L 16 AS 61/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 28/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 61/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweilige Anordnung, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Anordnungsgrund besteht auch schon vor Erhebung der Räumungsklage; es ist regelmäßig nicht zumutbar, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen.
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.02.2013 abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.11.2012 wird angeordnet.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet vorläufig Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 580 EUR für die Zeit vom 04.01.2013 bis zum 26.01.2013 sowie vom 30.01.2013 bis zum 31.03.2013, durch Direktüberweisung an die Vermieterin, zu gewähren.

IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

V. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.



Gründe:


I.

Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren die Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), über die bereits vom Sozialgericht gewährte Regelleistung hinaus, streitig.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf) beantragte erstmals am 25.06.2012 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beschwerdegegner (Bg).
Er gab an, ab dem 01.07.2012 eine Wohnung in der E-Straße. 17 in A-Stadt angemietet zu haben. Er legte den Mietvertrag vom 22.06.2012 vor, wonach es sich bei der Wohnung um ein 1-Zimmer-Apartment mit einer Netto-Kaltmiete in Höhe von 445,00 Euro und einer Betriebskostenpauschale von 135,00 Euro handle. Bei der Antragstellung bat er um die Direktüberweisung der Miete an die Vermieterin.
Mit Bescheid vom 01.08.2012 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 in Höhe von 954,00 Euro gewährt (374,00 Euro für den Regelbedarf und 580,00 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung). Über den eingelegten Widerspruch wurde nach Aktenlage bislang nicht entschieden.
Der Bg stellte die Auszahlung der bewilligten Leistungen ab Oktober 2012 vorläufig ein. Aufgrund eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz erhielt der Bf mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.10.2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 374,00 Euro monatlich.
Der Bg lies am 13.11.2012 einen Hausbesuch beim Bf vornehmen. Dieser konnte erst nach telefonischer Terminierung, nachdem zuvor sechsmal versucht wurde den Bf ohne Voranmeldung in der Wohnung anzutreffen, durchgeführt werden. Die Außendienstmitarbeiter des Bg stellten fest, dass die Wohnung unbewohnt wirke. Es gäbe keine Hinweise auf den Bf am Klingelschild. Der Hausmeister der Wohnanlage bestätigte jedoch, dass der Bf in der Anlage wohne. In der Wohnung habe nichts herum gelegen. Der Außendienst des Bg hatte den Eindruck, dass der Bf extra wegen des Besuches in die Wohnung gekommen sei und sich häufig irgendwo anders aufhalte. Die Wohnung sei mit einem Zweisitzersofa, einer Deckenlampe, einer Standleuchte, einem Balkontisch und einem Rollkasten möbliert; in der Küche befinde sich eine Küchenzeile und im Flur zwei Kleiderschränke, eine Hängegarderobe, ein Einbauschrank und eine Deckenlampe. Der Bf gab auf die Frage, warum er seine Tür nicht öffne und keinen Namen an der Tür anbringe, an, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege.
Mit Bescheid vom 21.11.2012 wurde der Bewilligungsbescheid vom 01.08.2012 ab dem 01.12.2012 aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbescheid wurde vom Bevollmächtigten des Bf Widerspruch eingelegt.
Am 04.01.2013 beantragte der Bevollmächtigte des Bf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in angemessener Höhe zu gewähren.
Er legte u.a. eine eidesstattliche Versicherung des Bf vom 02.01.2013 vor, wonach dieser an Eides statt versicherte, dass er die Wohnung in der E-Straße. 17 seit dem 02.07.2012 bewohne. Die Miete für die Monate Oktober und November 2012 habe er mit Hilfe eines Darlehens von Freunden begleichen können.
Der Bg trug in Erwiderung vor, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Er wies darauf hin, dass der Rücknahmebescheid vom 21.11.2012 wegen Formfehler aufzuheben sei.
Der Bevollmächtigte des Bf trug im weiteren Verlauf vor, dass dieser aufgrund einer Geldstrafe Ratenzahlungen zu erbringen habe. Da er nicht in der Lage sei, diese zu erbringen, drohe ein Vollstreckungshaftbefehl. Mit Schriftsatz vom 22.01.2013 beantragt er zudem vorsorglich die Leistungsgewährung für die Zeit ab 01.02.2013.
Am 17.01.2013 konnte ein weiterer Hausbesuch nicht durchgeführt werden. Bei einem vereinbarten Termin am 22.01.2013 wurde der Bf angetroffen, hatte jedoch keinerlei Dokumente, Akten, persönliche Schriftstücke, Erinnerungsfotos oder alte Zeugnisse in der Wohnung. Er wollte nicht angeben wo er diese Sachen aufbewahre.
Nach einem vorgelegten Entlassungsschein vom 29.01.2013 war der Bf vom 27.01.2013 bis zum 29.01.2013 in der JVA A-Stadt inhaftiert.
Mit Beschluss vom 07.02.2013 hat das Sozialgericht München den Bg verpflichtet, dem Bf vorläufig Regelleistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 04.01.2013 bis zum 26.01.2013 und für den Zeitraum vom 30.01.2013 bis zum 31.03.2013 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Sozialgericht ging davon aus, dass ein der Anspruch im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht worden sei. Für den Zeitraum der Inhaftierung stehe wegen des Ausschlusstatbestandes in § 7 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 SGB II kein Leistungsanspruch zu. Ein Anordnungsgrund sei nur hinsichtlich der Regelleistung glaubhaft gemacht worden. Ein Anordnungsanspruch für den Unterkunftsaufwand sei nicht glaubhaft gemacht. Zwar halte das Gericht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Bf es für überwiegend wahrscheinlich, dass er in der Wohnung auch wohne. Ein Anordnungsgrund könne jedoch nur dann bejaht werden wenn dem Bf schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden könnten. Eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Bf sei lediglich mit der Miete für Dezember und Januar in Verzug. Eine Eilbedürftigkeit im Verfahren wegen Unterkunftskosten sei frühestens ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen, wenn der Mieter einer Wohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilprozessrechts aus der Wohnung gewiesen werden könne, d.h. wenn der Vermieter einen vollstreckbaren Räumungstitel erworben habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte des Bf am 13.02.2013 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt, ohne die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Er hat angekündigt, diese unverzüglich nachzureichen. Zur Begründung der Beschwerde hat er vorgetragen, dass ein Anordnungsgrund bezüglich der Kosten der Unterkunft vorliegen würde. Er hat eine eidesstattliche Erklärung des Bf vom 18.02.2013 überreicht, mit der dieser an Eides statt erklärte, dass er Mietrückstände für die Monate Dezember 2012 sowie Januar und Februar 2013 hätte. Außerdem legte er die Kündigung des Mietverhältnisses vom 05.03.2013 zum 31.03.2013 vor.

Der Bg hat zur Erwiderung auf die dem Beschluss des Sozialgerichts München tragenden Gründe verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Bg sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 SGG) ist zulässig und begründet.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 04.01.2013 bis zum 26.01.2013 sowie vom 30.01.2013 bis zum 31.03.2013. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Bf seinen Antrag beschränkt. Der erstinstanzlich gestellte Antrag nach § 86b SGG einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren ist hinsichtlich des Aufhebungsbescheids vom 21.11.2012 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszulegen, hinsichtlich des Zeitraums ab dem 01.02.2013 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG.

1. Zeitraum bis zum 31.01.2013
Für die Zeit bis zum 31.01.2013 beurteilt sich der Antrag des Bevollmächtigten des Bf nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnrn. 12e ff.). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt (Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl, 2012, § 86b Rdnr. 12c).

Der Bg bewilligte dem Bf mit Bescheid vom 01.08.2012 Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2012 bis Januar 2013. Mit Bescheid vom 21.11.2012 wurde der Bescheid vom 01.08.2012 nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben, da der Bf nicht in der A-Straße wohne. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Da schon der Bg in seiner Stellungnahme vom 16.01.2013 ausführt, dass der Aufhebungsbescheid vom 21.11.2012 an massiven formellen Fehlern leidet und daher aufzuheben sei, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, da am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein Interesse besteht.

2. Zeitraum ab 01.02.2013
Für den Zeitraum ab dem 01.02.2013 ist § 86b Abs. 2 S. 1 SGG zu prüfen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl Anordnungsgrund, als auch Anordnungsanspruch (das ist der materiell rechtliche Anspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Für die Glaubhaftmachung genügt es, dass bei der Ermittlung des Sachverhaltes dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgeklärt wurde. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das voll zu prüfen ist.

Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Bf auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 12.5.2005, Az.: 1 BvR 569/05, NJW 2005,2982).

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist für die Zeit ab dem 01.02.2013, nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Bf, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II. hinsichtlich des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7 Abs. 1, 8, 9 SGB II wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen, wonach der Bf grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist.

Leistungen für die Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist, dass die Wohnung auch tatsächlich vom Leistungsberechtigten genutzt wird (vgl. hierzu Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.04.2011, L 7 AS 264/11 B ER).
Soweit der Bg im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt aufgrund des Hausbesuches seiner Außendienstmitarbeiter den Eindruck gewonnen hat, dass die Wohnung unbewohnt wirkt, so ist dies nicht ausreichend um einen Anordnungsanspruch zu verneinen, zumal der Hausmeister der Wohnanlage auf Nachfrage erklärt hat, dass der Bf dort wohne. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben, wo der Bf wohnen sollte, wenn er die Wohnung in der A-Straße nicht bewohnen sollte. Offensichtlich versucht der Bf seinen Aufenthalt zu verschweigen, um einer Strafverfolgung und der Zahlung von Geldforderungen zu entgehen. Daher ist mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Bestehen eines Anordnungsanspruchs auszugehen.

Aber auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Dieser ist auch vor Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter denkbar. Die eigene Wohnung ist der Lebensmittelpunkt der Bewohner, der auch durch das Grundgesetz in Art. 13 GG besonders geschützt ist. Es ist den Betroffenen regelmäßig nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen. Neben dem drohenden Verlust des Lebensmittelpunkts entstehen weitere Nachteile wie die Kosten des Kündigungsrechtsstreits, ein Schufa-Eintrag, die Zerrüttung des Mietverhältnisses, die zeit- und kostenaufwändigen Suche nach einer preiswerten Ersatzwohnung und der Umzugsaufwand. Ob bei Schulden und einem möglichen Verlust der Wohnung eine gerichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nötig erscheint, erfordert eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls (so auch Bayrisches Landessozialgericht vom 08.01.2013, L 7 AS 884/12 B PKH). Vorliegend hat der Bf einen wirksamen, schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Er hat stets die Direktüberweisung seiner Kosten der Unterkunft und Heizung an die Vermieterin beantragt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass er nicht einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte, dass die Vermieterin bereit wäre, bis zur Klärung in der Hauptsache die Mietzinsforderungen zurückzustellen sind nicht ersichtlich, zumal sie sofort, nachdem der Bf mit drei Monatsmieten in Verzug war die Kündigung ausgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes zu bejahen.

Daher ist auf die Beschwerde des Bf der Beschluss des Sozialgerichts München abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.11.2012 anzuordnen und Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 04.01.2013 bis zum 26.01.2013 sowie vom 30.01.2013 bis zum 31.03.2013 in Höhe von 580 Euro vorläufig, durch direkte Überweisung an die Vermieterin, zu gewähren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren ist nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ff ZPO abzulehnen, da bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgereicht wurde. Grundsätzlich ist es möglich auf eine Erklärung, die in der Vorinstanz vorgelegt wurde, zu verweisen, wenn dies genügt um die Bedürftigkeit darzulegen und die Verhältnisse unverändert geblieben sind und die Partei oder ihr Bevollmächtigte dies versichert (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 119, Rn. 53). Eine solche Bezugnahme und Versicherung der unveränderten Verhältnisse ist vorliegend nicht erfolgt. Daher war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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