Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 270/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 174/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Reine Mutmaßungen "ins Blaue" hinein über möglicherweise bestehende Befangenheitsgründe, denen der Sachverständige dezidiert widersprochen hat, sind kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit.
Dass ein Sachverständiger auch für Berufsgenossenschaften Gutachten erstellt, ist allein kein Befangenheitsgrund.
Wird durch massive Angriffe gegen Leistung und Person eines Gutachters eine scharfe Reaktion des Sachverständigen provoziert, ist diese Reaktion kein Befangenheitsgrund. Erst recht ist bei solchen Angriffen die höfliche Erinnerung des Sachverständigen an die Regeln des Anstandes in der sachlichen Auseinandersetzung kein Grund, an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu zweifeln.
Gerade wenn in der Vergangenheit bereits Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden einer Partei diskutiert wurden und die Bewertung der vorhandenen Ressourcen zum Beweisthema gehört, ist es Aufgabe des Sachverständigen, solche Diskrepanzen zu prüfen, gegebenenfalls aufzuzeigen oder auszuschließen und - soweit möglich - Gründe für die Diskrepanzen zu benennen.
Dass ein Sachverständiger auch für Berufsgenossenschaften Gutachten erstellt, ist allein kein Befangenheitsgrund.
Wird durch massive Angriffe gegen Leistung und Person eines Gutachters eine scharfe Reaktion des Sachverständigen provoziert, ist diese Reaktion kein Befangenheitsgrund. Erst recht ist bei solchen Angriffen die höfliche Erinnerung des Sachverständigen an die Regeln des Anstandes in der sachlichen Auseinandersetzung kein Grund, an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu zweifeln.
Gerade wenn in der Vergangenheit bereits Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden einer Partei diskutiert wurden und die Bewertung der vorhandenen Ressourcen zum Beweisthema gehört, ist es Aufgabe des Sachverständigen, solche Diskrepanzen zu prüfen, gegebenenfalls aufzuzeigen oder auszuschließen und - soweit möglich - Gründe für die Diskrepanzen zu benennen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20.12.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) macht Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W. geltend.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. statt 20 v.H. im Wege eines Überprüfungsantrags für einen Arbeitsunfall vom 16.01.1995.
Das SG hatte zunächst mit Beweisanordnung vom 06.04.2011 den Chirurgen Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem der Bevollmächtigte der Bf. um Beauftragung eines Sachverständigen mit besonderer Erfahrung in der Handchirurgie und Schmerztherapie ersucht hatte, hat das SG mit Beweisanordnung vom 25.07.2011 den Handchirurgen Dr. W. zum Sachverständigen bestellt. In folgenden Schriftsätzen hat der Bevollmächtigte der Bf. u.a. das SG aufgefordert, den Gutachter zu befragen, in welchem Umfang dieser Gutachtensaufträge für Berufsgenossenschaften übernehme. Ein Befangenheitsantrag werde vorbehalten. Erfahrungsgemäß gingen Chirurgen mit einem CRPS (= complex regional pain syndrome)-belasteten Arm unsanft um, weil sie mit der Problematik nicht vertraut seien. Der Sachverständige hat mit Stellungnahme vom 29.08.2011 versichert, dass ihm das Krankheitsbild CRPS sehr vertraut sei und es zu seinen Prinzipien gehöre, keinerlei Bewegungen gegen Widerstand oder zunehmende Schmerzen auszuführen. Das Gutachtensinstitut bestehe seit vielen Jahren und habe hauptsächlich steuerrechtliche Gründe. Direkte berufsgenossenschaftliche Gutachten würden nur selten durchgeführt. Der Schwerpunkt liege auf sozialgerichtlichen Verfahren. Er versicherte, dass er immer um Objektivität bemüht sei und hohe Erfahrung in der Begutachtung von Verletzungen der oberen Extremität habe. Der Bevollmächtigte der Bf. hat mit Schreiben vom 13.09.2011 erklärt, die Überlegungen hinsichtlich einer Befangenheit seien nicht mehr aktuell.
Nach ambulanter Untersuchung der Bf. am 20.01.2012 hat Dr. W. in seinem Gutachten vom 03.02.2012 ausgeführt, dass nur dann, wenn man die von der Beklagten im Bescheid vom 10.11.2000 genannten Einschränkungen auf das Unfallereignis zurückführe, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 01.03.1996 mit 20 v. H. zutreffend zu bewerten sei. Nach intensiver Auseinandersetzung mit dem mehr als zweitausendseitigem Aktenkonvolut komme er mit dem ganz überwiegenden Teil der Gutachter zu der Feststellung, dass man es im Falle der Bf. mit einer persönlichkeitsbedingten Artefakt-Erkrankung zu tun habe. Insofern sei keinesfalls der Vorwurf einer Simulation vorzunehmen. Es handele sich um eine tatsächliche, aber persönlichkeitsbedingte Erkrankung.
Die erhebliche Diskrepanz zwischen den vorgetragenen subjektiv empfundenen Beschwerden sowie der gezeigten Funktionsstörung und den objektiven Befunden, die auf einen regelhaften Gebrauch hinweisen würden, seien nur auf eine bewusstseinsnahe Steuerung zurückzuführen. Der Sacherständige habe auf handchirurgischem Gebiet keine Hinweise für das postulierte chronische Schmerzsyndrom Typ I feststellen können. Die von der Mitarbeit der Klägerin unabhängigen Befunde sprächen gegen eine solche Erkrankung. Die Beweggründe würden letztlich unklar bleiben, eine Klärung sei aber nicht Gegenstand dieser Begutachtung.
Das SG übersandte dem Bevollmächtigten der Bf. das Gutachten mit Schreiben vom 09.02.2012 zur Stellungnahme, ob die Klage aufrechterhalten werde. Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 beantragte der Bevollmächtigte der Bf., Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Es habe sich natürlich ergeben, dass massivste Anzeichen einer fehlenden Objektivität in diesem Gutachten enthalten seien. Der Gutachter verletze massiv seine Sachkompetenz als Handchirurg, wenn er schreibe, dass die erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv empfundenen Beschwerden und angezeigten Funktionsstörungen sowie der objektiven Befunde, die auf einen regelhaften Gebrauch hinwiesen, nur auf eine bewusstseinsnahe Steuerung zurückzuführen seien. Mit dieser psychiatrischen Äußerung lege sich der Gutachter in absolut fremdem Fachgebiet fest. Es sei eine ungeheuerliche Behauptung, dass die überwiegende Zahl der Gutacher eine persönlichkeitsbezogene Artefakt-Erkrankung angenommen hätten. Der Sachverständige habe nur die Aufgabe gehabt, festzustellen, ob gegenüber der anerkannten eine höhere Rente zu gewähren sei. Dafür komme ein "Pamphlet", das im Endeffekt darin gipfele, dass der Gutachter gegenüber all den Äußerungen der Vergangenheit "alleine die Weisheit gefressen hat und all die anderen, auf die sich die bisherigen positiven gerichtlichen Feststellungen stützen, hinter dem Mond zuhause wären". Es habe keine Veranlassung bestanden, den früheren Streit mit Dr. M. und die bösartige Behandlung der Klägerin in der Vergangenheit aufzureißen. Die Darstellung sei eindeutig einseitig. Dass die zahlreichen, vom Gutachter in seiner mehrjährigen Praxis gesehenen CRPS ein anderes Erscheinungsbild gezeigt hätten, habe mit der jetzigen Entscheidung absolut nichts zu tun. Dass die Klägerin eine Landtagseingabe gemacht habe, sei nur als Stimmungsmache gegen die Bf. zu verstehen. Das Gutachten von Dr. M. sei längst überholt. Dieser habe damals massiv das Verfahren gestört; eine andere Erklärung als ein enger Konnex sei nicht verständlich.
Während der Untersuchung habe der Sachverständige zu den Röntgenbildern erklärt, dass er bezogen auf das CRPS Einlagerungen sehe und Entkalkungserscheinungen entsprechend einem CRPS. Der schriftliche Text besage aber genau das Gegenteil. Die Feststellung seitengleicher Nagelbildung im Gutachten widerspreche der bei Untersuchung nachgefühlten Rillenbildung. Es sei nur eine Unterarmumfangmessung durchgeführt worden. Das Gutachten wimmele von Fehlleistungen, so heiße es "Dr. F." nicht "Dr. F." und "Prof. G." nicht "G.". Es werde der Vorwurf der bewussten Simulation erhoben und die Bf. als unglaubhaft dargestellt.
Der Bevollmächtigte begehrte Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme und führte in Schriftsätzen vom 30.03.2012 und 19.04.2012 im Wesentlichen aus, dass der Sachverständige die Beweisfrage, ob eine Erhöhung der MdE von 20 v.H. berechtigt bzw. eventuell eine Verschlimmerung festzustellen sei, nicht beantwortet habe. Ein Überschreiten der gerichtlichen Fragestellung sei generell ausreichender Grund einer Ablehnung. Zwar seien die Beweisfragen nicht darauf beschränkt, ob eine höhere MdE als 20 v.H. anzusetzen sei; der Gutachter habe aber die Beweisfragen angesichts der Bescheide dahingehend auslegen müssen, dass es nur um eine eventuelle Höherbewertung geht, bzw. beim SG nachfragen müssen. Der Sachverständige habe positive Gutachten der Vergangenheit nur beiläufig zitiert und eine Fülle positiver Befunde nicht beachtet. Der Gutachter habe sich bei der Untersuchung selbst dahingehend geäußert, dass er bei der BG wäre. Obwohl die Bf. den Gutachter bereits um 13.20 Uhr verlassen habe, habe dieser auf der Anwesenheitsbescheinigung Anwesenheit bis 13.30 Uhr bestätigt. Alle Uhrzeiten auf den Bildern im Gutachten seien falsch. Das Gutachten sei ein massiver Angriff gegen die Klägerin, ohne dass dazu Veranlassung bestanden hätte. Der Gutachter habe die von der Klägerin mitgebrachten alten Aufnahmen nicht sehen wollen. Eine Schilderung des Ablaufs der Begutachtung, die von der Bf. und ihrer Begleitperson unterzeichnet war, wurde vorgelegt.
Der Sachverständige hat sich in seiner Stellungnahme vom 21.05.2012 folgendermaßen geäußert: Der Handchirurg sei regelmäßig mit dem CRPS konfrontiert; die Beurteilung und Behandlung falle sehr wohl in seinen Kompetenzbereich. Die Einschätzung der MdE sei eine Funktionseinschätzung. Bei Diskrepanzen zwischen der subjektiv empfundenen Schmerzhaftigkeit und der tatsächlichen Funktionsstörung sei der Handchirurg prädestiniert, verbleibende Funktionen unabhängig vom subjektiven Schmerzempfinden zu objektivieren. Im Fall der Bf. habe er eindeutig Diskrepanzen zwischen empfundener Funktionsbehinderung und Schmerzen und den tatsächlich objektivierbaren Funktionsstörungen festgestellt. Als Handchirurg könne er eine erhebliche Diskrepanz auch auf eine bewusstseinsnahe Steuerung zurückführen; in der Tat sei die einzige Erklärung für die objektivierbaren Gebrauchsspuren der linken oberen Extremität und der demonstrierten Gebrauchsunfähigkeit eine bewusstseinsnahe, d.h. aktive Steuerung. Das Problem von persönlichkeitsbedingten Artefakt-Erkrankungen sei weitaus komplexer, als es dem Rechtsvertreter auch nur ansatzweise erscheine. Der Handchirurg sei mit solchen Artefakt-Erkrankungen regelmäßig konfrontiert und könne diese feststellen. Allerdings sei es ihm nicht möglich, die zu Grunde liegende psychiatrische Erkrankung zu eruieren; das habe er auch nicht getan.
Die Behauptung, dass ein CRPS eine eindeutig klare Diagnose sei, widerspreche dem klinischen Alltag. Es sei nicht der Fall, dass er bei der Begutachtung der Röntgenbilder CRPS-Einlagerungen gesehen habe - auch sei unklar, was das sein solle - bzw. dass er Entkalkungserscheinungen entsprechend einem CRPS festgestellt habe. Er mache keine Aussagen über Ursachen und zu Grunde liegender Erkrankung bei gutachterlichen Untersuchungen, insbesondere keine Aussagen zu einem gesicherten CRPS. Die dargestellte Terminproblematik habe für das Gutachten keinerlei Relevanz gehabt.
Der Gutachter sei absolut nicht der Meinung, dass es sich bei der Bf. um eine bewusste Simulation im Sinne eines Rentenbegehrens handele. Sie sei unzweifelhaft krank. Hier liege in der Tat eine ernsthafte, relevante, behandlungsbedürftige Artefakt-Erkrankung vor bei schlechter Prognose. Er habe während der Untersuchung eine seitengleiche Bemuskelung und Weichteilausprägung beider oberer Extremitäten festgestellt; daran ändere auch nichts der Hinweis des Rechtsvertreters, dass eine Unzahl von Gutachten eine Muskelminderung bestätigt hätten. Es sei eine Falschbehauptung, dass er nur den linken Unterarm gemessen habe. In einer solch problematischen Untersuchung, gerade mit der Frage der Artefakte, sei der Seitenvergleich von erheblicher Bedeutung. Veränderungen im Hautkolorit, eine Schwellung, Mineralsalz- oder Nagelveränderungen entsprechend einem CPRS hätten gerade nicht vorgelegen. Histologische Befunde und Operationsberichte seien in der Lösung der schwierigen Problematik nicht wirklich hilfreich; diese Befunde sprächen weder für noch gegen einen Kausalzusammenhang. Die Beweisfragen habe er zusammenfassend beantwortet; er habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlimmerung feststellen können. Die Bf. habe eine ernsthafte Erkrankung. Die Funktion der Hand sei objektivierbar deutlich besser als durch sie dargestellt; dies sei dem Handchirurgen sicher erkennbar. Die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung sei dem Handchirurgen nicht erkennbar, aber auch nicht Teil der Fragestellung bei Einschätzung der MdE.
Die Behauptung des Bevollmächtigten der Bf., dass der Gutachter geäußert habe, er wäre selbst bei der BG tätig wäre, sei ihm vollständig unklar. Für berufsgenossenschaftliche Gutachten habe er kaum Zeit und gebe diese in der Regel an seinen Oberarzt weiter. Auf die Zeitangaben, die automatisch von der Kamera vorgegeben werden, habe er nicht geachtet. Möglicherweise sei die Umstellung von Sommer- und Winterzeit noch nicht erfolgt.
Das SG hat mit Beschluss vom 18.06.2012 den Antrag als unbegründet abgelehnt, weil keine Befangenheitsgründe vorlägen. Der Sachverständige habe sich mit den an ihn herangetragenen Beweisfragen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen ließen nicht erkennen, dass er sich seiner Aufgabe voreingenommen gestellt hätte. Weder nach Inhalt noch Formulierung gäbe es Anlass zu der Annahme, der Sachverständige habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Sofern der Sachverständige zu der Auffassung gelange, dass die von ihm erhobenen Befunde nicht mit den vorgetragenen Beschwerden in Einklang stehen, so müsse ihm auch gestattet sein, auf diesen Umstand im Rahmen des Gutachtens hinzuweisen. Der Sachverständige habe sich zur streitgegenständlichen Frage der MdE-Erhöhung geäußert und seine Bewertung des medizinischen Sachverhalts ausführlich dargelegt. Das SG sehe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihn dabei nichtobjektive Kriterien beeinflusst hätten oder die Untersuchung nur unzureichend erfolgt sei. Der Einwand, Dr. W. sei als Handchirurg nicht berechtigt, über die auf seinem Fachgebiet festgestellten Befunde hinaus Ausführungen zu machen, sei ein Vorwurf, der die Fähigkeit des Sachverständigen in Zweifel ziehe, nicht dagegen seine Unparteilichkeit.
Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Bf. am 28.06.2012 zugestellt worden.
Dagegen richtet sich die am 11.07.2012 beim SG eingelegte Beschwerde, die beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 14.08.2012 eingegangen ist.
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte der Bf. an den geäußerten Befangenheitsgründen festgehalten. Die Beweisfragen seien dahingehend auszulegen, dass es nur um die Frage einer höheren Rente als 20 v.H. ging. Aus den Ausführungen im Gutachten ergebe sich, dass der Gutachter mit dem Krankheitsbild des CRPS nur von Zeit zu Zeit bei vorheriger Sicherung konfrontiert werde. Der Gutachter habe im Rahmen der Gutacheruntersuchung noch eine völlig andere Einstellung gehabt und diese erst nachträglich geändert. Es werde angenommen, dass er einen guten Kontakt zu Dr. M. habe und dies die Positionsänderung bewirkt habe. Die Äußerungen von Dr. M. seien völlig verfehlt gewesen. Es sei nicht geprüft worden, ob Muskelgewebe durch Fettgewebe ersetzt worden sei. Der Gutachter schweige tot, dass erfahrungsgemäß eine besondere Behandlungsintensität besondere Ursache eines CRPS sei; auch dies zeige die erkennbare tendenziöse Feststellung dieses Gutachters. Der Gutachter nehme für sich Grenzen des Anstandes in Anspruch und drohe seinerseits verdeckt ggf. entsprechende Abwehr an; es gelte das Sprichwort, dass der betroffene Hund bellt. Offenbar fühle sich der Gutachter als Ersatzrichter. Dass die Klägerin Artefakte selbst eingebracht habe, sei durch Dr. F. widerlegt. Der Versuch, die verleumderische und ganz offenbar von einem Verfolgungstrieb geleitete Auffassung von Dr. M. zu verteidigen, müsse als willkürlich, sachverhaltsfremd und zutiefst unwissenschaftlich gewertet werden. Histologische Befunde seien unbestreitbare Grundlage diagnostischer Feststellungen. Die vom Sachverständigen angenommene Diskrepanz gebe es nicht. Die fehlende Umstellung des Gerätes von Sommer- auf Winterzeit zeige ein hohes Maß an Nachlässigkeit, so dass der Dokumentationswert solcher Fotos null und nichtig sei. Die Darstellung von Positionierung und Beweglichkeit der Hand sei tendenziös. Dass der Sachverständige auf eine seitenvergleichende Kraftprüfung verzichtet habe, unterstelle, dass die Gebrauchsunfähigkeit nur demonstriert werde und die Klägerin die Kraftmöglichkeiten verfälschend einsetzen werde.
Da der Gutachter für berufsgenossenschaftliche Gutachten kaum Zeit habe und diese in der Regel an seinen Oberarzt weitergebe, räume er damit ein erhebliches Interesse an berufsgenossenschaflichen Gutachten und eine beachtliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der BG ein, denn er betreibe ein Gutachtensinstitut. Es sei davon auszugehen, dass der Gutachter eine erhebliche Anzahl von Gutachten für Berufsgenossenschaften erstelle.
Das Gutachten sei widersprüchlich, weil einerseits eine massive Simulation und betrügerisches Verhalten der Klägerin behauptet werde, andererseits aber eine Simulation ausgeschlossen werde. Der Sachverständige behaupte Aggravation. Die Zeugin sei ggf. vom Gericht selbst zu hören. Ärztliche Unterlagen und eine Stellungnahme der Bf. wurden vorgelegt. Der zitierte Dr. B. sei Beratungsarzt. Der Ansatz von Vorgutachtern, dass keine Kausalität zwischen Unfall und Schädigung von linker Hand bzw. des linken Armes bestehe, sei ein absolut verfehlter Ansatz und durch die bisherigen Verwaltungsentscheidungen jedenfalls überholt. Der Gutachter habe einer vergangenen Position nachgejagt, so dass es an der gebotenen Objektivität fehle.
Die Bf. monierte insbesondere, dass der Gutachten den Ausführungen seines "Blutsbruder" Dr. M. zustimme, dass andere Gutachten nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden seien und dass Nebenwirkungen des eingesetzten Augmentan nicht berücksichtigt worden seien.
Am 20.12.2012 hat der Klägerbevollmächtigte Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und auf die bisher im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach den §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. In diesem Fall muss der Ablehnungsantrag unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kenntnis des Befangenheitsgrundes gestellt werden, also ohne schuldhaftes Zögern, wobei der Beteiligte eine den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung und Überlegung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, zu § 118 RdNr. 12 l m.w.N.).
Wird ein Sachverständiger wegen der Umstände im Rahmen der Untersuchung abgelehnt, ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen nach der Untersuchung ausreichend, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes keiner sachlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens bedarf (vgl. so Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, a.a.O. zu § 118 RdNr. 12 l; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.11.2009, L 12 B 57/09 SO, veröffentlicht in Juris). Wird der Ablehnungsgrund erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten ersichtlich, endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Befangenheitsantrag verspätet gestellt worden ist, soweit Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, die auf der Untersuchung am 20.01.2012 beruhen. Dass der Sachverständige bei der Untersuchung behauptet haben soll, er sei "selbst bei der BG", wie die Beschwerdeführerin - bestätigt von der Begleitperson - vorgetragen hat, wurde von der Bf. dem SG nicht unverzüglich mitgeteilt, sondern erstmals am 27.02.2012 und damit mangels Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 ZPO verspätet.
Im Übrigen hat der Sachverständige dieser Behauptung widersprochen und darauf hingewiesen, dass ihm völlig unklar ist, was mit dieser Äußerung gemeint sei; er hat darauf hingewiesen, dass er zu 95% Gutachten für die Landessozialgerichte, Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen und Bayern durchführe, für berufsgenossenschaftliche Gutachten aber kaum Zeit habe. Der Senat braucht sich keine abschließende Meinung darüber zu bilden, weshalb die Bf. und ihre Begleitperson angegeben haben, der Sachverständige habe bei der Untersuchung geäußert, er sei selbst bei der BG. Der Senat kann mithin offenlassen, ob es sich um ein Missverständnis (z.B. Verhören) handelt oder ob andere Gründe für die fehlerhafte Wiedergabe der Äußerungen des Gutachters vorliegen. Jedenfalls ist schon keine enge Verbindung des Sachverständigen zu der Beklagten glaubhaft gemacht. Der Senat weist ferner darauf hin, dass außerdem eine Tätigkeit in anderen Fällen als Gutachter für Berufsgenossenschaften oder als Beratungsarzt für andere Berufsgenossenschaften allein schon kein Grund ist, der geeignet ist, Bedenken gegen die Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leithterer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage zu § 118 RdNr. 12k m.w.N.). Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rdnr. 9; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage, zu § 118, RdNr. 12k). Außerdem entbehrt die Behauptung des Bevollmächtigten der Bf., dass der Sachverständige in erheblichem Umfang Einnahmen aus Gutachten für die Beklagte erzielt haben soll, jeder Tatsachengrundlage, zumal der Sachverständige mehrfach mitgeteilt hat, dass er im Wesentlichen Gutachten für Gerichte und nicht direkt für Berufsgenossenschaften erstellt. Eine reine Mutmaßung - gleichsam "ins Blaue hinein" - ist aber kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit.
Die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes im Gutachten, auch der Einstellung und Wiederaufnahme von Leistungen als Teil der Vorgeschichte, ist nicht zu beanstanden und kein Befangenheitsgrund. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass sich der Sachverständige mit der Vorgeschichte und dem wesentlichen Akteninhalt hinreichend vertraut macht. Allerdings ist es insbesondere bei - wie hier - umfangreichen Verfahren weder angezeigt noch möglich, alle Befunde und Gutachten vollständig wiederzugeben. Dass der Sachverständige nicht alle für die Ansicht der Bf. sprechenden Befunde bzw. die ihre Auffassung stützenden Gutachten nur "beiläufig" zitiert hat, begründet daher nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Weshalb Schreibfehler in Namen anderer Ärzte im Gutachten, fehlerhafte Zitate oder fehlerhafte Uhrzeiten auf Bilddokumenten die Besorgnis der Befangenheit begründen sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beurteilung, ob ein Gutachten inhaltlich zutrifft oder fehlerhaft ist, obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG und kann nicht in ein Verfahren wegen Befangenheit vorgezogen werden. Das gilt auch für die Frage, ob bei der Bf. ein Morbus Sudeck bzw. CRPS im Vollbeweis nachgewiesen ist, ggf. nur für eine bestimmte Zeit oder bis heute, ob tatsächlich eine Rillenbildung als Störung des Nagelwachstums, Entkalkungen oder Einlagerungen an der betroffenen Hand bestehen, ob eine Muskelminderung vorliegt, ob die Berücksichtigung früherer Röntgenaufnahmen für die gutachterliche Fragestellung erforderlich war oder ob neu angefertigte Röntgenaufnahmen genügen, ob und inwieweit der histologische Befund von Bedeutung ist, ob die Bilddokumentation wegen der fehlerhaft aufgebrachten Uhrzeit vollständig unverwertbar ist, ob eine bewusstseinsnahe oder unbewusste Steuerung der Bf. hinsichtlich der Gebrauchsminderung vorliegt und ob eine psychiatrische Erkrankung vorliegt. Auch eine fehlende Fachkompetenz des Sachverständigen ist, sollte diese tatsächlich vorliegen, kein Grund für die Annahme seiner Befangenheit, wie das SG zutreffend dargelegt hat.
Nach kritischer Durchsicht des Gutachtens und der Stellungnahme des Sachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass dieses nach Inhalt und Wortwahl in sachlichem, objektivem Ton gehalten ist und aus Sicht eines vernünftigen Dritten keinen Anlass bietet, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ebenso ist die Stellungnahme von Sachlichkeit und der gebotenen Neutralität geprägt. Dass der Sachverständige mitteilt, der Bevollmächtigte der Bf. möge sich gewahr sein, dass der Gutachter die Überschreitung der Grenzen des Anstandes des Rechtsanwaltes in der hier notwendigen sachlichen Diskussion wahrgenommen habe, ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Bf. kein Grund, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, zumal der Sachverständige in dieser Stellungnahme detailliert die sachlichen Gründe für seine Entscheidung dargelegt und zu den Vorwürfen Stellung genommen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine scharfe Reaktion eines Sachverständigen kein Ablehnungsgrund ist, wenn diese Reaktion durch massive Angriffe einer Partei gegen Leistung und Person des Gutachters provoziert wurde (vgl. Reichold in Thomas/ Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 30. Auflage, zu § 406 RdNr. 3). Die vom Bevollmächtigten der Bf. geäußerte Kritik enthält hier durchaus massive Angriffe gegen den Sachverständigen, insbesondere angesichts der verwandten Wortwahl, wie z.B. die Bezeichnung des Gutachtens als "Pamphlet", der Vorwurf eines "massiven Angriff gegen die Klägerin", die Ausführung, der Gutachter behaupte "alleine die Weisheit gefressen zu haben", der geäußerte "massive Verdacht" auf eine "gezielte Motivation", die der Klägerin die ihr zukommenden Leistungen vorenthalten will, sowie die Behauptung, das Gutachten wimmele von Fehlleistungen. Vor diesem Hintergrund ist die höfliche Erinnerung des Sachverständigen an die Regeln des Anstandes in einer in der Sache harten Auseinandersetzung schon keine scharfe, sondern im Gegenteil eine durchaus angemessene und zurückhaltende Reaktion.
Gerade wenn in der Vergangenheit bereits Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden diskutiert wurden, ist es Aufgabe des Sachverständigen, solche Diskrepanzen zu prüfen, gegebenenfalls aufzuzeigen oder zu widerlegen und, soweit ihm dies möglich ist, Gründe für die Diskrepanzen zu benennen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige detailliert beschrieben hat, welche Unterschiede zwischen objektiven Befunde und den geschilderten subjektiv empfundenen Beschwerden er bei seiner Untersuchung festgestellt hat. Die gutachterliche Einschätzung, dass eine bewusstseinsnahe Steuerung Ursache für Diskrepanzen ist, hat der Sachverständige mit den von ihm erhobenen Befunden begründet. Diese gutachterliche Wertung ist ebenfalls kein Grund für die Befangenheit des Sachverständigen. Vielmehr obliegt ihm eine kritische Prüfung der Einschränkungen bzw. der verbliebenen Funktionen als Teil seiner gutachterliche Bewertung und Voraussetzung für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen, da - wie er zutreffend ausgeführt hat - die Einschätzung der MdE von den funktionellen Einschränkungen abhängt. Eine Simulation hatte der Sachverständige im Übrigen bereits in seinem Gutachten bei der Klägerin ausgeschlossen und in seiner Stellungnahme nochmals betont, dass er absolut nicht der Meinung sei, dass es um eine bewusste Simulation im Sinne eines Rentenbegehrens handele, sondern dass die Bf. unzweifelhaft krank sei und die relevante Artefakt-Erkrankung sicher - mit schlechter Prognose - behandlungsbedürftig sei. Insbesondere hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass er als Handchirurg zwar die zu Grunde liegende psychiatrische Erkrankung der Klägerin nicht zu bestimmen vermag, dass er aber als Handchirurg die Tatsache, dass psychiatrische Erkrankungen den Einschränkungen zu Grunde liegen müssen, durchaus beurteilen kann. Ob diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, hat die entscheidende Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
Ebenso wenig ist die Darlegung des Sachverständigen, dass er sich nach eigener Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Unterlagen inhaltlich der gutachterlichen Einschätzung von Dr. M. anschließt, ein Befangenheitsgrund. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Sachverständigen, sich mit vorhandenen Vorgutachten und deren Einschätzung kritisch auseinanderzusetzen.
Soweit Unfallfolgen und die daraus resultierende MdE zu beurteilen sind, kommt ein Sachverständiger gerade dann, wenn Art und Ausmaß der Unfallfolgen bereits in der Vergangenheit zwischen den Gutachtern und/oder behandelnden Ärzten umstritten waren, nicht umhin, sich mit diesen Vorgutachten inhaltlich zu befassen. Dass der Sachverständiger bei Würdigung der ärztlichen Unterlagen und Gutachten zu einem dem Kläger bzw. der Klägerin nicht genehmen Ergebnis gelangt, ist kein Grund, dessen Befangenheit anzunehmen. Im übrigen hatte der Sachverständige selbst den von der Klägerin nun ins Feld geführten Streit mit Dr. M. in seinem Gutachten nicht erwähnt, und sich lediglich auf die Würdigung der Befunde und Beweisergebnisse gestützt. Es ist nicht ansatzweise für den Senat ersichtlich, auf welche Tatsachen der Bevollmächtigte der Bf. seine Annahme stützt, dass die gutachterliche Übereinstimmung mit Dr. M. durch den Sachverständigen darauf beruhen sollte, dass ein enger Konnex zwischen den beiden Ärzten bestehen sollte; ebenso wenig ist ersichtlich, welcher Art der unterstellte "enge Konnex" sein soll. Die Behauptung einer "Blutsbruderschaft" durch die Bf. ist vollends unverständlich und fehl am Platz.
Dass das Erscheinungsbild der Erkrankung der Klägerin von demjenigen abweicht, das der Sachverständige im Falle eines CRPS in seiner mehrjährigen Praxis gesehen hat, hat entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Bf. nicht nichts, sondern im Gegenteil sehr viel mit der gutachterlichen aktuellen Bewertung zu tun. Es ist gerade Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund seiner Erfahrung und medizinischen Fachkenntnisse zu prüfen, ob eine bestimmte Erkrankung vorliegt oder nicht und - sofern Abweichungen bestehen - dies darzulegen.
Dass der Sachverständige während der Untersuchung bei Durchsicht der Röntgenbilder erklärt habe, dass er bezogen auf das CRPS Einlagerungen sehe, bzw. dass Entkalkungserscheinungen entsprechend einem CRPS bestünden, hat der Sachverständige ausdrücklich bestritten. Gegen eine solche Aussage spricht, dass dem Sachverständigen nach seiner Stellungnahme schon unklar ist, was CRPS-typische Einlagerungen sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Senats schon nicht glaubhaft gemacht, dass es ursprüngliche Äußerungen während der Untersuchung gab, die von später im Gutachten schriftlich festgehaltenen Befunden tatsächlich differierten.
Immerhin meinte die Bf., was von ihrer Begleitperson schriftlich bestätigt wurde, auch, der Sachverständige habe mitgeteilt, er sei "bei der BG", obwohl der Sachverständige tatsächlich kein Arzt der BG ist. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Schilderung vom Untersuchungsablauf angegeben, dass der Sachverständige eine abschließende Bewertung der Röntgenaufnahmen einer weiteren Sichtung und Befundung vorbehalten hatte. Damit war nach eigenem Sachvortrag der Bf. die gutachterliche Bewertung der Röntgenaufnahmen zum Untersuchungszeitpunkt gerade noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist selbst bei abweichender vorläufiger mündlicher Einschätzung von Röntgenaufnahmen bei der Untersuchung von der endgültigen schriftlichen Fassung der Bewertung im Gutachten, auch wenn eine solche Differenz entgegen den klaren Aussagen des Sachverständigen hier vorgelegen haben sollte, kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit.
Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ausführt, es sei ausschließlich Aufgabe des Sachverständigen gewesen, zu prüfen, ob eine höhere Rente als nach einer MdE von 20 % zu gewähren sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisfragen des Sozialgerichts ausdrücklich und nachvollziehbar nicht darauf beschränkt waren, ob die anerkannten Unfallfolgen höher als mit einer MdE von 20 % zu bewerteten seien, sondern darauf, ob die MdE zutreffend bewertet worden war mit Bitte um Mitteilung, wie hoch gegebenenfalls die unfallbedingte MdE andernfalls einzuschätzen ist und ob Unfallfolgen anders zu bezeichnen sind als im Bescheid vom 10.11.2000 geschehen. Die Beantwortung der Beweisfragen dahingehend, dass ausgehend von dem festgestellten Unfallfolgen eine MdE von 20 v.H. zutreffend sei, unter Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Sachverständigen einige der im Bescheid festgestellten Unfallfolgen tatsächlich keine Unfallfolgen seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere obliegt es dem Sachverständige nicht, wie der Klägerbevollmächtigter annimmt, die vom SG gestellten Beweisfragen einseitig zu Gunsten der Bf. darauf zu beschränken, ob eine höhere MdE vorliegt. Aus der Beantwortung von Beweisfragen, so wie sie gestellt wurden, lässt sich kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ableiten.
Weshalb die Erwähnung, dass die Bf. in der Vergangenheit eine Landtagseingabe gemacht hatte, dazu dienen solle, gegen diese "Stimmung machen" soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen; mit einer Landtagseingabe nimmt ein Bürger sein verfassungsrechtlich verankertes Petitionsrecht wahr.
Verleumderische Äußerungen oder ein Aufschwingen des Sachverständigen zum Ersatzrichter vermag der Senat nicht ansatzweise dem Gutachten oder der Stellungnahme des Sachverständigen zu entnehmen. Dass der Gutachter ausgeführt hat, er habe bei demonstrierter Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand und aufgrund der beklagten Beschwerden auf eine seitenvergleichende Kraftprüfung verzichtet, ist kein Befangenheitsgrund. Die vom Bevollmächtigten der Bf. herausgelesene Unterstellung, dass die Bf. ihre Kraftmöglichkeiten verfälschend einsetzen werde, lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten. Im Gegenteil spricht dies dafür, dass der Sachverständige die im Vorfeld der Untersuchung bereits an ihn herangetragenen Ängste und Bedenken der Bf. ernst genommen hat, die befürchtete, dass ihre Hand trotz Beschwerden schmerzhaften Bewegungsprüfungen in der Untersuchung unterzogen werden könnte.
2. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. war nicht stattzugeben. Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist jedoch, dass das eingelegte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde bietet jedoch auch bei summarischer Prüfung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20.12.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) macht Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. W. geltend.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. statt 20 v.H. im Wege eines Überprüfungsantrags für einen Arbeitsunfall vom 16.01.1995.
Das SG hatte zunächst mit Beweisanordnung vom 06.04.2011 den Chirurgen Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem der Bevollmächtigte der Bf. um Beauftragung eines Sachverständigen mit besonderer Erfahrung in der Handchirurgie und Schmerztherapie ersucht hatte, hat das SG mit Beweisanordnung vom 25.07.2011 den Handchirurgen Dr. W. zum Sachverständigen bestellt. In folgenden Schriftsätzen hat der Bevollmächtigte der Bf. u.a. das SG aufgefordert, den Gutachter zu befragen, in welchem Umfang dieser Gutachtensaufträge für Berufsgenossenschaften übernehme. Ein Befangenheitsantrag werde vorbehalten. Erfahrungsgemäß gingen Chirurgen mit einem CRPS (= complex regional pain syndrome)-belasteten Arm unsanft um, weil sie mit der Problematik nicht vertraut seien. Der Sachverständige hat mit Stellungnahme vom 29.08.2011 versichert, dass ihm das Krankheitsbild CRPS sehr vertraut sei und es zu seinen Prinzipien gehöre, keinerlei Bewegungen gegen Widerstand oder zunehmende Schmerzen auszuführen. Das Gutachtensinstitut bestehe seit vielen Jahren und habe hauptsächlich steuerrechtliche Gründe. Direkte berufsgenossenschaftliche Gutachten würden nur selten durchgeführt. Der Schwerpunkt liege auf sozialgerichtlichen Verfahren. Er versicherte, dass er immer um Objektivität bemüht sei und hohe Erfahrung in der Begutachtung von Verletzungen der oberen Extremität habe. Der Bevollmächtigte der Bf. hat mit Schreiben vom 13.09.2011 erklärt, die Überlegungen hinsichtlich einer Befangenheit seien nicht mehr aktuell.
Nach ambulanter Untersuchung der Bf. am 20.01.2012 hat Dr. W. in seinem Gutachten vom 03.02.2012 ausgeführt, dass nur dann, wenn man die von der Beklagten im Bescheid vom 10.11.2000 genannten Einschränkungen auf das Unfallereignis zurückführe, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 01.03.1996 mit 20 v. H. zutreffend zu bewerten sei. Nach intensiver Auseinandersetzung mit dem mehr als zweitausendseitigem Aktenkonvolut komme er mit dem ganz überwiegenden Teil der Gutachter zu der Feststellung, dass man es im Falle der Bf. mit einer persönlichkeitsbedingten Artefakt-Erkrankung zu tun habe. Insofern sei keinesfalls der Vorwurf einer Simulation vorzunehmen. Es handele sich um eine tatsächliche, aber persönlichkeitsbedingte Erkrankung.
Die erhebliche Diskrepanz zwischen den vorgetragenen subjektiv empfundenen Beschwerden sowie der gezeigten Funktionsstörung und den objektiven Befunden, die auf einen regelhaften Gebrauch hinweisen würden, seien nur auf eine bewusstseinsnahe Steuerung zurückzuführen. Der Sacherständige habe auf handchirurgischem Gebiet keine Hinweise für das postulierte chronische Schmerzsyndrom Typ I feststellen können. Die von der Mitarbeit der Klägerin unabhängigen Befunde sprächen gegen eine solche Erkrankung. Die Beweggründe würden letztlich unklar bleiben, eine Klärung sei aber nicht Gegenstand dieser Begutachtung.
Das SG übersandte dem Bevollmächtigten der Bf. das Gutachten mit Schreiben vom 09.02.2012 zur Stellungnahme, ob die Klage aufrechterhalten werde. Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 beantragte der Bevollmächtigte der Bf., Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Es habe sich natürlich ergeben, dass massivste Anzeichen einer fehlenden Objektivität in diesem Gutachten enthalten seien. Der Gutachter verletze massiv seine Sachkompetenz als Handchirurg, wenn er schreibe, dass die erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv empfundenen Beschwerden und angezeigten Funktionsstörungen sowie der objektiven Befunde, die auf einen regelhaften Gebrauch hinwiesen, nur auf eine bewusstseinsnahe Steuerung zurückzuführen seien. Mit dieser psychiatrischen Äußerung lege sich der Gutachter in absolut fremdem Fachgebiet fest. Es sei eine ungeheuerliche Behauptung, dass die überwiegende Zahl der Gutacher eine persönlichkeitsbezogene Artefakt-Erkrankung angenommen hätten. Der Sachverständige habe nur die Aufgabe gehabt, festzustellen, ob gegenüber der anerkannten eine höhere Rente zu gewähren sei. Dafür komme ein "Pamphlet", das im Endeffekt darin gipfele, dass der Gutachter gegenüber all den Äußerungen der Vergangenheit "alleine die Weisheit gefressen hat und all die anderen, auf die sich die bisherigen positiven gerichtlichen Feststellungen stützen, hinter dem Mond zuhause wären". Es habe keine Veranlassung bestanden, den früheren Streit mit Dr. M. und die bösartige Behandlung der Klägerin in der Vergangenheit aufzureißen. Die Darstellung sei eindeutig einseitig. Dass die zahlreichen, vom Gutachter in seiner mehrjährigen Praxis gesehenen CRPS ein anderes Erscheinungsbild gezeigt hätten, habe mit der jetzigen Entscheidung absolut nichts zu tun. Dass die Klägerin eine Landtagseingabe gemacht habe, sei nur als Stimmungsmache gegen die Bf. zu verstehen. Das Gutachten von Dr. M. sei längst überholt. Dieser habe damals massiv das Verfahren gestört; eine andere Erklärung als ein enger Konnex sei nicht verständlich.
Während der Untersuchung habe der Sachverständige zu den Röntgenbildern erklärt, dass er bezogen auf das CRPS Einlagerungen sehe und Entkalkungserscheinungen entsprechend einem CRPS. Der schriftliche Text besage aber genau das Gegenteil. Die Feststellung seitengleicher Nagelbildung im Gutachten widerspreche der bei Untersuchung nachgefühlten Rillenbildung. Es sei nur eine Unterarmumfangmessung durchgeführt worden. Das Gutachten wimmele von Fehlleistungen, so heiße es "Dr. F." nicht "Dr. F." und "Prof. G." nicht "G.". Es werde der Vorwurf der bewussten Simulation erhoben und die Bf. als unglaubhaft dargestellt.
Der Bevollmächtigte begehrte Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme und führte in Schriftsätzen vom 30.03.2012 und 19.04.2012 im Wesentlichen aus, dass der Sachverständige die Beweisfrage, ob eine Erhöhung der MdE von 20 v.H. berechtigt bzw. eventuell eine Verschlimmerung festzustellen sei, nicht beantwortet habe. Ein Überschreiten der gerichtlichen Fragestellung sei generell ausreichender Grund einer Ablehnung. Zwar seien die Beweisfragen nicht darauf beschränkt, ob eine höhere MdE als 20 v.H. anzusetzen sei; der Gutachter habe aber die Beweisfragen angesichts der Bescheide dahingehend auslegen müssen, dass es nur um eine eventuelle Höherbewertung geht, bzw. beim SG nachfragen müssen. Der Sachverständige habe positive Gutachten der Vergangenheit nur beiläufig zitiert und eine Fülle positiver Befunde nicht beachtet. Der Gutachter habe sich bei der Untersuchung selbst dahingehend geäußert, dass er bei der BG wäre. Obwohl die Bf. den Gutachter bereits um 13.20 Uhr verlassen habe, habe dieser auf der Anwesenheitsbescheinigung Anwesenheit bis 13.30 Uhr bestätigt. Alle Uhrzeiten auf den Bildern im Gutachten seien falsch. Das Gutachten sei ein massiver Angriff gegen die Klägerin, ohne dass dazu Veranlassung bestanden hätte. Der Gutachter habe die von der Klägerin mitgebrachten alten Aufnahmen nicht sehen wollen. Eine Schilderung des Ablaufs der Begutachtung, die von der Bf. und ihrer Begleitperson unterzeichnet war, wurde vorgelegt.
Der Sachverständige hat sich in seiner Stellungnahme vom 21.05.2012 folgendermaßen geäußert: Der Handchirurg sei regelmäßig mit dem CRPS konfrontiert; die Beurteilung und Behandlung falle sehr wohl in seinen Kompetenzbereich. Die Einschätzung der MdE sei eine Funktionseinschätzung. Bei Diskrepanzen zwischen der subjektiv empfundenen Schmerzhaftigkeit und der tatsächlichen Funktionsstörung sei der Handchirurg prädestiniert, verbleibende Funktionen unabhängig vom subjektiven Schmerzempfinden zu objektivieren. Im Fall der Bf. habe er eindeutig Diskrepanzen zwischen empfundener Funktionsbehinderung und Schmerzen und den tatsächlich objektivierbaren Funktionsstörungen festgestellt. Als Handchirurg könne er eine erhebliche Diskrepanz auch auf eine bewusstseinsnahe Steuerung zurückführen; in der Tat sei die einzige Erklärung für die objektivierbaren Gebrauchsspuren der linken oberen Extremität und der demonstrierten Gebrauchsunfähigkeit eine bewusstseinsnahe, d.h. aktive Steuerung. Das Problem von persönlichkeitsbedingten Artefakt-Erkrankungen sei weitaus komplexer, als es dem Rechtsvertreter auch nur ansatzweise erscheine. Der Handchirurg sei mit solchen Artefakt-Erkrankungen regelmäßig konfrontiert und könne diese feststellen. Allerdings sei es ihm nicht möglich, die zu Grunde liegende psychiatrische Erkrankung zu eruieren; das habe er auch nicht getan.
Die Behauptung, dass ein CRPS eine eindeutig klare Diagnose sei, widerspreche dem klinischen Alltag. Es sei nicht der Fall, dass er bei der Begutachtung der Röntgenbilder CRPS-Einlagerungen gesehen habe - auch sei unklar, was das sein solle - bzw. dass er Entkalkungserscheinungen entsprechend einem CRPS festgestellt habe. Er mache keine Aussagen über Ursachen und zu Grunde liegender Erkrankung bei gutachterlichen Untersuchungen, insbesondere keine Aussagen zu einem gesicherten CRPS. Die dargestellte Terminproblematik habe für das Gutachten keinerlei Relevanz gehabt.
Der Gutachter sei absolut nicht der Meinung, dass es sich bei der Bf. um eine bewusste Simulation im Sinne eines Rentenbegehrens handele. Sie sei unzweifelhaft krank. Hier liege in der Tat eine ernsthafte, relevante, behandlungsbedürftige Artefakt-Erkrankung vor bei schlechter Prognose. Er habe während der Untersuchung eine seitengleiche Bemuskelung und Weichteilausprägung beider oberer Extremitäten festgestellt; daran ändere auch nichts der Hinweis des Rechtsvertreters, dass eine Unzahl von Gutachten eine Muskelminderung bestätigt hätten. Es sei eine Falschbehauptung, dass er nur den linken Unterarm gemessen habe. In einer solch problematischen Untersuchung, gerade mit der Frage der Artefakte, sei der Seitenvergleich von erheblicher Bedeutung. Veränderungen im Hautkolorit, eine Schwellung, Mineralsalz- oder Nagelveränderungen entsprechend einem CPRS hätten gerade nicht vorgelegen. Histologische Befunde und Operationsberichte seien in der Lösung der schwierigen Problematik nicht wirklich hilfreich; diese Befunde sprächen weder für noch gegen einen Kausalzusammenhang. Die Beweisfragen habe er zusammenfassend beantwortet; er habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlimmerung feststellen können. Die Bf. habe eine ernsthafte Erkrankung. Die Funktion der Hand sei objektivierbar deutlich besser als durch sie dargestellt; dies sei dem Handchirurgen sicher erkennbar. Die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung sei dem Handchirurgen nicht erkennbar, aber auch nicht Teil der Fragestellung bei Einschätzung der MdE.
Die Behauptung des Bevollmächtigten der Bf., dass der Gutachter geäußert habe, er wäre selbst bei der BG tätig wäre, sei ihm vollständig unklar. Für berufsgenossenschaftliche Gutachten habe er kaum Zeit und gebe diese in der Regel an seinen Oberarzt weiter. Auf die Zeitangaben, die automatisch von der Kamera vorgegeben werden, habe er nicht geachtet. Möglicherweise sei die Umstellung von Sommer- und Winterzeit noch nicht erfolgt.
Das SG hat mit Beschluss vom 18.06.2012 den Antrag als unbegründet abgelehnt, weil keine Befangenheitsgründe vorlägen. Der Sachverständige habe sich mit den an ihn herangetragenen Beweisfragen auseinandergesetzt. Seine Ausführungen ließen nicht erkennen, dass er sich seiner Aufgabe voreingenommen gestellt hätte. Weder nach Inhalt noch Formulierung gäbe es Anlass zu der Annahme, der Sachverständige habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Sofern der Sachverständige zu der Auffassung gelange, dass die von ihm erhobenen Befunde nicht mit den vorgetragenen Beschwerden in Einklang stehen, so müsse ihm auch gestattet sein, auf diesen Umstand im Rahmen des Gutachtens hinzuweisen. Der Sachverständige habe sich zur streitgegenständlichen Frage der MdE-Erhöhung geäußert und seine Bewertung des medizinischen Sachverhalts ausführlich dargelegt. Das SG sehe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihn dabei nichtobjektive Kriterien beeinflusst hätten oder die Untersuchung nur unzureichend erfolgt sei. Der Einwand, Dr. W. sei als Handchirurg nicht berechtigt, über die auf seinem Fachgebiet festgestellten Befunde hinaus Ausführungen zu machen, sei ein Vorwurf, der die Fähigkeit des Sachverständigen in Zweifel ziehe, nicht dagegen seine Unparteilichkeit.
Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Bf. am 28.06.2012 zugestellt worden.
Dagegen richtet sich die am 11.07.2012 beim SG eingelegte Beschwerde, die beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 14.08.2012 eingegangen ist.
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte der Bf. an den geäußerten Befangenheitsgründen festgehalten. Die Beweisfragen seien dahingehend auszulegen, dass es nur um die Frage einer höheren Rente als 20 v.H. ging. Aus den Ausführungen im Gutachten ergebe sich, dass der Gutachter mit dem Krankheitsbild des CRPS nur von Zeit zu Zeit bei vorheriger Sicherung konfrontiert werde. Der Gutachter habe im Rahmen der Gutacheruntersuchung noch eine völlig andere Einstellung gehabt und diese erst nachträglich geändert. Es werde angenommen, dass er einen guten Kontakt zu Dr. M. habe und dies die Positionsänderung bewirkt habe. Die Äußerungen von Dr. M. seien völlig verfehlt gewesen. Es sei nicht geprüft worden, ob Muskelgewebe durch Fettgewebe ersetzt worden sei. Der Gutachter schweige tot, dass erfahrungsgemäß eine besondere Behandlungsintensität besondere Ursache eines CRPS sei; auch dies zeige die erkennbare tendenziöse Feststellung dieses Gutachters. Der Gutachter nehme für sich Grenzen des Anstandes in Anspruch und drohe seinerseits verdeckt ggf. entsprechende Abwehr an; es gelte das Sprichwort, dass der betroffene Hund bellt. Offenbar fühle sich der Gutachter als Ersatzrichter. Dass die Klägerin Artefakte selbst eingebracht habe, sei durch Dr. F. widerlegt. Der Versuch, die verleumderische und ganz offenbar von einem Verfolgungstrieb geleitete Auffassung von Dr. M. zu verteidigen, müsse als willkürlich, sachverhaltsfremd und zutiefst unwissenschaftlich gewertet werden. Histologische Befunde seien unbestreitbare Grundlage diagnostischer Feststellungen. Die vom Sachverständigen angenommene Diskrepanz gebe es nicht. Die fehlende Umstellung des Gerätes von Sommer- auf Winterzeit zeige ein hohes Maß an Nachlässigkeit, so dass der Dokumentationswert solcher Fotos null und nichtig sei. Die Darstellung von Positionierung und Beweglichkeit der Hand sei tendenziös. Dass der Sachverständige auf eine seitenvergleichende Kraftprüfung verzichtet habe, unterstelle, dass die Gebrauchsunfähigkeit nur demonstriert werde und die Klägerin die Kraftmöglichkeiten verfälschend einsetzen werde.
Da der Gutachter für berufsgenossenschaftliche Gutachten kaum Zeit habe und diese in der Regel an seinen Oberarzt weitergebe, räume er damit ein erhebliches Interesse an berufsgenossenschaflichen Gutachten und eine beachtliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der BG ein, denn er betreibe ein Gutachtensinstitut. Es sei davon auszugehen, dass der Gutachter eine erhebliche Anzahl von Gutachten für Berufsgenossenschaften erstelle.
Das Gutachten sei widersprüchlich, weil einerseits eine massive Simulation und betrügerisches Verhalten der Klägerin behauptet werde, andererseits aber eine Simulation ausgeschlossen werde. Der Sachverständige behaupte Aggravation. Die Zeugin sei ggf. vom Gericht selbst zu hören. Ärztliche Unterlagen und eine Stellungnahme der Bf. wurden vorgelegt. Der zitierte Dr. B. sei Beratungsarzt. Der Ansatz von Vorgutachtern, dass keine Kausalität zwischen Unfall und Schädigung von linker Hand bzw. des linken Armes bestehe, sei ein absolut verfehlter Ansatz und durch die bisherigen Verwaltungsentscheidungen jedenfalls überholt. Der Gutachter habe einer vergangenen Position nachgejagt, so dass es an der gebotenen Objektivität fehle.
Die Bf. monierte insbesondere, dass der Gutachten den Ausführungen seines "Blutsbruder" Dr. M. zustimme, dass andere Gutachten nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden seien und dass Nebenwirkungen des eingesetzten Augmentan nicht berücksichtigt worden seien.
Am 20.12.2012 hat der Klägerbevollmächtigte Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und auf die bisher im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach den §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. In diesem Fall muss der Ablehnungsantrag unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kenntnis des Befangenheitsgrundes gestellt werden, also ohne schuldhaftes Zögern, wobei der Beteiligte eine den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung und Überlegung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, zu § 118 RdNr. 12 l m.w.N.).
Wird ein Sachverständiger wegen der Umstände im Rahmen der Untersuchung abgelehnt, ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen nach der Untersuchung ausreichend, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes keiner sachlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens bedarf (vgl. so Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, a.a.O. zu § 118 RdNr. 12 l; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.11.2009, L 12 B 57/09 SO, veröffentlicht in Juris). Wird der Ablehnungsgrund erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten ersichtlich, endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Befangenheitsantrag verspätet gestellt worden ist, soweit Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, die auf der Untersuchung am 20.01.2012 beruhen. Dass der Sachverständige bei der Untersuchung behauptet haben soll, er sei "selbst bei der BG", wie die Beschwerdeführerin - bestätigt von der Begleitperson - vorgetragen hat, wurde von der Bf. dem SG nicht unverzüglich mitgeteilt, sondern erstmals am 27.02.2012 und damit mangels Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 ZPO verspätet.
Im Übrigen hat der Sachverständige dieser Behauptung widersprochen und darauf hingewiesen, dass ihm völlig unklar ist, was mit dieser Äußerung gemeint sei; er hat darauf hingewiesen, dass er zu 95% Gutachten für die Landessozialgerichte, Sozialgerichte in Nordrhein-Westfalen und Bayern durchführe, für berufsgenossenschaftliche Gutachten aber kaum Zeit habe. Der Senat braucht sich keine abschließende Meinung darüber zu bilden, weshalb die Bf. und ihre Begleitperson angegeben haben, der Sachverständige habe bei der Untersuchung geäußert, er sei selbst bei der BG. Der Senat kann mithin offenlassen, ob es sich um ein Missverständnis (z.B. Verhören) handelt oder ob andere Gründe für die fehlerhafte Wiedergabe der Äußerungen des Gutachters vorliegen. Jedenfalls ist schon keine enge Verbindung des Sachverständigen zu der Beklagten glaubhaft gemacht. Der Senat weist ferner darauf hin, dass außerdem eine Tätigkeit in anderen Fällen als Gutachter für Berufsgenossenschaften oder als Beratungsarzt für andere Berufsgenossenschaften allein schon kein Grund ist, der geeignet ist, Bedenken gegen die Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leithterer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage zu § 118 RdNr. 12k m.w.N.). Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rdnr. 9; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage, zu § 118, RdNr. 12k). Außerdem entbehrt die Behauptung des Bevollmächtigten der Bf., dass der Sachverständige in erheblichem Umfang Einnahmen aus Gutachten für die Beklagte erzielt haben soll, jeder Tatsachengrundlage, zumal der Sachverständige mehrfach mitgeteilt hat, dass er im Wesentlichen Gutachten für Gerichte und nicht direkt für Berufsgenossenschaften erstellt. Eine reine Mutmaßung - gleichsam "ins Blaue hinein" - ist aber kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit.
Die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes im Gutachten, auch der Einstellung und Wiederaufnahme von Leistungen als Teil der Vorgeschichte, ist nicht zu beanstanden und kein Befangenheitsgrund. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass sich der Sachverständige mit der Vorgeschichte und dem wesentlichen Akteninhalt hinreichend vertraut macht. Allerdings ist es insbesondere bei - wie hier - umfangreichen Verfahren weder angezeigt noch möglich, alle Befunde und Gutachten vollständig wiederzugeben. Dass der Sachverständige nicht alle für die Ansicht der Bf. sprechenden Befunde bzw. die ihre Auffassung stützenden Gutachten nur "beiläufig" zitiert hat, begründet daher nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Weshalb Schreibfehler in Namen anderer Ärzte im Gutachten, fehlerhafte Zitate oder fehlerhafte Uhrzeiten auf Bilddokumenten die Besorgnis der Befangenheit begründen sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beurteilung, ob ein Gutachten inhaltlich zutrifft oder fehlerhaft ist, obliegt dem entscheidenden Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG und kann nicht in ein Verfahren wegen Befangenheit vorgezogen werden. Das gilt auch für die Frage, ob bei der Bf. ein Morbus Sudeck bzw. CRPS im Vollbeweis nachgewiesen ist, ggf. nur für eine bestimmte Zeit oder bis heute, ob tatsächlich eine Rillenbildung als Störung des Nagelwachstums, Entkalkungen oder Einlagerungen an der betroffenen Hand bestehen, ob eine Muskelminderung vorliegt, ob die Berücksichtigung früherer Röntgenaufnahmen für die gutachterliche Fragestellung erforderlich war oder ob neu angefertigte Röntgenaufnahmen genügen, ob und inwieweit der histologische Befund von Bedeutung ist, ob die Bilddokumentation wegen der fehlerhaft aufgebrachten Uhrzeit vollständig unverwertbar ist, ob eine bewusstseinsnahe oder unbewusste Steuerung der Bf. hinsichtlich der Gebrauchsminderung vorliegt und ob eine psychiatrische Erkrankung vorliegt. Auch eine fehlende Fachkompetenz des Sachverständigen ist, sollte diese tatsächlich vorliegen, kein Grund für die Annahme seiner Befangenheit, wie das SG zutreffend dargelegt hat.
Nach kritischer Durchsicht des Gutachtens und der Stellungnahme des Sachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass dieses nach Inhalt und Wortwahl in sachlichem, objektivem Ton gehalten ist und aus Sicht eines vernünftigen Dritten keinen Anlass bietet, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ebenso ist die Stellungnahme von Sachlichkeit und der gebotenen Neutralität geprägt. Dass der Sachverständige mitteilt, der Bevollmächtigte der Bf. möge sich gewahr sein, dass der Gutachter die Überschreitung der Grenzen des Anstandes des Rechtsanwaltes in der hier notwendigen sachlichen Diskussion wahrgenommen habe, ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Bf. kein Grund, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, zumal der Sachverständige in dieser Stellungnahme detailliert die sachlichen Gründe für seine Entscheidung dargelegt und zu den Vorwürfen Stellung genommen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine scharfe Reaktion eines Sachverständigen kein Ablehnungsgrund ist, wenn diese Reaktion durch massive Angriffe einer Partei gegen Leistung und Person des Gutachters provoziert wurde (vgl. Reichold in Thomas/ Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 30. Auflage, zu § 406 RdNr. 3). Die vom Bevollmächtigten der Bf. geäußerte Kritik enthält hier durchaus massive Angriffe gegen den Sachverständigen, insbesondere angesichts der verwandten Wortwahl, wie z.B. die Bezeichnung des Gutachtens als "Pamphlet", der Vorwurf eines "massiven Angriff gegen die Klägerin", die Ausführung, der Gutachter behaupte "alleine die Weisheit gefressen zu haben", der geäußerte "massive Verdacht" auf eine "gezielte Motivation", die der Klägerin die ihr zukommenden Leistungen vorenthalten will, sowie die Behauptung, das Gutachten wimmele von Fehlleistungen. Vor diesem Hintergrund ist die höfliche Erinnerung des Sachverständigen an die Regeln des Anstandes in einer in der Sache harten Auseinandersetzung schon keine scharfe, sondern im Gegenteil eine durchaus angemessene und zurückhaltende Reaktion.
Gerade wenn in der Vergangenheit bereits Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden diskutiert wurden, ist es Aufgabe des Sachverständigen, solche Diskrepanzen zu prüfen, gegebenenfalls aufzuzeigen oder zu widerlegen und, soweit ihm dies möglich ist, Gründe für die Diskrepanzen zu benennen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige detailliert beschrieben hat, welche Unterschiede zwischen objektiven Befunde und den geschilderten subjektiv empfundenen Beschwerden er bei seiner Untersuchung festgestellt hat. Die gutachterliche Einschätzung, dass eine bewusstseinsnahe Steuerung Ursache für Diskrepanzen ist, hat der Sachverständige mit den von ihm erhobenen Befunden begründet. Diese gutachterliche Wertung ist ebenfalls kein Grund für die Befangenheit des Sachverständigen. Vielmehr obliegt ihm eine kritische Prüfung der Einschränkungen bzw. der verbliebenen Funktionen als Teil seiner gutachterliche Bewertung und Voraussetzung für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen, da - wie er zutreffend ausgeführt hat - die Einschätzung der MdE von den funktionellen Einschränkungen abhängt. Eine Simulation hatte der Sachverständige im Übrigen bereits in seinem Gutachten bei der Klägerin ausgeschlossen und in seiner Stellungnahme nochmals betont, dass er absolut nicht der Meinung sei, dass es um eine bewusste Simulation im Sinne eines Rentenbegehrens handele, sondern dass die Bf. unzweifelhaft krank sei und die relevante Artefakt-Erkrankung sicher - mit schlechter Prognose - behandlungsbedürftig sei. Insbesondere hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass er als Handchirurg zwar die zu Grunde liegende psychiatrische Erkrankung der Klägerin nicht zu bestimmen vermag, dass er aber als Handchirurg die Tatsache, dass psychiatrische Erkrankungen den Einschränkungen zu Grunde liegen müssen, durchaus beurteilen kann. Ob diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, hat die entscheidende Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
Ebenso wenig ist die Darlegung des Sachverständigen, dass er sich nach eigener Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Unterlagen inhaltlich der gutachterlichen Einschätzung von Dr. M. anschließt, ein Befangenheitsgrund. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Sachverständigen, sich mit vorhandenen Vorgutachten und deren Einschätzung kritisch auseinanderzusetzen.
Soweit Unfallfolgen und die daraus resultierende MdE zu beurteilen sind, kommt ein Sachverständiger gerade dann, wenn Art und Ausmaß der Unfallfolgen bereits in der Vergangenheit zwischen den Gutachtern und/oder behandelnden Ärzten umstritten waren, nicht umhin, sich mit diesen Vorgutachten inhaltlich zu befassen. Dass der Sachverständiger bei Würdigung der ärztlichen Unterlagen und Gutachten zu einem dem Kläger bzw. der Klägerin nicht genehmen Ergebnis gelangt, ist kein Grund, dessen Befangenheit anzunehmen. Im übrigen hatte der Sachverständige selbst den von der Klägerin nun ins Feld geführten Streit mit Dr. M. in seinem Gutachten nicht erwähnt, und sich lediglich auf die Würdigung der Befunde und Beweisergebnisse gestützt. Es ist nicht ansatzweise für den Senat ersichtlich, auf welche Tatsachen der Bevollmächtigte der Bf. seine Annahme stützt, dass die gutachterliche Übereinstimmung mit Dr. M. durch den Sachverständigen darauf beruhen sollte, dass ein enger Konnex zwischen den beiden Ärzten bestehen sollte; ebenso wenig ist ersichtlich, welcher Art der unterstellte "enge Konnex" sein soll. Die Behauptung einer "Blutsbruderschaft" durch die Bf. ist vollends unverständlich und fehl am Platz.
Dass das Erscheinungsbild der Erkrankung der Klägerin von demjenigen abweicht, das der Sachverständige im Falle eines CRPS in seiner mehrjährigen Praxis gesehen hat, hat entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Bf. nicht nichts, sondern im Gegenteil sehr viel mit der gutachterlichen aktuellen Bewertung zu tun. Es ist gerade Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund seiner Erfahrung und medizinischen Fachkenntnisse zu prüfen, ob eine bestimmte Erkrankung vorliegt oder nicht und - sofern Abweichungen bestehen - dies darzulegen.
Dass der Sachverständige während der Untersuchung bei Durchsicht der Röntgenbilder erklärt habe, dass er bezogen auf das CRPS Einlagerungen sehe, bzw. dass Entkalkungserscheinungen entsprechend einem CRPS bestünden, hat der Sachverständige ausdrücklich bestritten. Gegen eine solche Aussage spricht, dass dem Sachverständigen nach seiner Stellungnahme schon unklar ist, was CRPS-typische Einlagerungen sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Senats schon nicht glaubhaft gemacht, dass es ursprüngliche Äußerungen während der Untersuchung gab, die von später im Gutachten schriftlich festgehaltenen Befunden tatsächlich differierten.
Immerhin meinte die Bf., was von ihrer Begleitperson schriftlich bestätigt wurde, auch, der Sachverständige habe mitgeteilt, er sei "bei der BG", obwohl der Sachverständige tatsächlich kein Arzt der BG ist. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Schilderung vom Untersuchungsablauf angegeben, dass der Sachverständige eine abschließende Bewertung der Röntgenaufnahmen einer weiteren Sichtung und Befundung vorbehalten hatte. Damit war nach eigenem Sachvortrag der Bf. die gutachterliche Bewertung der Röntgenaufnahmen zum Untersuchungszeitpunkt gerade noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist selbst bei abweichender vorläufiger mündlicher Einschätzung von Röntgenaufnahmen bei der Untersuchung von der endgültigen schriftlichen Fassung der Bewertung im Gutachten, auch wenn eine solche Differenz entgegen den klaren Aussagen des Sachverständigen hier vorgelegen haben sollte, kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit.
Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ausführt, es sei ausschließlich Aufgabe des Sachverständigen gewesen, zu prüfen, ob eine höhere Rente als nach einer MdE von 20 % zu gewähren sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisfragen des Sozialgerichts ausdrücklich und nachvollziehbar nicht darauf beschränkt waren, ob die anerkannten Unfallfolgen höher als mit einer MdE von 20 % zu bewerteten seien, sondern darauf, ob die MdE zutreffend bewertet worden war mit Bitte um Mitteilung, wie hoch gegebenenfalls die unfallbedingte MdE andernfalls einzuschätzen ist und ob Unfallfolgen anders zu bezeichnen sind als im Bescheid vom 10.11.2000 geschehen. Die Beantwortung der Beweisfragen dahingehend, dass ausgehend von dem festgestellten Unfallfolgen eine MdE von 20 v.H. zutreffend sei, unter Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Sachverständigen einige der im Bescheid festgestellten Unfallfolgen tatsächlich keine Unfallfolgen seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere obliegt es dem Sachverständige nicht, wie der Klägerbevollmächtigter annimmt, die vom SG gestellten Beweisfragen einseitig zu Gunsten der Bf. darauf zu beschränken, ob eine höhere MdE vorliegt. Aus der Beantwortung von Beweisfragen, so wie sie gestellt wurden, lässt sich kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ableiten.
Weshalb die Erwähnung, dass die Bf. in der Vergangenheit eine Landtagseingabe gemacht hatte, dazu dienen solle, gegen diese "Stimmung machen" soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen; mit einer Landtagseingabe nimmt ein Bürger sein verfassungsrechtlich verankertes Petitionsrecht wahr.
Verleumderische Äußerungen oder ein Aufschwingen des Sachverständigen zum Ersatzrichter vermag der Senat nicht ansatzweise dem Gutachten oder der Stellungnahme des Sachverständigen zu entnehmen. Dass der Gutachter ausgeführt hat, er habe bei demonstrierter Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand und aufgrund der beklagten Beschwerden auf eine seitenvergleichende Kraftprüfung verzichtet, ist kein Befangenheitsgrund. Die vom Bevollmächtigten der Bf. herausgelesene Unterstellung, dass die Bf. ihre Kraftmöglichkeiten verfälschend einsetzen werde, lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten. Im Gegenteil spricht dies dafür, dass der Sachverständige die im Vorfeld der Untersuchung bereits an ihn herangetragenen Ängste und Bedenken der Bf. ernst genommen hat, die befürchtete, dass ihre Hand trotz Beschwerden schmerzhaften Bewegungsprüfungen in der Untersuchung unterzogen werden könnte.
2. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. war nicht stattzugeben. Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist jedoch, dass das eingelegte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde bietet jedoch auch bei summarischer Prüfung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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