L 2 AS 591/13 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 32 AS 1730/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 591/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 114 EUR für April 2013 und in Höhe von jeweils monatlich 228 EUR für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 7/10 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z. , U. , bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu erbringen.

Der am ... 1987 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsbürger. Er ist seit dem ... 2012 mit der am ... 1991 geborene Frau S. B. verheiratet, die syrische Staatsbürgerin ist. Die Eheleute haben einen am ... 2010 geborenen gemeinsamen Sohn. Der Antragsteller ist im Besitz eines gültigen syrischen Passes und einer vom Landrat des Kreises W. erteilten, bis zum 10. Oktober 2013 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Danach ist dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde erlaubt. Bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Wohnsitznahme auf R. beschränkt, wo der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung seinen Wohnsitz hatte und bei einem Verwandten lebte. In einem Schreiben vom 16. April 2012 teilte der Landrat des Kreises W. der Stadt H. – Ausländerbehörde – mit: Da sich der Antragsteller nunmehr im Zuständigkeitsbereich der Stadt H. angemeldet habe und die Stadt H. nunmehr sowieso ihre Zustimmung zu dem Zuzug zu erteilen habe, bestehe das Einverständnis mit einer entsprechenden Abänderung der erteilten Auflage (die Wohnsitzbeschränkung). Der Antragsteller brauche deshalb nicht erst wieder in den Zuständigkeitsbereich des Kreises W. zurück zu kehren, um dort einen formellen Antrag zu stellen.

Der Antragsteller und seine Familie leben derzeit bei der Mutter der Ehefrau des Antragstellers in einer Wohnung in der G.-straße in H. Die Frau des Antragstellers betreibt als Selbständige ein Internetcafe in der L.-straße in H. Die Gewerbeanmeldung datiert vom 29. November 2012. Die Ehefrau des Antragstellers, die vorher in B. lebte, verfügt über eine von der Ausländerbehörde B. am 29. März 2012 erteilte und bis zum 28. März 2014 gültige Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland. Sie und ihr Sohn haben sich am 29. November 2012 mit Hauptwohnsitz in H. angemeldet. Eine für die Ehefrau des Antragstellers mit der Aufenthaltsgenehmigung verbundene Wohnsitzauflage ist von der Ausländerbehörde in B. aufgehoben worden.

Der Antragsteller übt im Gewerbebetrieb seiner Frau nach seinen Angaben eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 100,00 EUR im Monat aus. Die Ehefrau des Antragstellers und der gemeinsame Sohn beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2013 sind für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2013 monatliche Leistungen in Höhe von 148,35 EUR für die Ehefrau des Antragstellers und in Höhe von 17,20 EUR (bei Berücksichtung von Kindergeld) für den Sohn des Antragstellers bewilligt worden. Die Bewilligung ist im Hinblick darauf, dass zur Höhe der Einkünfte der Ehefrau des Antragstellers aus ihrer selbstständigen Tätigkeit für den Bewilligungszeitraum noch keine gesicherten Angaben vorliegen, nur vorläufig erfolgt.

Der für R. zuständige Träger der Grundsicherungsleistungen, das Jobcenter Kreis W. , verfügte mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 eine vorläufige Einstellung der Zahlungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Antragsteller und führte zur Begründung aus, dieser halte sich nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich auf. Nach Angaben des Antragsgegners erfolgte dann mit Wirkung vom 1. April 2013 eine endgültige Aufhebung der Leistungsbewilligung durch das Jobcenter Kreis W.

Der Antragsteller stellte am 28. März 2013 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, für das Wohnen bei der Schwiegermutter derzeit nichts bezahlen zu müssen. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden.

Der Antragsteller hat am 16. April 2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt und vorgetragen: Er verfüge weder über eigenes Einkommen noch Vermögen. Als Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG sei er berechtigt, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner sei der für ihn zuständige Leistungsträger, weil sein tatsächlicher Aufenthaltsort H. sei. Für den gewöhnlichen Aufenthalt komme es alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Gegen die mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundene Wohnsitzauflage habe er Widerspruch und dann Klage erhoben. Die eingereichte Klage habe kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

Der Antragsgegner hat mitgeteilt: Nach einer telefonischen Auskunft der Ausländerbehörde H. vom 9. April 2013 werde der Aufenthaltstitel des Antragstellers bis zu einem Abschluss des Verfahrens der Ausländerbehörde des Kreises W. nicht geändert. Der tatsächliche Aufenthalt könne bei einem Ausländer erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Legaldefinition des § 30 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen sei, dass er dort auf unabsehbare Zeit bleiben könne. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass im konkreten Fall langfristig die Familieneinheit hergestellt werden solle. Der Antragsteller müsse aber bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erweiterung bzw. Abänderung des räumlichen Geltungsbereiches seines Aufenthaltstitels stellen.

Das SG Halle hat mit Beschluss vom 6. Mai 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Antragsgegner, weil er eigenmächtig den ihm zugewiesenen Wohnsitz verlassen habe. Er habe es selbst in der Hand, seine aktuelle Notlage zu beseitigen, indem er nach R. zurückkehre.

Gegen den ihm am 7. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. Mai 2013 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Er habe seinen Lebensmittelpunkt in H. und werde dort dauerhaft mit seiner Familie wohnen bleiben. Er wolle mit seiner Familie in Kürze eine eigene Wohnung in H. beziehen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Mai 2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen in gesetzlicher Höhe, hilfsweise einen Vorschuss, zu bewilligen.

Der Antragsteller hat zudem den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigen zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers im Rechtssinne erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden könne, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen sei, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben könne. Dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller durch die Ausländerbehörde der Stadt H. am 25. April 2013 ein aktualisierter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, wonach er sich aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der vom Kreis W. erteilten Aufenthaltserlaubnis enthaltene Bestimmung zur Wohnsitznahme in H. aufhalten dürfe. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, seinen tatsächlichen Aufenthalt in den Landkreis W. zurück zu verlegen. Bis zur Streichung der bestehenden Wohnsitzauflage sei diese bindend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und auch weitgehend begründet.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Erlass der hier begehrten Regelungsanordnung ist § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit ist eine einstweilige Anordnung dann zu erlassen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer Regelungsanordnung und damit einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat glaubhaft gemacht, dass er weder über eigenes Einkommen außer einem Nebenverdienst von 100,00 EUR monatlich noch über eigenes Vermögen verfügt. Davon, dass auch seine Frau nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um den Lebensunterhalt des Antragstellers mitbestreiten zu können, ist auszugehen, weil sie selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.

Gegen die Notwendigkeit des Erlasses spricht auch nicht die von dem Antragsgegner und dem SG aufgezeigte Möglichkeit für den Antragsteller, seinen Wohnsitz nach R. zurück zu verlegen und dort dann erneut Grundsicherungsleistungen zu beantragen. Es kann hier dahinstehen, ob dem Antragsteller, der glaubhaft vorgetragen hat, nun in H. mit seiner Familie zusammen zu leben und hier auch dauerhaft wohnen bleiben zu wollen, ein solches Verhalten zuzumuten ist. Er braucht sich nach Auffassung des Senats nicht auf diese Möglichkeit verweisen zu lassen, weil ein Erfolg im Sinne des Erreichens einer Leistungsgewährung äußerst ungewiss ist. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach § 36 SGB II örtlich der Träger zuständig ist, in dessen Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er diesen Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller erkennbar ein dauerhaftes Zusammenleben mit seiner Familie anstrebt und seine Frau und sein Sohn den Lebensmittelpunkt nun wohl dauerhaft in H. gefunden haben, kann der für R. zuständige Leistungsträger im Falle einer erneuten Antragstellung bei ihm darauf verweisen, dass nicht von einem dauerhaften Verweilen des Antragstellers dort auszugehen sei. Dass dem Antragsteller nicht abverlangt werden kann, zugleich mit einem Rückzug nach R. sein Ziel auf eine baldige Familienzusammenführung mit seiner Frau und seinem Kind, die legal in H. leben, aufzugeben, hält der Senat für offensichtlich, so dass er dazu auf weitere Ausführungen verzichtet.

Der Senat sieht auch einen Anordnungsanspruch als gegeben an. Der Senat geht im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat, weil er die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung erfüllt. Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet, er ist erwerbsfähig und hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II greift nach Satz 3 der Vorschrift nicht ein, weil der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt.

Der Senat hält auch die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegner nach § 36 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I für gegeben. Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in H. und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Bei der Beurteilung zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts schließt sich der Senat der neueren Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts an, der in einem Urteil vom 30. Januar 2013, B 4 AS 54/12 R, hier zitiert nach juris, ausgeführt hat: Jedenfalls für den Bereich des SGB II liefe es dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt würden. Abzustellen ist somit alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse. Hierzu kann der Senat auf seine obigen Ausführungen verweisen, wonach der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er und seine Familie nunmehr auf Dauer in H. leben. Dass derzeit nicht absehbare Umstände eintreten können, die zu Veränderungen führen, steht der Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in H. nicht entgegen. Angesichts des aus dem Inhalt des Schreibens vom 16. April 2012 erkennbaren Willens der Ausländerbehörde des Kreise W. , den erfolgten Familienzusammenzug zu respektieren und nicht an der getroffenen Aufenthaltsbestimmung festhalten zu wollen sowie angesichts der Tatsache, dass auch von der Stadt H. derzeit nichts gegen den Aufenthalt des Klägers in H. unternommen wird, ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller zur Verlegung seines Aufenthaltsortes aus ausländerrechtlichen Gründen veranlasst werden wird. Der Senat vertraut insofern auch darauf, dass im Rahmen des anhängigen Verwaltungsrechtsstreits eine die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigende Lösung gefunden werden kann, etwa dadurch, dass der Kreis W. formell die von ihm getroffene Nebenbestimmung bezüglich der Wohnsitzbeschränkung im Falle des Leistungsbezuges aufhebt.

Im Hinblick darauf, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren handelt, hat der Senat die sich aus dem Tenor ergebende Beschränkung der Leistungshöhe vorgenommen. Der Senat berücksichtigt dabei den Regelsatz für als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen nach § 20 Abs. 4 SGB II. Kosten für Unterkunft und Heizung fallen derzeit für den Antragsteller nach seinem glaubhaften Vortrag nicht an. Den Nebenverdienst von 100,00 EUR monatlich setzt der Senat im Rahmen der vorläufigen Regelung ohne Freibetrag voll als für die Bedarfsdeckung zu verwenden an. Der Senat hält es insofern für geboten und zumutbar, den Antragsteller hinsichtlich der Berücksichtigung der Anrechnungsfreiheit auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Weiter hält der Senat es für geboten, die vorläufige Regelung auf einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten entsprechend des Regelbewilligungszeitraums beginnend mit dem Eingang des Rechtsschutzantrags beim SG zu begrenzen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung liegen ebenfalls vor. Das Rechtsschutzbegehren hat Erfolg, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, und der Antragsteller verfügt über keine ausreichenden Mittel, um die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu bestreiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 183 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 4 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved