L 11 KR 4608/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 4267/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4608/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.08.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einer Kapitalzahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Die 1942 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1970 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie war vom 01.01.1970 - 31.01.1977 beim S.-Institut Dr. M. versicherungspflichtig beschäftigt. Im Februar 1977 war die Klägerin arbeitslos ohne Leistungsbezug, anschließend bezog sie vom 01.03.1977 - 25.01.1978 Leistungen des Arbeitsamtes. Ab dem 26.01.1978 war die Klägerin erneut arbeitslos und im Leistungsbezug. Ab dem 01.03.1987 war die Klägerin bei ihrem Ehemann versicherungspflichtig beschäftigt. Die Klägerin schied zum 31.12.2001 aus der Beschäftigung bei ihrem Ehemann aus. Sie bezieht eine Altersrente von der Rentenversicherung Bund in Höhe von 757,21 EUR monatlich. Seit dem Bezug der Altersrente ist sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert.

Der Ehemann der Klägerin schloss ab dem 01.02.1977 eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung bei der V.-Lebensversicherung AG ab (Versicherungsnummer: LV ...). Ab dem 01.11.1994 wurde ein neuer Vertrag unter der Versicherungsnummer: LV ... unter Anrechnung der Werte aus dem Vertrag LV ... abgeschlossen. Versicherte Person war die Klägerin, Versicherungsnehmer der Ehemann. Wörtlich heißt es in dem Versicherungsschein: "Die Empfangsberechtigung aus der Versicherung regelt sich nach den Bestimmungen für die Direktversicherung und ist dort im Einzelnen beschrieben ... Auf diesen Vertrag wurde die Versicherung T ... angerechnet. Die zur Verfügung stehenden Mittel wurden auf diesen Vertrag übertragen. Aus der angerechneten Versicherung können somit keine Rechte mehr abgeleitet werden." Die Beiträge wurden durchgehend durch den Ehemann bezahlt. Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin zum 31.12.2001 aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei ihrem Ehemann betrug der Wert des Versicherungsvertrages 72.202,06 EUR. Ein Einrücken der Klägerin als Versicherungsnehmerin nach ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung erfolgte nicht. Bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens wurden die Lebensversicherungsbeiträge vom Ehemann der Klägerin steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Ab dem 01.01.2002 erfolgte die Weiterzahlung der Beiträge durch den Ehemann ohne steuerliche Geltendmachung als Betriebsausgabe. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Direktversicherung zum 01.07.2005 betrug der Wert 91.950, 95 EUR.

Nachdem die V.-Lebensversicherung AG der Beklagten die Fälligkeit der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung mit Schreiben vom 19.07.2005 mitgeteilt hatte, berechnete die Beklagte hieraus mit Bescheid vom 13.09.2005 Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen ab dem 01.08.2005 in Höhe von 112,64 EUR monatlich.

Die Beklagte wies den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2006 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Kapitalzahlung in Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit stehe. Das seit dem 01.01.2004 geltende Recht sei auch auf Kapitalzahlungen aus Verträgen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden. Das Gesetz unterscheide nicht danach, welche Anteile während eines Beschäftigungsverhältnisses zur Versicherung eingezahlt wurden und welche nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Die Klägerin hat hiergegen am 21.07.2006 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung angeführt, dass es sich bei der Kapitallebensversicherung um keine Direktversicherung handle, da ihre beitragspflichtige Beschäftigung zum 31.12.2001 geendet habe. Die Tatsache, dass die Kapitallebensversicherung nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von ihrem Ehemann als Versicherungsnehmer zugunsten ihrer Person als Versicherte weitergeführt worden sei, berechtige nicht zur Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung, da die die Beitragspflicht begründende Gesetzesänderung zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu welchem eine echte Direktversicherung, welche das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer als Arbeitgeber und der versicherten Person als Arbeitnehmer voraussetzt, nicht mehr bestanden habe.

Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Klageverfahrens hat die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2011 die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend beantragt, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur aus der gezahlten Kapitalleistung der V.-Versicherungen insoweit zu zahlen sind, als diese auf Beitragszahlungen aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 beruht und die aufgrund der genannten Bescheide insoweit überzahlten Krankenversicherungsbeiträge an die Klägerin zurückzuzahlen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.08.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 223 Abs 2 iVm. § 226 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch Versorgungsbezüge gehörten. Die Klägerin sei zwar zum 31.12.2001 aus dem Arbeitsverhältnis bei ihrem Ehemann ausgeschieden, sie sei jedoch weder als Versicherungsnehmerin in das Versicherungsverhältnis eingetreten, noch habe sie die Beitragszahlungen übernommen. Vielmehr habe der Ehemann die Beiträge "als Privatmann" und nicht mehr als Betriebsausgaben weitergezahlt. Diese Konstellation sei nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010, Az. 1 BVR 1660/08 vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich in dem genannten Beschluss auch ausdrücklich ausgeführt, es sei im Rahmen einer zulässigen Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht (BSG) auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge im Rentenversicherungsrecht ebenfalls als noch betrieblich veranlasst einstufe, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag, zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge genutzt werde. Es liege damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersvorsorge durch Lebensversicherungsverträgen erlaube. Das Bundesverfassungsgericht sehe eine verfassungswidrige Ausdehnung der Beitragspflicht nur dann, wenn sich die Einzahlungen in keiner Weise mehr von Einzahlungen aus privaten Kapitallebensversicherungsverträgen unterschieden. Dies sei eben nur dann der Fall, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit der frühere Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer werde und diese Beiträge auch selbst zahle. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten den Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Vielmehr sei die Versicherung nach Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis unverändert fortgeführt worden. Dementsprechend bleibe die gesamte Versicherungsleistung eine der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnender Versorgungsbezug. Auch die Tatsache, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander verheiratet seien, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2011 zugestellt worden.

Die Klägerin hat am 24.10.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil stehe nicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (Az. 1 BVR 1600/08) im Einklang. So unterliege ein Vertrag über eine private Lebensversicherung, den ein Ehegatte als Versicherungsnehmer für seine Ehefrau als Begünstigte abschließe, eindeutig der privaten Vorsorge. Der Ehemann habe die Beiträge der Klägerin ab dem 01.01.2002 als Privatperson bezahlt und diese nicht mehr im Betrieb als Betriebsausgaben verbucht. Auch sei es unrichtig, wenn das SG in seiner Entscheidung anführe, dass die Tatsache, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander verheiratet seien, zu keiner anderen Beurteilung führen könne. Nach dem Ausscheiden sei die Klägerin keine Arbeitnehmerin mehr gewesen, der Ehegatte kein Arbeitgeber mehr. Sie sei seit dem 01.01.1972 bei der V.- bzw. E.-Versicherung über eine von ihrem damaligen Arbeitgeber Dr. M. GmbH abgeschlossene Direktversicherung versichert gewesen. Diese Firma sei bis zum 31.01.1977 Versicherungsnehmerin gewesen. Die Klägerin sei am 01.07.1977 noch arbeitslos gewesen, so dass der Ehegatte der Klägerin den Vertrag mit der V. als Privatperson abgeschlossen habe, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch kein Arbeitsverhältnis bei ihrem Ehegatten gehabt habe. Die Beiträge seien auch nicht steuerlich geltend gemacht worden. Erst ab dem 01.09.1993 sei die Klägerin bei ihrem Ehegatten und zusätzlich bei der Firma G.A. M. Hausbau GmbH versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.08.2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2006 dahingehend abzuändern, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur aus der bezahlten Kapitalleistung der V.-Versicherung insoweit zu zahlen sind, als diese auf Beitragszahlungen aus der Zeit vom 01. Januar 1972 bis 31. Januar 1977 und vom 01. September 1993 bis zum 31. Dezember 2001 beruhen und die aufgrund der genannten Bescheide insoweit überzahlten Krankenversicherungsbeiträge an die Kläger wieder zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf das ihrer Auffassung nach zutreffende erstinstanzliche Urteil verwiesen. Die Beklagte hat des Weiteren mitgeteilt, dass die Klägerin nach der Meldung zur Krankenversicherung ab dem 01.03.1978 bei ihrem Ehegatten beschäftigt gewesen sei. Auch habe die E. Versicherung den Vertrag seit dem 01.07.1977 durchgängig (von Juli 1977 bis Februar 1978) als Direktversicherung geführt.

Die V.-Lebensversicherung AG hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 22.12.2011 die näheren Einzelheiten der Kapital-Lebensversicherung erläutert. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 39 - 47 der Berufungsakte verwiesen. Auf eine weitere Anfrage des Senats teilte die V. Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 15.03.2012 mit, dass sie keinen Vertrag bei ihrer Gesellschaft feststellen könne, der bereits zum 01.01.1972 begonnen habe.

Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2012 Unterlagen zu einer Gruppenversicherung bei der V. Versicherungsgesellschaften A. Versicherung - Allgemeine Rentenanstalt - mit der Vertragsnummer ... vorgelegt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 57 - 70 der Berufungsakte verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 13.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin Beiträge auch aus der zum 01.07.2005 fälligen Lebensversicherung verlangt.

Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht (§ 220 Abs 1 Satz 1 SGB V). Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V), sie sind - falls nichts Abweichendes bestimmt ist - für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen (§ 223 Abs 1 SGB V). Die Grundvoraussetzungen für eine Beitragspflicht sind daher eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und das Erzielen beitragspflichtiger Einnahmen. Die Klägerin ist als Rentnerin nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied in der KVdR. Nach § 237 Satz 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrundegelegt: 1. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung 2. Der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen 3. Das Arbeitseinkommen.

§ 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Damit unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente im Sinne von § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezüge) im Sinne von § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auch Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung (Art. 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Modernisierungs-Gesetz - GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats (vgl Seywald-Rewitz in Krauskopf, SozKV, Stand Juli 2012, § 229 RdNr 25).

Die Klägerin hat von der V. Lebensversicherung AG am 14.07.2005 eine Kapitalzahlung in Höhe von 91.950,95 EUR als Leistung der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Ein Hundertzwanzigstel dieser Leistung sind - wie im Bescheid vom 13.09.2005 zutreffend dargelegt - 766,26 EUR. Unter Anrechnung des jeweiligen Beitragssatzes ergibt sich dann der monatliche Beitrag.

Bei dieser Kapitalleistung aus der Lebensversicherung handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung des steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Annahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben. Unerheblich für das Vorliegen beitragspflichtiger Versorgungsbezüge ist die Finanzierung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, sofern der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht verlassen wird (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 929 Nr. 4; B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R; weiterführend BSG 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R; sowie BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/00 R und 16/10 R jeweils bei juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2010, 1 BVR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr. 11) unterliegen nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nur insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in den der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge und Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSG 25.05.2011 B 12 P 1/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4).

Bei der hier streitigen Lebensversicherung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Der Senat entnimmt dies der Auskunft der V. Lebensversicherung AG vom 22.12.2011. Dort wurde mitgeteilt, dass der Versicherungsvertrag ursprünglich unter der Vertragsnummer ... abgeschlossen wurde und am 01.07.1977 begonnen hat. Ab dem 01.11.1994 wurde ein neuer Versicherungsvertrag unter Anrechnung der Werte aus dem vorangegangenen Vertrag unter der Nr ... abgeschlossen. Versicherungsnehmer war von Beginn an der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin selbst war immer lediglich versicherte Person. Auch nach dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei ihrem Ehemann zum 31.12.2001 ist sie nicht in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt. Der Senat schließt dies aus dem Schreiben der V. Lebensversicherung AG vom 11.03.2011, wonach eine Übertragung des Vertrages nach dem Ausscheiden der Klägerin nicht stattgefunden hat. Auch wurden unstreitig die Beiträge nach dem Ausscheiden der Klägerin durch ihren Ehemann weiterbezahlt.

Der Verbeitragung der Kapitalauszahlung aus der Lebensversicherung steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 01.07.1977 die Klägerin noch nicht bei ihrem Ehemann beschäftigt war. Im Zeitpunkt des Abschlusses bezog die Klägerin Leistungen des Arbeitsamtes bis sie ab dem 01.03.1978 in eine Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Ehegatten trat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (30.03.2011, B 12 KR 24/09 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 13) kommen die Grundsätze zur Abgrenzung beitragspflichtiger von beitragsfreien Kapitalleistung aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag auch dann zur Anwendung, wenn ein zunächst aus privater Lebensversicherung geschlossener Vertrag vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wird. Zudem geht aus dem Versicherungsschein Nachtrag ... hervor, dass die Versicherung von Anfang an als Direktversicherung geführt wurde (vgl Bl 41 - 43 der Berufungsakte). Die Lebensversicherung war daher von Anfang an dem institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet. Entgegen den Ausführungen der Klägerin bestand nach der Meldung zur Krankenversicherung ab dem 01.03.1978 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur ihrem Ehemann. Der Senat schließt dies aus dem Datenblatt der Beklagten (Bl 52 der Berufungsakte) sowie der Auskunft über den Versicherungsverlauf (Bl 53 der Berufungsakte).

Die von der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2012 vorgelegten Unterlagen zu einer Gruppenversicherung mit der Vertragsnummer ... führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. So ist bereits festzustellen, dass es sich hierbei nach der Vertragsnummer um eine andere Versicherung mit einem anderen Versicherungsnehmer handelt. Die Versicherung wurde vom damaligen Arbeitgeber der Klägerin Dr. M. GmbH am 01.01.1972 abgeschlossen und ist somit von der ab dem 01.07.1977 abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungsnummer ... zu trennen.

Da die Klägerin nach dem Ausscheiden nicht Versicherungsnehmerin des Kapitallebensversicherungsvertrages geworden ist, ist die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2010, 1 BVR 1660/08, SozR 4-2500, § 229 Nr. 11) anerkannte Ausnahme von der Beitragspflicht nicht gegeben. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer aus privater Vorsorge beruhenden Kapitalzahlung von einer zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden beitragspflichtigen Kapitalzahlung ist bei einer Kapitallebensversicherung nach der Rechtsprechung allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer (BSG 30.03.2011 B 12 KR 24/09 R aaO). Im vorliegenden Fall hat seit Abschluss der Versicherung am 01.07.1977 der Ehemann der Klägerin die Prämien gezahlt. Insofern liegt auch nicht die Ausnahmekonstellation vor, in der die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer auf einen als privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossenen Versicherungsvertrag gezahlt hat, auch wenn dieser später in einen Direktversicherungsvertrag umgewandelt wird. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag wird bis zum Einrücken des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenfalls weder innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts abgeschlossen noch innerhalb dieser Vorgaben geführt (BSG, aaO). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch, wie schon ausgeführt wurde, zu keiner Zeit Prämien gezahlt und war auch zu keiner Zeit Versicherungsnehmerin der streitigen Lebensversicherung. Nach der Feststellung des Senats wurde somit die ab dem 01.07.1977 abgeschlossene Lebensversicherung von Anfang an innerhalb des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts abgeschlossen und geführt. Eine Änderung ist auch für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.01.2002 bis zur Fälligkeit am 01.07.2005 nicht erfolgt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber verheiratet war. Denn die Klägerin war durch die Eheschließung nicht daran gehindert, den Versicherungsvertrag auf sich zu übertragen oder fortan die Beiträge selbst zu tragen. Sachliche Gründe für eine andere Beurteilung dieser Konstellation sind zur Überzeugung des Senats nicht gegeben.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung bestehen auch nicht deshalb, weil der Direktversicherungsvertrag bereits im Jahr 1977 und damit vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde. Auch dies hat das BSG bereits entschieden (12.11.2008, B 12 KR 10/08 R, juris). Es hat diesbezüglich ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2004 nach einer über zwanzigjährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines Spielraums auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrenden bezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schaffe. Damit habe der Gesetzgeber im Wege einer sogenannten unechten Rückwirkung an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen dürfen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris und vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10 und vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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