Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 296/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3589/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn der/die Versicherte eine Altersentschädigung nach § 22 AbgG erhält.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld (Krg) für den Zeitraum vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011; während dieser Zeit bezog sie eine Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG).
Die 1954 geborene und bei der Beklagten mit Anspruch auf Krg versicherte Klägerin ist seit 27. Januar 2010 u.a. wegen Depressionen, Insomnie und Schizophrenie arbeitsunfähig erkrankt (vgl. hierzu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Prof. Dr. E., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Städtischen Klinikums K., des Dr. W. sowie der Klinik R. in P. am Chiemsee). Mit Bescheid vom 9. März 2010 bewilligte die Beklagte ab 10. März 2010 Krg nach Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe von kalendertäglich EUR 45,98. Die Beklagte führte in diesem Bescheid u.a. aus, damit die Klägerin ihr Krankengeld zügig erhalte, sei bereits ein Auszahlschein beigefügt, den die Klägerin vollständig ausgefüllt zurücksenden solle.
Im Zeitraum vom 10. November 1994 bis 27. Oktober 2009 war die Klägerin Mitglied des Deutschen Bundestags. Aufgrund ihres Antrags vom 16. April 2010 wurde ihr ab 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00 gewährt. Eine Mitteilung hierüber erhielt die Beklagte am 12. August 2010 vom Referat PM I der Verwaltung des Deutschen Bundestags.
Ohne vorherige Anhörung der Klägerin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2010, der Krg-Anspruch falle rückwirkend ab 1. Mai 2010 weg, und forderte das für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 20. Juli 2010 bereits gezahlte Krg in Höhe von EUR 3.678,40 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen bezögen, hätten keinen Krg-Anspruch, sofern die Rente in ihrer Art einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. einer Erwerbsminderungsrente oder Altersrente) entspreche. Die Altersentschädigung nach dem AbgG entspreche einer solchen Rente. Damit stehe ihr ab dem 1. Mai 2010 kein Anspruch auf Krg zu.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Anspruch auf Krg bestehe trotz der Altersentschädigung nach dem AbgG weiter fort. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung des Referats PM I der Verwaltung des Deutschen Bundestags vom 12. Oktober 2010 vor. Darin wurde ausgeführt, bei der der Klägerin gewährten Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des AbgG handele es sich nicht um eine beamtenversorgungsrechtliche Bestimmung. Ferner sei die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht als öffentlich-rechtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe seit dem Bezug der Altersentschädigung ab 1. Mai 2010 kein Anspruch auf Krg mehr zu. Versicherte hätten keinen Anspruch auf Krg, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen bezögen, die ihrer Art nach den in § 50 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Leistungen entspreche. Die von der Klägerin bezogene Altersentschädigung nach dem AbgG falle unter diese Regelung. Grund für den Wegfall des Krg sei, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Entgeltersatzfunktion und der daraus resultierende Existenzschutz wegen Gewährung einer anderen Leistung nicht mehr erforderlich sei. Die Rückforderung des Krg für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn die Klägerin habe durch die Abgeordnetenentschädigung Einkommen erzielt, das zum Wegfall ihres Krg-Anspruchs geführt habe. Die rückwirkende Aufhebung zum 1. Mai 2010 sei geeignet und erforderlich, da andere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie sei auch verhältnismäßig, da der Rückforderungsbetrag von der Klägerin problemlos aufgebracht werden könne. Eine atypische Situation, die eine abweichende Beurteilung rechtfertige, sei nicht gegeben.
Der ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin beantragte am 11. November 2010 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 3 KR 4730/10 ER). Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Dezember 2010 lehnte das SG den Antrag mit der Begründung ab, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin beziehe seit dem 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00. Damit erlösche der Anspruch auf Krg. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ende für Versicherte, die Ruhegehalt beziehen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt werde, der Anspruch auf Krg von Beginn dieser Leistungen an. Die von der Klägerin bezogene Altersentschädigung stelle ein Ruhegehalt dar, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bezahlt werde. Das Krg werde durch eine Versorgung ausgeschlossen, die sich in Leistungsvoraussetzungen, Berechnung und Finanzierung eng an beamtenrechtliche Vorschriften anlehne. Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts ([BSG], Urteil vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 6/02 R , in juris), gelte dies beispielsweise für die Pensionen der Abgeordneten, Bundesminister und Parlamentarischen Staatssekretäre, weil die entsprechenden Gesetze auf eine "sinngemäße Anwendung" der für Beamte geltenden Versorgungsvorschriften verwiesen, soweit in den wenigen vorhandenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten seien. So bestimme § 26 AbgG, dass die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden seien, soweit im AbgG nichts anderes bestimmt sei. Bereits hieraus ergebe sich, dass es sich bei der der Klägerin gewährten Altersentschädigung um ein Ruhegehalt handele, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werde. Insoweit bestimme auch § 229 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, dass als Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten gälten. Ebenfalls als Erwerbsersatzeinkommen würden nach § 18a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten bestimmt (§ 18a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV).
Unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags erhob die Klägerin am 19. Januar 2011 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010. Die Altersentschädigung werde nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausbezahlt. Dies werde durch die Verwaltung des Deutschen Bundestags mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 bestätigt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trug sie vor, der Ausgangsbescheid vom 9. März 2010 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Krg-Bewilligung sei aufgrund der am 27. Januar 2010 begonnenen Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weswegen die Aufhebung auf § 48 SGB X wegen des Erzielen von Einkommens gestützt werden könne. Hilfsweise sei eine Rückforderung des Krg für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 auch nach §§ 45, 50 SGB X möglich, denn mit Beantragung der Altersentschädigung sei der Klägerin bewusst gewesen, dass bei entsprechender Bewilligung ein Anspruch auf Krg nicht mehr bestehe. Die Rechtswidrigkeit des Krg-Bezugs sei durch die Beantragung und Bewilligung der Altersentschädigung offenkundig und für die Klägern erkennbar gewesen.
Mit Urteil vom 11. Juli 2012 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010 auf, soweit für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 die Bewilligung von Krg zurückgenommen und Krg in Höhe von EUR 3.678,40 zurückgefordert wurde. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, es lägen weder die Voraussetzungen des § 48 SGB X noch diejenigen nach § 45 SGB X vor. Der sich auf § 48 SGB X stützende Bescheid (vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010) sei rechtswidrig, da der Bescheid vom 9. März 2010 kein die Bewilligung von Krg zusprechender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei. Er berücksichtige nicht, dass Krg nach ständiger Rechtsprechung des BSG abschnittsweise gewährt und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von der Beklagten neu geprüft werden müsse. Ein Erklärungsinhalt dahingehend, dass der Klägerin ungeachtet der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Auszahlungsscheinen Krg ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer gewährt werden solle, sei nicht zu erkennen. Auch seien die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt, da die Klägerin auch nicht grob fahrlässig habe erkennen können, dass bei rückwirkender Bewilligung der Altersentschädigung ein Anspruch auf Krg nicht mehr bestehe. Insoweit könne sich die Klägerin auf die Auffassung des zuständigen Referats des Deutschen Bundestages in dessen Bescheinigung vom 12. Oktober 2010 stützen. Soweit das SG einen Krg-Anspruch über den 20. Juli 2010 hinaus verneinte, wiederholte es die bereits im Beschluss vom 29. Dezember 2010 abgegebene Begründung.
Gegen das am 17. Juli 2012 zur Post gegebene und von den Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Juli 2012 entgegengenommene Urteil haben diese am Montag, den 20. August 2012 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag führt die Klägerin ergänzend aus, sie gehöre nicht zum Personenkreis, den der Gesetzgeber habe von der Leistung auf Krg ausschließen wollen. Der Gesetzgeber habe im AbgG Regelungen getroffen, um eine doppelte Alimentierung von Mitgliedern des Bundestages, die zugleich Beamte seien (Minister, Parlamentarische Staatssekretäre, Pensionen der Abgeordneten) zu vermeiden. Diejenigen Abgeordneten, die in keinem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis stünden, wie sie, würden vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst. Die kostendämpfungsbegründenden Leistungsausschlüsse des § 50 SGB V bezögen sich lediglich auf steuerfinanzierte, also mit den Alimentierungspflichten des Staates gegenüber seinen Beamten verbundene Leistungen; demgegenüber könnten sich diese Regelungen nicht auf Leistungsansprüche beziehen, die aus gesetzlicher Versicherungspflicht in rein beitragsfinanzierten selbstverwalteten gesetzlichen Krankenkassen resultierten. Es handele sich um zwei Sozialsysteme, die keine Kontakte miteinander hätten. Insbesondere sei die gesetzliche Krankenversicherung paritätisch beitragsfinanziert und mithin keine steuerfinanzierte Leistung. Damit liege in ihrem Fall keine doppelte Alimentierung vor, wenn die gesetzliche Krankenversicherung Krg zu zahlen habe. Im Übrigen sei eine Lohnersatzleistung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht an eine Bedarfsprüfung gebunden. Eine Lohnersatzleistung sei daher generell auch dann zu gewähren, wenn andere Einkommen, mit Ausnahme einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente, vorlägen. Sie erhalte keine dieser Leistungen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat am 20. Februar 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akten S 3 KR 4730/10 ER und L 4 R 886/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 1. April 2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Urteil des SG - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - wurde am 17. Juli 2012 zur Post gegeben. Sofern ein Empfangsbekenntnis an die Bevollmächtigten des Klägers versendet wurde, ist dieses nicht zurückgesendet worden. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zugangs des Urteils kann somit nicht festgestellt werden. Allerdings legten die Bevollmächtigten der Klägerin in ihrer am 20. August 2012 eingelegten Berufung dar, die erstinstanzliche Entscheidung am 18. Juli 2012 erhalten zu haben. Ob der Zustellungsmangel durch die tatsächliche Entgegennahme des Urteils am 18. Juli 2012 geheilt wurde, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Berufungsfrist auch unter Zugrundelegung einer am 18. Juli 2012 erfolgten Zustellung des Urteils vom 11. Juli 2012 gewahrt wäre. Die einmonatige Berufungsfrist begann am 19. Juli 2012 (§ 64 Abs. 1 SGG) wäre eigentlich am 18. August 2012 abgelaufen. Da dies ein Samstag war, endete die Frist erst am darauffolgenden Montag, dem 20. August 2012 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die an diesem Tag per Telefax beim Landessozialgericht eingegangene Berufung erfolgte somit fristwahrend.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Weitergewährung von Krg über den 20. Juli 2010 hinaus, nachdem das SG den insoweit im Wege der isolierten Anfechtungsklage angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010 aufgehoben hat, soweit die Bewilligung von Krg für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 20. Juli 2010 zurückgenommen sowie bereits gezahlte Leistungen in Höhe von EUR 3.678,40 zurückgefordert wurden und die Beklagte dies nicht mit der Berufung angefochten hat.
Das SG hat den Teil der Klage, der auf die Weitergewährung des Krg über den 20. Juli 2010 hinaus gerichtet war und auf den sich die Berufung beschränkt, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Krg für die Zeit vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011 ergibt sich nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 9. März 2010, mit welchem sie der Klägerin ab 10. März 2010 Krg in Höhe von kalendertäglich EUR 45,98 bewilligte. Die Beklagte musste diesen Bescheid nicht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufheben, um ab 21. Juli 2010 kein Krg mehr zahlen zu müssen. Denn dieser Bescheid enthält keine Bewilligung auf Dauer, sondern bewilligte Krg jeweils nur - wie üblich - abschnittsweise für die Zeiträume, für welche die Klägerin einen so genannten Auszahlschein vorgelegt hatte. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten im Bescheid, damit die Klägerin ihr Krankengeld zügig erhalte, sei bereits ein Auszahlschein beigefügt, den die Klägerin vollständig ausgefüllt zurücksenden solle. Dies verstand die Klägerin auch so. Denn sie legte der Beklagten - wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - regelmäßig Auszahlscheine und/oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte vor. Wird Krankengeld abschnittsweise gewährt, müssen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, in juris).
Da eine Aufhebung nach § 48 SGB X nicht erforderlich war, bedurfte es vor Erlass des Bescheides vom 6. Oktober 2010 auch nicht einer Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X.
3. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Ob die Klägerin, deren Arbeitsunfähigkeit ab 27. Januar 2010 wegen Neurasthenie, Angst und Depressionen sowie Schizophrenie ärztlicherseits festgestellt worden war, auch über den 20. Juli 2010 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn ein etwaiger Anspruch auf Krankengeld war in der streitgegenständlichen Zeit wegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ausgeschlossen. Denn die Klägerin bezieht seit dem 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00. Ab diesem Zeitpunkt endete, wie das SG zu Recht festgestellt hat, ihr Anspruch auf Krg.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V endet für Versicherte, die ein Ruhegehalt beziehen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist (§ 50 Abs.1 S. 4 SGB V).
Der Anspruch auf Krankengeld endet gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, obwohl es sich hierbei gerade nicht um eine konkurrierende Sozialleistung handelt (vgl. Brinkhoff in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 50 SGB V Rdnr. 16). Unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte das BSG in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu § 183 RVO als Vorgängervorschrift des § 50 SGB V) den Ausschluss des Anspruchs von Krankengeld bei einem Bezug von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften noch abgelehnt (Urteil vom 21. September 1983 - 8 RK 1/82 - in juris); diese Rechtsprechung ist mit Einführung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V überholt. Das BSG (Urteile vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 6/02 R und B 1 KR 22/02 R - jeweils in juris) legt unter Hinweis auf § 229 Abs. 1 SGB V den Begriff des Ruhegehaltes nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sehr eng aus. Danach werde der Anspruch auf Krankengeld nur durch eine Versorgung ausgeschlossen, die sich in Leistungsvoraussetzungen, Berechnung und Finanzierung eng an beamtenrechtliche Vorschriften anlehne. Dies gelte beispielsweise für die Pensionen von Abgeordneten, Bundesministern und Parlamentarischen Staatssekretären, weil entsprechende Gesetze auf eine "sinngemäße Anwendung" der für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften verwiesen, soweit in den wenigen vorhandenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten seien (vgl. § 26 Satz 1 AbgG, § 13 Abs. 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung [BminG], auf den in § 6 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre [ParlStG] verwiesen werde). Für eine enge Auslegung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V spreche auch § 50 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V, denn anders als dort werde in Nr. 2 gerade nicht auf Leistungen Bezug genommen, die ihrer Art nach vergleichbar seien. Dies lege den Gegenschluss nahe, dass eine Ähnlichkeit zur beamtenrechtlichen Versorgung in den Grundzügen im Rahmen der Nr. 2 nicht ausreiche. Abzugrenzen seien diese Regelungen von einer tarifvertraglich abgesicherten Versorgung und von vom Arbeitgeber finanzierten Zusatz- oder Ersatzleistungen, da diese weder auf beamtenrechtliche Vorschriften Bezug nehmen noch im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen treffen (Brandts in: Kasseler Kommentar, August 2012, § 50 RdNr. 6 m.w.N). Die betriebliche Altersvorsorge und die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einschließlich der von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gezahlten Gesamtversorgung (sog. VAP-Gesamtversorgung) fielen daher nicht unter den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (vgl. BSG a.a.O.). Dieser Auslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Die Klägerin erhält seit 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach § 22 AbgG. Danach erhält ein Mitglied, das während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten hat, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, eine Altersentschädigung (unabhängig von den in § 19 AbgG genannten Altersgrenzen). In Übertragung der vom BSG aufgestellten Grundsätze handelt es sich hierbei um ein Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wird. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 26 AbgG, wonach die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind, soweit im AbgG nichts anderes bestimmt ist. Diese auf Antrag der Klägerin gewährte Leistung stellt, wie das SG zutreffend entschieden hat, damit ein das Krankengeld ausschließendes Ruhegehalt im Sinn des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V dar.
Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Hier soll ein Gleichgewicht zwischen der Leistungserbringung einerseits und der Beitragsverpflichtung andererseits aufrechterhalten werden. Demgemäß bestimmt auch § 229 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, dass als einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) u.a. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten gelten. Letztlich führt auch eine teleologische Auslegung zu keinem abweichenden Ergebnis. Sinn und Zweck des § 50 SGB V bestehen nämlich gerade darin, einen zeitgleichen deckungsgleichen Bezug von mehreren Lohnersatzleistungen zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 13/340 S. 9). Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr bezogene Leistung sei nicht beitrags- sondern steuerfinanziert. Dies verkennt die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme der Verwaltung des Deutschen Bundestags vom 12. Oktober 2010, die im Übrigen weder für die Beklagte noch für den Senat Bindungswirkung entfaltet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld (Krg) für den Zeitraum vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011; während dieser Zeit bezog sie eine Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG).
Die 1954 geborene und bei der Beklagten mit Anspruch auf Krg versicherte Klägerin ist seit 27. Januar 2010 u.a. wegen Depressionen, Insomnie und Schizophrenie arbeitsunfähig erkrankt (vgl. hierzu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Prof. Dr. E., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Städtischen Klinikums K., des Dr. W. sowie der Klinik R. in P. am Chiemsee). Mit Bescheid vom 9. März 2010 bewilligte die Beklagte ab 10. März 2010 Krg nach Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe von kalendertäglich EUR 45,98. Die Beklagte führte in diesem Bescheid u.a. aus, damit die Klägerin ihr Krankengeld zügig erhalte, sei bereits ein Auszahlschein beigefügt, den die Klägerin vollständig ausgefüllt zurücksenden solle.
Im Zeitraum vom 10. November 1994 bis 27. Oktober 2009 war die Klägerin Mitglied des Deutschen Bundestags. Aufgrund ihres Antrags vom 16. April 2010 wurde ihr ab 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00 gewährt. Eine Mitteilung hierüber erhielt die Beklagte am 12. August 2010 vom Referat PM I der Verwaltung des Deutschen Bundestags.
Ohne vorherige Anhörung der Klägerin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2010, der Krg-Anspruch falle rückwirkend ab 1. Mai 2010 weg, und forderte das für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 20. Juli 2010 bereits gezahlte Krg in Höhe von EUR 3.678,40 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen bezögen, hätten keinen Krg-Anspruch, sofern die Rente in ihrer Art einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. einer Erwerbsminderungsrente oder Altersrente) entspreche. Die Altersentschädigung nach dem AbgG entspreche einer solchen Rente. Damit stehe ihr ab dem 1. Mai 2010 kein Anspruch auf Krg zu.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Anspruch auf Krg bestehe trotz der Altersentschädigung nach dem AbgG weiter fort. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung des Referats PM I der Verwaltung des Deutschen Bundestags vom 12. Oktober 2010 vor. Darin wurde ausgeführt, bei der der Klägerin gewährten Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des AbgG handele es sich nicht um eine beamtenversorgungsrechtliche Bestimmung. Ferner sei die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht als öffentlich-rechtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe seit dem Bezug der Altersentschädigung ab 1. Mai 2010 kein Anspruch auf Krg mehr zu. Versicherte hätten keinen Anspruch auf Krg, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen bezögen, die ihrer Art nach den in § 50 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Leistungen entspreche. Die von der Klägerin bezogene Altersentschädigung nach dem AbgG falle unter diese Regelung. Grund für den Wegfall des Krg sei, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Entgeltersatzfunktion und der daraus resultierende Existenzschutz wegen Gewährung einer anderen Leistung nicht mehr erforderlich sei. Die Rückforderung des Krg für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn die Klägerin habe durch die Abgeordnetenentschädigung Einkommen erzielt, das zum Wegfall ihres Krg-Anspruchs geführt habe. Die rückwirkende Aufhebung zum 1. Mai 2010 sei geeignet und erforderlich, da andere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie sei auch verhältnismäßig, da der Rückforderungsbetrag von der Klägerin problemlos aufgebracht werden könne. Eine atypische Situation, die eine abweichende Beurteilung rechtfertige, sei nicht gegeben.
Der ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin beantragte am 11. November 2010 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 3 KR 4730/10 ER). Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Dezember 2010 lehnte das SG den Antrag mit der Begründung ab, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin beziehe seit dem 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00. Damit erlösche der Anspruch auf Krg. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ende für Versicherte, die Ruhegehalt beziehen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt werde, der Anspruch auf Krg von Beginn dieser Leistungen an. Die von der Klägerin bezogene Altersentschädigung stelle ein Ruhegehalt dar, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bezahlt werde. Das Krg werde durch eine Versorgung ausgeschlossen, die sich in Leistungsvoraussetzungen, Berechnung und Finanzierung eng an beamtenrechtliche Vorschriften anlehne. Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts ([BSG], Urteil vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 6/02 R , in juris), gelte dies beispielsweise für die Pensionen der Abgeordneten, Bundesminister und Parlamentarischen Staatssekretäre, weil die entsprechenden Gesetze auf eine "sinngemäße Anwendung" der für Beamte geltenden Versorgungsvorschriften verwiesen, soweit in den wenigen vorhandenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten seien. So bestimme § 26 AbgG, dass die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden seien, soweit im AbgG nichts anderes bestimmt sei. Bereits hieraus ergebe sich, dass es sich bei der der Klägerin gewährten Altersentschädigung um ein Ruhegehalt handele, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werde. Insoweit bestimme auch § 229 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, dass als Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten gälten. Ebenfalls als Erwerbsersatzeinkommen würden nach § 18a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten bestimmt (§ 18a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV).
Unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags erhob die Klägerin am 19. Januar 2011 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010. Die Altersentschädigung werde nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausbezahlt. Dies werde durch die Verwaltung des Deutschen Bundestags mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 bestätigt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trug sie vor, der Ausgangsbescheid vom 9. März 2010 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Krg-Bewilligung sei aufgrund der am 27. Januar 2010 begonnenen Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weswegen die Aufhebung auf § 48 SGB X wegen des Erzielen von Einkommens gestützt werden könne. Hilfsweise sei eine Rückforderung des Krg für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 auch nach §§ 45, 50 SGB X möglich, denn mit Beantragung der Altersentschädigung sei der Klägerin bewusst gewesen, dass bei entsprechender Bewilligung ein Anspruch auf Krg nicht mehr bestehe. Die Rechtswidrigkeit des Krg-Bezugs sei durch die Beantragung und Bewilligung der Altersentschädigung offenkundig und für die Klägern erkennbar gewesen.
Mit Urteil vom 11. Juli 2012 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010 auf, soweit für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 die Bewilligung von Krg zurückgenommen und Krg in Höhe von EUR 3.678,40 zurückgefordert wurde. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, es lägen weder die Voraussetzungen des § 48 SGB X noch diejenigen nach § 45 SGB X vor. Der sich auf § 48 SGB X stützende Bescheid (vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010) sei rechtswidrig, da der Bescheid vom 9. März 2010 kein die Bewilligung von Krg zusprechender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei. Er berücksichtige nicht, dass Krg nach ständiger Rechtsprechung des BSG abschnittsweise gewährt und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von der Beklagten neu geprüft werden müsse. Ein Erklärungsinhalt dahingehend, dass der Klägerin ungeachtet der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Auszahlungsscheinen Krg ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer gewährt werden solle, sei nicht zu erkennen. Auch seien die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt, da die Klägerin auch nicht grob fahrlässig habe erkennen können, dass bei rückwirkender Bewilligung der Altersentschädigung ein Anspruch auf Krg nicht mehr bestehe. Insoweit könne sich die Klägerin auf die Auffassung des zuständigen Referats des Deutschen Bundestages in dessen Bescheinigung vom 12. Oktober 2010 stützen. Soweit das SG einen Krg-Anspruch über den 20. Juli 2010 hinaus verneinte, wiederholte es die bereits im Beschluss vom 29. Dezember 2010 abgegebene Begründung.
Gegen das am 17. Juli 2012 zur Post gegebene und von den Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Juli 2012 entgegengenommene Urteil haben diese am Montag, den 20. August 2012 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag führt die Klägerin ergänzend aus, sie gehöre nicht zum Personenkreis, den der Gesetzgeber habe von der Leistung auf Krg ausschließen wollen. Der Gesetzgeber habe im AbgG Regelungen getroffen, um eine doppelte Alimentierung von Mitgliedern des Bundestages, die zugleich Beamte seien (Minister, Parlamentarische Staatssekretäre, Pensionen der Abgeordneten) zu vermeiden. Diejenigen Abgeordneten, die in keinem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis stünden, wie sie, würden vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst. Die kostendämpfungsbegründenden Leistungsausschlüsse des § 50 SGB V bezögen sich lediglich auf steuerfinanzierte, also mit den Alimentierungspflichten des Staates gegenüber seinen Beamten verbundene Leistungen; demgegenüber könnten sich diese Regelungen nicht auf Leistungsansprüche beziehen, die aus gesetzlicher Versicherungspflicht in rein beitragsfinanzierten selbstverwalteten gesetzlichen Krankenkassen resultierten. Es handele sich um zwei Sozialsysteme, die keine Kontakte miteinander hätten. Insbesondere sei die gesetzliche Krankenversicherung paritätisch beitragsfinanziert und mithin keine steuerfinanzierte Leistung. Damit liege in ihrem Fall keine doppelte Alimentierung vor, wenn die gesetzliche Krankenversicherung Krg zu zahlen habe. Im Übrigen sei eine Lohnersatzleistung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht an eine Bedarfsprüfung gebunden. Eine Lohnersatzleistung sei daher generell auch dann zu gewähren, wenn andere Einkommen, mit Ausnahme einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente, vorlägen. Sie erhalte keine dieser Leistungen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat am 20. Februar 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akten S 3 KR 4730/10 ER und L 4 R 886/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 1. April 2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Das Urteil des SG - mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) - wurde am 17. Juli 2012 zur Post gegeben. Sofern ein Empfangsbekenntnis an die Bevollmächtigten des Klägers versendet wurde, ist dieses nicht zurückgesendet worden. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zugangs des Urteils kann somit nicht festgestellt werden. Allerdings legten die Bevollmächtigten der Klägerin in ihrer am 20. August 2012 eingelegten Berufung dar, die erstinstanzliche Entscheidung am 18. Juli 2012 erhalten zu haben. Ob der Zustellungsmangel durch die tatsächliche Entgegennahme des Urteils am 18. Juli 2012 geheilt wurde, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Berufungsfrist auch unter Zugrundelegung einer am 18. Juli 2012 erfolgten Zustellung des Urteils vom 11. Juli 2012 gewahrt wäre. Die einmonatige Berufungsfrist begann am 19. Juli 2012 (§ 64 Abs. 1 SGG) wäre eigentlich am 18. August 2012 abgelaufen. Da dies ein Samstag war, endete die Frist erst am darauffolgenden Montag, dem 20. August 2012 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die an diesem Tag per Telefax beim Landessozialgericht eingegangene Berufung erfolgte somit fristwahrend.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Weitergewährung von Krg über den 20. Juli 2010 hinaus, nachdem das SG den insoweit im Wege der isolierten Anfechtungsklage angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010 aufgehoben hat, soweit die Bewilligung von Krg für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 20. Juli 2010 zurückgenommen sowie bereits gezahlte Leistungen in Höhe von EUR 3.678,40 zurückgefordert wurden und die Beklagte dies nicht mit der Berufung angefochten hat.
Das SG hat den Teil der Klage, der auf die Weitergewährung des Krg über den 20. Juli 2010 hinaus gerichtet war und auf den sich die Berufung beschränkt, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Krg für die Zeit vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011 ergibt sich nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 9. März 2010, mit welchem sie der Klägerin ab 10. März 2010 Krg in Höhe von kalendertäglich EUR 45,98 bewilligte. Die Beklagte musste diesen Bescheid nicht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufheben, um ab 21. Juli 2010 kein Krg mehr zahlen zu müssen. Denn dieser Bescheid enthält keine Bewilligung auf Dauer, sondern bewilligte Krg jeweils nur - wie üblich - abschnittsweise für die Zeiträume, für welche die Klägerin einen so genannten Auszahlschein vorgelegt hatte. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten im Bescheid, damit die Klägerin ihr Krankengeld zügig erhalte, sei bereits ein Auszahlschein beigefügt, den die Klägerin vollständig ausgefüllt zurücksenden solle. Dies verstand die Klägerin auch so. Denn sie legte der Beklagten - wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - regelmäßig Auszahlscheine und/oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte vor. Wird Krankengeld abschnittsweise gewährt, müssen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, in juris).
Da eine Aufhebung nach § 48 SGB X nicht erforderlich war, bedurfte es vor Erlass des Bescheides vom 6. Oktober 2010 auch nicht einer Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X.
3. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Ob die Klägerin, deren Arbeitsunfähigkeit ab 27. Januar 2010 wegen Neurasthenie, Angst und Depressionen sowie Schizophrenie ärztlicherseits festgestellt worden war, auch über den 20. Juli 2010 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn ein etwaiger Anspruch auf Krankengeld war in der streitgegenständlichen Zeit wegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ausgeschlossen. Denn die Klägerin bezieht seit dem 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00. Ab diesem Zeitpunkt endete, wie das SG zu Recht festgestellt hat, ihr Anspruch auf Krg.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V endet für Versicherte, die ein Ruhegehalt beziehen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist (§ 50 Abs.1 S. 4 SGB V).
Der Anspruch auf Krankengeld endet gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, obwohl es sich hierbei gerade nicht um eine konkurrierende Sozialleistung handelt (vgl. Brinkhoff in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 50 SGB V Rdnr. 16). Unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte das BSG in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu § 183 RVO als Vorgängervorschrift des § 50 SGB V) den Ausschluss des Anspruchs von Krankengeld bei einem Bezug von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften noch abgelehnt (Urteil vom 21. September 1983 - 8 RK 1/82 - in juris); diese Rechtsprechung ist mit Einführung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V überholt. Das BSG (Urteile vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 6/02 R und B 1 KR 22/02 R - jeweils in juris) legt unter Hinweis auf § 229 Abs. 1 SGB V den Begriff des Ruhegehaltes nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sehr eng aus. Danach werde der Anspruch auf Krankengeld nur durch eine Versorgung ausgeschlossen, die sich in Leistungsvoraussetzungen, Berechnung und Finanzierung eng an beamtenrechtliche Vorschriften anlehne. Dies gelte beispielsweise für die Pensionen von Abgeordneten, Bundesministern und Parlamentarischen Staatssekretären, weil entsprechende Gesetze auf eine "sinngemäße Anwendung" der für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften verwiesen, soweit in den wenigen vorhandenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten seien (vgl. § 26 Satz 1 AbgG, § 13 Abs. 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung [BminG], auf den in § 6 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre [ParlStG] verwiesen werde). Für eine enge Auslegung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V spreche auch § 50 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V, denn anders als dort werde in Nr. 2 gerade nicht auf Leistungen Bezug genommen, die ihrer Art nach vergleichbar seien. Dies lege den Gegenschluss nahe, dass eine Ähnlichkeit zur beamtenrechtlichen Versorgung in den Grundzügen im Rahmen der Nr. 2 nicht ausreiche. Abzugrenzen seien diese Regelungen von einer tarifvertraglich abgesicherten Versorgung und von vom Arbeitgeber finanzierten Zusatz- oder Ersatzleistungen, da diese weder auf beamtenrechtliche Vorschriften Bezug nehmen noch im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen treffen (Brandts in: Kasseler Kommentar, August 2012, § 50 RdNr. 6 m.w.N). Die betriebliche Altersvorsorge und die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einschließlich der von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gezahlten Gesamtversorgung (sog. VAP-Gesamtversorgung) fielen daher nicht unter den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (vgl. BSG a.a.O.). Dieser Auslegung schließt sich der erkennende Senat an.
Die Klägerin erhält seit 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach § 22 AbgG. Danach erhält ein Mitglied, das während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten hat, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, eine Altersentschädigung (unabhängig von den in § 19 AbgG genannten Altersgrenzen). In Übertragung der vom BSG aufgestellten Grundsätze handelt es sich hierbei um ein Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wird. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 26 AbgG, wonach die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind, soweit im AbgG nichts anderes bestimmt ist. Diese auf Antrag der Klägerin gewährte Leistung stellt, wie das SG zutreffend entschieden hat, damit ein das Krankengeld ausschließendes Ruhegehalt im Sinn des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V dar.
Nichts anderes ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Hier soll ein Gleichgewicht zwischen der Leistungserbringung einerseits und der Beitragsverpflichtung andererseits aufrechterhalten werden. Demgemäß bestimmt auch § 229 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, dass als einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) u.a. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten gelten. Letztlich führt auch eine teleologische Auslegung zu keinem abweichenden Ergebnis. Sinn und Zweck des § 50 SGB V bestehen nämlich gerade darin, einen zeitgleichen deckungsgleichen Bezug von mehreren Lohnersatzleistungen zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 13/340 S. 9). Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr bezogene Leistung sei nicht beitrags- sondern steuerfinanziert. Dies verkennt die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme der Verwaltung des Deutschen Bundestags vom 12. Oktober 2010, die im Übrigen weder für die Beklagte noch für den Senat Bindungswirkung entfaltet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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