L 11 R 960/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 960/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die Kosten des nach § 109 SGG bei Dr. R. eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Gutachtens von Dr. R. vom 14.03.2013 endgültig selbst zu tragen.

Gründe:

Die Kosten der Begutachtung durch Dr R. sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Äußerung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Die Entscheidung ergeht vorliegend gemäß § 155 Abs 2 Satz 1 Nr 5, Abs 4 SGG durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Angesichts der gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten endgültig der Antragstellerin auferlegt. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw ob es zusätzliche, gemessen am Prozessziel der Klägerin für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 109 RdNr 16a). Auf eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann auch geschlossen werden bei Abschluss eines Vergleichs oder Abgabe eines Anerkenntnisses im Hinblick auf das Gutachten.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin die Kosten des Gutachtens von Dr R. endgültig selbst zu tragen. Dr R. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 14.03.2013 ausdrücklich die Einschätzung des Vorgutachters Prof Dr S., ebenfalls Orthopäde, bestätigt. So haben beide Gutachter übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit gewissen qualitativen Einschränkungen (zB Arbeiten in der Hocke, häufiges Treppensteigen) gesehen. Wesentliche neue Gesichtspunkte hat das Gutachten von Dr R. für die Sachaufklärung im Hinblick auf die begehrte Erwerbsminderungsrente nicht erbracht. Es besteht daher kein Anlass, die hierdurch entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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