Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 745/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 197/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Verletztengeld (VG) des Klägers für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 streitig.
Der 1979 geborene Kläger war als Student der Hochschule für Schauspielkunst "E" bei dieser Hochschule ab dem 28. Juli 2006 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages für geringfügig Beschäftigte als Schauspieler für das Stück "Über den Schmerz" beschäftigt. Die Vergütung betrug 7,00 EUR pro Stunde, insgesamt 252,00 EUR bis zur geplanten zweiten Vorstellung am 17. September 2006. Daneben war der Kläger seit dem 01. Januar 2006 bei der Hochschule als studentische Hilfskraft 10 Stunden/Monat zu einer Vergütung von monatlich 109,80 EUR in der studentische Bibliothek tätig.
Am 09. September 2006 stürzte der Kläger während der Proben von einer Strickleiter und zog sich neben diversen Prellungen, die alsbald folgenlos ausheilten, eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) zu, die mittels eines Boston-Korsetts konservativ behandelt wurde. Vom 04. Dezember 2006 bis zum 6. Januar 2007 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitation in der Klinik am H im Bad S, die ihm bescheinigte, dass er zum 08. Januar 2007 die Ausbildung zum Schauspieler wieder aufnehmen könne. In den folgenden Monaten erhielt der Kläger wegen der besonderen Anforderungen des Schauspielberufs noch Physiotherapie-Behandlungen und spezielles Training zur Stabilisierung der Wirbelsäule. Laut Entlassungsbericht der H-Klinik vom 19. Dezember 2006 sollte der Kläger ab dem 08. Januar 2007 wieder in der Lage sein, sein Studium bei temporär noch bestehenden Einschränkungen für bestimmte Aktivitäten (Fechten, Fallübungen, Artistikübungen, Partnererhebungen) fortzuführen. Er wiederholte das zweite Studienjahr, setzte sein Studium ab dem Wintersemester 2007/2008 dann regulär fort und schloss es ab. Arbeitsunfähigkeit (AU) wurde dem Kläger wegen der Folgen der BWK-Fraktur bis zum 07. Januar 2007 bescheinigt (Zwischenbericht des Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Durchgangsarzt Dr. M vom 17. Juni 2008). Ausweislich des Zwischenberichts von Dr. M vom 26. Februar 2007 resultierte aus dem Unfall keine AU mehr als Schauspielstudent. Im Zwischenbericht 30. Mai und 17. Juni 2008 teilte Dr. M mit, dass die unfallbedingte AU vom 27. September bis zum 05. Dezember 2006 (im Anschluss stationäre Rehabilitation in der Klinik am H) gedauert habe.
Der Kläger erhielt die im befristeten Arbeitsvertrag als Schauspieler vom 28. Juli 2006 vereinbarte Vergütung von 252,00 EUR komplett ausgezahlt. Außerdem erhielt er zunächst von der Hochschule als Arbeitgeber Entgeltfortzahlungen wegen des Ausfalls aus der Tätigkeit als studentische Hilfskraft bis zum 07. November 2006. Ab dem 08. November 2006 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2007 VG bis zum Ende der ärztlich bescheinigte AU am 07. Januar 2007 (Bericht der Klinik am H vom 15. Januar 2007) in Höhe von insgesamt 175,80 EUR.
Im 1. Rentengutachten vom 14. März 2008 führte Dr. M aus, dass nach der BWK-12-Fraktur geringgradige Bewegungseinschränkungen der BWS/LWS verblieben seien und es belastungs- und lageabhängig noch zu wechselnden Schmerzzuständen komme. Vom 06. Dezember 2006 bis zum 01. Oktober 2007 habe eine unfallbedingte MdE von 20 v. H. bestandenen, danach betrage diese noch 10 v. H. und liege wahrscheinlich auf Dauer darunter. Mit Bescheid vom 16. September 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Unfallrente (UR) auf der Grundlage einer MdE von 20 v. H. für die Zeit vom 08. Januar 2007 (Abschluss der Reha in der Klinik am H als arbeitsfähig) bis zum 01. Oktober 2007, wobei sie der Rentenberechnung den Mindest-Jahresarbeitsverdienst zu Grunde legte. Den gegen den Bescheid eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück.
Der Kläger hatte zuvor bei der Beklagten am 21. Mai 2008 eine Bescheinigung der Firma f Autositze GmbH (f) eingereicht, aus der sich ergab, dass er dort vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 als Werkstudent gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 1722 EUR hätte arbeiten können, das Arbeitsverhältnis aber leider nicht zu Stande gekommen sei, weil der gesundheitliche Zustand dies nicht zugelassen habe.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von VG nach § 45 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für den in der Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 entgangenen Verdienst. Für Tätigkeiten, die der Kläger nicht aus Unfallfolgen nicht habe antreten können, werde kein VG gewährt. Der Arbeitsunfall habe nicht zum Wegfall von Arbeitsentgelt oder -einkommen i. S. der §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geführt, da sich lediglich um eine fiktive Tätigkeit gehandelt habe.
Schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2008 erhob der Kläger zunächst nicht, bat aber am 11. November 2008 telefonisch die Beklagte wegen seiner "Widersprüche gegen das Schreiben vom 15. Oktober 2008 und gegen das Schreiben bezüglich der VR" um Fristverlängerung für die Widerspruchsbegründung. Ihm wurde die interne Weiterleitung ohne Hinweis, dass ein erforderlicher schriftlicher Widerspruch noch gar nicht vorliege zugesichert. Am 20. Dezember 2008 ging bei der Beklagten ein nicht handschriftlich unterzeichnetes Schreiben ein, mit dem sich der Kläger zur Begründung seines Widerspruches auf ein Schreiben der Firma f vom 16. Dezember 2008 bezog, in dem ausgeführt wurde, dass er bereits vom 08. Juli bis zum 3. August 2005 in der Firma beschäftigt gewesen sei und man aufgrund seiner erfolgreichen Tätigkeit bereit gewesen wäre, den Kläger auch in den kommenden Jahren erneut zu bisherigen Bedingungen (monatlich 1722 EUR) zu beschäftigen.
Mit Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei trotz der Versäumung der Widerspruchsfrist zulässig, weil der Kläger von der Beklagten hinsichtlich des Erfordernisses der Schriftform nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. In der Sache sei der Widerspruch jedoch unbegründet. Ein VG-Anspruch des Klägers im Hinblick auf die nicht angetretene Tätigkeit bei der Firma f ab dem 01. Juni 2007 bestehe nicht, denn das VG solle nicht fehlende, sondern ausschließlich entgangene Einkünfte ersetzen. VG sei eine Leistung der Rehabilitation, aber keine Maßnahme zur Rehabilitation. Es stelle eine ergänzende unselbstständige Leistung mit Entgeltersatzfunktion der, d.h. es gleiche konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen aus, entstehe aber nicht im Hinblick auf Entgelt- oder Einkommenserwartungen. Soweit es die Tätigkeit des Klägers als studentische Hilfskraft seit dem 01. Juni 2006 betreffe, seien bis zum 07. November 2006 Entgeltfortzahlungen vom Arbeitgeber geleistet worden, für die Zeit vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 habe die Beklagte im Hinblick auf die tatsächlich entgangenen Einnahmen mit Bescheid vom 19. April 2007 VG in Höhe von 175,80 EUR gewährt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger ab dem Tag nach dem Wegfall der AU am 08. Januar 2007 bis zum 01. Oktober 2007 eine VR für zurückliegende Zeiten zuerkannt worden sei. Die Zahlung von VG und von VR schlössen sich zur Vermeidung von Doppelleistungen grundsätzlich aus (§§ 45, 46, 56, 72 Abs. 1 SGB VII).
Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass sowohl bei der Dauer als auch bei der Höhe des VG berücksichtigt werden müsse, dass er vor dem Unfall schwankende Einkünfte gehabt und bereits zum Unfallzeitpunkt festgestanden habe, dass er danach eine besser bezahlte Tätigkeit übernommen hätte. Die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung dieses Umstandes sei in § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. den Regelungen in § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten und § 3 Abs. 1 der Mehrleistungsordnung (Anhang zu § 10 der Satzung) zu sehen. Der Kläger hat zur Untermauerung seines Vorbringens, er hätte bei der Firma f bis zum 30. September 2007 arbeiten und monatlich 1722,00 EUR brutto verdienen können, das Zeugnis des dortigen Personalleiters angeboten.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. In Auslegung des klägerischen Vorbringens sei davon auszugehen, dass der Kläger eine Verurteilung der Beklagten, ihm wegen des Ausfalls von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit bei der Firma f GmbH VG zu gewähren, erstrebe. Hilfsweise sei aufgrund des Vorbringens zu schwankenden Einkünften und auf die diesbezüglichen Berechnungsregelungen ein Antrag dahingehend anzunehmen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 ein höheres VG zu gewähren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von VG wegen Ausfalls von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 bei der Firma f. Es könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen zulässigen Widerspruch erhoben habe, denn jedenfalls sei die Entscheidung der Beklagten auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es fehle bereits an der Voraussetzung einer ärztlich bescheinigten AU des Klägers in dem betreffenden Zeitraum. Die bloße Angabe, er habe wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht wie geplant bei der Firma f arbeiten können, erbringe nicht den Nachweis, dass er tatsächlich wegen der Folgen der BWK-12-Fraktur nicht in der Lage gewesen wäre, die geplante Tätigkeit anzutreten. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte es nahe gelegen, sich im Mai 2007 von einem Arzt untersuchen zu lassen und dies zeitnah bei der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger habe sich indes erst ein Jahr später mit einer Bescheinigung des potentiellen Arbeitgebers bei der Beklagten gemeldet, aus der eine vorausgegangene konkrete Vereinbarung über eine vorgesehene Arbeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr sei der später eingereichten Bestätigung der Firma vom 16. Dezember 2008 zu entnehmen, dass es eine solche konkrete Vereinbarung nicht gegeben habe, sondern nur eine noch nicht konkretisierte und verbindlich gewordene Erwartung, der Kläger werde nach einer früheren Tätigkeit im Jahre 2005 in den Semesterferien wieder einmal Aushilfskraft beschäftigt werden können. Jedenfalls im Jahr 2006 sei es zu einer solchen Beschäftigung nicht gekommen und eine konkrete Vereinbarung für das Jahr 2007 sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Ein VG-Anspruch wäre aber auch dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bereits festgestanden hätte, dass der Kläger bei der Firma f hätte arbeiten sollen und ihm dies wegen der Folgen der BWK-12-Fraktur nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass VG-Ansprüche nach § 45 SGB VII lediglich den Verdienstausfall ausgleichen sollten, der dadurch entstehe, dass ein Versicherter wegen der Folgen eines Versicherungsfalles in einer zu dieser Zeit bereits ausgeübten Beschäftigung arbeitsunfähig werde. Der Ausgleich des Verlustes noch nicht realisierter künftiger Ertragsaussichten sei nicht Aufgabe des VG, sondern werde durch die Gewährung einer Rente wegen einer MdE nach § 56 SGB VII geleistet, wie sie der Kläger für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 01. Oktober 2007 auch erhalten habe. Die vom Kläger in Bezug genommenen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten zur Berechnung des VG (§ 9 Abs. 2 der Satzung und § 3 Abs. 1 der Mehrleistungsordnung [Anhang zu § 10 der Satzung]) änderten hieran nichts, sie setzten vielmehr das Bestehen eines VG-Anspruchs voraus, könnten einen solchen also nicht begründen. Außerdem bezögen sie sich ausschließlich auf die Einkommensverhältnisse aus der Zeit vor einem Versicherungsfall bzw. vor dem Beginn der versicherungsfallbedingten AU und nicht auf die entgangene Möglichkeit, ein Beschäftigungsverhältnis anzutreten.
Hinsichtlich des Hilfsantrages sei die Klage bereits unzulässig. Über den VG-Anspruch für die Zeit vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 (bis zum 07. November 2006 erhielt der Kläger Gehaltsfortzahlung vom Arbeitgeber) habe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 nicht entschieden, sondern mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. April 2007, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei. Für die Geltendmachung eines höheren VG-Anspruchs für den Zeitraum vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 müsste der Kläger einen Überprüfungsantrag (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) zum Bescheid vom 19. April 2007 stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag erscheine jedoch aussichtslos, wie - wie dargelegt - künftige Erwerbsaussichten bei der Berechnung des VG sowohl nach den gesetzlichen Regelungen als auch nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten ohne Bedeutung seien.
Mit seiner hiergegen gerichtete Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, das SG hätte im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips angesichts seiner offenkundig schweren Verletzungen weiter medizinisch ermitteln müssen, bevor es den VG-Anspruch wegen einer fehlenden AU-Bescheinigung verneine. Die AU für den geltend gemachten Zeitraum sei stets unstrittig gewesen, so sei im Schriftsatz vom 17. März 2010 vorgetragen worden, dass er unfallbedingt die fragliche Stelle bei der Firma f nicht habe antreten können. Die Beklagte habe in ihrem Widerspruchsbescheid selbst AU anerkannt. § 45 Abs. 1 SGB VII setze kein Arztattest voraus. Soweit das SG weiterhin ausführe, die Bescheinigung des potentiellen Arbeitgebers sei unverbindlich gewesen, sei mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 Beweis dafür, dass das Arbeitsverhältnis vereinbart gewesen sei, durch das Zeugnis des Personalleiters Böhm angeboten worden. Er selbst habe seit 2004 in den Ferien gearbeitet und seit 2005 bei der Firma f, sozusagen als Vorarbeit für das kommende Studienjahr, und dann von dem erzielten Verdienst gelebt. Er habe also seinen Lebensunterhalt zur Zeit des Unfalles sehr wohl aus Arbeitseinkommen bestritten, letzteres hätte bei der Berechnung des VG mitberücksichtigt werden müssen. Es sei ferner nicht erforderlich, dass sich unmittelbar an den Unfall der Wegfall von Arbeitseinkommen anschließe (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Juni 2007, Gründe zu II.).
Der Kläger hat ein Attest von Doktor M vom 22. Mai 2008 vorgelegt, wonach bei ihm aufgrund der Unfallfolgen des 09. September 2006 eine Funktionseinschränkung der WS von 50 %, die eine Berufsunfähigkeit bis 30. September 2007 begründe, bestanden habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen oben dargestellten Hilfsantrag zurückgenommen.
Der Kläger hat beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Ausfalles von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit bei der Firma f GmbH vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02. Januar 2013 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers darf die Berichterstatterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 02. Januar 2013 als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, ihm wegen des Ausfalles von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit bei der Firma f vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 ihm VG zu gewähren.
Nach § 45 SGB VII wird Verletztengeld u. a. erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme an einer Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und unmittelbar vor Beginn der AU Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen bzw. auf weitere, im gesetzlichen Tatbestand genannte Leistungen hatte.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Das Gericht verweist zur Begründung zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG Berlin vom 24. August 2012, denen es sich nach eigener Überprüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Dort ist ausführlich und zutreffend dargelegt, dass es an einer ärztlich bescheinigten AU des Klägers im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 fehlt, ferner, dass es nicht Aufgabe des VG sei, den Verlust noch nicht realisierter künftiger Erwerbsaussichten auszugleichen.
Das Gericht teilt auch nicht die im Berufungsverfahren vorgetragene Auffassung des Klägers, das SG Berlin habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht festgestellt, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht doch arbeitsunfähig gewesen sei. Dies war unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Zwischenberichte des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 26. Februar 2007 und vom 22. Januar und 17. Juni 2008 nicht der Fall. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 eine AU nicht durchgehend anerkannt, sondern eben nur bis zum 07. Januar 2007.
Anderes folgt auch nicht aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest von Dr. M vom 22. Mai 2008, wonach beim Kläger aufgrund der Unfallfolgen des 09. September 2006 eine Funktionseinschränkung der WS von 50 %, die eine Berufsunfähigkeit bis 30. September 2007 begründe, bestanden habe. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, wie der Arzt fast 8 Monate nach dem Ende der bescheinigten Berufsunfähigkeit diese rückwirkende Einschätzung von angeblich bis zum 30. September 2007 andauernden Unfallfolgen hat vornehmen können, ist die bescheinigte Berufsunfähigkeit nicht identisch mit der von § 45 SGB VII geforderten AU. Letztere liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor dem Eintritt der AU ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann, wobei die Feststellung der AU dem die Heilbehandlung durch führenden Arzt obliegt (§ 46 Abs. 1 SGB VII). Hierdurch ist auch der Einwand des Klägers, AU könne auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung angenommen werden, entkräftet. Demgegenüber ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Es bestehen also Unterschiede sowohl im zeitlichen Moment wie auch in der Definition der jeweiligen Tätigkeit, deren Erfüllung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Für eine Gleichstellung der von Dr. M bescheinigten Berufsunfähigkeit mit einer AU im Sinne des § 45 SGB VII - etwa in behaupteter Unkenntnis der Terminologie - besteht kein Anlass. Zum einen ist davon auszugehen, dass Dr. M in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt sehr wohl zwischen Berufsunfähigkeit und AU zu unterscheiden vermag, zum anderen hat Dr. M - wie bereits erwähnt - dem Kläger für den Zeitraum bis zum 30. September 2007 Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Dem SG Berlin und der Beklagten ist auch insoweit zuzustimmen, dass Sinn und Zweck des VG nicht der Ausgleich von entgangenen Einnahmen aus erwarteten Arbeitsverhältnissen ist, sondern dass es Entgeltersatzfunktion hat, d.h., dass es konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen durch die AU abgelten soll. Der Unmöglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Arbeit überhaupt aufzunehmen, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 SGB VII durch die Gewährung von VR, die der Kläger ja für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 01. Oktober 2007 wegen einer von Dr. M bescheinigten MdE von 20 v. H. auch erhalten hat, Rechnung getragen. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, tatsächlich das Arbeitsverhältnis bei der Firma f GmbH angetreten hätte. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Kläger zum Beispiel im Jahr 2006 nicht bei der f beschäftigt war und sich auch sonst keine entgeltliche Tätigkeit als Werkstudent in den Semesterferien den Akten entnehmen lässt.
Soweit es um Zeiten bestehender AU (09. September 2006 bis 07. Januar 2007) geht, ist hat der Kläger in seiner Eigenschaft als studentische Hilfskraft von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlungsleistungen wegen des tatsächlichen Entgeltausfalls bis zum 07. November 2006 und im Anschluss bis zum 07. Januar 2007 von der Beklagten gemäß Bescheid vom 19. April 2007 VG erhalten.
Soweit der Kläger sich schließlich auf ein Urteil des BSG vom 26. Juni 2007 bezieht, vermag auch diese Entscheidung unter Berücksichtigung der anderen tatsächlichen Ausgangslage seinen Anspruch nicht zu stützen. Im dortigen Fall war über den VG-Anspruch eines Klägers zu entscheiden, der in der Zeit vom 13. Februar bis zum 13. Mai 2002 aufgrund von Unfallfolgen erneut arbeitsunfähig erkrankt war, nachdem er zuvor wegen einer nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Erkrankung bis einschließlich 05. Februar 2002 Krankengeld bezogen hatte. Das BSG hat sich mit der Frage beschäftigt, wie die Zeitspanne zwischen dem 06. und dem 12. Februar 2002 mit der Forderung in § 45 Abs. 1 SGB VII, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Versicherungsfall Anspruch auf eine der genannten Leistungen, dort: Krankengeld, haben muss, zu vereinbaren ist, und es hat diese wenigen, zwischen dem Ende des Krankengeldbezuges und dem Beginn der Wiedererkrankung liegenden Tage als nicht anspruchsmindernd bewertet. Im Fall des hiesigen Klägers geht es aber nicht um die Frage eines Zeitraumes vor dem Versicherungsfall am 09. September 2006, sondern der Kläger möchte die Zeitspanne nach dem Ende der ärztlich bescheinigten AU bis zum 01. Juni 2007 "überbrücken", in der er nicht nachgewiesen arbeitsunfähig war und auch keine von § 45 SGB VII aufgeführten Leistungen bezogen hat. Das BSG betont in seiner Entscheidung auch ausdrücklich, dass das VG ausschließlich den Entgelt- und Einkommensverlust ausgleichen solle, den ein Versicherter infolge einer unfallbedingten AU erleide. Es wird also der Entgeltersatzcharakter des VG hervor gehoben. Es kommt somit auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit des Versicherten vor Eintritt der unfallbedingten AU an und nicht auf irgendeine zukünftig geplante Tätigkeit.
Da die Voraussetzungen des § 45 SGB VII mithin nicht erfüllt sind, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der – vom Prozessbevollmächtigten angeregten - Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Würdigung tatsächlicher Umstände des Einzelfalles und das Gericht weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG ab.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Verletztengeld (VG) des Klägers für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 streitig.
Der 1979 geborene Kläger war als Student der Hochschule für Schauspielkunst "E" bei dieser Hochschule ab dem 28. Juli 2006 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages für geringfügig Beschäftigte als Schauspieler für das Stück "Über den Schmerz" beschäftigt. Die Vergütung betrug 7,00 EUR pro Stunde, insgesamt 252,00 EUR bis zur geplanten zweiten Vorstellung am 17. September 2006. Daneben war der Kläger seit dem 01. Januar 2006 bei der Hochschule als studentische Hilfskraft 10 Stunden/Monat zu einer Vergütung von monatlich 109,80 EUR in der studentische Bibliothek tätig.
Am 09. September 2006 stürzte der Kläger während der Proben von einer Strickleiter und zog sich neben diversen Prellungen, die alsbald folgenlos ausheilten, eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) zu, die mittels eines Boston-Korsetts konservativ behandelt wurde. Vom 04. Dezember 2006 bis zum 6. Januar 2007 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitation in der Klinik am H im Bad S, die ihm bescheinigte, dass er zum 08. Januar 2007 die Ausbildung zum Schauspieler wieder aufnehmen könne. In den folgenden Monaten erhielt der Kläger wegen der besonderen Anforderungen des Schauspielberufs noch Physiotherapie-Behandlungen und spezielles Training zur Stabilisierung der Wirbelsäule. Laut Entlassungsbericht der H-Klinik vom 19. Dezember 2006 sollte der Kläger ab dem 08. Januar 2007 wieder in der Lage sein, sein Studium bei temporär noch bestehenden Einschränkungen für bestimmte Aktivitäten (Fechten, Fallübungen, Artistikübungen, Partnererhebungen) fortzuführen. Er wiederholte das zweite Studienjahr, setzte sein Studium ab dem Wintersemester 2007/2008 dann regulär fort und schloss es ab. Arbeitsunfähigkeit (AU) wurde dem Kläger wegen der Folgen der BWK-Fraktur bis zum 07. Januar 2007 bescheinigt (Zwischenbericht des Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Durchgangsarzt Dr. M vom 17. Juni 2008). Ausweislich des Zwischenberichts von Dr. M vom 26. Februar 2007 resultierte aus dem Unfall keine AU mehr als Schauspielstudent. Im Zwischenbericht 30. Mai und 17. Juni 2008 teilte Dr. M mit, dass die unfallbedingte AU vom 27. September bis zum 05. Dezember 2006 (im Anschluss stationäre Rehabilitation in der Klinik am H) gedauert habe.
Der Kläger erhielt die im befristeten Arbeitsvertrag als Schauspieler vom 28. Juli 2006 vereinbarte Vergütung von 252,00 EUR komplett ausgezahlt. Außerdem erhielt er zunächst von der Hochschule als Arbeitgeber Entgeltfortzahlungen wegen des Ausfalls aus der Tätigkeit als studentische Hilfskraft bis zum 07. November 2006. Ab dem 08. November 2006 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2007 VG bis zum Ende der ärztlich bescheinigte AU am 07. Januar 2007 (Bericht der Klinik am H vom 15. Januar 2007) in Höhe von insgesamt 175,80 EUR.
Im 1. Rentengutachten vom 14. März 2008 führte Dr. M aus, dass nach der BWK-12-Fraktur geringgradige Bewegungseinschränkungen der BWS/LWS verblieben seien und es belastungs- und lageabhängig noch zu wechselnden Schmerzzuständen komme. Vom 06. Dezember 2006 bis zum 01. Oktober 2007 habe eine unfallbedingte MdE von 20 v. H. bestandenen, danach betrage diese noch 10 v. H. und liege wahrscheinlich auf Dauer darunter. Mit Bescheid vom 16. September 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Unfallrente (UR) auf der Grundlage einer MdE von 20 v. H. für die Zeit vom 08. Januar 2007 (Abschluss der Reha in der Klinik am H als arbeitsfähig) bis zum 01. Oktober 2007, wobei sie der Rentenberechnung den Mindest-Jahresarbeitsverdienst zu Grunde legte. Den gegen den Bescheid eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück.
Der Kläger hatte zuvor bei der Beklagten am 21. Mai 2008 eine Bescheinigung der Firma f Autositze GmbH (f) eingereicht, aus der sich ergab, dass er dort vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 als Werkstudent gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 1722 EUR hätte arbeiten können, das Arbeitsverhältnis aber leider nicht zu Stande gekommen sei, weil der gesundheitliche Zustand dies nicht zugelassen habe.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von VG nach § 45 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für den in der Zeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 entgangenen Verdienst. Für Tätigkeiten, die der Kläger nicht aus Unfallfolgen nicht habe antreten können, werde kein VG gewährt. Der Arbeitsunfall habe nicht zum Wegfall von Arbeitsentgelt oder -einkommen i. S. der §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geführt, da sich lediglich um eine fiktive Tätigkeit gehandelt habe.
Schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2008 erhob der Kläger zunächst nicht, bat aber am 11. November 2008 telefonisch die Beklagte wegen seiner "Widersprüche gegen das Schreiben vom 15. Oktober 2008 und gegen das Schreiben bezüglich der VR" um Fristverlängerung für die Widerspruchsbegründung. Ihm wurde die interne Weiterleitung ohne Hinweis, dass ein erforderlicher schriftlicher Widerspruch noch gar nicht vorliege zugesichert. Am 20. Dezember 2008 ging bei der Beklagten ein nicht handschriftlich unterzeichnetes Schreiben ein, mit dem sich der Kläger zur Begründung seines Widerspruches auf ein Schreiben der Firma f vom 16. Dezember 2008 bezog, in dem ausgeführt wurde, dass er bereits vom 08. Juli bis zum 3. August 2005 in der Firma beschäftigt gewesen sei und man aufgrund seiner erfolgreichen Tätigkeit bereit gewesen wäre, den Kläger auch in den kommenden Jahren erneut zu bisherigen Bedingungen (monatlich 1722 EUR) zu beschäftigen.
Mit Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2008 als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei trotz der Versäumung der Widerspruchsfrist zulässig, weil der Kläger von der Beklagten hinsichtlich des Erfordernisses der Schriftform nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. In der Sache sei der Widerspruch jedoch unbegründet. Ein VG-Anspruch des Klägers im Hinblick auf die nicht angetretene Tätigkeit bei der Firma f ab dem 01. Juni 2007 bestehe nicht, denn das VG solle nicht fehlende, sondern ausschließlich entgangene Einkünfte ersetzen. VG sei eine Leistung der Rehabilitation, aber keine Maßnahme zur Rehabilitation. Es stelle eine ergänzende unselbstständige Leistung mit Entgeltersatzfunktion der, d.h. es gleiche konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen aus, entstehe aber nicht im Hinblick auf Entgelt- oder Einkommenserwartungen. Soweit es die Tätigkeit des Klägers als studentische Hilfskraft seit dem 01. Juni 2006 betreffe, seien bis zum 07. November 2006 Entgeltfortzahlungen vom Arbeitgeber geleistet worden, für die Zeit vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 habe die Beklagte im Hinblick auf die tatsächlich entgangenen Einnahmen mit Bescheid vom 19. April 2007 VG in Höhe von 175,80 EUR gewährt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger ab dem Tag nach dem Wegfall der AU am 08. Januar 2007 bis zum 01. Oktober 2007 eine VR für zurückliegende Zeiten zuerkannt worden sei. Die Zahlung von VG und von VR schlössen sich zur Vermeidung von Doppelleistungen grundsätzlich aus (§§ 45, 46, 56, 72 Abs. 1 SGB VII).
Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass sowohl bei der Dauer als auch bei der Höhe des VG berücksichtigt werden müsse, dass er vor dem Unfall schwankende Einkünfte gehabt und bereits zum Unfallzeitpunkt festgestanden habe, dass er danach eine besser bezahlte Tätigkeit übernommen hätte. Die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung dieses Umstandes sei in § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i. V. m. den Regelungen in § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten und § 3 Abs. 1 der Mehrleistungsordnung (Anhang zu § 10 der Satzung) zu sehen. Der Kläger hat zur Untermauerung seines Vorbringens, er hätte bei der Firma f bis zum 30. September 2007 arbeiten und monatlich 1722,00 EUR brutto verdienen können, das Zeugnis des dortigen Personalleiters angeboten.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. In Auslegung des klägerischen Vorbringens sei davon auszugehen, dass der Kläger eine Verurteilung der Beklagten, ihm wegen des Ausfalls von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit bei der Firma f GmbH VG zu gewähren, erstrebe. Hilfsweise sei aufgrund des Vorbringens zu schwankenden Einkünften und auf die diesbezüglichen Berechnungsregelungen ein Antrag dahingehend anzunehmen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 ein höheres VG zu gewähren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von VG wegen Ausfalls von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 bei der Firma f. Es könne dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen zulässigen Widerspruch erhoben habe, denn jedenfalls sei die Entscheidung der Beklagten auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es fehle bereits an der Voraussetzung einer ärztlich bescheinigten AU des Klägers in dem betreffenden Zeitraum. Die bloße Angabe, er habe wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht wie geplant bei der Firma f arbeiten können, erbringe nicht den Nachweis, dass er tatsächlich wegen der Folgen der BWK-12-Fraktur nicht in der Lage gewesen wäre, die geplante Tätigkeit anzutreten. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte es nahe gelegen, sich im Mai 2007 von einem Arzt untersuchen zu lassen und dies zeitnah bei der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger habe sich indes erst ein Jahr später mit einer Bescheinigung des potentiellen Arbeitgebers bei der Beklagten gemeldet, aus der eine vorausgegangene konkrete Vereinbarung über eine vorgesehene Arbeit vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr sei der später eingereichten Bestätigung der Firma vom 16. Dezember 2008 zu entnehmen, dass es eine solche konkrete Vereinbarung nicht gegeben habe, sondern nur eine noch nicht konkretisierte und verbindlich gewordene Erwartung, der Kläger werde nach einer früheren Tätigkeit im Jahre 2005 in den Semesterferien wieder einmal Aushilfskraft beschäftigt werden können. Jedenfalls im Jahr 2006 sei es zu einer solchen Beschäftigung nicht gekommen und eine konkrete Vereinbarung für das Jahr 2007 sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Ein VG-Anspruch wäre aber auch dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bereits festgestanden hätte, dass der Kläger bei der Firma f hätte arbeiten sollen und ihm dies wegen der Folgen der BWK-12-Fraktur nicht möglich gewesen wäre. Die Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass VG-Ansprüche nach § 45 SGB VII lediglich den Verdienstausfall ausgleichen sollten, der dadurch entstehe, dass ein Versicherter wegen der Folgen eines Versicherungsfalles in einer zu dieser Zeit bereits ausgeübten Beschäftigung arbeitsunfähig werde. Der Ausgleich des Verlustes noch nicht realisierter künftiger Ertragsaussichten sei nicht Aufgabe des VG, sondern werde durch die Gewährung einer Rente wegen einer MdE nach § 56 SGB VII geleistet, wie sie der Kläger für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 01. Oktober 2007 auch erhalten habe. Die vom Kläger in Bezug genommenen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten zur Berechnung des VG (§ 9 Abs. 2 der Satzung und § 3 Abs. 1 der Mehrleistungsordnung [Anhang zu § 10 der Satzung]) änderten hieran nichts, sie setzten vielmehr das Bestehen eines VG-Anspruchs voraus, könnten einen solchen also nicht begründen. Außerdem bezögen sie sich ausschließlich auf die Einkommensverhältnisse aus der Zeit vor einem Versicherungsfall bzw. vor dem Beginn der versicherungsfallbedingten AU und nicht auf die entgangene Möglichkeit, ein Beschäftigungsverhältnis anzutreten.
Hinsichtlich des Hilfsantrages sei die Klage bereits unzulässig. Über den VG-Anspruch für die Zeit vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 (bis zum 07. November 2006 erhielt der Kläger Gehaltsfortzahlung vom Arbeitgeber) habe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 nicht entschieden, sondern mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. April 2007, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei. Für die Geltendmachung eines höheren VG-Anspruchs für den Zeitraum vom 08. November 2006 bis zum 07. Januar 2007 müsste der Kläger einen Überprüfungsantrag (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) zum Bescheid vom 19. April 2007 stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag erscheine jedoch aussichtslos, wie - wie dargelegt - künftige Erwerbsaussichten bei der Berechnung des VG sowohl nach den gesetzlichen Regelungen als auch nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten ohne Bedeutung seien.
Mit seiner hiergegen gerichtete Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, das SG hätte im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips angesichts seiner offenkundig schweren Verletzungen weiter medizinisch ermitteln müssen, bevor es den VG-Anspruch wegen einer fehlenden AU-Bescheinigung verneine. Die AU für den geltend gemachten Zeitraum sei stets unstrittig gewesen, so sei im Schriftsatz vom 17. März 2010 vorgetragen worden, dass er unfallbedingt die fragliche Stelle bei der Firma f nicht habe antreten können. Die Beklagte habe in ihrem Widerspruchsbescheid selbst AU anerkannt. § 45 Abs. 1 SGB VII setze kein Arztattest voraus. Soweit das SG weiterhin ausführe, die Bescheinigung des potentiellen Arbeitgebers sei unverbindlich gewesen, sei mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 Beweis dafür, dass das Arbeitsverhältnis vereinbart gewesen sei, durch das Zeugnis des Personalleiters Böhm angeboten worden. Er selbst habe seit 2004 in den Ferien gearbeitet und seit 2005 bei der Firma f, sozusagen als Vorarbeit für das kommende Studienjahr, und dann von dem erzielten Verdienst gelebt. Er habe also seinen Lebensunterhalt zur Zeit des Unfalles sehr wohl aus Arbeitseinkommen bestritten, letzteres hätte bei der Berechnung des VG mitberücksichtigt werden müssen. Es sei ferner nicht erforderlich, dass sich unmittelbar an den Unfall der Wegfall von Arbeitseinkommen anschließe (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Juni 2007, Gründe zu II.).
Der Kläger hat ein Attest von Doktor M vom 22. Mai 2008 vorgelegt, wonach bei ihm aufgrund der Unfallfolgen des 09. September 2006 eine Funktionseinschränkung der WS von 50 %, die eine Berufsunfähigkeit bis 30. September 2007 begründe, bestanden habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen oben dargestellten Hilfsantrag zurückgenommen.
Der Kläger hat beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Ausfalles von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit bei der Firma f GmbH vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 Verletztengeld zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02. Januar 2013 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers darf die Berichterstatterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 02. Januar 2013 als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Er hat keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, ihm wegen des Ausfalles von Einkünften aus der angestrebten Tätigkeit bei der Firma f vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 ihm VG zu gewähren.
Nach § 45 SGB VII wird Verletztengeld u. a. erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme an einer Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und unmittelbar vor Beginn der AU Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen bzw. auf weitere, im gesetzlichen Tatbestand genannte Leistungen hatte.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Das Gericht verweist zur Begründung zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG Berlin vom 24. August 2012, denen es sich nach eigener Überprüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Dort ist ausführlich und zutreffend dargelegt, dass es an einer ärztlich bescheinigten AU des Klägers im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. September 2007 fehlt, ferner, dass es nicht Aufgabe des VG sei, den Verlust noch nicht realisierter künftiger Erwerbsaussichten auszugleichen.
Das Gericht teilt auch nicht die im Berufungsverfahren vorgetragene Auffassung des Klägers, das SG Berlin habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht festgestellt, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht doch arbeitsunfähig gewesen sei. Dies war unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Zwischenberichte des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 26. Februar 2007 und vom 22. Januar und 17. Juni 2008 nicht der Fall. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat auch die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 eine AU nicht durchgehend anerkannt, sondern eben nur bis zum 07. Januar 2007.
Anderes folgt auch nicht aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest von Dr. M vom 22. Mai 2008, wonach beim Kläger aufgrund der Unfallfolgen des 09. September 2006 eine Funktionseinschränkung der WS von 50 %, die eine Berufsunfähigkeit bis 30. September 2007 begründe, bestanden habe. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, wie der Arzt fast 8 Monate nach dem Ende der bescheinigten Berufsunfähigkeit diese rückwirkende Einschätzung von angeblich bis zum 30. September 2007 andauernden Unfallfolgen hat vornehmen können, ist die bescheinigte Berufsunfähigkeit nicht identisch mit der von § 45 SGB VII geforderten AU. Letztere liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor dem Eintritt der AU ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann, wobei die Feststellung der AU dem die Heilbehandlung durch führenden Arzt obliegt (§ 46 Abs. 1 SGB VII). Hierdurch ist auch der Einwand des Klägers, AU könne auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung angenommen werden, entkräftet. Demgegenüber ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Es bestehen also Unterschiede sowohl im zeitlichen Moment wie auch in der Definition der jeweiligen Tätigkeit, deren Erfüllung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Für eine Gleichstellung der von Dr. M bescheinigten Berufsunfähigkeit mit einer AU im Sinne des § 45 SGB VII - etwa in behaupteter Unkenntnis der Terminologie - besteht kein Anlass. Zum einen ist davon auszugehen, dass Dr. M in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt sehr wohl zwischen Berufsunfähigkeit und AU zu unterscheiden vermag, zum anderen hat Dr. M - wie bereits erwähnt - dem Kläger für den Zeitraum bis zum 30. September 2007 Arbeitsfähigkeit bescheinigt.
Dem SG Berlin und der Beklagten ist auch insoweit zuzustimmen, dass Sinn und Zweck des VG nicht der Ausgleich von entgangenen Einnahmen aus erwarteten Arbeitsverhältnissen ist, sondern dass es Entgeltersatzfunktion hat, d.h., dass es konkrete Entgelt- und Einkommenseinbußen durch die AU abgelten soll. Der Unmöglichkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Arbeit überhaupt aufzunehmen, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 SGB VII durch die Gewährung von VR, die der Kläger ja für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 01. Oktober 2007 wegen einer von Dr. M bescheinigten MdE von 20 v. H. auch erhalten hat, Rechnung getragen. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, tatsächlich das Arbeitsverhältnis bei der Firma f GmbH angetreten hätte. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Kläger zum Beispiel im Jahr 2006 nicht bei der f beschäftigt war und sich auch sonst keine entgeltliche Tätigkeit als Werkstudent in den Semesterferien den Akten entnehmen lässt.
Soweit es um Zeiten bestehender AU (09. September 2006 bis 07. Januar 2007) geht, ist hat der Kläger in seiner Eigenschaft als studentische Hilfskraft von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlungsleistungen wegen des tatsächlichen Entgeltausfalls bis zum 07. November 2006 und im Anschluss bis zum 07. Januar 2007 von der Beklagten gemäß Bescheid vom 19. April 2007 VG erhalten.
Soweit der Kläger sich schließlich auf ein Urteil des BSG vom 26. Juni 2007 bezieht, vermag auch diese Entscheidung unter Berücksichtigung der anderen tatsächlichen Ausgangslage seinen Anspruch nicht zu stützen. Im dortigen Fall war über den VG-Anspruch eines Klägers zu entscheiden, der in der Zeit vom 13. Februar bis zum 13. Mai 2002 aufgrund von Unfallfolgen erneut arbeitsunfähig erkrankt war, nachdem er zuvor wegen einer nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Erkrankung bis einschließlich 05. Februar 2002 Krankengeld bezogen hatte. Das BSG hat sich mit der Frage beschäftigt, wie die Zeitspanne zwischen dem 06. und dem 12. Februar 2002 mit der Forderung in § 45 Abs. 1 SGB VII, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Versicherungsfall Anspruch auf eine der genannten Leistungen, dort: Krankengeld, haben muss, zu vereinbaren ist, und es hat diese wenigen, zwischen dem Ende des Krankengeldbezuges und dem Beginn der Wiedererkrankung liegenden Tage als nicht anspruchsmindernd bewertet. Im Fall des hiesigen Klägers geht es aber nicht um die Frage eines Zeitraumes vor dem Versicherungsfall am 09. September 2006, sondern der Kläger möchte die Zeitspanne nach dem Ende der ärztlich bescheinigten AU bis zum 01. Juni 2007 "überbrücken", in der er nicht nachgewiesen arbeitsunfähig war und auch keine von § 45 SGB VII aufgeführten Leistungen bezogen hat. Das BSG betont in seiner Entscheidung auch ausdrücklich, dass das VG ausschließlich den Entgelt- und Einkommensverlust ausgleichen solle, den ein Versicherter infolge einer unfallbedingten AU erleide. Es wird also der Entgeltersatzcharakter des VG hervor gehoben. Es kommt somit auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit des Versicherten vor Eintritt der unfallbedingten AU an und nicht auf irgendeine zukünftig geplante Tätigkeit.
Da die Voraussetzungen des § 45 SGB VII mithin nicht erfüllt sind, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der – vom Prozessbevollmächtigten angeregten - Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Würdigung tatsächlicher Umstände des Einzelfalles und das Gericht weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG ab.
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