Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 LW 20/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 LW 30/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 2/13 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die weitere Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte setzt voraus, dass auch noch nach Ablauf der Neunjahresfrist des § 21 Abs. 2 S. 2 ALG das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
I. Die Berufung des Klägers als Rechtsnachfolger der
A. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
vom 10.Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt das Unternehmen der Landwirtschaft der verstorbenen Versicherten A. abgegeben und damit das von der Beklagten festgestellte Ruhen einer Rente wegen Erwerbsminderung aufzuheben ist.
Die 1932 geborene und 2013 verstorbene Versicherte war Ehefrau des 1927 geborenen Klägers A ... Dieser betrieb als Eigentümer zusammen mit der Versicherten land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von rund 32 ha. Ab dem 30. November 1992 wurde das Unternehmen im Rahmen eines mit dem Sohn der Eheleute A. abgeschlossenen Wirtschaftsüberlassungsvertrags abgegeben.
Die Versicherte begehrte mit Antrag vom 30. Dezember 2000 unter Hinweis auf die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ab dem 30. November 1992 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte gewährte der Versicherten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. Juli 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte gemäß § 13 Abs. 1 ALG ab 1. Januar 2001.
Mit weiterem Vertrag vom 1. Oktober 2002 wurde die Wirtschaftsüberlassung von den Vertragsparteien einvernehmlich aufgehoben. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 stellte die Beklagte fest, dass die mit Bescheid vom 26. Juli 2001 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2002 ruht. Die für die Zeit ab 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 769,92 Euro wurde als zu Unrecht gewährt zurückgefordert. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Anspruch auf die Rente von Beginn des folgenden Kalendermonats an ruhe, falls die Abgabe vor Ablauf von neun Jahren ende. Aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags vom 1. Oktober 2002 liege keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mehr vor, so dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2002 zu ruhen habe.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde darauf verwiesen, es liege ein Fall des § 21 Abs. 4 ALG vor. § 30 Abs. 2 ALG komme als Rechtsgrundlage für das Ruhen der Rente nicht in Betracht, da der Wirtschaftsüberlassungsvertrag bereits über neun Jahre angedauert habe. Die Versicherte erklärte weiter, "sie habe am 1. Oktober 2002 den Hof zurückerhalten und betreibe diesen in Notgeschäftsführung gemäß BGB". Die Beklagte wies darauf hin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2003 zurück. § 21 Abs. 4 ALG betreffe die Stilllegung von Flächen. Ein Mitarbeiter der Beklagte habe jedoch festgestellt, dass die landwirtschaftlichen Flächen mit Getreide bestellt oder als Grünland genutzt würden. Eine Stilllegung liege damit nicht vor.
Zwar sei die mit Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 30. November 1992 vereinbarte Pachtlaufzeit von 9 (oder 10) Jahren bereits abgelaufen. Dies bedeute aber nicht, dass die Flächen wieder in Bewirtschaftung genommen werden dürften. Vielmehr habe der Rentenbezieher die Flächen weiter zu verpachten oder auf andere Weise abzugeben, wenn der Rentenanspruch nicht gefährdet sein solle. Dies gehe aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 ALG hervor, wonach Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur bestehe, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Sei für die Erfüllung der ursprünglichen Abgabevoraussetzung die Pachtlaufzeit abgelaufen, müsse die Abgabe weiterhin vorliegen. Die Flächen müssten also weiterhin verpachtet oder anderweitig abgegeben werden, wobei die strengen Erfordernisse des § 21 Abs. 2 S. 2 ALG hinsichtlich des Zeitraumes von neun Jahren für die Unmöglichkeit der Nutzung nicht mehr gefordert würden.
Eine hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Az. S 10 LW 30/03 erhobene Klage wurde von der Versicherten zurückgenommen. Nachdem die Versicherte die Rücknahme widerrufen hatte, wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 16. Mai 2007 festgestellt, dass das Klageverfahren S 10 LW 30/03 durch Rücknahme erledigt sei. Die die hiergegen erhobene Berufung wurde zurückgenommen.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts A-Stadt vom 6. Februar 2008 wurde mit sofortiger Wirksamkeit im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung im Hinblick u.a. auf die Vermögenssorge einschließlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung und Beendigung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern für die Versicherte und für ihren Ehemann angeordnet und jeweils Herr M. als vorläufiger berufsmäßiger Betreuer bestellt.
Der Betreuer verpachtete mit Verträgen vom 17. März 2008 die landwirtschaftlichen Flächen der Versicherten und ihres Ehemanns an Herrn G. W ... Der Betreuer wies darauf hin, dass die Pachtverträge noch durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssten.
Das Amtsgericht A-Stadt erklärte zwar mit Vorbescheid vom 7. April 2008 seine Absicht, die Erklärungen des Betreuers betreffend der Pachtverträge vom 17. März 2008 zu genehmigen. Eine gerichtliche Genehmigung erfolgte tatsächlich dann aber nicht, da sich laut einem Vermerk der Beklagten der Kläger und seine Ehefrau gegen die angeordnete Betreuung gewandt und sämtliche Verträge angefochten hatten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 4. August 2008 wurde Frau Rechtsanwältin S. zur neuen (vorläufigen) Betreuerin bestellt, nachdem das OLG München mit Beschluss vom 23. Juli 2008 die Auswahl von Herrn M. aufgehoben hatte. Die Anordnung der endgültigen Betreuung erfolgte mit Beschluss vom 27. Januar 2009.
Die neue Betreuerin verpachtete mit Vertrag vom 1. November 2008 landwirtschaftliche Flächen im Umfang von rund 27 ha an den Pächter M. beginnend ab 1. November 2008 für die Dauer von neun Jahren. Dieser Vertrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. Dezember 2008 genehmigt. Auch die Pachtverträge vom 17. März 2008 mit den Übernehmern P. und L. über weitere rund 2,6 ha wurden vom Vormundschaftsgericht genehmigt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16. Januar 2009 hob die Beklagte den Ruhensbescheid von 22. Januar 2003 auf und berechnete ab 1. November 2008 die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens neu. Sie wurde auf laufend netto 256,47 Euro festgesetzt. Die sich ergebende Nachzahlung in Höhe von 771,13 Euro wurde mit den noch offenen Forderungen aus dem Bescheid vom 22. Januar 2003 in Höhe von 769,92 Euro verrechnet. Die verbleibende Nachzahlung in Höhe von 1,21 Euro werde ausgezahlt. Die Abgabevoraussetzungen seien mit Unter-
zeichnung des letzten Pachtvertrages vom 1. November 2008 erfüllt. Damit ende das Ruhen der Rente mit Ablauf des 31. Oktober 2008.
Hiergegen hat die Versicherte über ihre Betreuerin Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Rentenzahlung seien seit März 2008 gegeben. Die landwirtschaftlichen Flächen seien in fremdem Besitz gewesen. Die Versicherte habe nicht die Gelegenheit gehabt, die Landwirtschaft zu betreiben. Die Betreute sei über die zwangsweise angeordnete Betreuung entmächtigt und die Betreuerin ermächtigt worden, die ihm gehörenden Landflächen zum ortsüblichen, angemessenen Preis zu veräußern oder zu verpachten. Auch in diesem Falle liege eine Abgabe vor. Schließlich setze eine Betriebsaufgabe nicht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Pachtverträge voraus. Ansonsten hinge der Beginn der Rentenzahlung von der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ab. Auf die schriftlichen Pachtverträge könne es nicht ankommen, weil die angeordnete Betreuung die Schriftlichkeit ersetze. Die zwangsweise angeordnete Betreuung habe dem Ziel einer Betriebsaufgabe auf Lebenszeit gedient.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 zurückgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sei die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft. Diese sei durch Vertrag vom 1. November 2008 mit gleichzeitigen Bewirtschaftungsübergang erfolgt, so dass die Abgabe bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2008 als erfüllt anzusehen sei. Damit bestehe ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. November 2008. Eine notariell beurkundete Ermächtigung an die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Landveräußerung und Landverpachtung sei nicht erteilt worden. Der schriftliche Pachtvertrag sei erst am 1. November 2008 geschlossen worden.
Hiergegen hat die Versicherte durch ihre Betreuerin Klage zum SG erhoben, zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Mit der zwangsweisen Betreuungsanordnung sei zugleich die Bestimmung des Betreuers verbunden gewesen, ab März 2008 die Landwirtschaft aufzugeben. Noch im März 2008 seien der Versicherten sämtliche Zugriffe auf ihre Landwirtschaft genommen und alle landwirtschaftlichen Grundstücke gegen ihren Willen verpachtet worden. Dass erst zum 1. November 2008 die Pachtverträge vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden seien, könne der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Auf den Zeitpunkt der Genehmigung habe sie keinen Einfluss.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2011 teilte die Versicherte mit, der Betrieb sei vom 1. Dezember 1992 bis 1. November 2002 an den Sohn, ab März 2008 an Herrn W. und ab November 2008 an Herrn M. abgegeben gewesen. Da der Betrieb ab März 2008 abgegeben worden sei, sei die Rente ab April 2008 zu gewähren. Auch werde beantragt, die Höhe der Rente zu überprüfen, da diese jetzt niedriger sei als vor dem Ruhen. Die Jahre 1959 bis 1964 seien nicht einbezogen worden.
Mit Schreiben vom 16. August 2011 wurde dem SG ein zwischen den Eheleuten A. und ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn abgeschlossener Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 20. Juli 2004 über den landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute A. vorgelegt. Danach tritt der Sohn der Eheleute A. in bestehende Pachtverhältnisse ein. Dem Nutzungsberechtigten wird die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eingeräumt. Ihm steht auch das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen einschließlich der Wirtschaftsgebäude zu. Vertragsbeginn ist der 15. Juli 2004.
Der Sohn der Eheleute A. teilte mit, er habe vom 15. Juli 2004 bis zur Kündigung des ehemaligen Betreuers der Eltern den Betrieb erneut gepachtet. Die Existenz des Vertrages könne nachgeprüft werden, da dieser 2004 im Verwaltungsgericht A-Stadt unter B 1 S 04.1154 hinterlegt worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 2008 habe Herr M. dann den Vertrag zum 30. April 2008 gekündigt und den Betrieb anderweitig verpachtet. Ggf. könne er dies an Eides statt erklären.
Die Betreuung der Versicherten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. September 2011 aufgehoben.
Mit Beschluss vom 28. September 2011 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und auf den Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 20. Juli 2004 sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2005 (Az. 25 CS 05.337) hingewiesen.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung ausgeführt, es gebe deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei dem Vertrag vom 20. Juli 2004 um ein Scheingeschäft handele. Im Klageverfahren der Versicherten gegen die landwirtschaftliche Krankenkasse Franken und Oberbayern vor dem SG (Az. S 6 KR 3/04) und dem Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 59/05) sei strittig gewesen, ob die Versicherte ab 1. Oktober 2002 als Unternehmerin auftrete. Mit Urteil vom 16. Oktober 2006 habe das LSG festgestellt, dass die Versicherte ab 1. Oktober 2002 landwirtschaftliche Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KVLG 1989 gewesen sei, da sie allein oder mit ihrem Ehemann zusammen das landwirtschaftliche Unternehmen führte. In diesem Klageverfahren sei zu keiner Zeit vorgebracht worden, dass der Sohn als landwirtschaftlicher Unternehmer auftrete. Dies habe der Sohn auch in der örtlichen Sitzung vor dem SG erklärt. Eine Bewirtschaftung durch den Sohn der Eheleute A. sei niemals erfolgt.
Von der Versicherten wurden daraufhin Schreiben des Sohnes der Eheleute A. vom 30. April und 5. Juni 2008 vorgelegt, in dem auf den Vertrag vom 20. Juli 2004 hingewiesen wurde sowie auf dessen Absicht, den Betrieb als Nebenerwerb zu bewirtschaften.
Die Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 4. September 2012 (Az. L 1 LW 30/11 B PKH) zurückgewiesen.
Die Versicherte hat daraufhin dem SG diverse Unterlagen vorgelegt (Schreiben der Beklagten, Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 7. Juli 2008, Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. April 2005, Az. 25 CS 05.337) und geltend gemacht, sollte der Vertrag vom 15. Juli 2004 ein Scheingeschäft sein, sei der Pachtvertrag vom 1. Dezember 1992 bis 30. September 2002 ebenfalls ein Scheingeschäft. Es stehe jedem frei, sein Glück in einem anderen Land zu versuchen, wenn er in seinem Geburtsland keine Arbeitsstelle bekomme. Dies habe ihr Sohn getan. Es sei ein logischer Schluss daraus, dass ihr Sohn auch die Geschäftsführung für die kleine Nebenerwerbslandwirtschaft mitgenommen habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 4. September 2012 abgewiesen.
Hiergegen hat die Versicherte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 verwiesen. In dieser Streitsache sei es darum gegangen, ob ein niederländischer Landwirt in den Niederlanden Kammergebühren zahlen müsse, obwohl sein fiktiver Betriebssitz in England gewesen sei. Der EuGH habe entschieden, dass er keine Kammergebühren zahlen müsse. Dies gelte auch im Fall ihres Sohnes. Sie hat darüber hinaus Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission - Bürgerberatung - vorgelegt, in der sie über Vorlagemöglichkeiten zum EuGH informiert wird. Sie hat ergänzend vorgetragen, das Vorgehen der Beklagten verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn jeder Arbeiter, Beamter, Richter oder Angestellter dürfe mit 65 bzw. 67 Jahren in Rente bzw. Pension gehen. Dies sei in der Landwirtschaft nicht so. Auch auf einen Widerspruch zum "allgemeinen Grundsatz der Handlungsfähigkeit" wurde hingewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Versicherten hat nach deren Tod mitgeteilt, dass der Ehemann Alleinerbe der Versicherten sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2009 insoweit abzuändern, als der Bescheid vom 22. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2003 zum 20. Juli 2004 aufgehoben wird, und dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten ab 1. August 2004 Rente in zutreffender Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der jeweils in Bezug auf die Versicherte und ihren Ehemann beigezogenen Akten des SG und der Beklagten sowie der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 4 KR 59/05 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2009 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten steht kein Anspruch auf Zahlung von Altersrente vor dem 1. November 2008 zu. Die Rente wurde auch zutreffend berechnet.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen. Er wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 hat die Beklagte das Ruhen der Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellt, weil die Abgabe des landwirtschaftlichen Anwesens nach § 21 Abs. 2 ALG nicht mehr erfüllt sei. Der Einwand, nach Ablaufen der 9-Jahres-Frist käme ein Ruhen der Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr in Betracht, weil § 30 Abs. 2 S. 1 ALG ein Ende des Ruhens vor Ablauf der Neunjahresfrist vorsieht, kann nicht durchgreifen, weil der Bescheid vom 22. Januar 2003 bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist.
Es besteht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X).
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu Gunsten des Klägers als Rechtsnachfolger der Versicherten tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem erneut eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorliegt. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung voraussetzt, dass auch noch nach Ablauf der Neunjahresfrist des § 21 Absatz 2 S. 2 ALG das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sein muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, S. 2 ALG, wonach der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung voraussetzt, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Auch der Zweck der Abgabe, die die möglichst frühzeitige Übergabe der landwirtschaftlichen Unternehmen an jüngere Unternehmer fördern soll (Rombach, Alterssicherung der Landwirte, S. 88), spricht für diese Auslegung.
Der Senat geht davon aus, dass eine erneute Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens der Eheleute A. erst zum 1. November 2008 erfolgt ist.
Eine wirksame Abgabe bereits zum 15. Juli 2004 durch den Wirtschaftsüberlassungsvertrag mit dem Sohn der Eheleute A. liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Dieser Vertrag ist gemäß § 117 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als Scheingeschäft nichtig.
Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, dass dieser Vertrag tatsächlich vorliegt und von den Beteiligten zu den im Vertrag genannten Zeitpunkt auch tatsächlich abgeschlossen wurde. Die hierzu angebotene Einvernahme des Sohnes der Eheleute A. als Zeuge ist damit genausowenig erforderlich wie die ebenfalls angebotene Einvernahme zu dem Umstand, dass dieser Vertrag vom Betreuer M. gekündigt wurde. Dies unterstellt der Senat ebenfalls als zutreffend. Der von den Beteiligten abgeschlossene Wirtschaftsüberlassungsvertrag ist aber gemäß § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - von Anfang an als Scheingeschäft nichtig. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nach dieser Bestimmung nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1573; WM 09, 259).
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags von der Anwendung schweizerischen Rechts ausgeht. Im Wirtschaftsüber- lassungsvertrag ist vorgesehen, dass für diesen Schweizer Recht gelten soll. Das schweizerische Recht wird insoweit jedoch von denselben Grundsätzen beherrscht wie das deutsche. Auch hier gilt, dass Verträge, die nur zum Schein geschlossen werden, un- wirksam sind (vgl. Art. 18 Obligationenrecht). Darüber hinaus liegt in der Berufung auf diesen Vertrag ein offenbarer Mißbrauch eines Rechts i.S.d. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der danach keinen Rechtsschutz findet.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. April 2005 insoweit bereits deutliche Hinweise auf ein Scheingeschäft gesehen. So hat er ausgeführt, es gebe Hinweise, dass der bereits mehrfach stattgefundene Wechsel in den Besitz- und Eigentumsverhältnissen an den Tieren sowie in der Betriebsführung nur nach außen hin und scheinbar erfolgte, um behördliche Maßnahmen zu erreichen oder zu erschweren. Es sei auch auffällig, dass die Betreuung der Tiere tatsächlich fast ausschließlich durch die Mutter erfolge und nur im Ausnahmefall durch den Sohn. Auch werde der Vater nach wie vor als Betriebsinhaber in der HI-Tier-Datenbank geführt.
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage damals angesichts des Gesundheitszustands und des vorgerückten Alters der Eltern offen gelassen, da es nicht als völlig ausgeschlossen erscheine, dass im Wege einer teilweisen Hofübergabe gewisse Rechtspositionen ernsthaft auf den Sohn übertragen werden sollten. Hierzu seien weitere Ermittlungen nötig.
Es mag dahingestellt bleiben, ob im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewisse Rechtspositionen ernsthaft auf den Sohn übertragen worden sind. Nach Auffassung des Senats steht jedoch eindeutig fest, dass jedenfalls eine Übertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens in einem Umfang, der nach § 21 ALG dessen Abgabe bedeutet, nicht ernsthaft, sondern nur zum Schein erfolgt ist.
Hierfür spricht zunächst sehr deutlich der von den Eheleuten A. unterzeichnete Schriftsatz vom 29. September 2005 im Verfahren L 4 KR 59/05, in dem folgendes ausgeführt ist:
"Herr A. ist der Unternehmer. Dies hat der LSV akzeptiert, da er seine Rente nicht auszahlt. Herr A. war bis 1992 Landwirt im Nebenerwerb. Von 1992 bis 2002 betrieb den Hof A. im Nebenerwerb. Weil dies der LSV nicht akzeptierte, ging der Betrieb 2002 an A. zurück. Herr A. bestätigt dies mit seiner Unterschrift."
In diesem Schriftsatz wird also von Seiten der Eheleute A. geltend gemacht, dass der Kläger und Ehemann der Versicherten landwirtschaftlicher Unternehmer ist. Von einer Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an den Sohn ist in keiner Weise die Rede, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Wirtschaftsüberlassungsvertrag schon abgeschlossen war.
In dem in der Akte L 4 KR 59/05 ebenfalls enthaltenen Mehrfachantrag 2005 an das Landwirtschaftsamt A-Stadt vom 17. Mai 2005 hat der Kläger darüber hinaus angegeben, er sei Unternehmer im Sinne des § 1 ALG. Er betreibe das Unternehmen als Einzelunternehmen im Haupterwerb. Der Sohn sei bis 1. Oktober 2002 (Mit-) Inhaber des Betriebs gewesen. Auch hier wird wieder in keiner Weise der Wirtschaftsüberlassungsvertrag erwähnt, sondern ausdrücklich dargelegt, dass die Unternehmereigenschaft des Sohnes zum 1. Oktober 2002 aufgrund der Rückgabe beendet sei.
Im Urteil des LSG vom 26. Oktober 2006 ist festgehalten, dass die Katasterabteilung der Beklagten ermittelt habe, dass die Klägerin (hier: die Versicherte) allein oder zusammen mit ihrem Ehemann die ererbte Landwirtschaft betreibe. Dies sei auch von der Klägerin nicht bestritten worden.
In der Sitzung vom 17. März 2005 beim SG im Rechtstreit S 6 KR 3/04 hat der Sohn der Eheleute A. erklärt, ab 1. Oktober 2002 sei sein Vater A. landwirtschaftlicher Unternehmer. Auf den Wirtschaftsüberlassungsvertrag hat er nicht hingewiesen.
Auch die Versicherte hat noch im Widerspruchsverfahren bzgl. des hier streitgegenständlichen Bescheids erklärt, "sie habe am 1. Oktober 2002 den Hof zurückerhalten und betreibe diesen in Notgeschäftsführung gemäß BGB". Mit Schreiben vom 1. Januar 2011 hat die Versicherte darüber hinaus mitgeteilt, der Betrieb sei vom 1. Dezember 1992 bis 1. November 2002 an den Sohn, ab März 2008 an Herrn W. und ab November 2008 an Herrn M. abgegeben worden. Mit einem nicht nur zum Schein abgeschlossenen, gültigen Wirtschaftsüberlassungsvertrag zu Gunsten ihres Sohnes, von dem die Versicherte den Hof am 1. Oktober 2002 zurückerhalten hat, sind solche Einlassungen nicht vereinbar.
Nicht unerwähnt bleiben soll schließlich der Umstand, dass der Sohn der Eheleute A. bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2004 offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte. Der Vertrag wurde in Z., Schweiz, geschlossen. Für den Sohn wurde eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben. Als Beruf des Sohnes wurde Patentanwalt nach Schweizer Recht, zugelassen vor dem IGE in Bern, angegeben. Ausweislich der Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt ist der Sohn der Versicherten am 29. Juni 2004 nach Z. in der Schweiz verzogen. Als Adresse der Eheleute A. wurde hingegen die Adresse des landwirtschaftlichen Unternehmens vermerkt. Damit sind die vertraglichen Klauseln des Wirtschaftsüberlassungsvertrags, wonach der Sohn der Eheleute A. die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen hat, nur schwerlich zu vereinbaren.
Die Erklärung, der Sohn der Eheleute A. habe "beim Umzug ins Ausland die Landwirtschaft mitgenommen", überzeugt nicht. Eine Vorlage an den EuGH kommt insoweit nicht in Betracht. Der Sachverhalt wirft keine entscheidungserheblichen Fragen auf, bei denen gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Das in Bezug genommene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-167/01 betrifft das Verhältnis der Niederlassungsfreiheit zum Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten (u.a. Vorschriften über das Mindestkapital, Haftung der Geschäftsführer). Danach findet die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Gründung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Zweck dient, die inländischen Rechtsvorschriften zu umgehen. Das Urteil ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Es geht nicht um die Anwendbarkeit nationaler gesellschaftsrechtlicher Regelungen auf eine Gesellschaft mit Gründungssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Vielmehr wird die Ernsthaftigkeit des Wirtschaftsüberlassungsvertrags aufgrund des Verhaltens der Beteiligten im Rahmen einer Tatsachenwürdigung verneint. Das Recht des Sohns der Eheleute A., sich im Ausland aufzuhalten, wird dabei nicht infrage gestellt.
Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertrag als Scheingeschäft angesehen werde, während der erste Vertrag des Sohnes mit den Eltern in der Zeit von 1992 bis 2002 als wirksam behandelt worden sei, ist nicht erheblich. Der Senat hat alleine über die Wirksamkeit des zweiten, nicht aber über die des ersten Vertrags zu entscheiden.
Damit besteht für den Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kein Zweifel, dass der Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 20. Juli 2004 nur zum Schein geschlossen wurde. In Wirklichkeit hat die Versicherte allein oder zusammen mit dem Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen betrieben.
Eine wirksame Übergabe ist auch nicht zum 1. März 2008 erfolgt. Die von dem damaligen Betreuer M. abgeschlossenen Pachtverträge wurden nur in einem Umfang von rund 2,6 ha vom Vormundschaftsgericht genehmigt mit der Folge, dass sie rückwirkend zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages wirksam geworden sind (§§ 1896 ff., 1908 i, 1822 Nr. 4, 1829 Abs. 1 BGB). Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in dem durch § 21 ALG vorgeschriebenen Umfang liegt hierin nicht, da der zulässige Rückbehalt (§ 21 Abs. 7 ALG) bei einer Abgabe in diesem geringfügigen Umfang sicher überschritten ist. Erst mit der Verpachtung der weiteren Flächen in einem Umfang von rund 26,8 ha durch den Pachtvertrag vom 1. November 2008 sind die Abgabevoraussetzungen erfüllt.
Der Einwand der früheren Betreuerin der Versicherten, die Versicherte habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, greift nicht durch. Zwar trifft dies durchaus zu. Im Falle der nachträglichen Genehmigung ist der Pachtvertrag aber von Anfang an als wirksam anzusehen mit der Folge, dass auch ab dem Zeitpunkt der Verpachtung eine Abgabe anzunehmen ist. Eine eventuell eintretende Verzögerung im Genehmigungsverfahren wirkt sich also nicht zulasten der Versicherten bzw. ihres Rechtsnachfolgers aus. Hier ist aber eine Genehmigung der Pachtverträge vom 17. März 2005 in Bezug auf die weit überwiegenden landwirtschaftlichen Flächen der Eheleute A. gerade nicht erfolgt. Damit liegen keine wirksamen Pachtverträge vor, die zu einer Abgabe führen könnten.
Ein Abgabetatbestand liegt auch nicht in dem Umstand, dass die Versicherte ab 6. Februar 2008 bis 14. September 2011 unter Betreuung stand und den Eheleuten A. die Tierhaltung behördlicherseits untersagt war. Hierin liegt weder die Unmöglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung auf längere Dauer im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG noch eine Betriebsstilllegung im Sinne von § 21 Abs. 4 ALG ...
In der Rechtsprechung wird ein Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG angenommen, wenn dem Unternehmer weder rechtlich noch tatsächlich Verfügungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf den Grundbesitz verbleiben und diese Beschränkungen es ihm verwehren, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen und die Unternehmereigenschaft wiederzuerlangen (BSG, Urteil vom 20. Juni 1989, Az. 4 RLw 4/88, in juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Durch die Anordnung der Betreuung wurden zwar die eigenen Verfügungsmöglichkeiten der Versicherten und ihres damals ebenfalls unter Betreuung stehenden Ehemanns eingeschränkt. Die Betreuten verloren dadurch aber ihre Rechte an den Grundstücken und den dadurch erzielbaren Einnahmen nicht. Die Betreuung als solche bewirkt somit keinen Verlust der Unternehmereigenschaft. Insofern unterscheidet sich der Fall davon, dass das gesamte Vermögen auf einen Treuhänder übertragen wird (vgl. BSG, a.a.O.) oder Flächen an die Erbengemeinschaft zurückgegeben werden und die sich aus der Nachlassverwaltung ergebenden Beschränkungen (vgl. § 1984 Satz 1 BGB) es verwehren, dass die Bewirtschaftung des Betriebs wieder aufgenommen wird. Auch die Verpachtungen zum März 2008 durch den Betreuer M. machten die landwirtschaftliche Nutzung der Versicherten nicht auf Dauer unmöglich. Zum einen war die Betreuung nur vorübergehend angeordnet, zum anderen wurden die Verfügungen durch den Betreuer M. vom Vormundschaftsgericht auch deshalb nicht genehmigt, weil damit kein Einverständnis der Eheleute A. bestand.
Auch liegt keine Abgabe gemäß § 20 Abs. 6 ALG vor. Wie das SG zu Recht festgestellt hat, mangelt es an der Ermächtigung zur Landverpachtung oder -veräußerung einer nach Landesrecht zuständigen Stelle. Die Betreuerin ist keine zuständige Stelle in diesem Sinne.
Damit besteht kein Rentenanspruch vor dem 1. November 2008.
Der Senat sieht das Abgabeerfordernis auch nicht als verfassungswidrig an, so dass keine Veranlassung besteht, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Rente und der Abgabe des Hofes im § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG ist nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG, SozR 4-5868 § 1 Nr. 3 Rn. 18; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az. B 10 LW 30/07, alle in juris). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Die Regelung dient der Erreichung eines strukturpolitischen Ziels, nämlich die Übergabe landwirtschaftliche Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern. Gleichzeitig wird dem Übernehmenden jedoch eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht (vgl. hierzu BSG SozR 5850 § 2 Nr. 13 S 29). Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen für das Altersgeld zudem berücksichtigen, dass die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen weit überwiegend aus Zuschüssen des Bundes finanziert werden. Solange die Aufwendungen der Alterskassen im wesentlichen aus den Mitteln des Bundes und nicht aus den Beiträgen der Versicherten gedeckt werden, erhält das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter, der es rechtfertigt, die Ansprüche der Berechtigten an strengere Voraussetzungen zu binden als dies etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist (vgl. BVerfGE 25, 314). Auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG liegt nicht vor. Es bleibt den Landwirt überlassen, ob er, um einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben, sein Land abgeben will.
Die Einwände gegen die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Auch die sonstigen Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zum einen trifft der Einwand nicht zu, der Rentenbetrag im Bescheid vom 26. Juli 2001 sei höher gewesen als im Bescheid vom 16. Januar 2009. Der anfängliche Nettobetrag im Bescheid vom 26. Juli 2001 betrug 251,45 Euro, im Bescheid vom 16. Januar 2009 257,33 Euro. Auch ist nicht ersichtlich, dass bei der Rentenberechnung Versicherungszeiten der Versicherten unberücksichtigt geblieben wären. Insbesondere ergibt sich aus der Anlage Berechnungswerte, dass neben den 338 Monaten, die der Versicherten zugesplittet wurden, nach wie vor die von der Versicherten geltend gemachten 60 Monate als Landwirtin rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Rechtsnachfolger der Versicherten im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
A. gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth
vom 10.Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt das Unternehmen der Landwirtschaft der verstorbenen Versicherten A. abgegeben und damit das von der Beklagten festgestellte Ruhen einer Rente wegen Erwerbsminderung aufzuheben ist.
Die 1932 geborene und 2013 verstorbene Versicherte war Ehefrau des 1927 geborenen Klägers A ... Dieser betrieb als Eigentümer zusammen mit der Versicherten land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von rund 32 ha. Ab dem 30. November 1992 wurde das Unternehmen im Rahmen eines mit dem Sohn der Eheleute A. abgeschlossenen Wirtschaftsüberlassungsvertrags abgegeben.
Die Versicherte begehrte mit Antrag vom 30. Dezember 2000 unter Hinweis auf die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ab dem 30. November 1992 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte gewährte der Versicherten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. Juli 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte gemäß § 13 Abs. 1 ALG ab 1. Januar 2001.
Mit weiterem Vertrag vom 1. Oktober 2002 wurde die Wirtschaftsüberlassung von den Vertragsparteien einvernehmlich aufgehoben. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 stellte die Beklagte fest, dass die mit Bescheid vom 26. Juli 2001 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2002 ruht. Die für die Zeit ab 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 769,92 Euro wurde als zu Unrecht gewährt zurückgefordert. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Anspruch auf die Rente von Beginn des folgenden Kalendermonats an ruhe, falls die Abgabe vor Ablauf von neun Jahren ende. Aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags vom 1. Oktober 2002 liege keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mehr vor, so dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2002 zu ruhen habe.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde darauf verwiesen, es liege ein Fall des § 21 Abs. 4 ALG vor. § 30 Abs. 2 ALG komme als Rechtsgrundlage für das Ruhen der Rente nicht in Betracht, da der Wirtschaftsüberlassungsvertrag bereits über neun Jahre angedauert habe. Die Versicherte erklärte weiter, "sie habe am 1. Oktober 2002 den Hof zurückerhalten und betreibe diesen in Notgeschäftsführung gemäß BGB". Die Beklagte wies darauf hin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2003 zurück. § 21 Abs. 4 ALG betreffe die Stilllegung von Flächen. Ein Mitarbeiter der Beklagte habe jedoch festgestellt, dass die landwirtschaftlichen Flächen mit Getreide bestellt oder als Grünland genutzt würden. Eine Stilllegung liege damit nicht vor.
Zwar sei die mit Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 30. November 1992 vereinbarte Pachtlaufzeit von 9 (oder 10) Jahren bereits abgelaufen. Dies bedeute aber nicht, dass die Flächen wieder in Bewirtschaftung genommen werden dürften. Vielmehr habe der Rentenbezieher die Flächen weiter zu verpachten oder auf andere Weise abzugeben, wenn der Rentenanspruch nicht gefährdet sein solle. Dies gehe aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 ALG hervor, wonach Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur bestehe, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Sei für die Erfüllung der ursprünglichen Abgabevoraussetzung die Pachtlaufzeit abgelaufen, müsse die Abgabe weiterhin vorliegen. Die Flächen müssten also weiterhin verpachtet oder anderweitig abgegeben werden, wobei die strengen Erfordernisse des § 21 Abs. 2 S. 2 ALG hinsichtlich des Zeitraumes von neun Jahren für die Unmöglichkeit der Nutzung nicht mehr gefordert würden.
Eine hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Az. S 10 LW 30/03 erhobene Klage wurde von der Versicherten zurückgenommen. Nachdem die Versicherte die Rücknahme widerrufen hatte, wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 16. Mai 2007 festgestellt, dass das Klageverfahren S 10 LW 30/03 durch Rücknahme erledigt sei. Die die hiergegen erhobene Berufung wurde zurückgenommen.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts A-Stadt vom 6. Februar 2008 wurde mit sofortiger Wirksamkeit im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung im Hinblick u.a. auf die Vermögenssorge einschließlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung und Beendigung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern für die Versicherte und für ihren Ehemann angeordnet und jeweils Herr M. als vorläufiger berufsmäßiger Betreuer bestellt.
Der Betreuer verpachtete mit Verträgen vom 17. März 2008 die landwirtschaftlichen Flächen der Versicherten und ihres Ehemanns an Herrn G. W ... Der Betreuer wies darauf hin, dass die Pachtverträge noch durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssten.
Das Amtsgericht A-Stadt erklärte zwar mit Vorbescheid vom 7. April 2008 seine Absicht, die Erklärungen des Betreuers betreffend der Pachtverträge vom 17. März 2008 zu genehmigen. Eine gerichtliche Genehmigung erfolgte tatsächlich dann aber nicht, da sich laut einem Vermerk der Beklagten der Kläger und seine Ehefrau gegen die angeordnete Betreuung gewandt und sämtliche Verträge angefochten hatten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 4. August 2008 wurde Frau Rechtsanwältin S. zur neuen (vorläufigen) Betreuerin bestellt, nachdem das OLG München mit Beschluss vom 23. Juli 2008 die Auswahl von Herrn M. aufgehoben hatte. Die Anordnung der endgültigen Betreuung erfolgte mit Beschluss vom 27. Januar 2009.
Die neue Betreuerin verpachtete mit Vertrag vom 1. November 2008 landwirtschaftliche Flächen im Umfang von rund 27 ha an den Pächter M. beginnend ab 1. November 2008 für die Dauer von neun Jahren. Dieser Vertrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 5. Dezember 2008 genehmigt. Auch die Pachtverträge vom 17. März 2008 mit den Übernehmern P. und L. über weitere rund 2,6 ha wurden vom Vormundschaftsgericht genehmigt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16. Januar 2009 hob die Beklagte den Ruhensbescheid von 22. Januar 2003 auf und berechnete ab 1. November 2008 die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens neu. Sie wurde auf laufend netto 256,47 Euro festgesetzt. Die sich ergebende Nachzahlung in Höhe von 771,13 Euro wurde mit den noch offenen Forderungen aus dem Bescheid vom 22. Januar 2003 in Höhe von 769,92 Euro verrechnet. Die verbleibende Nachzahlung in Höhe von 1,21 Euro werde ausgezahlt. Die Abgabevoraussetzungen seien mit Unter-
zeichnung des letzten Pachtvertrages vom 1. November 2008 erfüllt. Damit ende das Ruhen der Rente mit Ablauf des 31. Oktober 2008.
Hiergegen hat die Versicherte über ihre Betreuerin Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Rentenzahlung seien seit März 2008 gegeben. Die landwirtschaftlichen Flächen seien in fremdem Besitz gewesen. Die Versicherte habe nicht die Gelegenheit gehabt, die Landwirtschaft zu betreiben. Die Betreute sei über die zwangsweise angeordnete Betreuung entmächtigt und die Betreuerin ermächtigt worden, die ihm gehörenden Landflächen zum ortsüblichen, angemessenen Preis zu veräußern oder zu verpachten. Auch in diesem Falle liege eine Abgabe vor. Schließlich setze eine Betriebsaufgabe nicht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Pachtverträge voraus. Ansonsten hinge der Beginn der Rentenzahlung von der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ab. Auf die schriftlichen Pachtverträge könne es nicht ankommen, weil die angeordnete Betreuung die Schriftlichkeit ersetze. Die zwangsweise angeordnete Betreuung habe dem Ziel einer Betriebsaufgabe auf Lebenszeit gedient.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 zurückgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sei die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft. Diese sei durch Vertrag vom 1. November 2008 mit gleichzeitigen Bewirtschaftungsübergang erfolgt, so dass die Abgabe bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2008 als erfüllt anzusehen sei. Damit bestehe ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. November 2008. Eine notariell beurkundete Ermächtigung an die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Landveräußerung und Landverpachtung sei nicht erteilt worden. Der schriftliche Pachtvertrag sei erst am 1. November 2008 geschlossen worden.
Hiergegen hat die Versicherte durch ihre Betreuerin Klage zum SG erhoben, zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Mit der zwangsweisen Betreuungsanordnung sei zugleich die Bestimmung des Betreuers verbunden gewesen, ab März 2008 die Landwirtschaft aufzugeben. Noch im März 2008 seien der Versicherten sämtliche Zugriffe auf ihre Landwirtschaft genommen und alle landwirtschaftlichen Grundstücke gegen ihren Willen verpachtet worden. Dass erst zum 1. November 2008 die Pachtverträge vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden seien, könne der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Auf den Zeitpunkt der Genehmigung habe sie keinen Einfluss.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2011 teilte die Versicherte mit, der Betrieb sei vom 1. Dezember 1992 bis 1. November 2002 an den Sohn, ab März 2008 an Herrn W. und ab November 2008 an Herrn M. abgegeben gewesen. Da der Betrieb ab März 2008 abgegeben worden sei, sei die Rente ab April 2008 zu gewähren. Auch werde beantragt, die Höhe der Rente zu überprüfen, da diese jetzt niedriger sei als vor dem Ruhen. Die Jahre 1959 bis 1964 seien nicht einbezogen worden.
Mit Schreiben vom 16. August 2011 wurde dem SG ein zwischen den Eheleuten A. und ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn abgeschlossener Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 20. Juli 2004 über den landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute A. vorgelegt. Danach tritt der Sohn der Eheleute A. in bestehende Pachtverhältnisse ein. Dem Nutzungsberechtigten wird die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eingeräumt. Ihm steht auch das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen einschließlich der Wirtschaftsgebäude zu. Vertragsbeginn ist der 15. Juli 2004.
Der Sohn der Eheleute A. teilte mit, er habe vom 15. Juli 2004 bis zur Kündigung des ehemaligen Betreuers der Eltern den Betrieb erneut gepachtet. Die Existenz des Vertrages könne nachgeprüft werden, da dieser 2004 im Verwaltungsgericht A-Stadt unter B 1 S 04.1154 hinterlegt worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 2008 habe Herr M. dann den Vertrag zum 30. April 2008 gekündigt und den Betrieb anderweitig verpachtet. Ggf. könne er dies an Eides statt erklären.
Die Betreuung der Versicherten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 14. September 2011 aufgehoben.
Mit Beschluss vom 28. September 2011 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und auf den Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 20. Juli 2004 sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2005 (Az. 25 CS 05.337) hingewiesen.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung ausgeführt, es gebe deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei dem Vertrag vom 20. Juli 2004 um ein Scheingeschäft handele. Im Klageverfahren der Versicherten gegen die landwirtschaftliche Krankenkasse Franken und Oberbayern vor dem SG (Az. S 6 KR 3/04) und dem Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 59/05) sei strittig gewesen, ob die Versicherte ab 1. Oktober 2002 als Unternehmerin auftrete. Mit Urteil vom 16. Oktober 2006 habe das LSG festgestellt, dass die Versicherte ab 1. Oktober 2002 landwirtschaftliche Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KVLG 1989 gewesen sei, da sie allein oder mit ihrem Ehemann zusammen das landwirtschaftliche Unternehmen führte. In diesem Klageverfahren sei zu keiner Zeit vorgebracht worden, dass der Sohn als landwirtschaftlicher Unternehmer auftrete. Dies habe der Sohn auch in der örtlichen Sitzung vor dem SG erklärt. Eine Bewirtschaftung durch den Sohn der Eheleute A. sei niemals erfolgt.
Von der Versicherten wurden daraufhin Schreiben des Sohnes der Eheleute A. vom 30. April und 5. Juni 2008 vorgelegt, in dem auf den Vertrag vom 20. Juli 2004 hingewiesen wurde sowie auf dessen Absicht, den Betrieb als Nebenerwerb zu bewirtschaften.
Die Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 4. September 2012 (Az. L 1 LW 30/11 B PKH) zurückgewiesen.
Die Versicherte hat daraufhin dem SG diverse Unterlagen vorgelegt (Schreiben der Beklagten, Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 7. Juli 2008, Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. April 2005, Az. 25 CS 05.337) und geltend gemacht, sollte der Vertrag vom 15. Juli 2004 ein Scheingeschäft sein, sei der Pachtvertrag vom 1. Dezember 1992 bis 30. September 2002 ebenfalls ein Scheingeschäft. Es stehe jedem frei, sein Glück in einem anderen Land zu versuchen, wenn er in seinem Geburtsland keine Arbeitsstelle bekomme. Dies habe ihr Sohn getan. Es sei ein logischer Schluss daraus, dass ihr Sohn auch die Geschäftsführung für die kleine Nebenerwerbslandwirtschaft mitgenommen habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 4. September 2012 abgewiesen.
Hiergegen hat die Versicherte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 verwiesen. In dieser Streitsache sei es darum gegangen, ob ein niederländischer Landwirt in den Niederlanden Kammergebühren zahlen müsse, obwohl sein fiktiver Betriebssitz in England gewesen sei. Der EuGH habe entschieden, dass er keine Kammergebühren zahlen müsse. Dies gelte auch im Fall ihres Sohnes. Sie hat darüber hinaus Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission - Bürgerberatung - vorgelegt, in der sie über Vorlagemöglichkeiten zum EuGH informiert wird. Sie hat ergänzend vorgetragen, das Vorgehen der Beklagten verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn jeder Arbeiter, Beamter, Richter oder Angestellter dürfe mit 65 bzw. 67 Jahren in Rente bzw. Pension gehen. Dies sei in der Landwirtschaft nicht so. Auch auf einen Widerspruch zum "allgemeinen Grundsatz der Handlungsfähigkeit" wurde hingewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Versicherten hat nach deren Tod mitgeteilt, dass der Ehemann Alleinerbe der Versicherten sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2009 insoweit abzuändern, als der Bescheid vom 22. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2003 zum 20. Juli 2004 aufgehoben wird, und dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten ab 1. August 2004 Rente in zutreffender Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der jeweils in Bezug auf die Versicherte und ihren Ehemann beigezogenen Akten des SG und der Beklagten sowie der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 4 KR 59/05 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2009 zu Recht abgewiesen. Dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten steht kein Anspruch auf Zahlung von Altersrente vor dem 1. November 2008 zu. Die Rente wurde auch zutreffend berechnet.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen. Er wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 hat die Beklagte das Ruhen der Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellt, weil die Abgabe des landwirtschaftlichen Anwesens nach § 21 Abs. 2 ALG nicht mehr erfüllt sei. Der Einwand, nach Ablaufen der 9-Jahres-Frist käme ein Ruhen der Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr in Betracht, weil § 30 Abs. 2 S. 1 ALG ein Ende des Ruhens vor Ablauf der Neunjahresfrist vorsieht, kann nicht durchgreifen, weil der Bescheid vom 22. Januar 2003 bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist.
Es besteht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X).
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu Gunsten des Klägers als Rechtsnachfolger der Versicherten tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem erneut eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorliegt. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung voraussetzt, dass auch noch nach Ablauf der Neunjahresfrist des § 21 Absatz 2 S. 2 ALG das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sein muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, S. 2 ALG, wonach der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung voraussetzt, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Auch der Zweck der Abgabe, die die möglichst frühzeitige Übergabe der landwirtschaftlichen Unternehmen an jüngere Unternehmer fördern soll (Rombach, Alterssicherung der Landwirte, S. 88), spricht für diese Auslegung.
Der Senat geht davon aus, dass eine erneute Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens der Eheleute A. erst zum 1. November 2008 erfolgt ist.
Eine wirksame Abgabe bereits zum 15. Juli 2004 durch den Wirtschaftsüberlassungsvertrag mit dem Sohn der Eheleute A. liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Dieser Vertrag ist gemäß § 117 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - als Scheingeschäft nichtig.
Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, dass dieser Vertrag tatsächlich vorliegt und von den Beteiligten zu den im Vertrag genannten Zeitpunkt auch tatsächlich abgeschlossen wurde. Die hierzu angebotene Einvernahme des Sohnes der Eheleute A. als Zeuge ist damit genausowenig erforderlich wie die ebenfalls angebotene Einvernahme zu dem Umstand, dass dieser Vertrag vom Betreuer M. gekündigt wurde. Dies unterstellt der Senat ebenfalls als zutreffend. Der von den Beteiligten abgeschlossene Wirtschaftsüberlassungsvertrag ist aber gemäß § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - von Anfang an als Scheingeschäft nichtig. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nach dieser Bestimmung nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1573; WM 09, 259).
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags von der Anwendung schweizerischen Rechts ausgeht. Im Wirtschaftsüber- lassungsvertrag ist vorgesehen, dass für diesen Schweizer Recht gelten soll. Das schweizerische Recht wird insoweit jedoch von denselben Grundsätzen beherrscht wie das deutsche. Auch hier gilt, dass Verträge, die nur zum Schein geschlossen werden, un- wirksam sind (vgl. Art. 18 Obligationenrecht). Darüber hinaus liegt in der Berufung auf diesen Vertrag ein offenbarer Mißbrauch eines Rechts i.S.d. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der danach keinen Rechtsschutz findet.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. April 2005 insoweit bereits deutliche Hinweise auf ein Scheingeschäft gesehen. So hat er ausgeführt, es gebe Hinweise, dass der bereits mehrfach stattgefundene Wechsel in den Besitz- und Eigentumsverhältnissen an den Tieren sowie in der Betriebsführung nur nach außen hin und scheinbar erfolgte, um behördliche Maßnahmen zu erreichen oder zu erschweren. Es sei auch auffällig, dass die Betreuung der Tiere tatsächlich fast ausschließlich durch die Mutter erfolge und nur im Ausnahmefall durch den Sohn. Auch werde der Vater nach wie vor als Betriebsinhaber in der HI-Tier-Datenbank geführt.
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage damals angesichts des Gesundheitszustands und des vorgerückten Alters der Eltern offen gelassen, da es nicht als völlig ausgeschlossen erscheine, dass im Wege einer teilweisen Hofübergabe gewisse Rechtspositionen ernsthaft auf den Sohn übertragen werden sollten. Hierzu seien weitere Ermittlungen nötig.
Es mag dahingestellt bleiben, ob im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewisse Rechtspositionen ernsthaft auf den Sohn übertragen worden sind. Nach Auffassung des Senats steht jedoch eindeutig fest, dass jedenfalls eine Übertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens in einem Umfang, der nach § 21 ALG dessen Abgabe bedeutet, nicht ernsthaft, sondern nur zum Schein erfolgt ist.
Hierfür spricht zunächst sehr deutlich der von den Eheleuten A. unterzeichnete Schriftsatz vom 29. September 2005 im Verfahren L 4 KR 59/05, in dem folgendes ausgeführt ist:
"Herr A. ist der Unternehmer. Dies hat der LSV akzeptiert, da er seine Rente nicht auszahlt. Herr A. war bis 1992 Landwirt im Nebenerwerb. Von 1992 bis 2002 betrieb den Hof A. im Nebenerwerb. Weil dies der LSV nicht akzeptierte, ging der Betrieb 2002 an A. zurück. Herr A. bestätigt dies mit seiner Unterschrift."
In diesem Schriftsatz wird also von Seiten der Eheleute A. geltend gemacht, dass der Kläger und Ehemann der Versicherten landwirtschaftlicher Unternehmer ist. Von einer Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an den Sohn ist in keiner Weise die Rede, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Wirtschaftsüberlassungsvertrag schon abgeschlossen war.
In dem in der Akte L 4 KR 59/05 ebenfalls enthaltenen Mehrfachantrag 2005 an das Landwirtschaftsamt A-Stadt vom 17. Mai 2005 hat der Kläger darüber hinaus angegeben, er sei Unternehmer im Sinne des § 1 ALG. Er betreibe das Unternehmen als Einzelunternehmen im Haupterwerb. Der Sohn sei bis 1. Oktober 2002 (Mit-) Inhaber des Betriebs gewesen. Auch hier wird wieder in keiner Weise der Wirtschaftsüberlassungsvertrag erwähnt, sondern ausdrücklich dargelegt, dass die Unternehmereigenschaft des Sohnes zum 1. Oktober 2002 aufgrund der Rückgabe beendet sei.
Im Urteil des LSG vom 26. Oktober 2006 ist festgehalten, dass die Katasterabteilung der Beklagten ermittelt habe, dass die Klägerin (hier: die Versicherte) allein oder zusammen mit ihrem Ehemann die ererbte Landwirtschaft betreibe. Dies sei auch von der Klägerin nicht bestritten worden.
In der Sitzung vom 17. März 2005 beim SG im Rechtstreit S 6 KR 3/04 hat der Sohn der Eheleute A. erklärt, ab 1. Oktober 2002 sei sein Vater A. landwirtschaftlicher Unternehmer. Auf den Wirtschaftsüberlassungsvertrag hat er nicht hingewiesen.
Auch die Versicherte hat noch im Widerspruchsverfahren bzgl. des hier streitgegenständlichen Bescheids erklärt, "sie habe am 1. Oktober 2002 den Hof zurückerhalten und betreibe diesen in Notgeschäftsführung gemäß BGB". Mit Schreiben vom 1. Januar 2011 hat die Versicherte darüber hinaus mitgeteilt, der Betrieb sei vom 1. Dezember 1992 bis 1. November 2002 an den Sohn, ab März 2008 an Herrn W. und ab November 2008 an Herrn M. abgegeben worden. Mit einem nicht nur zum Schein abgeschlossenen, gültigen Wirtschaftsüberlassungsvertrag zu Gunsten ihres Sohnes, von dem die Versicherte den Hof am 1. Oktober 2002 zurückerhalten hat, sind solche Einlassungen nicht vereinbar.
Nicht unerwähnt bleiben soll schließlich der Umstand, dass der Sohn der Eheleute A. bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2004 offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte. Der Vertrag wurde in Z., Schweiz, geschlossen. Für den Sohn wurde eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben. Als Beruf des Sohnes wurde Patentanwalt nach Schweizer Recht, zugelassen vor dem IGE in Bern, angegeben. Ausweislich der Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt ist der Sohn der Versicherten am 29. Juni 2004 nach Z. in der Schweiz verzogen. Als Adresse der Eheleute A. wurde hingegen die Adresse des landwirtschaftlichen Unternehmens vermerkt. Damit sind die vertraglichen Klauseln des Wirtschaftsüberlassungsvertrags, wonach der Sohn der Eheleute A. die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen hat, nur schwerlich zu vereinbaren.
Die Erklärung, der Sohn der Eheleute A. habe "beim Umzug ins Ausland die Landwirtschaft mitgenommen", überzeugt nicht. Eine Vorlage an den EuGH kommt insoweit nicht in Betracht. Der Sachverhalt wirft keine entscheidungserheblichen Fragen auf, bei denen gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Das in Bezug genommene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-167/01 betrifft das Verhältnis der Niederlassungsfreiheit zum Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten (u.a. Vorschriften über das Mindestkapital, Haftung der Geschäftsführer). Danach findet die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn die Gründung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Zweck dient, die inländischen Rechtsvorschriften zu umgehen. Das Urteil ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Es geht nicht um die Anwendbarkeit nationaler gesellschaftsrechtlicher Regelungen auf eine Gesellschaft mit Gründungssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Vielmehr wird die Ernsthaftigkeit des Wirtschaftsüberlassungsvertrags aufgrund des Verhaltens der Beteiligten im Rahmen einer Tatsachenwürdigung verneint. Das Recht des Sohns der Eheleute A., sich im Ausland aufzuhalten, wird dabei nicht infrage gestellt.
Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertrag als Scheingeschäft angesehen werde, während der erste Vertrag des Sohnes mit den Eltern in der Zeit von 1992 bis 2002 als wirksam behandelt worden sei, ist nicht erheblich. Der Senat hat alleine über die Wirksamkeit des zweiten, nicht aber über die des ersten Vertrags zu entscheiden.
Damit besteht für den Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kein Zweifel, dass der Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 20. Juli 2004 nur zum Schein geschlossen wurde. In Wirklichkeit hat die Versicherte allein oder zusammen mit dem Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen betrieben.
Eine wirksame Übergabe ist auch nicht zum 1. März 2008 erfolgt. Die von dem damaligen Betreuer M. abgeschlossenen Pachtverträge wurden nur in einem Umfang von rund 2,6 ha vom Vormundschaftsgericht genehmigt mit der Folge, dass sie rückwirkend zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages wirksam geworden sind (§§ 1896 ff., 1908 i, 1822 Nr. 4, 1829 Abs. 1 BGB). Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in dem durch § 21 ALG vorgeschriebenen Umfang liegt hierin nicht, da der zulässige Rückbehalt (§ 21 Abs. 7 ALG) bei einer Abgabe in diesem geringfügigen Umfang sicher überschritten ist. Erst mit der Verpachtung der weiteren Flächen in einem Umfang von rund 26,8 ha durch den Pachtvertrag vom 1. November 2008 sind die Abgabevoraussetzungen erfüllt.
Der Einwand der früheren Betreuerin der Versicherten, die Versicherte habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, greift nicht durch. Zwar trifft dies durchaus zu. Im Falle der nachträglichen Genehmigung ist der Pachtvertrag aber von Anfang an als wirksam anzusehen mit der Folge, dass auch ab dem Zeitpunkt der Verpachtung eine Abgabe anzunehmen ist. Eine eventuell eintretende Verzögerung im Genehmigungsverfahren wirkt sich also nicht zulasten der Versicherten bzw. ihres Rechtsnachfolgers aus. Hier ist aber eine Genehmigung der Pachtverträge vom 17. März 2005 in Bezug auf die weit überwiegenden landwirtschaftlichen Flächen der Eheleute A. gerade nicht erfolgt. Damit liegen keine wirksamen Pachtverträge vor, die zu einer Abgabe führen könnten.
Ein Abgabetatbestand liegt auch nicht in dem Umstand, dass die Versicherte ab 6. Februar 2008 bis 14. September 2011 unter Betreuung stand und den Eheleuten A. die Tierhaltung behördlicherseits untersagt war. Hierin liegt weder die Unmöglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung auf längere Dauer im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG noch eine Betriebsstilllegung im Sinne von § 21 Abs. 4 ALG ...
In der Rechtsprechung wird ein Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG angenommen, wenn dem Unternehmer weder rechtlich noch tatsächlich Verfügungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf den Grundbesitz verbleiben und diese Beschränkungen es ihm verwehren, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen und die Unternehmereigenschaft wiederzuerlangen (BSG, Urteil vom 20. Juni 1989, Az. 4 RLw 4/88, in juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Durch die Anordnung der Betreuung wurden zwar die eigenen Verfügungsmöglichkeiten der Versicherten und ihres damals ebenfalls unter Betreuung stehenden Ehemanns eingeschränkt. Die Betreuten verloren dadurch aber ihre Rechte an den Grundstücken und den dadurch erzielbaren Einnahmen nicht. Die Betreuung als solche bewirkt somit keinen Verlust der Unternehmereigenschaft. Insofern unterscheidet sich der Fall davon, dass das gesamte Vermögen auf einen Treuhänder übertragen wird (vgl. BSG, a.a.O.) oder Flächen an die Erbengemeinschaft zurückgegeben werden und die sich aus der Nachlassverwaltung ergebenden Beschränkungen (vgl. § 1984 Satz 1 BGB) es verwehren, dass die Bewirtschaftung des Betriebs wieder aufgenommen wird. Auch die Verpachtungen zum März 2008 durch den Betreuer M. machten die landwirtschaftliche Nutzung der Versicherten nicht auf Dauer unmöglich. Zum einen war die Betreuung nur vorübergehend angeordnet, zum anderen wurden die Verfügungen durch den Betreuer M. vom Vormundschaftsgericht auch deshalb nicht genehmigt, weil damit kein Einverständnis der Eheleute A. bestand.
Auch liegt keine Abgabe gemäß § 20 Abs. 6 ALG vor. Wie das SG zu Recht festgestellt hat, mangelt es an der Ermächtigung zur Landverpachtung oder -veräußerung einer nach Landesrecht zuständigen Stelle. Die Betreuerin ist keine zuständige Stelle in diesem Sinne.
Damit besteht kein Rentenanspruch vor dem 1. November 2008.
Der Senat sieht das Abgabeerfordernis auch nicht als verfassungswidrig an, so dass keine Veranlassung besteht, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Rente und der Abgabe des Hofes im § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG ist nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG, SozR 4-5868 § 1 Nr. 3 Rn. 18; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az. B 10 LW 30/07, alle in juris). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Die Regelung dient der Erreichung eines strukturpolitischen Ziels, nämlich die Übergabe landwirtschaftliche Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern. Gleichzeitig wird dem Übernehmenden jedoch eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht (vgl. hierzu BSG SozR 5850 § 2 Nr. 13 S 29). Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen für das Altersgeld zudem berücksichtigen, dass die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen weit überwiegend aus Zuschüssen des Bundes finanziert werden. Solange die Aufwendungen der Alterskassen im wesentlichen aus den Mitteln des Bundes und nicht aus den Beiträgen der Versicherten gedeckt werden, erhält das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter, der es rechtfertigt, die Ansprüche der Berechtigten an strengere Voraussetzungen zu binden als dies etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist (vgl. BVerfGE 25, 314). Auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG liegt nicht vor. Es bleibt den Landwirt überlassen, ob er, um einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben, sein Land abgeben will.
Die Einwände gegen die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Auch die sonstigen Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zum einen trifft der Einwand nicht zu, der Rentenbetrag im Bescheid vom 26. Juli 2001 sei höher gewesen als im Bescheid vom 16. Januar 2009. Der anfängliche Nettobetrag im Bescheid vom 26. Juli 2001 betrug 251,45 Euro, im Bescheid vom 16. Januar 2009 257,33 Euro. Auch ist nicht ersichtlich, dass bei der Rentenberechnung Versicherungszeiten der Versicherten unberücksichtigt geblieben wären. Insbesondere ergibt sich aus der Anlage Berechnungswerte, dass neben den 338 Monaten, die der Versicherten zugesplittet wurden, nach wie vor die von der Versicherten geltend gemachten 60 Monate als Landwirtin rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Rechtsnachfolger der Versicherten im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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