L 8 R 873/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 366/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 873/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 37/13 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.775,90 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) für das Jahr 2006 für den Beigeladenen zu 3) in Höhe von 6.775,90 Euro zu zahlen hat.

Der Beigeladene zu 3) ist seit 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Am 6.12.2005 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene zu 3) mit Wirkung zum 1.1.2006 ein monatliches Bruttoentgelt von 3.938,00 Euro. Neben diesem monatlichen Gehalt stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 3) einen Dienstwagen zur Verfügung, welchen sie mit einem weiteren Betrag von monatlich 378,00 Euro abrechnete.

Nach der Betriebsprüfung für den Zeitraum vorn 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.8.2009 gegenüber der Klägerin eine Nachforderung zur gesetzlichen KV und sozialen PV in Höhe von 6.775,90 Euro, zu zahlen an die Einzugsstelle, fest. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu 3) sei zwar ab dem 1.1.2007 versicherungsfrei, für das Jahr 2006 habe jedoch noch Versicherungspflicht in der KV und PV bestanden. Mit dem Gehalt für Januar 2006 habe der Beigeladene zu 3) erstmalig die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschritten. Gem. § 6 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) trete die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des Folgejahres ein, da auch ab diesem Zeitpunkt die geltende Grenze überschritten worden sei.

Die Klägerin erhob am 25.9.2009 gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Beigeladene zu 3) mit dem Gehalt für Januar 2006 erstmalig die geltende JAE-Grenze überschritten habe. Es sei jedoch von einer Versicherungsfreiheit bereits ab diesem Zeitpunkt auszugehen. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V seien Arbeitnehmer versicherungsfrei, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAE-Grenze übersteige. Diese Voraussetzung erfülle der Beigeladene zu 3). § 6 Abs. 4 SGB V sei demgegenüber eine Ausnahmevorschrift, welche einen kurzfristigen Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit vermeiden solle. Mit dieser Vorschrift werde die Versicherungsfreiheit auf das Jahresende hinausgeschoben, um dann feststellen zu können, ob die Grenze überschritten worden sei und voraussichtlich im nächsten Jahr wieder überschritten werde. Bei dem Beigeladenen zu 3) sei jedoch bereits vor dem 1.1.2006 ein grenzüberschreitendes Arbeitsentgelt vereinbart worden, somit sei der Rechtssicherheit genüge getan, da bereits am 1.1.2006 festgestanden habe, dass das JAE über der Grenze liege.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, grundsätzlich unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, der Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mache hiervon eine Ausnahme dahingehend, dass bei Überschreiten der JAE-Grenze Versicherungs-freiheit vorliege. § 6 Abs. 4 SGB V, welcher die Versicherungsfreiheit auf das Jahresende verschiebe, stelle hierzu nicht seinerseits eine Ausnahme dar, sondern präzisiere lediglich den Zeitpunkt, zu welchem die Versicherungspflicht ende.

Die Klägerin hat mit ihrer am 4.3.2010 zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage ihr Begehren weiter verfolgt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2010 insoweit aufzuheben, als die Beklagte damit die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3) für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.6.2006 feststellt und eine Nachforderung in Höhe von 6.775,90 Euro, zu zahlen an die Einzugsstelle, von der Klägerin fordert.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.

Mit Urteil vom 10.8.2012 hat das SG Dortmund die Klage abgewiesen. Die Träger der Rentenversicherung erließen im Rahmen der Prüfung gem. § 28p Abs. 1 Satz SGB IV Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Vorliegend sei die Klägerin ihrer Pflicht, die Beiträge für den in der gesetzlichen KV und sozialen PV versicherten Beigeladenen zu 3) zu entrichten, für das Jahr 2006 nicht nachgekommen. Der Beigeladene zu 3) sei im Jahr 2006 noch versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gewesen, sodass zugleich auch Versicherungspflicht in der sozialen PV bestanden habe (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB Xl -). Er sei bei der Klägerin im Streitzeitraum abhängig beschäftigt und weder in der KV noch der PV versicherungsfrei gewesen. Zwar habe er mit seinem Entgelt ab Januar 2006 die JAE-Grenze überschritten, jedoch ende die Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 9.12.2004 erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten werde, was nicht gelte, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächste Kalenderjahres an geltende JAE-Grenze nicht übersteige. Versicherungsfrei seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Fassung vom 9.12.2004 Arbeiter und Angestellte deren regelmäßiges JAE die JAE-Grenze nach Absatz 6 übersteige. Die JAE-Grenze für das Jahr 2006 habe 47.250,00 Euro betragen, sodass der Beigeladene zu 3) diese Grenze bereits mit seinem monatlichen Bruttogrundentgelt in Höhe von 3.938,00 Euro (x 12 = 47.256,00 Euro), jedenfalls unter Hinzuziehung des Betrages von 378,00 Euro für den Dienstwagen überschritten habe. Der Annahme der Versicherungsfreiheit bereits ab Januar 2006 steht der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 9.12.2004 entgegen. Die JAE-Grenze sei für den Beigeladenen zu 3) erstmalig im Januar 2006 überschritten gewesen, sodass erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 die Versicherungspflicht geendet habe. § 6 Abs. 4 SGB V könne nicht entgegen seinem Wortlaut dahingehend ausgelegt werden, dass die Versicherungsfreiheit bereits ab Januar 2006 anzunehmen sei, wie dies vertreten werde, wenn ein grenzüberschreitendes Entgelt ab Beginn des Kalenderjahres vereinbart worden sei (Hinweis auf SG Dresden, Urteil v. 23.5.2007, S 25 KR 389/06). Diese Auffassung sei maßgeblich darauf gestützt, § 6 Abs. 4 SGB V regele einen Ausnahmetatbestand zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und sei daher restriktiv auszulegen. § 6 Abs. 4 SGB V sei jedoch nicht als Ausnahmevorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu verstehen, sondern die den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfreiheit erstmalig regelnde Vorschrift. Vielmehr sei die in § 6 SGB VI geregelte Versicherungsfreiheit insgesamt eine Ausnahme vom Grundsatz der Versicherungspflicht des § 5 SGB V, welche grundlegender Pfeiler der Solidargemeinschaft sei. Zudem berücksichtige die abzulehnende Auslegung des § 6 Abs ... 4 SGB V nicht den weiteren Zweck dieser Norm, die Solidargemeinschaft zu stärken. Die gesetzliche KV diene dem sozialen Schutz und der Absicherung von Arbeitnehmern vor den finanziellen Risiken von Erkrankungen. Sie basiere auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Der Gesetzgeber könne den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei (Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht BVerfG -, Urt. v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08, 814/08, 819/08, 832/08, 837/08; juris). Dieser Zweck, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu fördern, würde unterlaufen, könnten sich die Versicherten mit höherem Einkommen aus der Solidargemeinschaft entfernen, unmittelbar nachdem sie die JAE-Grenze überschritten haben. Zwar werde hier der einzelne Versicherte in seinen Rechten aus Art. 2 Abs.1 Grundgesetz (GG) betroffen sein, dieser Eingriff sei jedoch durch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Solidargemeinschaft gerechtfertigt. Auch eine Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, welche mit einem Einstiegsgehalt über der JAE-Grenze ihr Arbeitsleben begännen und welche nach der Rechtsprechung von Anfang an versicherungsfrei seien, bestehe nicht. Hier handele es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte. Diejenigen, welche mit ihrem Einstiegsgehalt über der JAE-Grenze lägen, hätten zuvor noch keine Vorteile aus der Solidargemeinschaft im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft gezogen. Demgegenüber hätten diejenigen, welche mit einem kleineren Einkommen zunächst pflichtversichert gewesen seien, daraus bereits profitiert. Schließlich habe der Gesetzgeber eine Wartezeit - wenn auch erst nach dem hier streitigen Zeitraum - normiert. Mit § 6 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 26.3.2007 habe der Gesetzgeber die Wartezeit auf drei Jahre angehoben, diese Regelung jedoch mit Wirkung zum 31.10.2010 wieder rückgängig gemacht, sodass seither wieder die einjährige Wartezeit gelte.

Gegen das ihr am 5.9.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5.10.2012 Berufung eingelegt. Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, gerade die Tatsache, dass derjenige, der erstmalig ein JAE über der Versicherungspflichtgrenze erziele, sofort versicherungsfrei sei, spreche für ihre Auffassung. Erkennbar ziele die Versicherungspflichtgrenze darauf ab, dass üblicherweise bei Mitarbeitern schwankende Löhne und Gehälter im Laufe eines Jahres vorherrschten. Im vorliegenden Fall sei es allerdings so, dass von vornherein festgestanden habe, dass der Beigeladene zu 3) mit Beginn des Jahres 2006 ein JAE erhalten würde, welches die JAE-Grenze überschreite.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.8.2012 zu ändern und den Bescheid vom 27.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschweren. Denn die Beklagte fordert zu Recht Beiträge zu gesetzlichen KV und sozialen PV für 2006 für den Beigeladenen zu 3) in Höhe von 6.775,90 Euro nach.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG), denen er sich vollinhaltlich anschließt.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin übersieht, dass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 4 SGB IV in der im Streitzeitraum geltenden Fassung nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift sowohl das Überschreiten der JAE-Grenze im laufenden Kalenderjahr als auch im Folgejahr verlangt. Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis ist nur contra legem bei Außerachtlassung der erstgenannten Voraussetzung zu erzielen, was auch unter dem Gesichtspunkt einer teleologischen Reduktion nicht zulässig ist. Denn auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 SGB V lassen ein Abweichen von dem klaren Wortlaut der Norm nicht zu. Die genannte Vorschrift hat nach ihrer Entstehungsgeschichte gerade den Sinn, nach Bestehen von Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit erst dann eintreten zu lassen, wenn das Überschreiten der JAE-Grenze von Dauer ist (vgl. BSG, Urt. v. 25.2.1997, 12 RK 51/96, SozR3 2500 § 6 Nr. 15). Sie soll also einen kurzfristigen Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit vermeiden und zu einer gewissen Kontinuität der Versicherung führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 14.3.2007, L 5 KR 54/06, sozialgerichtsbarkeit; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 6 Rdnr. 53 ff). Diesem Sinn liefe die von der Klägerin vertretene Auslegung des § 6 Abs. 4 SGB V gerade zuwider.

Die vom SG und vom Senat vertretene Auslegung des § 6 Abs. 4 SGB V gilt aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmslos (vgl. auch zu Folgendem BSG, Urt. v. 25.2.1997, 12 RK 51/96, juris). Die Überschreitensregelung des § 6 Abs. 4 SGB V hat wie oben bereits dargelegt - nach ihrer Entstehungsgeschichte den Sinn, nach Bestehen von Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit erst dann eintreten zu lassen, wenn das Überschreiten der JAE-Grenze von Dauer ist. Das Gesetz schiebt den Zeitpunkt, zu dem eine bestehende Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Grenze enden kann, generell auf das Jahresende hinaus. Erst dann steht die JAE-Grenze für das folgende Jahr endgültig fest, und es lässt sich daher zuverlässig beurteilen, ob auch die Grenze des neuen Jahres überschritten wird und Versicherungsfreiheit eintritt oder ob die JAE-Grenze nicht überschritten wird und weiterhin Versicherungspflicht bestehen bleibt. Die ausnahmslose Anwendung der Überschreitensregelung mit dem Ende der Versicherungspflicht frühestens zum Jahresende (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V) kann so das Ende der Versicherungspflicht von der am Jahresende feststehenden neuen JAE-Grenze abhängig machen. Dieses dient der Rechtssicherheit. Die gegenteilige Ansicht droht demgegenüber zu Abgrenzungsschwierigkeiten zu führen, weil sie den Eintritt sofortiger Versicherungsfreiheit auch von einer Prognose zur JAE-Grenze des Folgejahres abhängig machen muss. Um die hiermit verbundenen Unsicherheiten zu vermeiden, ist Versicherungspflicht bis zum Jahresende auch dann hinzunehmen, wenn schon im Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze alles dafür spricht, dass selbst eine sehr hoch geschätzte JAE-Grenze des Folgejahres überschritten sein wird. Ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit kommt es nicht darauf an, ob innerhalb eines Beschäftigungs-verhältnisses das Übersteigen der JAE-Grenze mit einem beruflichen Aufstieg oder der Übernahme einer neuen Aufgabe verbunden ist.

Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit einer Gehaltserhöhung im laufenden Arbeitsverhältnis (Ende der Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAE-Grenze überschritten wird, hier: Ablauf von 2006) gegenüber den Beschäftigten mit Gehaltserhöhung in Verbindung mit einem Arbeitgeberwechsel (sofort Versicherungsfreiheit) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch zu Folgendem BVerfG, Beschluss v. 24.8.1978, 1 BvR 492/78, SozR 2200 § 165 Nr. 30). Denn das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen KV ist akzessorisch zum Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis. Eine Gehaltserhöhung im laufenden Arbeitsverhältnis ist daher rechtlich wesentlich verschieden von der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Auch im Übrigen ist eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis Gehaltserhöhungen erst im jeweils folgenden Jahr sich auf ein bestehendes Versicherungsverhältnis auswirken lässt, stellt eine sachgerechte typisierende Regelung dar, wie sie bei der Ordnung von Massenerscheinungen, die im Sozialversicherungsrecht bewältigt werden müssen, allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden. Sogar die verschärfte Regelung mit einer 3-jährigen Wartezeit vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, die vom 2.2.2007 bis 30.12.2010 galt, war verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urt. v. 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R, juris).

Die Beitragsforderung ist auch hinsichtlich ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung der Beitragsforderung sind keine Fehler ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründen für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Der Streitwert ist gem. §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz entsprechend der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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