feststellung, die allein mit der Klage angefochten werde. Solange der Beklagte an dieser Feststellung festhalte, sei auch eine Beschwer gegeben.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens abgelehnt (§§ 73 a SGG, 114 ff ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es entspricht nicht der Rechtslage. Die Kostensenkungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar, da mit ihr keine Regelung getroffen wird, sondern lediglich in Aussicht gestellt wird, dass die Kosten ab einem bestimmten Zeitpunkt, der in der Kostensenkungsaufforderung genannt wird, herabgesetzt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -). Wenn der Leistungsträger versehentlich, so wie vorliegend erfolgt, die Form eines Veraltungsaktes wählt, kann es sich dabei allenfalls um einen Formalverwaltungsakt handeln (vgl. hierzu Piepenstock in Juris PK SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 SGB II Rdz 102). Dadurch entsteht der Klägerin keinerlei Nachteil, denn sie hat die Möglichkeit, die dann tatsächlich durchgeführte Kostensenkung in dem entsprechenden Bescheid anzufechten.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch vorliegend nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Kostensenkungsaufforderung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dadurch den Anschein erweckt hat, als sei ein Verwaltungsakt erlassen worden. Dieser Umstand, wer letztlich die Einleitung eines Klageverfahrens verursacht hat, spielt im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Hintergrund der Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens keine Rolle. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls Bedeutung haben, wenn es im Rahmen einer vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung um die Frage geht, wer nach dem Veranlasserprinzip Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben hat.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Neben der Regelleistung erhält sie auch Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Letztere betrugen insgesamt 415,00 EUR (266,00 EUR Grundmiete, 69,00 EUR Heizkosten und 80,00 EUR Betriebskosten).
Mittels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreibens vom 05.07.2011 teilte der Beklagte ihr mit, die von ihr allein bewohnte 65 qm große Wohnung sei zu groß und verursache eine unangemessen hohe Grundmiete. Ab 01.01.2012 werde als Grundmiete nur noch ein Betrag in Höhe von 218,25 EUR anerkannt.
Dem dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin gab der Beklagte teilweise mit Bescheid vom 13.08.2012 statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Stattgabe ergebe sich daraus, dass statt, wie bisher angenommen, 45 qm tatsächlich 50 qm als Wohnungsgröße für eine Person anzuerkennen seien. Daraus ergebe sich bei einem Quadratmeterpreis von 4,85 EUR somit für einen 1-Personen-Haushalt eine angemessene Grundmiete in Höhe von 242,50 EUR (50 qm x 4,85 EUR). Soweit die Klägerin sich gegen die darüber hinausgehende Aufforderung zur Kostensenkung wende, gehe ihr Vorbringen jedoch ins Leere, da die von ihr vorgetragenen Gründe hierfür nicht ausreichend seien.
Dagegen richtet sich die am 04. September 2012 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Bewilligung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) versagt. Die mangelnde Erfolgsaussicht ergebe sich daraus, dass die Klägerin es nicht vermocht habe, auch auf die Ausführungen des Beklagten in den vorgelegten Schriftsätzen der angefochtene Bescheid enthalte keine tatsächliche Kostensenkung, sondern kündige diese nur an ein Rechtsschutzbedürfnis in Form einer ausreichenden Beschwer nach § 54 Abs. 2 SGG darzulegen. Soweit sie darüber hinaus im Verlauf des Verfahrens auf das angegriffene Verwaltungshandeln selbst abstelle, sei die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne der §§ 73 a SGG, 114 ff ZPO, weil ein verständiger Dritter, der für die Kosten der Inanspruchnahme seines Bevollmächtigten selbst aufzukommen haben würde, bei mangelnder wirtschaftlicher Beschwer in dem allein maßgeblichen laufenden Bewilligungsabschnitt nicht gegen einen reinen Formalverwaltungsakt vorgehen würde, der auch für zukünftige Bewilligungsabschnitte keine Präjudiz entfalte, da diese ohnehin in jedem Fall gesondert anzugreifen seien.
Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21.12.2012 zugestellt.
Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 18.01.2013. Die Feststellung des Beklagten, die Klägerin bewohne eine zu große und zu teure Wohnung, habe entgegen der Auffassung des Gerichts Regelungscharakter. Auch wenn der Beklagte weiter die volle Miete zahle und eine Beschwer bezüglich der Leistungshöhe damit nicht gegeben sei, bleibe es bei der grundsätzlichen Feststellung, die allein mit der Klage angefochten werde. Solange der Beklagte an dieser Feststellung festhalte, sei auch eine Beschwer gegeben.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens abgelehnt (§§ 73 a SGG, 114 ff ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Auch das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es entspricht nicht der Rechtslage. Die Kostensenkungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar, da mit ihr keine Regelung getroffen wird, sondern lediglich in Aussicht gestellt wird, dass die Kosten ab einem bestimmten Zeitpunkt, der in der Kostensenkungsaufforderung genannt wird, herabgesetzt werden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -). Wenn der Leistungsträger versehentlich, so wie vorliegend erfolgt, die Form eines Veraltungsaktes wählt, kann es sich dabei allenfalls um einen Formalverwaltungsakt handeln (vgl. hierzu Piepenstock in Juris PK SGB II, 3. Auflage 2012, § 22 SGB II Rdz 102). Dadurch entsteht der Klägerin keinerlei Nachteil, denn sie hat die Möglichkeit, die dann tatsächlich durchgeführte Kostensenkung in dem entsprechenden Bescheid anzufechten.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch vorliegend nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Kostensenkungsaufforderung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dadurch den Anschein erweckt hat, als sei ein Verwaltungsakt erlassen worden. Dieser Umstand, wer letztlich die Einleitung eines Klageverfahrens verursacht hat, spielt im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Hintergrund der Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens keine Rolle. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls Bedeutung haben, wenn es im Rahmen einer vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung um die Frage geht, wer nach dem Veranlasserprinzip Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben hat.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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