L 5 R 1137/13 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1137/13 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 25.02.2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag nach § 175 SGG auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Senats vom 25.02.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25.02.2013.

Mit diesem Beschluss hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.11.2012 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, er räume dem öffentlichen Vollziehungsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin ein. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin aller Voraussicht nach zu Recht die Vorlage der genannten Unterlagen als gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB V geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Die Vorlage diene der Feststellung des für eine etwaige Beitragsnacherhebung maßgeblichen Sachverhalts, nämlich der Feststellung eines (höheren) Arbeitsentgelts, das die Antragstellerin nach Maßgabe des "equal-pay-Grundsatzes" in § 10 Abs. 4 AÜG ihren Leiharbeitnehmern möglicherweise schulde. Die Formulierung, dass Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen und insbesondere die im Einzelnen aufgeführten vorzulegen seien, lasse eindeutig erkennen, dass hiermit die Vorlage vorhandener Unterlagen angeordnet werde. Dies gelte auch für ggf. korrigierte Lohnnachweise. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer entsprechenden Korrektur lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Auch die Bitte an die Antragstellerin, Unterlagen, die sich nicht in ihrem Besitz befänden, rechtzeitig anzufordern, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Prüfung gewährleistet sei, mache deutlich, dass lediglich die Vorlage vorhandener bzw. beschaffter Unterlagen, nicht jedoch deren Beschaffung bzw. deren Erstellung verfügt worden sei. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung werde nicht davon abhängen, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welche Auswirkungen die vom BAG im Beschluss vom 14.12.2010 festgestellte Tarifunfähigkeit der CGZP für die Vergangenheit habe. Gleiches gelte für die Fragen der vorangegangenen Betriebsprüfung, der Verjährung und des Vertrauensschutzes. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.09.2012, - L 11 R 2785/12 ER-B - auch mit Nachweisen zur kontroversen Rechtsprechung hinsichtlich der Folgen der Tarifunfähigkeit der CGZP). Im Übrigen müsste das Aufschubinteresse der Antragstellerin auch bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder einer Klage zurückstehen; das Sozialgericht habe das im angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe insoweit Bezug genommen werde (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), zutreffend dargelegt. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am Mittwoch, dem 27.02.2013 zugestellt worden.

Am Mittwoch, den 13.03.2013 hat sie hiergegen Anhörungsrüge erhoben und vorgetragen, im Beschluss vom 25.02.2013 sei ein wesentlicher Teil des Sachvortrages übergangen worden. Dieser verletze daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. So habe sie auf Seite 6 ihrer Beschwerdebegründung vom 23.01.2013 Folgendes vorgetragen: "Sofern jetzt die Antragsgegnerin durch die Androhung eines Zwangsgeldes versucht weitere Unterlagen außerhalb der Beitragsverfahrensverordnung durchzusetzen, kann dies keinesfalls rechtens sein und würde unzweifelhaft auch gegen das Rechtstaatsprinzip und den Gesetzesvorbehalt gemäß § 80 GG verstoßen." Überdies gelte hier auch die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 AÜG. Danach seien die Geschäftsunterlagen drei Jahre aufzubewahren. Dies bedeute, dass die von ihr verlangten Unterlagen nur noch für die Zeit bis Februar 2009 hätten verlangt werden können. Gleiches ergebe sich auch aus der Vorschrift des § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach habe der Arbeitgeber die Unterlagen nur bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres aufzubewahren. Hier sei die Aufbewahrungsfrist für die Jahre 2005, 2006, 2007 Ende des Jahres 2008 nach der Beendigung der Sozialversicherungsprüfung erloschen. Festzuhalten bleibe somit, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zwangsgeldandrohung auf eine unrechtmäßige und "unmögliche" Leistung gerichtet sei. Mit diesen rechtlichen erheblichen Einwendungen habe sich der Senat in seiner Begründung vom 25.02.2013 auf Seite 17 ff. nicht auseinandergesetzt. Er benenne zwar die Rechtsgrundlage, die sich aus § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB V und § 98 Abs. 1 SGB X ergeben würde. Auf den Umstand, dass sie wegen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Mitwirkung überhaupt nicht mehr verpflichtet werden könne, werde jedoch nicht eingegangen. Hierbei handele es sich jedoch um eine wesentliche und entscheidungserhebliche Frage. Sie könne nichts mehr herausgegeben, was aufgrund der gesetzlichen Regelung gemäß § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht mehr bei ihr vorhanden sei. Sie sei aufgrund der vorhergehenden Betriebsprüfung im Jahr 2009 bis zum 31.12.2007 abschließend geprüft worden. Unterlagen seien daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Damit könne aber von ihr die Vorlage von Unterlagen ab 12/2005 nicht gefordert werden. Es könne auch nichts vorgelegt werden, was aufgrund der gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften bereits nach § 7 Abs. 2 AÜG verjährt sei. Da hierzu jegliche Rechtsausführungen fehlten, müsse sie davon ausgehen, dass dieser Vortrag, welcher zwar im Sachbericht erwähnt werde, aber bei der Entscheidung nicht eingeflossen sei, nur unvollständig zur Kenntnis genommen worden sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass das Gericht seiner Entscheidung allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn dieses Vortrages zu Grunde gelegt habe. (vergl. hierzu BGH II ZR 77/08, 09.02.2009). In der Verkennung dieses wesentlichen Vortrages liege ein Verstoß gegen Art 103 GG. Das Übergehen dieses Vortrages sei entscheidungserheblich, da eine Mitwirkungsverpflichtung nicht für einen Zeitraum verlangt werden könne, in welchem aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Vorlage von Unterlagen bereits verjährt sei oder diese nicht mehr vorhanden sein müssten.

Die Antragstellerin beantragt, "1. auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird das Verfahren des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2013 AZ: S 24 R 3542/12 ER fortzusetzen. 2. Der Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 29.11.2012, AZ: S 24 R 3542/12 ER wird wie folgt abgeändert: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.04.12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.04.2012 wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet. 3. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom 25.02.2013 wird bis zur Entscheidung in diesem Verfahren gemäß § 175 SGG vorläufig ausgesetzt. 4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin."

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

Sie hält den Beschluss des Senates vom 25.02.2013 für zutreffend und trägt vor, es lasse sich nicht erkennen, inwieweit der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein solle.

II.

Die Anhörungsrüge statthaft. Sie ist auch innerhalb der Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist aber unzulässig, da sie nicht ansatzweise einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darlegt.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mit der Rüge ist gem. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen hinreichend darzulegen. Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 6; vgl. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Hieran fehlt es.

Die Antragstellerin behauptet, der Senat habe ihr Vorbringen, dass eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr besteht, nicht zur Kenntnis genommen. Die Antragstellerin hat sich jedoch mit der Entscheidung des Senats nicht auseinandergesetzt. Nach der Rechtsansicht des Senats, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind, kommt es offensichtlich nicht darauf an, ob die vorhandenen Unterlagen hatten aufbewahrt werden müssen oder schlicht z.B. im Hinblick auf mögliche Ansprüche gegen den Verleiher für den Fall der Ungültigkeit des Tarifvertrags aufbewahrt worden sind.

Soweit die Antragstellerin meint, das genannte Vorbringen sei entscheidungserheblich, weil hieraus folge, dass sie nicht verpflichtet sei, die geforderten Unterlagen vorzulegen, zielen die Ausführungen letztlich ausschließlich darauf ab, die Richtigkeit der Entscheidung zu beanstanden. Sie wendet sich damit unter Hinweis auf angebliche Gehörsverstöße gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Das Recht auf rechtliches Gehör bietet aber keinen Anspruch darauf, dass der Rechtsansicht und den Anträgen eines Beteiligten gefolgt wird (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 10 Rn. 13).

2. Der Antrag nach § 175 SGG ist unzulässig. Er ist nur zulässig gegen die Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung. Mit dem Beschluss des Senat vom 25.02.2013 wurde jedoch die Beschwerde zurückgewiesen und keine Verpflichtung zu einer Leistung ausgesprochen. Sie ist damit nicht vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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