Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 62/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 392/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Hauerarbeiten bei der Berechnung des Leistungszuschlags.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe gegenüber der Beklagten
in Höhe von 20.000,00 Euro wird als unzulässig abgelehnt.
III. Die Klage auf abschlagsfreie Rente für Bergleute wird abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in der ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der vom Kläger bezogenen Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 20. April 1990. Er erlernte in der ehemaligen Tschechoslowakei vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 den Beruf des Bergmanns. Vom 5. Oktober 1965 bis 10. Februar 1977 leistete er seinen Ersatzdienst als Bergmann. Im Anschluss daran absolvierte er vom 15. August 1977 bis 16. November einen dreimonatigen Kurs als Schweißer, den er mit Erfolg abschloss. Der Kläger war in Tschechien wie folgt beschäftigt:
21. Februar 1977 - 31. Januar 1983: Schweißer, ZTS Martin
14. März 1983 - 31. Juli 1985: Streckenarbeiter
1. August 1985 - 1. April 1990 Zugaufbereiter, Streckenarbeiter.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 4. Juli 2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab. Widerspruch, Klage zum Sozialgericht München (S 4 KN 233/04), Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (L 13 KN 3/06) und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 8 KN 32/06 B) blieben erfolglos.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 wurde dem Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gewährt. Hierin sind folgende Feststellungen getroffen:
1. September 1962 - 8. Februar 1964: knappschaftliche Rentenversicherung, Fachschulausbildung, keine Anrechnung
9. Februar 1964 - 26. Juni 1965: knappschaftliche Rentenversicherung, 17 Monate Fachschulausbildung
5. Oktober 1965 - 10. Februar 1977: knappschaftliche Rentenversicherung, Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01, Anrechnung zu 5/6.
21. Februar 1977 - 31. Dezember 1983: Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich mit dem niedrigsten Durchschnittsverdienst für das betroffene Jahr, Anrechnung zu 5/6
14. März 1983 - 1. April 1990: Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 15, Anrechnung zu 5/6
Bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag erkannte die Beklagte vom 5. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1967 27 Kalendermonate mit Hauerarbeiten und vom 1. Januar 1968 bis 10. Februar 1977 110 Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage an. Die Beklagte setzte einen Zugangsfaktor von 0,964 an, wobei der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 und damit für 12 Kalendermonate um 0,036 vermindert wurde. Die Beklagte errechnete einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 957,18 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. Januar 2004, der vorläufig einbehalten wurde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 meldete die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt A-Stadt - einen Erstattungsanspruch in Höhe von 557,69 Euro wegen der Zahlung von Arbeitslosenhilfe bis 13. November 2003 an. Darüber hinaus machte das Arbeitsamt A-Stadt einen Erstattungsanspruch gemäß § 335 Abs. 2, 5 SGB III für bezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 100,95 Euro geltend. Dem Arbeitsamt A-Stadt wurde daraufhin ein Betrag von insgesamt 658,64 Euro, der ebenfalls einen Erstattungsanspruch geltend machenden AOK Bayern ein Betrag in Höhe von 48,52 Euro sowie dem Kläger der Restbetrag in Höhe von 352,14 Euro ausgekehrt.
Mit seinem Widerspruch vom 27. Februar 2004 machte der Kläger insbesondere Ausbildungszeiten bereits seit 1. September 1962 geltend. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 als verfristet zurückgewiesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die nicht anerkannte Zeit der Fachschulausbildung nicht angerechnet werden könne, da diese Zeit erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit und somit rentenrechtliche Zeit gelte. Darüber hinaus würden gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 4 KN 232/04 Klage zum Sozialgericht München, mit der er begehrte,
1. die Zeit vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 als Zeiten der beruflichen Ausbildung anzuerkennen,
2. für den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 34 Monate Hauerarbeiten bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag anzuerkennen
3. eine Einstufung in einen anderen Wirtschaftsbereich sowie eine andere Qualifikationsgruppe für den Zeitraum 21. Februar 1977 bis 31. Dezember 1983.
Nach Einholung einer Auskunft beim tschechischen Versicherungsträger nahm die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2005 gemäß § 44 SGB X den Rentenbescheid vom 5. Dezember 2003 gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab 1. Juli 2003 teilweise zurück und berücksichtigte den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 als Zeiten der beruflichen Ausbildung. Bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag berücksichtigte die Beklagte weiterhin 27 Monate Hauerarbeiten vom 5. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1967 und 110 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage vom 1. Januar 1968 bis 10. Februar 1977. Der Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 blieb als Zeiten mit sonstigen Arbeiten unberücksichtigt.
Unter dem Datum 18. Juni 2004 hatte die Beklagte dem Kläger bereits eine Rentenauskunft erteilt. Hiergegen legte der Kläger am 26. Juli 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag wäre die Zeit der Ausbildung vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 nicht berücksichtigt. Die Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage seien nicht zutreffend berechnet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 zurückgewiesen. Hierin wurde auf den Rechtsstreit S 4 KN 232/04 verwiesen sowie ausgeführt, dass Rentenauskünfte unter dem Vorbehalt zukünftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Insoweit seien sie nicht rechtsverbindlich. Hiergegen erhob der Kläger unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 4 KN 182/05 Klage zum Sozialgericht München.
Nachdem das SG die Verfahren S 4 KN 232/04 und S 4 KN 182/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 4 KN 232/04 verbunden hatte, schlossen die Beteiligten im Erörterungstermin am 27. Oktober 2005 einen Vergleich. Hierin beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenbescheide vom 5. Dezember 2003 und 22. April 2005 sowie die Neufeststellung seiner Rente für Bergleute unter Berücksichtigung einer Mitteilung des slowakischen Versicherungsträgers vom 30. Juni 2005 aus den in der Niederschrift angegebenen Gründen:
1. Anrechnung des Zeitraums 1. September 1962 bis 31. August 1965 als vollwertige Beitragszeit und bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag als Hauerarbeiten.
2. Berücksichtigung nicht von 11 vollen Jahren, sondern von 14,4166 Jahren für den Leistungszuschlag; Ansatz hierfür von zusätzlich 1,7292 persönlichen Entgeltpunkten.
3. Die persönlichen Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag würden nicht 0,8435 betragen, sondern 1,7292.
4. Zuordnung des Zeitraums 21. Februar 1977 bis 1. April 1990 zur Qualifikationsgruppe 4. Keine Zurechnung des mit Ersatzzeiten belegten Zeitraums vom 1. Januar 1990 bis 19. August 1991 zu den FRG-Zeiten.
5. Rentenhöhe müsse netto 780.- Euro betragen.
6. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 bestehe noch ein Rentenanspruch in Höhe von 575,69 Euro.
Die Beklagte verpflichtete sich bei Kostenaufhebung, dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit S 4 KN 232/04 vollständig erledigt ist.
Nachdem der Kläger den Vergleich angefochten hatte, stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2007 unter dem Az. S 4 KN 3 169/05 fest, dass der Rechtsstreit S 4 KN 232/04 durch den am 27. Oktober 2005 geschlossenen Vergleich erledigt ist. Die hiergegen unter dem Az. L 13 KN 22/07 erhobene Berufung wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 5. September 2006 stellte die Beklagte aufgrund einer Rentenanpassung sowie einer Änderung der mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche die Rente für Bergleute ab 1. Juli 2003 neu fest. Mit Bescheid vom 21. März 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. März 2007 als Vorschuss. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die von den ärztlichen Sachverständigen im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente vorgenommene sozialmedizinische Bewertung beanstandete und zudem die Rente für Bergleute als fehlerhaft berechnet bemängelte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 zurückgewiesen. Ein Zusammenhang der Widerspruchsbegründung mit dem angefochtenen Bescheid bestehe nicht. Die Überprüfung nach Aktenlage habe keinen Grund zur Beanstandung ergeben.
Mit angefochtenem Bescheid vom 17. Oktober 2007 führte die Beklagte den Vergleich aus, nahm den Bescheid vom 5. Dezember 2003 sowie die hierzu ergangenen weiteren Bescheide teilweise zurück und stellte die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 1. Juli 2003 neu fest. Sie erkannte die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 als Pflichtbeitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung an und ordnete diese der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie) zu. Bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag berücksichtigte sie nunmehr für den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 33 Monate Untertagearbeiten. Für den Zeitraum 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 berücksichtigte sie 3 Monate mit Hauerarbeiten. Im übrigen wurde den im Vergleich vom 27. Oktober 2005 formulierten Anträgen des Klägers nicht Rechnung getragen.
Mit weiterem Bescheid vom 23. Oktober 2007 stellte die Beklagte die Rente für Bergleute ab 1. Mai 2004 mit Blick auf dem Beitritt der Slowakei und Tschechiens zur EU und der dadurch bedingten Anwendbarkeit der EG-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auf die Rente des Klägers neu fest.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine rentenrechtlichen Zeiten hätten sich seit Antragstellung nicht geändert. Alle Berechnungen seien nicht vollständig und falsch. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen. Eine Überprüfung habe keine Beanstandungen ergeben.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2008 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund der Anrechnung einer dem Kläger vom slowakischen Rentenversicherungsträger zuerkannten vorzeitigen Altersrente in Höhe von umgerechnet 206,82 Euro ab 1. März 2007 bzw. 241,50 Euro ab 1. Juli 2007 neu fest. Die Altersrente werde weiterhin als Vorschussleistung nach § 42 SGB I gezahlt. Die slowakische Rente sei gemäß § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen. Es seien daher auch die Rentenvorschüsse um die slowakische Rente zu mindern.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die slowakische Rente sowie die deutsche Altersrente seien jeweils zweimal erhöht worden. Tatsächlich habe sich jedoch die Rente gemindert, so dass ein Schaden in Höhe von 68,15 Euro entstanden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 zurückgewiesen. Die Rente des ausländischen Versicherungsträgers sei auf die deutsche Altersrente anzurechnen, soweit die Sozialleistungen auf denselben Zeiten beruhten. Da insoweit eine vollständige Deckung bestehe, sei die slowakische Rente in voller Höhe anzurechnen. Die Rente sei bisher als Vorschussleistung gewährt worden. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB I seien die zu viel gezahlten Vorschüsse zu erstatten. Die Überzahlung werde mit der Nachzahlung des slowakischen Versicherungsträgers verrechnet.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 erhob der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 4 KN 273/07, gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 unter dem Az. S 4 KN 62/08 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 unter dem Az. S 4 KN 252/08.
Das SG hat die Streitsachen S 4 KN 252/08 und S 4 KN 273/07 zur gemeinsamen Verhandlungsentscheidung verbunden und unter dem Az. S 4 KN 252/08 fortgeführt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15. September 2009 hat der Kläger die Klage im Rechtsstreit S 4 KN 252/08 zurückgenommen. In Bezug auf den Rechtsstreit S 4 KN 62/08 hat er ausgeführt, die Rente für Bergleute sei wegen der Fehler, die im Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2005 aufgelistet seien, falsch berechnet. Dies gelte für alle Bescheide hinsichtlich der Rente für Bergleute und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Fehler lägen nicht vor. Er beantragte, die Bescheide vom 17. und 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 entsprechend dem Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2005 abzuändern und die Rente mit richtiger Berechnung neu festzustellen. Der Vorsitzende des SG bat die Beklagte bis 31. Dezember 2009 den ausstehenden Bescheid gemäß § 44 SGB X aufgrund des geschlossenen Vergleichs vom 27. Oktober 2005 zu erlassen und zum Gegenstand des laufenden Rechtsstreits S 4 KN 62/08 zu machen.
Mit weiterem, zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens erklärten "ergänzenden Bescheid" vom 21. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger "ergänzend zum Bescheid vom 17. Oktober 2007 im Hinblick auf das Begründungserfordernis gemäß § 35 SGB X" mit, die Zeit vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 (Bestehen der Abschlussprüfung) sei als Zeit der Berufsausbildung mit einer Tätigkeit unter Tage angesetzt. Die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 sei als Grubenarbeiter unter Tage im Gedinge berücksichtigt worden. Die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 sei für den Leistungszuschlag als Hauer-Arbeiten bewertet worden. Die Zeiten der Lehre bis zur bestandenen Prüfung am 26. Juni 1965 seien als Zeiten mit Untertagearbeiten angesetzt worden, da eine Einstufung nach der Hauerarbeiten - Verordnung nicht möglich sei. Es sei keine Gedingeentlohnung bzw. Entlohnung der oberen Lohngruppen erzielt worden. Für den Leistungszuschlag ergäben sich 13 volle Jahre. Berücksichtigt werde für den Leistungszuschlag nach mindestens 6 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage nur jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten. Daraus ergebe sich für den Leistungszuschlag eine Erhöhung auf 1,3255 Entgeltpunkte. Für die Rente für Bergleute sei die Einstufung der Zeit vom 21. Februar 1977 bis 1. April 1990 in Qualifikationsgruppe 4 ohne Bedeutung, da es sich hierbei um eine Zeit der allgemeinen Rentenversicherung handele. Darüber hinaus habe der Kläger diese Tätigkeit verrichtet, ohne eine Ausbildung hierfür durchlaufen zu haben. Eine Höherstufung sei frühestens ab dem 7. Beschäftigungsjahr möglich. Die in der Zeit vom 14. März 1983 bis 1. April 1990 verrichteten Tätigkeiten seien alle der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen. Die Zeit der Vertreibung sowie der anschließenden Arbeitslosigkeit sei gem. § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI erfolgt. Insoweit sei keine Anrechnung zu den FRG-Zeiten erfolgt. Eine günstigere Anrechnung sei nicht zulässig. Die vom Kläger angegebenen höheren Rentenbeträge seien nicht nachvollziehbar.
Das SG hat daraufhin die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 17. Oktober und 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 sowie des ergänzenden Bescheids vom 21. Oktober 2007 seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. L 13 R 392/10 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Berechnungen der Beklagten sowohl in Bezug auf die Rente für Bergleute als auch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen seien fehlerhaft. Begehrt werde nach wie vor eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 780.- Euro netto nach Steuern. Darüber hinaus müsse eine "Geldstrafe" von insgesamt 20.000 Euro festgesetzt werden, die von der Beklagten als Entschädigung und für die Kosten zu Gunsten des Klägers als finanzielle Wiedergutmachung für die Demütigung durch die Richter gezahlt werden müsse. Auf die Entscheidung des BSG mit dem Az. B 4 RA 22/05 R wurde hingewiesen. Danach gebe es keine Abschläge bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung. Darüber hinaus wurden weitere 3.600 Euro zzgl. 11, 5 Prozent Verzugszinsen für gesetzeswidrig angeeignetes Eigentum, insgesamt 4.990,31 Euro von der Beklagten verlangt. Die Rente für Bergleute sowie die Altersrente seien zutreffend zu berechnen. Insoweit seien unabhängige Fachleute zu beauftragen.
Die Beklagte verwies darauf, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 3.618,22 Euro Gegenstand des Klageverfahrens S 4 KN 252/08 gewesen sei, der vom Kläger für erledigt erklärt worden sei.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2013 noch beantragt,
1. den Zeitraum vom 1. September 1962 bis 31. August 1965 als vollwertige Beitragszeit anzurechnen und bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag als Hauerarbeiten zu berücksichtigen,
2. 14,4166 Jahre für den Leistungszuschlag in Ansatz zu bringen und hierfür 1,7292 persönliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen
3. die Bergmannsrente auf brutto 780,00 Euro festzusetzen (nicht netto, wie schriftlich beantragt),
4. die Beklagte zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000,00 Euro zu verurteilen,
5. die Bergmannsrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Angefochtener Bescheid in diesem Verfahren ist zunächst der Bescheid vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008, mit dem die Rente für Bergleute in Ausführung des Vergleichs vom 27. Oktober 2005 neu festgestellt wurde. Im Hinblick auf die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965, die von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung anerkannt und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie) zugeordnet wurde, wurde dem aus dem Vergleich hervorgehenden Überprüfungsantrag des Klägers stattgegeben. Im Übrigen wurde der Überprüfungsantrag konkludent ohne Begründung abgelehnt, da in Bezug auf die sonstigen vom Kläger vorgebrachten Einwendungen keine Änderungen erfolgten.
Weiterer angefochtener Bescheid ist darüber hinaus der Bescheid vom 23. Oktober 2007, mit dem die Anrechnung der dem Kläger aus der slowakischen Rentenversicherung gewährten Rente auf die Rente für Bergleute umgesetzt worden ist.
Gegenstand des Verfahrens ist jedoch nicht das als "ergänzender Bescheid" bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2009. Wiederholt eine Behörde in einem weiteren "Bescheid" die Verfügungssätze des Ursprungsbescheids und schiebt die bisher für die Verwaltungsentscheidung fehlende Begründung nach, so ist dieser weitere "Bescheid" selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn er in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (BSG, Urteil vom 17. April 1991, Az. 1 RR 2/89, in juris). Hier hat die Beklagte die Verfügungssätze des Bescheids vom 7. Oktober 2007 noch nicht einmal wiederholt, sondern ausschließlich eine Begründung für ihre (konkludente) Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 17. Oktober 2007 nachgeschoben. Dadurch hat sie aber keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen.
Schließlich ist auch nicht Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 17. Juni 2008, mit dem die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund der Anrechnung einer vom Kläger vom slowakischen Rentenversicherungsträger zuerkannten vorzeitigen Altersrente als Vorschuss neu feststellte, da hierdurch der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2007, mit dem die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. Dezember 2003 über die Gewährung einer Rente für Bergleute überprüft wurde, weder im Sinne des § 96 SGG abgeändert noch ersetzt worden ist. Sämtliche Bescheide, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betreffen, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, das sich nur auf die Prüfung der Bescheide beschränkt, mit denen dem Kläger Rente für Bergleute gewährt worden ist. Sämtliche Anträge des Klägers, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betreffen, sind damit unzulässig. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist vielmehr Streitgegenstand in dem Verfahren L 13 R 121/11.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 5. Dezember 2003 i.d.F. des Bescheides vom 22. April 2005, mit dem dem Kläger Rente für Bergleute bewilligt worden ist.
Der Bescheid vom 17. Oktober 2007 ist formell rechtmäßig. Die fehlende Begründung wurde von der Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit heilender Wirkung nachgeholt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids über die Gewährung von Rente für Bergleute vom 5. Dezember 2003 i.d.F. des Bescheides vom 22. April 2005 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Kläger wurden deshalb auch keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten.
In Bezug auf das Begehren des Klägers, den Zeitraum 1. September 1962 bis 31. August 1965 als vollwertige Beitragszeit anzurechnen und bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag als Hauerarbeiten zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Zeit vom 1. September 1962 bis zum Tag des Bestehens der Abschlussprüfung am 26. Juni 1965 zutreffend als Zeit der Berufsausbildung mit einer Tätigkeit unter Tage angesetzt hat. Die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 wurde als Grubenarbeiter unter Tage im Gedinge berücksichtigt. Dieser Zeitraum wurde für den Leistungszuschlag als Zeiten mit Hauerarbeiten bewertet.
Die Beklagte hat zutreffend den Zeitraum der Berufsausbildung vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 nicht als "vollwertige" Beitragszeiten angesetzt, sondern als beitragsgeminderte Zeiten. Gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 und damit maßgeblichen Fassung gelten als beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Durch die Vormerkung als "beitragsgeminderte Zeit" anstelle einer "vollwertigen" Beitragszeit erleidet der Kläger - anders als er wohl meint - keinen Nachteil. Beitragsgeminderte Zeiten werden nicht schlechter bewertet als Zeiten mit "vollwertigen" Beiträgen. Die Qualifizierung als beitragsgeminderte Zeit führt vielmehr gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI dazu, dass für diese beitragsgeminderten Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen ist, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten.
Die Beklagte hat zu Recht auch den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 bei der Berechnung des Leistungszuschlags nur als Untertagearbeiten, nicht jedoch als Hauerarbeiten berücksichtigt.
Nach § 85 Abs. 1 SGB VI erhalten Versicherte nach 6 Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
vom 06. bis zum 10. Jahr 0,125,
vom 11. bis zum 20. Jahr 0,25,
für jedes weiteres Jahr 0,375
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
Nach § 85 Abs. 2 SGB VI werden die zusätzlichen Entgeltpunkte den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.
Ständige Arbeiten unter Tage sind gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. § 61 Abs. 2 SGB VI enthält einen Katalog mit Tätigkeiten, die ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werden.
Gemäß § 265 Abs. 5 SGB VI werden für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je 2 Kalendermonate angerechnet werden.
Ausweislich der Anlage 12 zum angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2007 hat die Beklagte im Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag 33 Monate Untertagearbeiten und damit nur 22 Monate bei der Berechnung des Leistungszuschlags berücksichtigt.
Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung ist nicht zu beanstanden. Einschlägig ist § 265 Abs. 5 SGB VI und nicht § 85 Abs. 1 SGB VI, da es sich hier um Zeiten vor dem 1. Januar 1968 handelt. Bei den vom Kläger in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeiten hat es sich nicht um Hauerarbeiten gehandelt, so dass für je drei volle Kalendermonate mit Untertagearbeiten nur 2 Monate anzurechnen sind. Bei 33 vollen Monaten mit Untertagearbeiten ergeben sich damit 22 anrechenbare Monate. Welche Arbeiten als Hauerarbeiten einzustufen sind, ergibt sich aus der Anlage 9 zum SGB VI, wobei ein entsprechender Katalog der Hauerarbeiten im früheren Recht in der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knapp-schaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung - HaVO) vom 4. März 1958, BGBl I 137, enthalten war.
Der Kläger war in diesem Zeitraum als Bergmann-Lehrling beschäftigt. Nach der Anlage 9 I. 1. zum SGB VI sind die für die Anerkennung von Hauerarbeiten üblichen Bezeichnungen des Versicherten und erforderlichen Beschäftigungsmerkmale aufgeführt. Der Bergmann-Lehrling ist hier nicht genannt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner Lehre mit den dort genannten Tätigkeiten ohne Bezeichnung beschäftigt gewesen sein könnte (ständige Reparaturarbeiten im Schacht bzw. - bei gleichzeitiger Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach - ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten, Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung, Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten, Erweitern von Strecken, Nachreißarbeiten). Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger während seiner Lehrzeit umfassend in allen Tätigkeiten eines Bergmanns unterwiesen worden ist und diese anschließend dann verrichtet hat. Als Lehrling hat er auch sicherlich nicht einen Lohn erhalten, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprochen hat. Schließlich liegen auch keine gleichgestellten Arbeiten gemäß Anlage 9 II vor. Insbesondere war der Kläger nicht als Knappe unter Tage vor Ablegen seiner Hauerprüfung beschäftigt (Nr. 1), da er im strittigen Zeitraum seine Lehre als Bergmann noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und daher noch nicht als Knappe tätig war. Auch Tätigkeiten des Klägers bei der Grubenwehr oder im Betriebsrat (Nr. 2 oder 3) lagen nicht vor.
Im Übrigen wurden die bergmännischen Tätigkeiten des Klägers voll als Hauerarbeiten bzw. ständige Arbeiten unter Tage anerkannt, so dass der Kläger insgesamt 162 Monate zurückgelegt hat, die für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen sind. Da zusätzliche Entgeltpunkte nur für jedes volle Jahr mit ständigen Arbeiten unter Tage zu ermitteln sind, ergeben sich 13 volle für den Leistungszuschlag anrechenbare Jahre. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von 14,4166 Jahren besteht damit nicht. Ausgehend hiervon hat die Beklagte zutreffend gemäß § 265 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB VI 0,6250 zusätzliche Entgeltpunkte für das 6. bis 10. Jahr (5 Jahre mal 0,125 Entgeltpunkte) und 0,7500 zusätzliche Entgeltpunkte für das 11. bis zum 13. Jahr (3 Jahre mal 0,250 Entgeltpunkte), insgesamt 1,3750 zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt. Ein Anspruch auf weitere zusätzliche Entgeltpunkte, wie begehrt, steht dem Kläger damit nicht zu.
Ein Anspruch auf Rente in Höhe von brutto 780.- Euro besteht nicht. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Rente so hoch sein sollte, hat der Kläger nicht gegeben.
Auch der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2007 ist nicht zu beanstanden. Konkrete Einwendungen gegen diesen Bescheid hat der Kläger hier nicht vorgebracht. Die Anrechnung der aus der slowakischen Rentenversicherung gewährten Rente beruht auf § 31 FRG. Fehler sind nicht ersichtlich. Ergänzend verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen in der Streitsache L 13 R 821/11.
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Az. B 4 RA 22/05 R, sich gegen die von der Beklagten festgesetzten Abschläge auf die Rente für Bergleute wendet, ist die Klage unzulässig, da der Rentenbewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2003, in dem diese Abschläge bereits festgesetzt wurden, insoweit bestandskräftig und für die Beteiligten bindend geworden ist. Dieses Begehren war nicht Gegenstand des vor dem SG abgeschlossenen Überprüfungsvergleichs. Die Bescheide vom 22. April 2005, 17. Oktober 2007 und 23. Oktober 2007 haben diese bestandskräftig gewordene Festsetzung eines Abschlags nicht abgeändert. Für eine unmittelbare Geltendmachung dieses Begehrens in der Berufungsinstanz ohne vorherige Befassung der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist aber anzumerken, dass die Festsetzung des Abschlags zu Recht erfolgt ist. Konkrete Fehler bei dessen Berechnung wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006, Az. B 4 R 22/05 R, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil überholt ist. Das BSG hat erstmals im Urteil vom 25. November 2008, Az. B 5 R 112/08, in juris, überzeugend aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 77 SGB VI sowie Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm abgeleitet, dass der Zugangsfaktor auch bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen ist. Die hiervon abweichende Rechtsprechung des mittlerweile nicht mehr für den Bereich der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats des BSG wurde vom BSG ausdrücklich aufgegeben.
Soweit der Kläger die Festsetzung einer Geldstrafe von insgesamt 20.000 Euro verlangt, die von der Beklagten als "Entschädigung und für die Kosten zu Gunsten des Klägers als finanzielle Wiedergutmachung für die Demütigung durch die Richter gezahlt werden soll", ist dieser Antrag unzulässig. Ein derartiger Antrag ist im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Rechtsgrundlage nicht statthaft. Das SG hat im Übrigen dieses Begehren des Klägers als Klage auf Entschädigung gewertet, das Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2011 abgetrennt und mit Beschluss vom 21. Juni 2011 an das Landgericht A-Stadt verwiesen.
De Berufung war damit zurückzuweisen und die in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen bzw. Anträge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Der Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe gegenüber der Beklagten
in Höhe von 20.000,00 Euro wird als unzulässig abgelehnt.
III. Die Klage auf abschlagsfreie Rente für Bergleute wird abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in der ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der vom Kläger bezogenen Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau.
Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 20. April 1990. Er erlernte in der ehemaligen Tschechoslowakei vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 den Beruf des Bergmanns. Vom 5. Oktober 1965 bis 10. Februar 1977 leistete er seinen Ersatzdienst als Bergmann. Im Anschluss daran absolvierte er vom 15. August 1977 bis 16. November einen dreimonatigen Kurs als Schweißer, den er mit Erfolg abschloss. Der Kläger war in Tschechien wie folgt beschäftigt:
21. Februar 1977 - 31. Januar 1983: Schweißer, ZTS Martin
14. März 1983 - 31. Juli 1985: Streckenarbeiter
1. August 1985 - 1. April 1990 Zugaufbereiter, Streckenarbeiter.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 4. Juli 2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab. Widerspruch, Klage zum Sozialgericht München (S 4 KN 233/04), Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (L 13 KN 3/06) und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (B 8 KN 32/06 B) blieben erfolglos.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 wurde dem Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gewährt. Hierin sind folgende Feststellungen getroffen:
1. September 1962 - 8. Februar 1964: knappschaftliche Rentenversicherung, Fachschulausbildung, keine Anrechnung
9. Februar 1964 - 26. Juni 1965: knappschaftliche Rentenversicherung, 17 Monate Fachschulausbildung
5. Oktober 1965 - 10. Februar 1977: knappschaftliche Rentenversicherung, Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01, Anrechnung zu 5/6.
21. Februar 1977 - 31. Dezember 1983: Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich mit dem niedrigsten Durchschnittsverdienst für das betroffene Jahr, Anrechnung zu 5/6
14. März 1983 - 1. April 1990: Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 15, Anrechnung zu 5/6
Bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag erkannte die Beklagte vom 5. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1967 27 Kalendermonate mit Hauerarbeiten und vom 1. Januar 1968 bis 10. Februar 1977 110 Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage an. Die Beklagte setzte einen Zugangsfaktor von 0,964 an, wobei der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 und damit für 12 Kalendermonate um 0,036 vermindert wurde. Die Beklagte errechnete einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 957,18 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. Januar 2004, der vorläufig einbehalten wurde. Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 meldete die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt A-Stadt - einen Erstattungsanspruch in Höhe von 557,69 Euro wegen der Zahlung von Arbeitslosenhilfe bis 13. November 2003 an. Darüber hinaus machte das Arbeitsamt A-Stadt einen Erstattungsanspruch gemäß § 335 Abs. 2, 5 SGB III für bezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 100,95 Euro geltend. Dem Arbeitsamt A-Stadt wurde daraufhin ein Betrag von insgesamt 658,64 Euro, der ebenfalls einen Erstattungsanspruch geltend machenden AOK Bayern ein Betrag in Höhe von 48,52 Euro sowie dem Kläger der Restbetrag in Höhe von 352,14 Euro ausgekehrt.
Mit seinem Widerspruch vom 27. Februar 2004 machte der Kläger insbesondere Ausbildungszeiten bereits seit 1. September 1962 geltend. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2004 als verfristet zurückgewiesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die nicht anerkannte Zeit der Fachschulausbildung nicht angerechnet werden könne, da diese Zeit erst nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit und somit rentenrechtliche Zeit gelte. Darüber hinaus würden gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 4 KN 232/04 Klage zum Sozialgericht München, mit der er begehrte,
1. die Zeit vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 als Zeiten der beruflichen Ausbildung anzuerkennen,
2. für den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 34 Monate Hauerarbeiten bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag anzuerkennen
3. eine Einstufung in einen anderen Wirtschaftsbereich sowie eine andere Qualifikationsgruppe für den Zeitraum 21. Februar 1977 bis 31. Dezember 1983.
Nach Einholung einer Auskunft beim tschechischen Versicherungsträger nahm die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2005 gemäß § 44 SGB X den Rentenbescheid vom 5. Dezember 2003 gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab 1. Juli 2003 teilweise zurück und berücksichtigte den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 als Zeiten der beruflichen Ausbildung. Bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag berücksichtigte die Beklagte weiterhin 27 Monate Hauerarbeiten vom 5. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1967 und 110 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage vom 1. Januar 1968 bis 10. Februar 1977. Der Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 blieb als Zeiten mit sonstigen Arbeiten unberücksichtigt.
Unter dem Datum 18. Juni 2004 hatte die Beklagte dem Kläger bereits eine Rentenauskunft erteilt. Hiergegen legte der Kläger am 26. Juli 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag wäre die Zeit der Ausbildung vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 nicht berücksichtigt. Die Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage seien nicht zutreffend berechnet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 zurückgewiesen. Hierin wurde auf den Rechtsstreit S 4 KN 232/04 verwiesen sowie ausgeführt, dass Rentenauskünfte unter dem Vorbehalt zukünftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Insoweit seien sie nicht rechtsverbindlich. Hiergegen erhob der Kläger unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 4 KN 182/05 Klage zum Sozialgericht München.
Nachdem das SG die Verfahren S 4 KN 232/04 und S 4 KN 182/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 4 KN 232/04 verbunden hatte, schlossen die Beteiligten im Erörterungstermin am 27. Oktober 2005 einen Vergleich. Hierin beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenbescheide vom 5. Dezember 2003 und 22. April 2005 sowie die Neufeststellung seiner Rente für Bergleute unter Berücksichtigung einer Mitteilung des slowakischen Versicherungsträgers vom 30. Juni 2005 aus den in der Niederschrift angegebenen Gründen:
1. Anrechnung des Zeitraums 1. September 1962 bis 31. August 1965 als vollwertige Beitragszeit und bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag als Hauerarbeiten.
2. Berücksichtigung nicht von 11 vollen Jahren, sondern von 14,4166 Jahren für den Leistungszuschlag; Ansatz hierfür von zusätzlich 1,7292 persönlichen Entgeltpunkten.
3. Die persönlichen Entgeltpunkte für den Leistungszuschlag würden nicht 0,8435 betragen, sondern 1,7292.
4. Zuordnung des Zeitraums 21. Februar 1977 bis 1. April 1990 zur Qualifikationsgruppe 4. Keine Zurechnung des mit Ersatzzeiten belegten Zeitraums vom 1. Januar 1990 bis 19. August 1991 zu den FRG-Zeiten.
5. Rentenhöhe müsse netto 780.- Euro betragen.
6. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 bestehe noch ein Rentenanspruch in Höhe von 575,69 Euro.
Die Beklagte verpflichtete sich bei Kostenaufhebung, dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit S 4 KN 232/04 vollständig erledigt ist.
Nachdem der Kläger den Vergleich angefochten hatte, stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2007 unter dem Az. S 4 KN 3 169/05 fest, dass der Rechtsstreit S 4 KN 232/04 durch den am 27. Oktober 2005 geschlossenen Vergleich erledigt ist. Die hiergegen unter dem Az. L 13 KN 22/07 erhobene Berufung wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 5. September 2006 stellte die Beklagte aufgrund einer Rentenanpassung sowie einer Änderung der mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche die Rente für Bergleute ab 1. Juli 2003 neu fest. Mit Bescheid vom 21. März 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. März 2007 als Vorschuss. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die von den ärztlichen Sachverständigen im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente vorgenommene sozialmedizinische Bewertung beanstandete und zudem die Rente für Bergleute als fehlerhaft berechnet bemängelte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 zurückgewiesen. Ein Zusammenhang der Widerspruchsbegründung mit dem angefochtenen Bescheid bestehe nicht. Die Überprüfung nach Aktenlage habe keinen Grund zur Beanstandung ergeben.
Mit angefochtenem Bescheid vom 17. Oktober 2007 führte die Beklagte den Vergleich aus, nahm den Bescheid vom 5. Dezember 2003 sowie die hierzu ergangenen weiteren Bescheide teilweise zurück und stellte die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 1. Juli 2003 neu fest. Sie erkannte die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 als Pflichtbeitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung an und ordnete diese der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie) zu. Bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag berücksichtigte sie nunmehr für den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 33 Monate Untertagearbeiten. Für den Zeitraum 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 berücksichtigte sie 3 Monate mit Hauerarbeiten. Im übrigen wurde den im Vergleich vom 27. Oktober 2005 formulierten Anträgen des Klägers nicht Rechnung getragen.
Mit weiterem Bescheid vom 23. Oktober 2007 stellte die Beklagte die Rente für Bergleute ab 1. Mai 2004 mit Blick auf dem Beitritt der Slowakei und Tschechiens zur EU und der dadurch bedingten Anwendbarkeit der EG-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auf die Rente des Klägers neu fest.
Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine rentenrechtlichen Zeiten hätten sich seit Antragstellung nicht geändert. Alle Berechnungen seien nicht vollständig und falsch. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen. Eine Überprüfung habe keine Beanstandungen ergeben.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2008 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund der Anrechnung einer dem Kläger vom slowakischen Rentenversicherungsträger zuerkannten vorzeitigen Altersrente in Höhe von umgerechnet 206,82 Euro ab 1. März 2007 bzw. 241,50 Euro ab 1. Juli 2007 neu fest. Die Altersrente werde weiterhin als Vorschussleistung nach § 42 SGB I gezahlt. Die slowakische Rente sei gemäß § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen. Es seien daher auch die Rentenvorschüsse um die slowakische Rente zu mindern.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die slowakische Rente sowie die deutsche Altersrente seien jeweils zweimal erhöht worden. Tatsächlich habe sich jedoch die Rente gemindert, so dass ein Schaden in Höhe von 68,15 Euro entstanden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 zurückgewiesen. Die Rente des ausländischen Versicherungsträgers sei auf die deutsche Altersrente anzurechnen, soweit die Sozialleistungen auf denselben Zeiten beruhten. Da insoweit eine vollständige Deckung bestehe, sei die slowakische Rente in voller Höhe anzurechnen. Die Rente sei bisher als Vorschussleistung gewährt worden. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB I seien die zu viel gezahlten Vorschüsse zu erstatten. Die Überzahlung werde mit der Nachzahlung des slowakischen Versicherungsträgers verrechnet.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 erhob der Kläger Klage zum SG unter dem Az. S 4 KN 273/07, gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 unter dem Az. S 4 KN 62/08 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 unter dem Az. S 4 KN 252/08.
Das SG hat die Streitsachen S 4 KN 252/08 und S 4 KN 273/07 zur gemeinsamen Verhandlungsentscheidung verbunden und unter dem Az. S 4 KN 252/08 fortgeführt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15. September 2009 hat der Kläger die Klage im Rechtsstreit S 4 KN 252/08 zurückgenommen. In Bezug auf den Rechtsstreit S 4 KN 62/08 hat er ausgeführt, die Rente für Bergleute sei wegen der Fehler, die im Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2005 aufgelistet seien, falsch berechnet. Dies gelte für alle Bescheide hinsichtlich der Rente für Bergleute und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Fehler lägen nicht vor. Er beantragte, die Bescheide vom 17. und 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 entsprechend dem Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2005 abzuändern und die Rente mit richtiger Berechnung neu festzustellen. Der Vorsitzende des SG bat die Beklagte bis 31. Dezember 2009 den ausstehenden Bescheid gemäß § 44 SGB X aufgrund des geschlossenen Vergleichs vom 27. Oktober 2005 zu erlassen und zum Gegenstand des laufenden Rechtsstreits S 4 KN 62/08 zu machen.
Mit weiterem, zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens erklärten "ergänzenden Bescheid" vom 21. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger "ergänzend zum Bescheid vom 17. Oktober 2007 im Hinblick auf das Begründungserfordernis gemäß § 35 SGB X" mit, die Zeit vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 (Bestehen der Abschlussprüfung) sei als Zeit der Berufsausbildung mit einer Tätigkeit unter Tage angesetzt. Die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 sei als Grubenarbeiter unter Tage im Gedinge berücksichtigt worden. Die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 sei für den Leistungszuschlag als Hauer-Arbeiten bewertet worden. Die Zeiten der Lehre bis zur bestandenen Prüfung am 26. Juni 1965 seien als Zeiten mit Untertagearbeiten angesetzt worden, da eine Einstufung nach der Hauerarbeiten - Verordnung nicht möglich sei. Es sei keine Gedingeentlohnung bzw. Entlohnung der oberen Lohngruppen erzielt worden. Für den Leistungszuschlag ergäben sich 13 volle Jahre. Berücksichtigt werde für den Leistungszuschlag nach mindestens 6 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage nur jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten. Daraus ergebe sich für den Leistungszuschlag eine Erhöhung auf 1,3255 Entgeltpunkte. Für die Rente für Bergleute sei die Einstufung der Zeit vom 21. Februar 1977 bis 1. April 1990 in Qualifikationsgruppe 4 ohne Bedeutung, da es sich hierbei um eine Zeit der allgemeinen Rentenversicherung handele. Darüber hinaus habe der Kläger diese Tätigkeit verrichtet, ohne eine Ausbildung hierfür durchlaufen zu haben. Eine Höherstufung sei frühestens ab dem 7. Beschäftigungsjahr möglich. Die in der Zeit vom 14. März 1983 bis 1. April 1990 verrichteten Tätigkeiten seien alle der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen. Die Zeit der Vertreibung sowie der anschließenden Arbeitslosigkeit sei gem. § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI erfolgt. Insoweit sei keine Anrechnung zu den FRG-Zeiten erfolgt. Eine günstigere Anrechnung sei nicht zulässig. Die vom Kläger angegebenen höheren Rentenbeträge seien nicht nachvollziehbar.
Das SG hat daraufhin die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 17. Oktober und 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 sowie des ergänzenden Bescheids vom 21. Oktober 2007 seien nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. L 13 R 392/10 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Berechnungen der Beklagten sowohl in Bezug auf die Rente für Bergleute als auch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen seien fehlerhaft. Begehrt werde nach wie vor eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 780.- Euro netto nach Steuern. Darüber hinaus müsse eine "Geldstrafe" von insgesamt 20.000 Euro festgesetzt werden, die von der Beklagten als Entschädigung und für die Kosten zu Gunsten des Klägers als finanzielle Wiedergutmachung für die Demütigung durch die Richter gezahlt werden müsse. Auf die Entscheidung des BSG mit dem Az. B 4 RA 22/05 R wurde hingewiesen. Danach gebe es keine Abschläge bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung. Darüber hinaus wurden weitere 3.600 Euro zzgl. 11, 5 Prozent Verzugszinsen für gesetzeswidrig angeeignetes Eigentum, insgesamt 4.990,31 Euro von der Beklagten verlangt. Die Rente für Bergleute sowie die Altersrente seien zutreffend zu berechnen. Insoweit seien unabhängige Fachleute zu beauftragen.
Die Beklagte verwies darauf, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 3.618,22 Euro Gegenstand des Klageverfahrens S 4 KN 252/08 gewesen sei, der vom Kläger für erledigt erklärt worden sei.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2013 noch beantragt,
1. den Zeitraum vom 1. September 1962 bis 31. August 1965 als vollwertige Beitragszeit anzurechnen und bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag als Hauerarbeiten zu berücksichtigen,
2. 14,4166 Jahre für den Leistungszuschlag in Ansatz zu bringen und hierfür 1,7292 persönliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen
3. die Bergmannsrente auf brutto 780,00 Euro festzusetzen (nicht netto, wie schriftlich beantragt),
4. die Beklagte zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000,00 Euro zu verurteilen,
5. die Bergmannsrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Angefochtener Bescheid in diesem Verfahren ist zunächst der Bescheid vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008, mit dem die Rente für Bergleute in Ausführung des Vergleichs vom 27. Oktober 2005 neu festgestellt wurde. Im Hinblick auf die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965, die von der Beklagten als Pflichtbeitragszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung anerkannt und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie) zugeordnet wurde, wurde dem aus dem Vergleich hervorgehenden Überprüfungsantrag des Klägers stattgegeben. Im Übrigen wurde der Überprüfungsantrag konkludent ohne Begründung abgelehnt, da in Bezug auf die sonstigen vom Kläger vorgebrachten Einwendungen keine Änderungen erfolgten.
Weiterer angefochtener Bescheid ist darüber hinaus der Bescheid vom 23. Oktober 2007, mit dem die Anrechnung der dem Kläger aus der slowakischen Rentenversicherung gewährten Rente auf die Rente für Bergleute umgesetzt worden ist.
Gegenstand des Verfahrens ist jedoch nicht das als "ergänzender Bescheid" bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2009. Wiederholt eine Behörde in einem weiteren "Bescheid" die Verfügungssätze des Ursprungsbescheids und schiebt die bisher für die Verwaltungsentscheidung fehlende Begründung nach, so ist dieser weitere "Bescheid" selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn er in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (BSG, Urteil vom 17. April 1991, Az. 1 RR 2/89, in juris). Hier hat die Beklagte die Verfügungssätze des Bescheids vom 7. Oktober 2007 noch nicht einmal wiederholt, sondern ausschließlich eine Begründung für ihre (konkludente) Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 17. Oktober 2007 nachgeschoben. Dadurch hat sie aber keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen.
Schließlich ist auch nicht Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 17. Juni 2008, mit dem die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgrund der Anrechnung einer vom Kläger vom slowakischen Rentenversicherungsträger zuerkannten vorzeitigen Altersrente als Vorschuss neu feststellte, da hierdurch der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2007, mit dem die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. Dezember 2003 über die Gewährung einer Rente für Bergleute überprüft wurde, weder im Sinne des § 96 SGG abgeändert noch ersetzt worden ist. Sämtliche Bescheide, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betreffen, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, das sich nur auf die Prüfung der Bescheide beschränkt, mit denen dem Kläger Rente für Bergleute gewährt worden ist. Sämtliche Anträge des Klägers, die die Altersrente für schwerbehinderte Menschen betreffen, sind damit unzulässig. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist vielmehr Streitgegenstand in dem Verfahren L 13 R 121/11.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 5. Dezember 2003 i.d.F. des Bescheides vom 22. April 2005, mit dem dem Kläger Rente für Bergleute bewilligt worden ist.
Der Bescheid vom 17. Oktober 2007 ist formell rechtmäßig. Die fehlende Begründung wurde von der Beklagten im Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit heilender Wirkung nachgeholt (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids über die Gewährung von Rente für Bergleute vom 5. Dezember 2003 i.d.F. des Bescheides vom 22. April 2005 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dem Kläger wurden deshalb auch keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten.
In Bezug auf das Begehren des Klägers, den Zeitraum 1. September 1962 bis 31. August 1965 als vollwertige Beitragszeit anzurechnen und bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag als Hauerarbeiten zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Zeit vom 1. September 1962 bis zum Tag des Bestehens der Abschlussprüfung am 26. Juni 1965 zutreffend als Zeit der Berufsausbildung mit einer Tätigkeit unter Tage angesetzt hat. Die Zeit vom 28. Juni 1965 bis 31. August 1965 wurde als Grubenarbeiter unter Tage im Gedinge berücksichtigt. Dieser Zeitraum wurde für den Leistungszuschlag als Zeiten mit Hauerarbeiten bewertet.
Die Beklagte hat zutreffend den Zeitraum der Berufsausbildung vom 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 nicht als "vollwertige" Beitragszeiten angesetzt, sondern als beitragsgeminderte Zeiten. Gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 und damit maßgeblichen Fassung gelten als beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Durch die Vormerkung als "beitragsgeminderte Zeit" anstelle einer "vollwertigen" Beitragszeit erleidet der Kläger - anders als er wohl meint - keinen Nachteil. Beitragsgeminderte Zeiten werden nicht schlechter bewertet als Zeiten mit "vollwertigen" Beiträgen. Die Qualifizierung als beitragsgeminderte Zeit führt vielmehr gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI dazu, dass für diese beitragsgeminderten Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen ist, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten.
Die Beklagte hat zu Recht auch den Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 bei der Berechnung des Leistungszuschlags nur als Untertagearbeiten, nicht jedoch als Hauerarbeiten berücksichtigt.
Nach § 85 Abs. 1 SGB VI erhalten Versicherte nach 6 Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
vom 06. bis zum 10. Jahr 0,125,
vom 11. bis zum 20. Jahr 0,25,
für jedes weiteres Jahr 0,375
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.
Nach § 85 Abs. 2 SGB VI werden die zusätzlichen Entgeltpunkte den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.
Ständige Arbeiten unter Tage sind gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. § 61 Abs. 2 SGB VI enthält einen Katalog mit Tätigkeiten, die ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werden.
Gemäß § 265 Abs. 5 SGB VI werden für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je 2 Kalendermonate angerechnet werden.
Ausweislich der Anlage 12 zum angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2007 hat die Beklagte im Zeitraum 1. September 1962 bis 26. Juni 1965 bei der Zusammenstellung der Tätigkeiten für den Leistungszuschlag 33 Monate Untertagearbeiten und damit nur 22 Monate bei der Berechnung des Leistungszuschlags berücksichtigt.
Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung ist nicht zu beanstanden. Einschlägig ist § 265 Abs. 5 SGB VI und nicht § 85 Abs. 1 SGB VI, da es sich hier um Zeiten vor dem 1. Januar 1968 handelt. Bei den vom Kläger in diesem Zeitraum verrichteten Tätigkeiten hat es sich nicht um Hauerarbeiten gehandelt, so dass für je drei volle Kalendermonate mit Untertagearbeiten nur 2 Monate anzurechnen sind. Bei 33 vollen Monaten mit Untertagearbeiten ergeben sich damit 22 anrechenbare Monate. Welche Arbeiten als Hauerarbeiten einzustufen sind, ergibt sich aus der Anlage 9 zum SGB VI, wobei ein entsprechender Katalog der Hauerarbeiten im früheren Recht in der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knapp-schaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung - HaVO) vom 4. März 1958, BGBl I 137, enthalten war.
Der Kläger war in diesem Zeitraum als Bergmann-Lehrling beschäftigt. Nach der Anlage 9 I. 1. zum SGB VI sind die für die Anerkennung von Hauerarbeiten üblichen Bezeichnungen des Versicherten und erforderlichen Beschäftigungsmerkmale aufgeführt. Der Bergmann-Lehrling ist hier nicht genannt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner Lehre mit den dort genannten Tätigkeiten ohne Bezeichnung beschäftigt gewesen sein könnte (ständige Reparaturarbeiten im Schacht bzw. - bei gleichzeitiger Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach - ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten, Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung, Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten, Erweitern von Strecken, Nachreißarbeiten). Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger während seiner Lehrzeit umfassend in allen Tätigkeiten eines Bergmanns unterwiesen worden ist und diese anschließend dann verrichtet hat. Als Lehrling hat er auch sicherlich nicht einen Lohn erhalten, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprochen hat. Schließlich liegen auch keine gleichgestellten Arbeiten gemäß Anlage 9 II vor. Insbesondere war der Kläger nicht als Knappe unter Tage vor Ablegen seiner Hauerprüfung beschäftigt (Nr. 1), da er im strittigen Zeitraum seine Lehre als Bergmann noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatte und daher noch nicht als Knappe tätig war. Auch Tätigkeiten des Klägers bei der Grubenwehr oder im Betriebsrat (Nr. 2 oder 3) lagen nicht vor.
Im Übrigen wurden die bergmännischen Tätigkeiten des Klägers voll als Hauerarbeiten bzw. ständige Arbeiten unter Tage anerkannt, so dass der Kläger insgesamt 162 Monate zurückgelegt hat, die für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen sind. Da zusätzliche Entgeltpunkte nur für jedes volle Jahr mit ständigen Arbeiten unter Tage zu ermitteln sind, ergeben sich 13 volle für den Leistungszuschlag anrechenbare Jahre. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von 14,4166 Jahren besteht damit nicht. Ausgehend hiervon hat die Beklagte zutreffend gemäß § 265 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB VI 0,6250 zusätzliche Entgeltpunkte für das 6. bis 10. Jahr (5 Jahre mal 0,125 Entgeltpunkte) und 0,7500 zusätzliche Entgeltpunkte für das 11. bis zum 13. Jahr (3 Jahre mal 0,250 Entgeltpunkte), insgesamt 1,3750 zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt. Ein Anspruch auf weitere zusätzliche Entgeltpunkte, wie begehrt, steht dem Kläger damit nicht zu.
Ein Anspruch auf Rente in Höhe von brutto 780.- Euro besteht nicht. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Rente so hoch sein sollte, hat der Kläger nicht gegeben.
Auch der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2007 ist nicht zu beanstanden. Konkrete Einwendungen gegen diesen Bescheid hat der Kläger hier nicht vorgebracht. Die Anrechnung der aus der slowakischen Rentenversicherung gewährten Rente beruht auf § 31 FRG. Fehler sind nicht ersichtlich. Ergänzend verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen in der Streitsache L 13 R 821/11.
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG, Az. B 4 RA 22/05 R, sich gegen die von der Beklagten festgesetzten Abschläge auf die Rente für Bergleute wendet, ist die Klage unzulässig, da der Rentenbewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2003, in dem diese Abschläge bereits festgesetzt wurden, insoweit bestandskräftig und für die Beteiligten bindend geworden ist. Dieses Begehren war nicht Gegenstand des vor dem SG abgeschlossenen Überprüfungsvergleichs. Die Bescheide vom 22. April 2005, 17. Oktober 2007 und 23. Oktober 2007 haben diese bestandskräftig gewordene Festsetzung eines Abschlags nicht abgeändert. Für eine unmittelbare Geltendmachung dieses Begehrens in der Berufungsinstanz ohne vorherige Befassung der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist aber anzumerken, dass die Festsetzung des Abschlags zu Recht erfolgt ist. Konkrete Fehler bei dessen Berechnung wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006, Az. B 4 R 22/05 R, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil überholt ist. Das BSG hat erstmals im Urteil vom 25. November 2008, Az. B 5 R 112/08, in juris, überzeugend aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 77 SGB VI sowie Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm abgeleitet, dass der Zugangsfaktor auch bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen ist. Die hiervon abweichende Rechtsprechung des mittlerweile nicht mehr für den Bereich der Rentenversicherung zuständigen 4. Senats des BSG wurde vom BSG ausdrücklich aufgegeben.
Soweit der Kläger die Festsetzung einer Geldstrafe von insgesamt 20.000 Euro verlangt, die von der Beklagten als "Entschädigung und für die Kosten zu Gunsten des Klägers als finanzielle Wiedergutmachung für die Demütigung durch die Richter gezahlt werden soll", ist dieser Antrag unzulässig. Ein derartiger Antrag ist im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Rechtsgrundlage nicht statthaft. Das SG hat im Übrigen dieses Begehren des Klägers als Klage auf Entschädigung gewertet, das Verfahren mit Beschluss vom 9. Mai 2011 abgetrennt und mit Beschluss vom 21. Juni 2011 an das Landgericht A-Stadt verwiesen.
De Berufung war damit zurückzuweisen und die in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen bzw. Anträge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved