Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 4026/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 621/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.10.2012.
Der 1966 geborene Antragsteller stellte zusammen mit seiner Ehefrau M. D. am 02.10.2012 beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller stand bereits in der Vergangenheit mehrfach im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er und seine Ehefrau sind Gesellschafter der Firma T. UG (haftungsbeschränkt; nachfolgend: T.); der Antragsteller ist zudem alleiniger Geschäftsführer dieser Firma. Mit Schreiben vom 05.11.2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage der Jahresbilanz 2011 der Firma T., der monatlichen Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2012 bis einschließlich August, eines Auszuges aus dem Handelsregister und der Kontoauszüge des Geschäftskontos der Firma T. vom 01.08. bis 31.10.2012 auf. Mit Schreiben vom 14.11.2012 erklärte der Antragsteller hierauf, er sei lediglich bereit, sein Gehalt und etwaige Gewinnausschüttungen bekannt zu geben. Das Gehalt belaufe sich auf 200,00 EUR monatlich, dieser Betrag reiche für den Lebensunterhalt seiner dreiköpfigen Familie nicht aus. Mit Bescheid vom 16.11.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Da der Antragsteller sich geweigert habe, die Geschäftsunterlagen der Firma T. vorzulegen, könne Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 21.11.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, das Unternehmen T. stelle eine eigene finanzrechtlich abgeschlossene juristische Person dar. Eine Vermischung von unternehmerischen und privaten kaufmännischen Vorgängen finde deshalb nicht statt. Die geforderten unternehmensspezifischen Unterlagen hätten dementsprechend mit seiner privaten finanziellen Situation nichts zu tun.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (eingegangen am selben Tag) hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er erhalte bereits seit Oktober 2012 keine Leistungen mehr und könne deshalb den täglichen Bedarf nicht mehr decken. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Nur wenn der Antragsteller die geforderten Nachweise betreffend die Firma T. vorlege, könne das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit geprüft werden.
Mit Beschluss vom 03.01.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Für die Bearbeitung des Antrags fehlten wesentliche Unterlagen. Durch Vorlage derselben könne der Antragsteller eine abschließende Bearbeitung seines Antrags selbst erreichen. Für den Erlass einer Regelungsanordnung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bestehe bei dieser Sachlage kein Anlass.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 05.01.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.01.2013 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt; mit am 15.04.2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.04.2013 hat er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Firma T. sei er nicht verpflichtet; schließlich habe er den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht als Geschäftsführer der Firma T, sondern als Privatperson gestellt. Der Antragsgegner hält die Beschwerde demgegenüber für unbegründet. Er ist der Auffassung, der Antragsteller und seine Ehefrau seien nicht ernsthaft an einer Erwerbstätigkeit interessiert, da der Antragsteller auf diese Weise eine Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern aus erster Ehe abwenden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller, wie vom SG angenommen, bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat; jedenfalls fehlt es an der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - nicht glaubhaft dargetan, dass er über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und deshalb hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. insbesondere §§ 9, 11 und 12 SGB II) ist.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass diese Voraussetzung in seinem Fall erfüllt ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Indem der Antragsteller sich nach wie vor weigert, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Firma T. zu machen, verhindert er vielmehr die vollständige Aufklärung der für den geltend gemachten Leistungsanspruch maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (1.) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und (3.) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehören neben beweglichen Sachen auch Immobilien und Forderungen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15). Nachdem der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der Firma T. ist, sind als Vermögen auch die auf ihn und seine Ehefrau entfallenden Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen. Dementsprechend ist jedenfalls deren wirtschaftlicher Wert bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in Ansatz zu bringen. Ob auch mögliche aber tatsächlich nicht erfolgende Gewinnausschüttungen bzw. mögliche höhere Gehaltszahlungen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen sind, muss deshalb an dieser Stelle nicht entschieden werden.
Da der Antragsteller alleiniger Geschäftsführer der Firma T. ist, könnte er die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen auch ohne Weiteres zur Verfügung stellen. Dass vorliegend eine Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 SGB I ausgeschlossen oder die verlangte Mitwirkung dem Antragsteller aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten wäre, ist nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Firma T um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts handelt, steht der Verpflichtung des Antragstellers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht entgegen. Die nachhaltige Weigerung des Antragstellers, die verlangten Unterlagen vorzulegen, legt vielmehr die Vermutung nahe, dass Hilfebedürftigkeit jedenfalls im behaupteten Umfang tatsächlich nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.10.2012.
Der 1966 geborene Antragsteller stellte zusammen mit seiner Ehefrau M. D. am 02.10.2012 beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller stand bereits in der Vergangenheit mehrfach im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er und seine Ehefrau sind Gesellschafter der Firma T. UG (haftungsbeschränkt; nachfolgend: T.); der Antragsteller ist zudem alleiniger Geschäftsführer dieser Firma. Mit Schreiben vom 05.11.2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage der Jahresbilanz 2011 der Firma T., der monatlichen Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2012 bis einschließlich August, eines Auszuges aus dem Handelsregister und der Kontoauszüge des Geschäftskontos der Firma T. vom 01.08. bis 31.10.2012 auf. Mit Schreiben vom 14.11.2012 erklärte der Antragsteller hierauf, er sei lediglich bereit, sein Gehalt und etwaige Gewinnausschüttungen bekannt zu geben. Das Gehalt belaufe sich auf 200,00 EUR monatlich, dieser Betrag reiche für den Lebensunterhalt seiner dreiköpfigen Familie nicht aus. Mit Bescheid vom 16.11.2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Da der Antragsteller sich geweigert habe, die Geschäftsunterlagen der Firma T. vorzulegen, könne Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 21.11.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, das Unternehmen T. stelle eine eigene finanzrechtlich abgeschlossene juristische Person dar. Eine Vermischung von unternehmerischen und privaten kaufmännischen Vorgängen finde deshalb nicht statt. Die geforderten unternehmensspezifischen Unterlagen hätten dementsprechend mit seiner privaten finanziellen Situation nichts zu tun.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (eingegangen am selben Tag) hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er erhalte bereits seit Oktober 2012 keine Leistungen mehr und könne deshalb den täglichen Bedarf nicht mehr decken. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Nur wenn der Antragsteller die geforderten Nachweise betreffend die Firma T. vorlege, könne das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit geprüft werden.
Mit Beschluss vom 03.01.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Für die Bearbeitung des Antrags fehlten wesentliche Unterlagen. Durch Vorlage derselben könne der Antragsteller eine abschließende Bearbeitung seines Antrags selbst erreichen. Für den Erlass einer Regelungsanordnung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bestehe bei dieser Sachlage kein Anlass.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 05.01.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.01.2013 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt; mit am 15.04.2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.04.2013 hat er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Firma T. sei er nicht verpflichtet; schließlich habe er den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht als Geschäftsführer der Firma T, sondern als Privatperson gestellt. Der Antragsgegner hält die Beschwerde demgegenüber für unbegründet. Er ist der Auffassung, der Antragsteller und seine Ehefrau seien nicht ernsthaft an einer Erwerbstätigkeit interessiert, da der Antragsteller auf diese Weise eine Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern aus erster Ehe abwenden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller, wie vom SG angenommen, bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat; jedenfalls fehlt es an der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - nicht glaubhaft dargetan, dass er über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und deshalb hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. insbesondere §§ 9, 11 und 12 SGB II) ist.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass diese Voraussetzung in seinem Fall erfüllt ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Indem der Antragsteller sich nach wie vor weigert, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Firma T. zu machen, verhindert er vielmehr die vollständige Aufklärung der für den geltend gemachten Leistungsanspruch maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (1.) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und (3.) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehören neben beweglichen Sachen auch Immobilien und Forderungen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15). Nachdem der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der Firma T. ist, sind als Vermögen auch die auf ihn und seine Ehefrau entfallenden Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen. Dementsprechend ist jedenfalls deren wirtschaftlicher Wert bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in Ansatz zu bringen. Ob auch mögliche aber tatsächlich nicht erfolgende Gewinnausschüttungen bzw. mögliche höhere Gehaltszahlungen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen sind, muss deshalb an dieser Stelle nicht entschieden werden.
Da der Antragsteller alleiniger Geschäftsführer der Firma T. ist, könnte er die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen auch ohne Weiteres zur Verfügung stellen. Dass vorliegend eine Mitwirkungspflicht nach § 65 Abs. 1 SGB I ausgeschlossen oder die verlangte Mitwirkung dem Antragsteller aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten wäre, ist nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Firma T um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts handelt, steht der Verpflichtung des Antragstellers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht entgegen. Die nachhaltige Weigerung des Antragstellers, die verlangten Unterlagen vorzulegen, legt vielmehr die Vermutung nahe, dass Hilfebedürftigkeit jedenfalls im behaupteten Umfang tatsächlich nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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