Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 88/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 356/12 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bei Verbindung mehrerer gerichtskostenpflichtiger Verfahren sind getrennte Streitwertberechnungen durchzuführen. Vor Verbindung sind jeweils Einzelstreitwerte festzusetzen, danach erfolgt die Bildung eines Gesamtstreitwertes. Die Gerichte sind bei der Festsetzung nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden.
2. Liegt einem Verfahren mit subjektiver Klagehäufung nur ein Streitgegenstand zugrunde, ist bei der Festsetzung des Gesamtstreitwertes keine Addition der einzelnen Streitwerte vorzunehmen (vgl. BSG vom 14.09.2006, B 6 KA 24/06 B).
2. Liegt einem Verfahren mit subjektiver Klagehäufung nur ein Streitgegenstand zugrunde, ist bei der Festsetzung des Gesamtstreitwertes keine Addition der einzelnen Streitwerte vorzunehmen (vgl. BSG vom 14.09.2006, B 6 KA 24/06 B).
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 04.06.2012 insoweit abgeändert, als für die einzelnen Klageverfahren vor Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung folgende Streitwerte festgesetzt werden:
S 4 KR 88/12 ER: 725,65 Euro,
S 4 KR 98/12 ER: 725,65 Euro,
S 4 KR 89/12 ER: 30.683,62 Euro,
S 4 KR 99/12 ER: 30.683,62 Euro,
S 4 KR 90/12 ER: 141,50 Euro,
S 4 KR 100/12 ER: 141,50 Euro
S 1 KR 91/12 ER: 24.074,32 Euro,
S 1 KR 101/12 ER: 24.074,32 Euro,
S 1 KR 92/12 ER: 155,23 Euro,
S 1 KR 102/12 ER: 155,23 Euro
S 4 KR 93/12 ER: 280.466,70 Euro,
S 4 KR 103/12 ER: 280.466,70 Euro
S 4 KR 94/12 ER: 2.505,81 Euro,
S 4 KR 104/12 ER: 2.505,81 Euro,
S 4 KR 95/12 ER: 1.939,94 Euro,
S 4 KR 104/12 ER: 1.939,94 Euro,
S 4 KR 96/12 ER: 50.739,21 Euro,
S 4 KR 106/12 ER: 50.739,21 Euro
S 4 KR 97/12 ER: 7.434,99 Euro,
S 4 KR 107/12 ER: 7.434,99 Euro.
Der Gesamtstreitwert nach Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beträgt 398.866,97 Euro.
II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über einen Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 04.06.2012.
Dem Beschluss lag ein von den Beschwerdegegnern zu 1 und 2 (Bg) beantragtes Eilverfahren zugrunde, das die Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen offener Sozialversicherungsbeiträge zum Inhalt hatte. Hierzu waren zunächst insgesamt 20 Einzelverfahren der beiden Bg des hiesigen Verfahrens am SG anhängig geworden, die mit Beschluss vom 29.03.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 Abs. 1 SGG unter dem Az.: S 4 KR 88/12 ER verbunden wurden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten, erging am 04.06.2012 der hier streitige Beschluss des SG, mit dem der Streitwert für das verbundene Verfahren S 4 KR 88/12 ER in Ziffer II. auf 398.866,97 Euro festgesetzt wurde. Ausgehend von einer Gesamtforderung gegen jeden Bg in Höhe von 1.196.694,- Euro sei bei einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, um der Vorläufigkeit der Anordnung Rechnung zu tragen, von einem Drittel des Streitwertes der Hauptsache auszugehen (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SGG).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) vom 10.09.2012, mit der vorgetragen wird, dass für die Gebühren vor Verbindung der Verfahren Einzelstreitwerte festzusetzen seien. Der Bf gab zunächst an, dass die Einzelstreitwerte jeweils 398.866,97 Euro ebenso wie der Gesamtstreitwert nach Verbindung der Verfahren betragen würde. Hiergegen wandten die Bg ein, dass zwar die Rechtsauffassung des Bf geteilt werde, dass auch Einzelstreitwerte festzusetzen seien, unzutreffend seien jedoch die vom Bf genannten einzelnen Werte. Die Einzelstreitwerte müssten sich richtigerweise an den Forderungen, die jede Krankenkasse gegen jeden der beiden Bg geltend mache, orientieren. Hierauf übermittelte der Bf eine Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Nachforderungssummen in den einzelnen Antragsverfahren, wobei bei den Verfahren der Betriebskrankenkasse m. o. nicht von einem Streitwert von 250,81 Euro auszugehen sei, sondern richtigerweise von 2.505,81 Euro. Dies bestätigten die Bg mit weiterem Schriftsatz. Ergänzend führten sie aus, dass das Vorgehen der Bf willkürlich gewesen sei und diese an ihren zunächst gestellten Anträgen festzuhalten sei. Es werde daher beantragt, für die einzelnen Antragsverfahren einen Streitwert von 398.866,97 Euro und einen Gesamtstreitwert von 797.733,96 Euro festzusetzen sowie jeweils eine Kostengrundentscheidung für das Streitwertbeschwerdeverfahren zu treffen. Es gehe nicht an, dass die zusätzlich ausgelöste Arbeit mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Bf ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Der Bf ist auch beschwert, da sich unter Berücksichtigung der Einzelstreitwerte vor Verbindung der Rechtssachen und mit Berücksichtigung weiterer Streitsachen eine Erhöhung der in diesem Verfahren festzusetzenden Gerichtskosten ergeben würde (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage § 68 Rdnr. 8).
Die Beschwerde ist begründet, da die vor dem Verbindungsbeschluss vom 29.03.2012 entstandenen Gerichtskosten bestehen bleiben und damit eine getrennte Streitwertberechnung für die Gebühren vor Verbindung nach Einzelstreitwerten und nach Verbindung im Rahmen eines Gesamtstreitwerts zu erfolgen hat (BSG vom 23.03.2010, B 8 SO 2/09 R, Hartmann, § 35 GKG Rdnr.12). Bei der Bestimmung der jeweiligen Einzelstreitwerte und des Gesamtstreitwertes ist der erkennende Senat nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden, da die Höhe des Streitwerts nicht deren Dispositionsfreiheit unterliegt.
Für die Festsetzung der jeweiligen Einzelstreitwerte der insgesamt 20 Verfahren sind die Nachforderungssummen zugrunde zu legen, die die einzelnen Krankenkassen als Einzugsstellen gegenüber den beiden Bg geltend gemacht haben, wobei die Insolvenzgeldumlage und die sich daraus ergebenden Säumniszuschläge zu berücksichtigen sind (§ 52 Abs. 1 GKG). Zutreffend ist das SG für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem verminderten Streitwert ausgegangen, wobei die Quote von einem Drittel der Nachforderungssumme nicht zu beanstanden ist (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012, B 11.1). Im Ergebnis ergeben sich damit die Beträge, die auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 23.07.2012 mitgeteilt wurden. Lediglich für die Antragsgegnerin in den Ausgangsverfahren S 4 KR 94/12 ER und S 4 KR 104/12 ER ergibt sich nach übereinstimmender Aussage der Beteiligten der Betrag von jeweils 2.505,81 Euro, da in dem o.g. Schreiben offensichtlich ein Schreibfehler zu berichtigen ist.
Nach Verbindung der Streitsachen ist mit dem SG ein Gesamtstreitwert in Höhe von 398.866,97 Euro zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Bg sind hierbei nicht die Verfahren der beiden Ag zu addieren, da es bei subjektiver Klagehäufung nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse ankommt, sondern darauf, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (BSG vom 14.09.2006, B 6 KA 24/06 B, Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012 B 5.3). Umso mehr hat dies dann zu gelten, wenn es zu einer subjektiven Klage- (Antrags)häufung nur deswegen gekommen ist, weil das
Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Verbindung von Verfahren mehrerer Kläger bzw. Antragssteller vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 86 Abs. 3 GKG. Kosten können in diesem Verfahren daher nicht erstattet werden.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
S 4 KR 88/12 ER: 725,65 Euro,
S 4 KR 98/12 ER: 725,65 Euro,
S 4 KR 89/12 ER: 30.683,62 Euro,
S 4 KR 99/12 ER: 30.683,62 Euro,
S 4 KR 90/12 ER: 141,50 Euro,
S 4 KR 100/12 ER: 141,50 Euro
S 1 KR 91/12 ER: 24.074,32 Euro,
S 1 KR 101/12 ER: 24.074,32 Euro,
S 1 KR 92/12 ER: 155,23 Euro,
S 1 KR 102/12 ER: 155,23 Euro
S 4 KR 93/12 ER: 280.466,70 Euro,
S 4 KR 103/12 ER: 280.466,70 Euro
S 4 KR 94/12 ER: 2.505,81 Euro,
S 4 KR 104/12 ER: 2.505,81 Euro,
S 4 KR 95/12 ER: 1.939,94 Euro,
S 4 KR 104/12 ER: 1.939,94 Euro,
S 4 KR 96/12 ER: 50.739,21 Euro,
S 4 KR 106/12 ER: 50.739,21 Euro
S 4 KR 97/12 ER: 7.434,99 Euro,
S 4 KR 107/12 ER: 7.434,99 Euro.
Der Gesamtstreitwert nach Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beträgt 398.866,97 Euro.
II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über einen Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 04.06.2012.
Dem Beschluss lag ein von den Beschwerdegegnern zu 1 und 2 (Bg) beantragtes Eilverfahren zugrunde, das die Abwendung der Zwangsvollstreckung wegen offener Sozialversicherungsbeiträge zum Inhalt hatte. Hierzu waren zunächst insgesamt 20 Einzelverfahren der beiden Bg des hiesigen Verfahrens am SG anhängig geworden, die mit Beschluss vom 29.03.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 Abs. 1 SGG unter dem Az.: S 4 KR 88/12 ER verbunden wurden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten, erging am 04.06.2012 der hier streitige Beschluss des SG, mit dem der Streitwert für das verbundene Verfahren S 4 KR 88/12 ER in Ziffer II. auf 398.866,97 Euro festgesetzt wurde. Ausgehend von einer Gesamtforderung gegen jeden Bg in Höhe von 1.196.694,- Euro sei bei einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, um der Vorläufigkeit der Anordnung Rechnung zu tragen, von einem Drittel des Streitwertes der Hauptsache auszugehen (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SGG).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) vom 10.09.2012, mit der vorgetragen wird, dass für die Gebühren vor Verbindung der Verfahren Einzelstreitwerte festzusetzen seien. Der Bf gab zunächst an, dass die Einzelstreitwerte jeweils 398.866,97 Euro ebenso wie der Gesamtstreitwert nach Verbindung der Verfahren betragen würde. Hiergegen wandten die Bg ein, dass zwar die Rechtsauffassung des Bf geteilt werde, dass auch Einzelstreitwerte festzusetzen seien, unzutreffend seien jedoch die vom Bf genannten einzelnen Werte. Die Einzelstreitwerte müssten sich richtigerweise an den Forderungen, die jede Krankenkasse gegen jeden der beiden Bg geltend mache, orientieren. Hierauf übermittelte der Bf eine Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Nachforderungssummen in den einzelnen Antragsverfahren, wobei bei den Verfahren der Betriebskrankenkasse m. o. nicht von einem Streitwert von 250,81 Euro auszugehen sei, sondern richtigerweise von 2.505,81 Euro. Dies bestätigten die Bg mit weiterem Schriftsatz. Ergänzend führten sie aus, dass das Vorgehen der Bf willkürlich gewesen sei und diese an ihren zunächst gestellten Anträgen festzuhalten sei. Es werde daher beantragt, für die einzelnen Antragsverfahren einen Streitwert von 398.866,97 Euro und einen Gesamtstreitwert von 797.733,96 Euro festzusetzen sowie jeweils eine Kostengrundentscheidung für das Streitwertbeschwerdeverfahren zu treffen. Es gehe nicht an, dass die zusätzlich ausgelöste Arbeit mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Bf ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Der Bf ist auch beschwert, da sich unter Berücksichtigung der Einzelstreitwerte vor Verbindung der Rechtssachen und mit Berücksichtigung weiterer Streitsachen eine Erhöhung der in diesem Verfahren festzusetzenden Gerichtskosten ergeben würde (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage § 68 Rdnr. 8).
Die Beschwerde ist begründet, da die vor dem Verbindungsbeschluss vom 29.03.2012 entstandenen Gerichtskosten bestehen bleiben und damit eine getrennte Streitwertberechnung für die Gebühren vor Verbindung nach Einzelstreitwerten und nach Verbindung im Rahmen eines Gesamtstreitwerts zu erfolgen hat (BSG vom 23.03.2010, B 8 SO 2/09 R, Hartmann, § 35 GKG Rdnr.12). Bei der Bestimmung der jeweiligen Einzelstreitwerte und des Gesamtstreitwertes ist der erkennende Senat nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden, da die Höhe des Streitwerts nicht deren Dispositionsfreiheit unterliegt.
Für die Festsetzung der jeweiligen Einzelstreitwerte der insgesamt 20 Verfahren sind die Nachforderungssummen zugrunde zu legen, die die einzelnen Krankenkassen als Einzugsstellen gegenüber den beiden Bg geltend gemacht haben, wobei die Insolvenzgeldumlage und die sich daraus ergebenden Säumniszuschläge zu berücksichtigen sind (§ 52 Abs. 1 GKG). Zutreffend ist das SG für die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem verminderten Streitwert ausgegangen, wobei die Quote von einem Drittel der Nachforderungssumme nicht zu beanstanden ist (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012, B 11.1). Im Ergebnis ergeben sich damit die Beträge, die auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 23.07.2012 mitgeteilt wurden. Lediglich für die Antragsgegnerin in den Ausgangsverfahren S 4 KR 94/12 ER und S 4 KR 104/12 ER ergibt sich nach übereinstimmender Aussage der Beteiligten der Betrag von jeweils 2.505,81 Euro, da in dem o.g. Schreiben offensichtlich ein Schreibfehler zu berichtigen ist.
Nach Verbindung der Streitsachen ist mit dem SG ein Gesamtstreitwert in Höhe von 398.866,97 Euro zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Bg sind hierbei nicht die Verfahren der beiden Ag zu addieren, da es bei subjektiver Klagehäufung nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse ankommt, sondern darauf, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (BSG vom 14.09.2006, B 6 KA 24/06 B, Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2012 B 5.3). Umso mehr hat dies dann zu gelten, wenn es zu einer subjektiven Klage- (Antrags)häufung nur deswegen gekommen ist, weil das
Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Verbindung von Verfahren mehrerer Kläger bzw. Antragssteller vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 86 Abs. 3 GKG. Kosten können in diesem Verfahren daher nicht erstattet werden.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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