Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
70
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 70 AL 6080/12 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
:
Der Bescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die nachträgliche Erteilung einer Zustimmung zur Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
Die 1978 geborene Klägerin meldete sich nach erfolgreichem Abschluss des Rechtsreferendariats zum 01.03.2010 arbeitslos. Ihr wurde mit Bescheid vom 26.03.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 482,10 Euro monatlich für die Zeit 01.03.2010 bis 28.02.2011 bewilligt.
Am 22.07.2010 sprach die Klägerin bei der zuständigen Arbeitsvermittlerin wegen der Förderung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für die Tätigkeit als Personalreferentin vor. Sie gab an, dass die Maßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werde, weshalb die Arbeitsvermittlerin eine Förderung seitens der Beklagten ablehnte. Spätestens am 27.07.2010 begehrte die Klägerin ausdrücklich die Zustimmung zur Teilnahme an einer Weiterbildung als Internationale Personalreferentin in der Zeit vom 02.08.2010-06.06.2011 bei der P. GmbH (nachfolgend P. GmbH). Hierzu teilte die Arbeitsvermittlerin der Klägerin mündlich mit, dass diese Maßnahme aufgrund der Förderung durch den ESF und eines vorgesehenen Auslandsaufenthalts nicht unterstützt werden könne. Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Personalreferentin für die Dauer von 4-6 Monaten sei aber grundsätzlich sinnvoll und notwendig, da sie wegen schwacher Examensnoten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt habe. Die Arbeitsvermittlerin erklärte, dass für eine solche berufliche Weiterbildungsmaßnahme ein Bildungsgutschein ausgestellt werden könne, wenn ein geeigneter Träger und eine zugelassene Maßnahme gefunden werde. Schließlich teilte die Klägerin ihrer Arbeitsvermittlerin mit E-Mail vom 23.08.2010 mit, dass sie sich nach gründlicher Überlegung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme bei der P.GmbH in B. entschieden habe, nachdem dort ein Platz vakant geworden sei. Die Vorteile gegenüber der "einfachen" Personalreferentin lägen für sie klar auf der Hand und seien überzeugend. Sie werde sich weiterhin unermüdlich und aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen. Wenn die Beklagte wünsche, könne auch eine Vereinbarung getroffen werden, wonach sie eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen im Monat absenden solle.
Durch Bescheid vom 02.09.2010 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.08.2010 auf. Zur Begründung gab sie an: "eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug". Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 13.10.2010 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ab dem 16.08.2010 gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III rückwirkend aufzuheben gewesen. Die Klägerin sei durch die Teilnahme an der in Vollzeit erfolgenden Weiterbildungsmaßnahme "Internationaler Personalreferent" nicht mehr für die Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen. Der Teilnahme an dieser Maßnahme sei durch die Arbeitsvermittlung auch nicht zugestimmt worden. Sie habe auch nicht ihre Bereitschaft erklärt, ihre Weiterbildung zugunsten der beruflichen Eingliederung abbrechen zu wollen. Sie habe ihre Mitteilungspflichten verletzt, indem sie die Teilnahme an der Maßnahme erst am 23.08.2010 per E-Mail mitgeteilt habe. Die Klägerin habe auch erkennen müssen, dass durch die Teilnahme ihre Verfügbarkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Daher sei die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ab dem 16.08.2010 zu Recht erfolgt.
Die Klägerin hat dagegen am 11.11.2010 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Im Laufe des Klageverfahrens beantragte sie bei der Beklagten schriftlich gem. § 44 SGB X die Überprüfung des mündlichen Bescheides über die Ablehnung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der P. GmbH. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2012 und Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 ab. Zur Begründung führte sie wie folgt aus: Die Ablehnung der Zustimmung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung hätten nicht vorgelegen, da es sich bei der absolvierten Weiterbildung um eine Maßnahme im Sinne des § 77 SGB III a. F. gehandelt habe. Es handele sich um eine solche berufliche Weiterbildung nach § 77 SGB III a. F., da die Maßnahme mit einem qualifizierten Abschluss geendet habe. Das Gesetz verlange für die Zustimmung aber, dass die Voraussetzungen des § 77 SGB III a. F. nicht erfüllt seien.
Die Klägerin hat auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 am 03.09.2012 Klage beim Sozialgericht erhoben. Sie führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen an: Die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei zu Unrecht erfolgt. Ihre Verfügbarkeit sei auch im Rahmen der Teilnahme an der Fortbildung "Internationaler Personalreferent" sichergestellt gewesen. Sie habe mehrfach erklärt, dass sie die Maßnahme abbrechen werde, wenn eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt ihr angeboten werde. Dies hätten auch die Teilnahmebedingungen der P.GmbH so vorgesehen. Während der ganzen Weiterbildungsmaßnahme habe sie sich intensiv beworben und drei Vorstellungsgespräche gehabt. Das Praktikum habe nicht im Ausland, sondern in B. stattgefunden und nur zwei Monate gedauert. Die Weiterbildungsmaßnahme sei für sie auch in der internationalen Ausrichtung richtig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 verpflichtet, ihr unter Aufhebung des mündlichen Bescheides vom 20.07.2010 eine Zustimmung zu der Teilnahme der Weiterbildungsmaßnahme "Internationaler Personalreferent (w/m)" bei der P. GmbH vom 16.08.2010 bis zum 06.06.2011 zu erteilen. 2. den Bescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Widerspruchsbescheide.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 angefochten worden ist. Die Klage ist nicht begründet, soweit im Überprüfungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme begehrt worden ist (Bescheid vom 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012).
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung der Zustimmung zu der Teilnahme an der von ihr absolvierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Fraglich ist hier bereits, ob es sich bei der Ablehnung der Zustimmung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis zum 31.03.2012 (a. F. = § 139 Abs. 3 SGB III n. F.) um einen Verwaltungsakt gem. § 31 S. 1 SGB X handelt. Im Schrifttum wird die Verwaltungsakteigenschaft zum Teil unter Hinweis auf eine fehlende Regelungswirkung verneint (Lauer in: PK-SGB III, 5. Aufl., § 139 Rn. 49). Zum Teil wird die Zustimmung dagegen als Verwaltungsakt eingestuft (Rokita in: SGB III, Schönefelder u. a., 3. Aufl., § 120 Rn. 67; Söhngen in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 120 Rn. 80). Es dürfte mehr dafür sprechen, der letzteren Ansicht zu folgen. Allerdings kann diese Rechtsfrage nach Überzeugung der Kammer hier dahinstehen, da auch bei Annahme eines Verwaltungsakts dieser sich gem. § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt und damit seine Wirksamkeit verloren hätte. Die Erledigung durch Zeitablauf folgt daraus, dass die Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin bereits im Juni 2011 ausgelaufen ist. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F. kann aber nur einer künftigen oder noch laufenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zugestimmt werden. Dies legt bereits der Gesetzeswortlaut nahe ("Nimmt der Leistungsberechtigte teil "). Implizit vorausgesetzt wird dies auch in der Regelung in § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. hinsichtlich der Abbruchsbereitschaft, da ein Abbruch nur bei einem noch laufenden Prozess möglich ist. Der Erledigung der begehrten nachträglichen Zustimmung steht auch nicht entgegen, dass die Zustimmung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F. Voraussetzung für die Annahme für Verfügbarkeit und damit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum der Teilnahme an der Maßnahme ist. Denn nach Überzeugung der Kammer kann eine rechtswidrig versagte Zustimmung im Rahmen eines Rechtsstreits einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld - wie nachfolgend noch darzulegen sein wird - nicht entgegenstehen.
Somit hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme keinen Erfolg und war abzuweisen.
Die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 hat dagegen in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 26.03.2010 zu Unrecht für die Zeit ab dem 16.08.2010 aufgehoben. Nach Überzeugung der Kammer stand der Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht entgegen, dass die Klägerin ab dem 16.08.2010 an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum "Internationalen Personalreferenten" teilgenommen hat. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gem. § 48 Abs. 1 SGB X lag somit nicht vor, so dass der Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 rechtswidrig ist.
Die Beklagte geht fehlerhaft davon aus, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.08.2010 aufgrund einer fehlenden Verfügbarkeit und damit fehlender Arbeitslosigkeit der Klägerin rechtswidrig geworden ist. Vielmehr war die Verfügbarkeit gem. § 120 Abs. 3 SGB III a. F. auch in dieser Zeit zu fingieren, so dass sie weiterhin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hatte.
§ 120 Abs. 3 SGB III a. F. hatte folgenden, mit § 139 Abs. 3 SGB III n. F. im Wesentlichen identischen Wortlaut: Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und 2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 120 Abs. 3 SGB III a. F. ist zunächst, dass der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt. Der Begriff der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist wie in § 77 SGB III a. F. weit zu auszulegen und umfasst praktisch jede Wissensvermittlung in organisierter Form, wobei die Bildungsangebote der beruflichen Weiterbildung dienen und in der Regel keine berufliche Erstausbildung darstellen dürfen (Söhngen in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, § 120 Rn. 74 f.). Bei der von der Klägerin besuchten Qualifizierungsmaßnahme "Internationaler Personalreferent/-in" handelte es sich um eine solche organisierte Wissensvermittlung, die der beruflichen Weiterbildung diente, ohne eine berufliche Erstausbildung zu sein. Für diese Weiterbildung lagen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III a. F. nicht vor, da die Beklagte offenbar nach Ermessensausübung die Förderung wegen der Förderung über Landes- und ESF-Mittel abgelehnt hatte. Nicht nur bei Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen gem. § 77 Abs. 1 SGB III a. F., sondern auch bei einer Ablehnung der Förderung aus Ermessenserwägungen ist von einem Fehlen der Voraussetzungen gem. § 77 SGB III a. F. auszugehen (Söhngen, a. a. O Rn. 76).
Die Ansicht des Klägers, bei Teilnahme an einer Maßnahme i. S. d. § 77 SGB III a. F. mit einem "qualifizierten Abschluss" sei eine Zustimmung nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar. Das Gesetz verlangt nur, dass die Voraussetzungen einer Förderung nach § 77 SGB III a. F. nicht vorliegen. Aus welchem Grund die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nicht möglich ist, wird nicht näher eingegrenzt. Es wird in den Fällen des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. vielmehr in der Regel so sein, dass es sich um eine Maßnahme nach § 77 SGB III a. F. handelt, aber die Förderung nicht notwendig, die Maßnahme oder deren Träger nicht zugelassen ist oder die Förderung nach Ermessensausübung nicht für zweckmäßig gehalten wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt also § 120 Abs. 3 SGB III a. F. nicht, dass es sich um eine Qualifizierungsmaßnahme handelt, die begrifflich keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i. S. d. § 77 SGB III a. F. darstellt. Im Gegenteil ist es - wie oben dargestellt - notwendig, dass es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme i. S. d. § 77 SGB III a. F. handelt. Fehlerhaft ist auch die Ansicht der Beklagten, ein "qualifizierter Abschluss" dürfe nicht angestrebt werden. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz. Ein solcher Abschluss dürfte nahezu mit jeder beruflichen Weiterbildungsmaßnahme verbunden sein.
Die Klägerin erfüllte ferner die Voraussetzungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F ... Sie hatte ausweislich der Akten wiederholt glaubhaft ihre Bereitschaft bekundet, die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme abzubrechen, wenn sie eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalten würde. Zudem hatte sie eine Vereinbarung mit dem Maßnahmeträger abgeschlossen, wonach sie die Maßnahme zugunsten der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aufgeben kann. Die Teilnahmebedingungen der P.GmbH sahen nämlich unter "IV. Arbeitsaufnahme" u. a. vor: " Die Teilnehmer stehen während der Qualifizierung dem Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen zur Verfügung. Ein Abbruch wegen Arbeitsaufnahme auf dem 1. Arbeitsmarkt ist jederzeit möglich ". Damit wurde auch der gesetzlichen Anforderung entsprochen, dass mit dem Maßnahmeträger die Möglichkeit des Abbruchs der Maßnahme zugunsten der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu vereinbaren ist.
Der Klägerin stand schließlich auch ein Anspruch auf Zustimmung durch die Beklagte zur Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F.). Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist. Es bestand in § 152 Nr. 3 SGB III a. F. (= § 164 Nr. 3 SGB III n. F.) lediglich eine gesetzliche Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zum Erlass einer Anordnung zu den Voraussetzungen der Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, von der die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Erteilung der Zustimmung hat sich danach zu richten, ob der mit § 120 Abs. 3 SGB III a. F. verfolgte gesetzliche Zweck des Vorrangs der jederzeitigen Vermittelbarkeit des Arbeitslosen in eine neue Beschäftigung durch die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird (so BT-Drs. 15/1515 S. 83; vgl. auch Söhngen, a. a. O., § 120 Rn. 77; Lauer, a. a. O, § 139 Rn. 48). Ob von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung der Vermittelbarkeit auszugehen ist, kann nach Vorstellung des Gesetzgebers der zuständige Arbeitsvermittler am besten beurteilen. Dementsprechend ist durch den Arbeitsvermittler bei der Entscheidung über die Zustimmung in erster Linie im Wege einer Prognose zu prüfen, ob im Laufe der beruflichen Weiterbildung die Voraussetzungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. voraussichtlich eingehalten werden, der Arbeitslose sich also an die erklärte Abbruchsbereitschaft halten wird (vgl. Rokita in: Schönefelder u. a., SGB III, § 120 Rn. 66). Denn § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. soll sicherstellen, dass der Leistungsberechtigte die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich zugunsten einer möglichen Vermittlung aufgeben kann und will. Liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die künftige Erfüllung der Anforderungen in § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. sprechen, ist die Zustimmung durch die Arbeitsvermittlung zu erteilen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel der Kammer, dass die Beklagte zur Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme verpflichtet war. Dass die Voraussetzungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. durch die Klägerin erfüllt wurden, ist oben bereits ausgeführt worden. Zudem bestehen auch an der Ernsthaftigkeit der Abbruchsbereitschaft der Klägerin keine Zweifel. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der Förderung der Maßnahme aus ESF-Mitteln keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Maßnahmeträger eingegangen war. Erhebliche eigene finanzielle Aufwendungen des Arbeitslosen, die im Falle der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses für ihn nutzlos geworden wären und die Abbruchbereitschaft möglicherweise beseitigt hätten, lagen im Falle der Klägerin also nicht vor. Der Aspekt nutzloser finanzieller Aufwendungen ist nach der Gesetzesbegründung ein wesentlicher Grund für die Regelungen in § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F ... Zudem hatte die Arbeitsvermittlerin der Klägerin selbst in ihrem Vermerk vom 27.07.2010 festgehalten, dass die Klägerin wegen schwacher Examensnoten Schwierigkeiten habe, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung für die Tätigkeit als Personalreferentin wurde von ihr daher sogar als notwendig eingestuft. Vor diesem Hintergrund war es auch nach den Erkenntnissen der Beklagten wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin in die Verlegenheit kommen würde, sich zwischen der Fortführung ihrer Weiterbildung und der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu entscheiden.
Die hier vorgebrachten Einwendungen der Arbeitsvermittlung gegen die Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung können nicht überzeugen. Die Arbeitsvermittlerin hatte u. a. die Dauer und internationale Ausrichtung der Weiterbildungsmaßnahme beanstandet. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die keinen Bezug zu den o. g. Zustimmungsvoraussetzungen haben. Die Arbeitsvermittlerin durfte lediglich prognostisch beurteilen, ob die Erklärungen gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. glaubhaft waren und die Klägerin sich tatsächlich für künftige Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stellen würde. Weder der Inhalt noch die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme sind hierbei von Bedeutung. Die Arbeitsvermittlung hat insbesondere im Gegensatz zur Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III nicht zu prüfen, ob und inwieweit es sich um eine geeignete oder notwendige Weiterbildungsmaßnahme handelt.
Die Arbeitsvermittlerin hatte ferner den Umstand des zweimonatigen Auslandspraktikums als Argument gegen die Zustimmung angeführt. Insoweit ist anzumerken, dass ein Auslandsaufenthalt nach Ansicht der Kammer nicht in jedem Fall ein wesentliches Hindernis für die Sicherstellung der Vermittelbarkeit darstellen muss. Zudem wäre jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass der Auslandsaufenthalt hier für die Zeit 07.03.2011 bis 03.05.2011 und somit erst nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen war. Ungeachtet dessen ist es im Falle der Klägerin nicht zu einem Auslandsaufenthalt gekommen, da sie ihr Praktikum ausnahmsweise im Inland machen durfte.
Letztlich kann auch der Verweis der Terminsvertreterin der Beklagten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.03.2005 (Az. B 11a/11 AL 231/04 B) nicht überzeugen. Dort wurde über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Fall entschieden, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. zu beurteilen war (vgl. Rn. 6 a. E. des Beschlusses). Diese Entscheidung enthält daher keine Ausführungen zu der hier maßgeblichen Frage der Auslegung von § 120 Abs. 3 SGB III a. F. betreffend die Rechtslage ab dem 01.01.2004. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Satz des BSG: "Im Übrigen zeigen - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - die ab 2004 geltenden gesetzlichen Regelungen, dass in Zukunft eine auf längere Dauer angelegte und planvoll gestaltete Betätigung nicht immer bei Nachweis des jederzeitigen Abbruchwillens verfügbarkeitsunschädlich ist, sondern dass der Gesetzgeber lediglich den Kreis der Betätigungen, die Verfügbarkeit nicht ausschließen, erweitert hat, weshalb die vom BSG herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin zu beachten sind." (Rn. 8 a. E. nach juris). Dass die dort genannten Grundsätze der Rechtsprechung zur Beurteilung der Verfügbarkeit bei Teilnahme an Weiterbildungen weiterhin zu beachten sein sollen, führt hier nicht zu einer Ablehnung der Verfügbarkeit in dem Sonderfall nach § 120 Abs. 3 SGB III a. F., sondern lediglich in dem Normalfall der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 SGB III a. F., was vorliegend auch nicht streitig ist. Eine einschränkende Auslegung des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. ist also aus dieser Entscheidung - im Gegensatz zur Meinung der Beklagten - nicht ableitbar.
Somit steht für die Kammer fest, dass die Zustimmung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F. zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Ablehnung der Zustimmung kann aber nicht bedeuten, dass die Rechtsfolge des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. mangels einer tatsächlich erteilten Zustimmung nicht greifen kann. Vielmehr muss nach Überzeugung der Kammer einer positiv erteilten Zustimmung gleichstehen, wenn die Zustimmung rechtswidrig abgelehnt worden ist. Zu bedenken ist, dass auch in anderen Fällen einer rechtswidrigen Verneinung der fingierten Verfügbarkeit etwa nach § 125 SGB III a. F. oder § 120 Abs. 2 SGB III a. F. den Arbeitslosen in ständiger Rechtsprechung auch nachträglich Arbeitslosengeld zugesprochen wird. Die gegenteilige Auffassung würde eine unzulässige und unnötige Verkürzung von Rechten der Arbeitslosen bedeuten, die auch mit dem Gesetzeszweck des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. nicht vereinbar wäre. Dieser Zweck besteht einzig in der Sicherstellung der jederzeitigen Verfügbarkeit der leistungsberechtigten Personen während der Weiterbildung und kann auch im Falle einer rechtsirrig verwehrten Zustimmung der Arbeitsvermittlung ohne weiteres erreicht werden, indem die Arbeitsagentur die Leistungsberechtigten im Falle der Erhebung von Rechtsbehelfen als weiterhin arbeitsuchend behandelt. Zu bedenken ist hierbei weiter vorsorglich, dass bei einer gegenteiligen Auffassung die hier ebenfalls beantragte nachträgliche Erteilung der Zustimmung in dem Überprüfungsverfahren der Klägerin - entgegen den obigen Ausführungen und unter Annahme einer fehlenden Erledigung des Verwaltungsakts - zuzusprechen wäre und somit wohl auch bei Zugrundelegung einer gegenteiligen Rechtsansicht der Anfechtungsklage stattzugeben wäre.
Nach alledem hat die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte hat also der Klägerin entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 26.03.2010 Arbeitslosengeld auch für die Zeit ab dem 16.08.2010 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Danach ist die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Trotz des Unterliegens der Klägerin bezüglich des Klageantrags zu 1. ist nach Ansicht der Kammer hier eine vollständige Kostenerstattung gerechtfertigt, da sie mit ihrem Hauptbegehren, nämlich die nachträgliche Bewilligung von Arbeitslosengeld zu erreichen, Erfolg hatte.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die nachträgliche Erteilung einer Zustimmung zur Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
Die 1978 geborene Klägerin meldete sich nach erfolgreichem Abschluss des Rechtsreferendariats zum 01.03.2010 arbeitslos. Ihr wurde mit Bescheid vom 26.03.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 482,10 Euro monatlich für die Zeit 01.03.2010 bis 28.02.2011 bewilligt.
Am 22.07.2010 sprach die Klägerin bei der zuständigen Arbeitsvermittlerin wegen der Förderung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für die Tätigkeit als Personalreferentin vor. Sie gab an, dass die Maßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werde, weshalb die Arbeitsvermittlerin eine Förderung seitens der Beklagten ablehnte. Spätestens am 27.07.2010 begehrte die Klägerin ausdrücklich die Zustimmung zur Teilnahme an einer Weiterbildung als Internationale Personalreferentin in der Zeit vom 02.08.2010-06.06.2011 bei der P. GmbH (nachfolgend P. GmbH). Hierzu teilte die Arbeitsvermittlerin der Klägerin mündlich mit, dass diese Maßnahme aufgrund der Förderung durch den ESF und eines vorgesehenen Auslandsaufenthalts nicht unterstützt werden könne. Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Personalreferentin für die Dauer von 4-6 Monaten sei aber grundsätzlich sinnvoll und notwendig, da sie wegen schwacher Examensnoten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt habe. Die Arbeitsvermittlerin erklärte, dass für eine solche berufliche Weiterbildungsmaßnahme ein Bildungsgutschein ausgestellt werden könne, wenn ein geeigneter Träger und eine zugelassene Maßnahme gefunden werde. Schließlich teilte die Klägerin ihrer Arbeitsvermittlerin mit E-Mail vom 23.08.2010 mit, dass sie sich nach gründlicher Überlegung für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme bei der P.GmbH in B. entschieden habe, nachdem dort ein Platz vakant geworden sei. Die Vorteile gegenüber der "einfachen" Personalreferentin lägen für sie klar auf der Hand und seien überzeugend. Sie werde sich weiterhin unermüdlich und aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen. Wenn die Beklagte wünsche, könne auch eine Vereinbarung getroffen werden, wonach sie eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen im Monat absenden solle.
Durch Bescheid vom 02.09.2010 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.08.2010 auf. Zur Begründung gab sie an: "eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug". Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 13.10.2010 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ab dem 16.08.2010 gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III rückwirkend aufzuheben gewesen. Die Klägerin sei durch die Teilnahme an der in Vollzeit erfolgenden Weiterbildungsmaßnahme "Internationaler Personalreferent" nicht mehr für die Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen. Der Teilnahme an dieser Maßnahme sei durch die Arbeitsvermittlung auch nicht zugestimmt worden. Sie habe auch nicht ihre Bereitschaft erklärt, ihre Weiterbildung zugunsten der beruflichen Eingliederung abbrechen zu wollen. Sie habe ihre Mitteilungspflichten verletzt, indem sie die Teilnahme an der Maßnahme erst am 23.08.2010 per E-Mail mitgeteilt habe. Die Klägerin habe auch erkennen müssen, dass durch die Teilnahme ihre Verfügbarkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Daher sei die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ab dem 16.08.2010 zu Recht erfolgt.
Die Klägerin hat dagegen am 11.11.2010 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Im Laufe des Klageverfahrens beantragte sie bei der Beklagten schriftlich gem. § 44 SGB X die Überprüfung des mündlichen Bescheides über die Ablehnung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der P. GmbH. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2012 und Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 ab. Zur Begründung führte sie wie folgt aus: Die Ablehnung der Zustimmung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung hätten nicht vorgelegen, da es sich bei der absolvierten Weiterbildung um eine Maßnahme im Sinne des § 77 SGB III a. F. gehandelt habe. Es handele sich um eine solche berufliche Weiterbildung nach § 77 SGB III a. F., da die Maßnahme mit einem qualifizierten Abschluss geendet habe. Das Gesetz verlange für die Zustimmung aber, dass die Voraussetzungen des § 77 SGB III a. F. nicht erfüllt seien.
Die Klägerin hat auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 am 03.09.2012 Klage beim Sozialgericht erhoben. Sie führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen an: Die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei zu Unrecht erfolgt. Ihre Verfügbarkeit sei auch im Rahmen der Teilnahme an der Fortbildung "Internationaler Personalreferent" sichergestellt gewesen. Sie habe mehrfach erklärt, dass sie die Maßnahme abbrechen werde, wenn eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt ihr angeboten werde. Dies hätten auch die Teilnahmebedingungen der P.GmbH so vorgesehen. Während der ganzen Weiterbildungsmaßnahme habe sie sich intensiv beworben und drei Vorstellungsgespräche gehabt. Das Praktikum habe nicht im Ausland, sondern in B. stattgefunden und nur zwei Monate gedauert. Die Weiterbildungsmaßnahme sei für sie auch in der internationalen Ausrichtung richtig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 verpflichtet, ihr unter Aufhebung des mündlichen Bescheides vom 20.07.2010 eine Zustimmung zu der Teilnahme der Weiterbildungsmaßnahme "Internationaler Personalreferent (w/m)" bei der P. GmbH vom 16.08.2010 bis zum 06.06.2011 zu erteilen. 2. den Bescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Widerspruchsbescheide.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 angefochten worden ist. Die Klage ist nicht begründet, soweit im Überprüfungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme begehrt worden ist (Bescheid vom 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012).
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 16.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2012 ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung der Zustimmung zu der Teilnahme an der von ihr absolvierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Fraglich ist hier bereits, ob es sich bei der Ablehnung der Zustimmung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis zum 31.03.2012 (a. F. = § 139 Abs. 3 SGB III n. F.) um einen Verwaltungsakt gem. § 31 S. 1 SGB X handelt. Im Schrifttum wird die Verwaltungsakteigenschaft zum Teil unter Hinweis auf eine fehlende Regelungswirkung verneint (Lauer in: PK-SGB III, 5. Aufl., § 139 Rn. 49). Zum Teil wird die Zustimmung dagegen als Verwaltungsakt eingestuft (Rokita in: SGB III, Schönefelder u. a., 3. Aufl., § 120 Rn. 67; Söhngen in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 120 Rn. 80). Es dürfte mehr dafür sprechen, der letzteren Ansicht zu folgen. Allerdings kann diese Rechtsfrage nach Überzeugung der Kammer hier dahinstehen, da auch bei Annahme eines Verwaltungsakts dieser sich gem. § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf erledigt und damit seine Wirksamkeit verloren hätte. Die Erledigung durch Zeitablauf folgt daraus, dass die Weiterbildungsmaßnahme der Klägerin bereits im Juni 2011 ausgelaufen ist. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F. kann aber nur einer künftigen oder noch laufenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zugestimmt werden. Dies legt bereits der Gesetzeswortlaut nahe ("Nimmt der Leistungsberechtigte teil "). Implizit vorausgesetzt wird dies auch in der Regelung in § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. hinsichtlich der Abbruchsbereitschaft, da ein Abbruch nur bei einem noch laufenden Prozess möglich ist. Der Erledigung der begehrten nachträglichen Zustimmung steht auch nicht entgegen, dass die Zustimmung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F. Voraussetzung für die Annahme für Verfügbarkeit und damit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum der Teilnahme an der Maßnahme ist. Denn nach Überzeugung der Kammer kann eine rechtswidrig versagte Zustimmung im Rahmen eines Rechtsstreits einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld - wie nachfolgend noch darzulegen sein wird - nicht entgegenstehen.
Somit hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur nachträglichen Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme keinen Erfolg und war abzuweisen.
Die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 hat dagegen in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 26.03.2010 zu Unrecht für die Zeit ab dem 16.08.2010 aufgehoben. Nach Überzeugung der Kammer stand der Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht entgegen, dass die Klägerin ab dem 16.08.2010 an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum "Internationalen Personalreferenten" teilgenommen hat. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gem. § 48 Abs. 1 SGB X lag somit nicht vor, so dass der Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 rechtswidrig ist.
Die Beklagte geht fehlerhaft davon aus, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.08.2010 aufgrund einer fehlenden Verfügbarkeit und damit fehlender Arbeitslosigkeit der Klägerin rechtswidrig geworden ist. Vielmehr war die Verfügbarkeit gem. § 120 Abs. 3 SGB III a. F. auch in dieser Zeit zu fingieren, so dass sie weiterhin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hatte.
§ 120 Abs. 3 SGB III a. F. hatte folgenden, mit § 139 Abs. 3 SGB III n. F. im Wesentlichen identischen Wortlaut: Nimmt der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und 2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 120 Abs. 3 SGB III a. F. ist zunächst, dass der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt. Der Begriff der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist wie in § 77 SGB III a. F. weit zu auszulegen und umfasst praktisch jede Wissensvermittlung in organisierter Form, wobei die Bildungsangebote der beruflichen Weiterbildung dienen und in der Regel keine berufliche Erstausbildung darstellen dürfen (Söhngen in: Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, § 120 Rn. 74 f.). Bei der von der Klägerin besuchten Qualifizierungsmaßnahme "Internationaler Personalreferent/-in" handelte es sich um eine solche organisierte Wissensvermittlung, die der beruflichen Weiterbildung diente, ohne eine berufliche Erstausbildung zu sein. Für diese Weiterbildung lagen die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III a. F. nicht vor, da die Beklagte offenbar nach Ermessensausübung die Förderung wegen der Förderung über Landes- und ESF-Mittel abgelehnt hatte. Nicht nur bei Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen gem. § 77 Abs. 1 SGB III a. F., sondern auch bei einer Ablehnung der Förderung aus Ermessenserwägungen ist von einem Fehlen der Voraussetzungen gem. § 77 SGB III a. F. auszugehen (Söhngen, a. a. O Rn. 76).
Die Ansicht des Klägers, bei Teilnahme an einer Maßnahme i. S. d. § 77 SGB III a. F. mit einem "qualifizierten Abschluss" sei eine Zustimmung nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar. Das Gesetz verlangt nur, dass die Voraussetzungen einer Förderung nach § 77 SGB III a. F. nicht vorliegen. Aus welchem Grund die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nicht möglich ist, wird nicht näher eingegrenzt. Es wird in den Fällen des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. vielmehr in der Regel so sein, dass es sich um eine Maßnahme nach § 77 SGB III a. F. handelt, aber die Förderung nicht notwendig, die Maßnahme oder deren Träger nicht zugelassen ist oder die Förderung nach Ermessensausübung nicht für zweckmäßig gehalten wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt also § 120 Abs. 3 SGB III a. F. nicht, dass es sich um eine Qualifizierungsmaßnahme handelt, die begrifflich keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i. S. d. § 77 SGB III a. F. darstellt. Im Gegenteil ist es - wie oben dargestellt - notwendig, dass es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme i. S. d. § 77 SGB III a. F. handelt. Fehlerhaft ist auch die Ansicht der Beklagten, ein "qualifizierter Abschluss" dürfe nicht angestrebt werden. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz. Ein solcher Abschluss dürfte nahezu mit jeder beruflichen Weiterbildungsmaßnahme verbunden sein.
Die Klägerin erfüllte ferner die Voraussetzungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F ... Sie hatte ausweislich der Akten wiederholt glaubhaft ihre Bereitschaft bekundet, die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme abzubrechen, wenn sie eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalten würde. Zudem hatte sie eine Vereinbarung mit dem Maßnahmeträger abgeschlossen, wonach sie die Maßnahme zugunsten der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aufgeben kann. Die Teilnahmebedingungen der P.GmbH sahen nämlich unter "IV. Arbeitsaufnahme" u. a. vor: " Die Teilnehmer stehen während der Qualifizierung dem Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen zur Verfügung. Ein Abbruch wegen Arbeitsaufnahme auf dem 1. Arbeitsmarkt ist jederzeit möglich ". Damit wurde auch der gesetzlichen Anforderung entsprochen, dass mit dem Maßnahmeträger die Möglichkeit des Abbruchs der Maßnahme zugunsten der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu vereinbaren ist.
Der Klägerin stand schließlich auch ein Anspruch auf Zustimmung durch die Beklagte zur Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F.). Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist. Es bestand in § 152 Nr. 3 SGB III a. F. (= § 164 Nr. 3 SGB III n. F.) lediglich eine gesetzliche Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zum Erlass einer Anordnung zu den Voraussetzungen der Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, von der die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Erteilung der Zustimmung hat sich danach zu richten, ob der mit § 120 Abs. 3 SGB III a. F. verfolgte gesetzliche Zweck des Vorrangs der jederzeitigen Vermittelbarkeit des Arbeitslosen in eine neue Beschäftigung durch die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird (so BT-Drs. 15/1515 S. 83; vgl. auch Söhngen, a. a. O., § 120 Rn. 77; Lauer, a. a. O, § 139 Rn. 48). Ob von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung der Vermittelbarkeit auszugehen ist, kann nach Vorstellung des Gesetzgebers der zuständige Arbeitsvermittler am besten beurteilen. Dementsprechend ist durch den Arbeitsvermittler bei der Entscheidung über die Zustimmung in erster Linie im Wege einer Prognose zu prüfen, ob im Laufe der beruflichen Weiterbildung die Voraussetzungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. voraussichtlich eingehalten werden, der Arbeitslose sich also an die erklärte Abbruchsbereitschaft halten wird (vgl. Rokita in: Schönefelder u. a., SGB III, § 120 Rn. 66). Denn § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. soll sicherstellen, dass der Leistungsberechtigte die Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich zugunsten einer möglichen Vermittlung aufgeben kann und will. Liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die künftige Erfüllung der Anforderungen in § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. sprechen, ist die Zustimmung durch die Arbeitsvermittlung zu erteilen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Zweifel der Kammer, dass die Beklagte zur Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme verpflichtet war. Dass die Voraussetzungen nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. durch die Klägerin erfüllt wurden, ist oben bereits ausgeführt worden. Zudem bestehen auch an der Ernsthaftigkeit der Abbruchsbereitschaft der Klägerin keine Zweifel. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der Förderung der Maßnahme aus ESF-Mitteln keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Maßnahmeträger eingegangen war. Erhebliche eigene finanzielle Aufwendungen des Arbeitslosen, die im Falle der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses für ihn nutzlos geworden wären und die Abbruchbereitschaft möglicherweise beseitigt hätten, lagen im Falle der Klägerin also nicht vor. Der Aspekt nutzloser finanzieller Aufwendungen ist nach der Gesetzesbegründung ein wesentlicher Grund für die Regelungen in § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F ... Zudem hatte die Arbeitsvermittlerin der Klägerin selbst in ihrem Vermerk vom 27.07.2010 festgehalten, dass die Klägerin wegen schwacher Examensnoten Schwierigkeiten habe, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung für die Tätigkeit als Personalreferentin wurde von ihr daher sogar als notwendig eingestuft. Vor diesem Hintergrund war es auch nach den Erkenntnissen der Beklagten wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin in die Verlegenheit kommen würde, sich zwischen der Fortführung ihrer Weiterbildung und der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu entscheiden.
Die hier vorgebrachten Einwendungen der Arbeitsvermittlung gegen die Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung können nicht überzeugen. Die Arbeitsvermittlerin hatte u. a. die Dauer und internationale Ausrichtung der Weiterbildungsmaßnahme beanstandet. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die keinen Bezug zu den o. g. Zustimmungsvoraussetzungen haben. Die Arbeitsvermittlerin durfte lediglich prognostisch beurteilen, ob die Erklärungen gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a. F. glaubhaft waren und die Klägerin sich tatsächlich für künftige Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stellen würde. Weder der Inhalt noch die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme sind hierbei von Bedeutung. Die Arbeitsvermittlung hat insbesondere im Gegensatz zur Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III nicht zu prüfen, ob und inwieweit es sich um eine geeignete oder notwendige Weiterbildungsmaßnahme handelt.
Die Arbeitsvermittlerin hatte ferner den Umstand des zweimonatigen Auslandspraktikums als Argument gegen die Zustimmung angeführt. Insoweit ist anzumerken, dass ein Auslandsaufenthalt nach Ansicht der Kammer nicht in jedem Fall ein wesentliches Hindernis für die Sicherstellung der Vermittelbarkeit darstellen muss. Zudem wäre jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass der Auslandsaufenthalt hier für die Zeit 07.03.2011 bis 03.05.2011 und somit erst nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen war. Ungeachtet dessen ist es im Falle der Klägerin nicht zu einem Auslandsaufenthalt gekommen, da sie ihr Praktikum ausnahmsweise im Inland machen durfte.
Letztlich kann auch der Verweis der Terminsvertreterin der Beklagten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.03.2005 (Az. B 11a/11 AL 231/04 B) nicht überzeugen. Dort wurde über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Fall entschieden, der nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. zu beurteilen war (vgl. Rn. 6 a. E. des Beschlusses). Diese Entscheidung enthält daher keine Ausführungen zu der hier maßgeblichen Frage der Auslegung von § 120 Abs. 3 SGB III a. F. betreffend die Rechtslage ab dem 01.01.2004. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Satz des BSG: "Im Übrigen zeigen - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - die ab 2004 geltenden gesetzlichen Regelungen, dass in Zukunft eine auf längere Dauer angelegte und planvoll gestaltete Betätigung nicht immer bei Nachweis des jederzeitigen Abbruchwillens verfügbarkeitsunschädlich ist, sondern dass der Gesetzgeber lediglich den Kreis der Betätigungen, die Verfügbarkeit nicht ausschließen, erweitert hat, weshalb die vom BSG herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin zu beachten sind." (Rn. 8 a. E. nach juris). Dass die dort genannten Grundsätze der Rechtsprechung zur Beurteilung der Verfügbarkeit bei Teilnahme an Weiterbildungen weiterhin zu beachten sein sollen, führt hier nicht zu einer Ablehnung der Verfügbarkeit in dem Sonderfall nach § 120 Abs. 3 SGB III a. F., sondern lediglich in dem Normalfall der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 SGB III a. F., was vorliegend auch nicht streitig ist. Eine einschränkende Auslegung des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. ist also aus dieser Entscheidung - im Gegensatz zur Meinung der Beklagten - nicht ableitbar.
Somit steht für die Kammer fest, dass die Zustimmung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a. F. zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Ablehnung der Zustimmung kann aber nicht bedeuten, dass die Rechtsfolge des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. mangels einer tatsächlich erteilten Zustimmung nicht greifen kann. Vielmehr muss nach Überzeugung der Kammer einer positiv erteilten Zustimmung gleichstehen, wenn die Zustimmung rechtswidrig abgelehnt worden ist. Zu bedenken ist, dass auch in anderen Fällen einer rechtswidrigen Verneinung der fingierten Verfügbarkeit etwa nach § 125 SGB III a. F. oder § 120 Abs. 2 SGB III a. F. den Arbeitslosen in ständiger Rechtsprechung auch nachträglich Arbeitslosengeld zugesprochen wird. Die gegenteilige Auffassung würde eine unzulässige und unnötige Verkürzung von Rechten der Arbeitslosen bedeuten, die auch mit dem Gesetzeszweck des § 120 Abs. 3 SGB III a. F. nicht vereinbar wäre. Dieser Zweck besteht einzig in der Sicherstellung der jederzeitigen Verfügbarkeit der leistungsberechtigten Personen während der Weiterbildung und kann auch im Falle einer rechtsirrig verwehrten Zustimmung der Arbeitsvermittlung ohne weiteres erreicht werden, indem die Arbeitsagentur die Leistungsberechtigten im Falle der Erhebung von Rechtsbehelfen als weiterhin arbeitsuchend behandelt. Zu bedenken ist hierbei weiter vorsorglich, dass bei einer gegenteiligen Auffassung die hier ebenfalls beantragte nachträgliche Erteilung der Zustimmung in dem Überprüfungsverfahren der Klägerin - entgegen den obigen Ausführungen und unter Annahme einer fehlenden Erledigung des Verwaltungsakts - zuzusprechen wäre und somit wohl auch bei Zugrundelegung einer gegenteiligen Rechtsansicht der Anfechtungsklage stattzugeben wäre.
Nach alledem hat die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 02.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2010 in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte hat also der Klägerin entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 26.03.2010 Arbeitslosengeld auch für die Zeit ab dem 16.08.2010 zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Danach ist die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Trotz des Unterliegens der Klägerin bezüglich des Klageantrags zu 1. ist nach Ansicht der Kammer hier eine vollständige Kostenerstattung gerechtfertigt, da sie mit ihrem Hauptbegehren, nämlich die nachträgliche Bewilligung von Arbeitslosengeld zu erreichen, Erfolg hatte.
Rechtskraft
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