Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 958/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1868/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 23. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist schon nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Nachdem sich der Antragsteller gegen die Minderung des Arbeitslosengelds II in Höhe von monatlich 114,60 EUR für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 wendet, ist die Summe von 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 343,80 EUR. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gemäß § 144 Abs. 2 SGG kommt es nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B, veröffentlicht in Juris).
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Beschluss sei durch die Vorsitzende nicht unterschrieben worden, wird dies durch die von ihm vorgelegte Ausfertigung widerlegt. Der Beschluss im Original ist entsprechend § 142 Abs. 1 i. V. m. § 134 Abs. 1 SGG durch die Vorsitzende unterschrieben worden. Dies wird in der dem Antragsteller zugestellten Ausfertigung, die durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend der Vorgaben in § 137 Satz 1 SGG unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen worden ist, durch den Zusatz "gez. XXX Richterin am SG" bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beschwerde unstatthaft ist und der Antragsgegner keinen Anlass zu dessen Erhebung gegeben hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist schon nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Danach ist vorliegend die Beschwerde unzulässig. Nachdem sich der Antragsteller gegen die Minderung des Arbeitslosengelds II in Höhe von monatlich 114,60 EUR für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 wendet, ist die Summe von 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 343,80 EUR. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit gemäß § 144 Abs. 2 SGG kommt es nicht an, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B, veröffentlicht in Juris).
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Beschluss sei durch die Vorsitzende nicht unterschrieben worden, wird dies durch die von ihm vorgelegte Ausfertigung widerlegt. Der Beschluss im Original ist entsprechend § 142 Abs. 1 i. V. m. § 134 Abs. 1 SGG durch die Vorsitzende unterschrieben worden. Dies wird in der dem Antragsteller zugestellten Ausfertigung, die durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend der Vorgaben in § 137 Satz 1 SGG unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen worden ist, durch den Zusatz "gez. XXX Richterin am SG" bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beschwerde unstatthaft ist und der Antragsgegner keinen Anlass zu dessen Erhebung gegeben hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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