Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2309/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1446/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (s. Senatsbeschluss vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B) ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren S 4 AS 2309/12 nicht besteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
Ob die Klage bereits deshalb ohne Erfolgsaussicht ist, da die fristgerecht erhobene Klage ausdrücklich im Namen der -nicht prozessführungsbefugten (s. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 8)- Mutter der Klägerin (s. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. August 2012) erhoben und eine Klageänderung erst nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 SGB II nicht erfüllt sind. Hiernach werden bei Schülerinnen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die die 8. Klasse besuchende Klägerin eine Entfernung von 1,56 Kilometer zur nächstgelegenen Schule zurücklegen kann, ohne auf eine Schülerbeförderung angewiesen zu sein (vgl. hierzu Münder, 4. Auflage, § 28 SGB II Rdnr. 17). Dies bestreitet auch die Klägerin nicht. Der Vortrag, sie habe wegen Mobbings eine weiter weg gelegene Schule besuchen müssen, ist rechtlich unerheblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind nur die Kosten für die nächstgelegene Schule zu berücksichtigen. Es besteht kein Raum dafür auf der Grundlage der genannten Vorschrift die Kosten für die Beförderung des Kindes zu der weiter entfernten Schule zu erstatten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2. April 2012, L 19 AS 178/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29. Juni 2012, L 28 AS 1153/12 B ER; beide veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte Beschwerde (s. Senatsbeschluss vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B) ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klageverfahren S 4 AS 2309/12 nicht besteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
Ob die Klage bereits deshalb ohne Erfolgsaussicht ist, da die fristgerecht erhobene Klage ausdrücklich im Namen der -nicht prozessführungsbefugten (s. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 8)- Mutter der Klägerin (s. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. August 2012) erhoben und eine Klageänderung erst nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 SGB II nicht erfüllt sind. Hiernach werden bei Schülerinnen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die die 8. Klasse besuchende Klägerin eine Entfernung von 1,56 Kilometer zur nächstgelegenen Schule zurücklegen kann, ohne auf eine Schülerbeförderung angewiesen zu sein (vgl. hierzu Münder, 4. Auflage, § 28 SGB II Rdnr. 17). Dies bestreitet auch die Klägerin nicht. Der Vortrag, sie habe wegen Mobbings eine weiter weg gelegene Schule besuchen müssen, ist rechtlich unerheblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind nur die Kosten für die nächstgelegene Schule zu berücksichtigen. Es besteht kein Raum dafür auf der Grundlage der genannten Vorschrift die Kosten für die Beförderung des Kindes zu der weiter entfernten Schule zu erstatten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2. April 2012, L 19 AS 178/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29. Juni 2012, L 28 AS 1153/12 B ER; beide veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved