Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 3607/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 512/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26.01.2012 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von zwei Ereignissen am 24.11.2006 und am 06.02.2007 als Arbeitsunfälle sowie die Abführung von Sozialversicherungsabgaben im Rahmen von mehreren geringfügigen Beschäftigungen.
Der im Jahr 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich krankenversichert. Er war vom 02.11.2006 bis zum 15.05.2007 geringfügig als Entladehilfe bei der Firma G. G. L. S. G. GmbH & Co OHG beschäftigt. Davor war der Kläger vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2004 im Ristorante U. H. bei G. D. geringfügig beschäftigt.
In einem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 10 U 3806/08 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) begehrte der Kläger die Anerkennung eines Ereignisses vom 06.02.2007 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Verletztenrente von der zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2008 ab. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung (L 2 U 5465/09) wurde mit Urteil vom 04.05.2011 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 2 U 146/11 B) zum Bundessozialgericht (BSG) blieb erfolglos.
Nach Einleitung eines Kontenklärungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 04.11.2010 wegen angeblich fehlender Sozialabgaben durch die Arbeitgeber erhob der Kläger Klage (S 13 KR 657/11) beim SG gegen die Beklagte zu 1 und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg wegen "Verletzung der Sozialversicherungspflicht" bezüglich der Beschäftigung vom 02.11.2006 bis zum 06.07.2007 bei der Firma G ... Die Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2011 wieder zurück.
Am 31.10.2011 hat der Kläger Klage beim SG gegen die AOK Baden – Württemberg (Beklagte zu 1) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Beklagte zu 2) erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger sinngemäß ausgeführt, er erhebe Klage wegen Verletzung des § 28 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betreffend die geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma G ... Er habe am 24.11.2006 und am 06.02.2007 Arbeitsunfälle erlitten, welche von den Beklagten vertuscht würden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erstrebe bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens die Feststellung zweier Arbeitsunfälle am 24.11.2006 und am 06.02.2007. Für die Feststellung von Arbeitsunfällen seien die Beklagten jedoch nicht passivlegitimiert. Sollte sich die Klage auf die Umstände der geringfügigen Beschäftigungen beziehen, fehle es an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten zu 2.
Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt und zur Begründung angeführt, dass er wegen der Beschäftigungen in der Cafeteria R. L. I. in N.-U., H.-L. GmbH in L., Ristorante U. H. in E. und G. L. S. Germany in U. D. keine Bescheide und Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung von den Arbeitgebern und den zuständigen Versicherungsträgern erhalten habe. Der Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids seien unvollständig.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26.01.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, Bescheide über die Meldung zur Sozialversicherung wegen der Beschäftigungen in der Cafeteria Restaurante L. I. in N.-U., H.-L. GmbH in L., Ristorante U. H. in E. und G. L. S. G. in U. D. zu erteilen sowie die Ereignisse vom 24.11.2006 und 06.02.2007 als Arbeitsunfälle anzuerkennen.
Die Beklagten beantragen jeweils
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat zur Berufungserwiderung angeführt, dass die vom Kläger zwischenzeitlich vorgebrachten Beschäftigungsverhältnisse nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Die Beschäftigungszeiten seien jedoch durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigt worden. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.
Die Beklagte zu 2) hat zu Berufungserwiderung ebenfalls auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers sind statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klagen als unzulässig abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass zuständig für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) die in § 114 Abs 1 SGB VII aufgeführten Unfallversicherungsträger sind. Den Beklagten fehlt somit für die begehrte Anerkennung der Ereignisse vom 24.11.2006 und vom 06.02.2007 als Arbeitsunfälle gemäß §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) die erforderliche Passivlegitimation. Zudem wurde die Anerkennung des Ereignisses vom 06.02.2007 als Arbeitsunfall bereits rechtskräftig abgelehnt (Klageverfahren S 10 U 3806/08, Berufungsverfahren L 2 U 5465/09 und Nichtzulassungsbeschwerde B 2 U 146/11 B).
Eine Klage wegen der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma G. vom 02.11.2006 bis zum 06.07.2007 war ebenfalls bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 13 KR 3607/11, welches durch Klagerücknahme rechtskräftig beendet wurde. Im Übrigen kann der Kläger wegen dieser und anderer geringfügiger Beschäftigungen keine Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend machen, da er in diesen Beschäftigungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist (§ 7 SGB V). Im Schriftsatz vom 13.03.2012 (Mitgliedsbescheinigung) hat die Beklagte den Kläger außerdem umfassend über Zeiten der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung informiert. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen daher nicht.
Zudem fehlt es bezüglich der vorgetragenen Beschäftigungen beim Restaurante L. I., Restaurant U. H. und H. – L. an einer anfechtbaren Behördenentscheidung. Der Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger sich zunächst mit seinem Begehren an die zuständige Behörde wenden muss. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (Keller in Meyer – Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, Vorbemerkung vor § 51, RdNr 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von zwei Ereignissen am 24.11.2006 und am 06.02.2007 als Arbeitsunfälle sowie die Abführung von Sozialversicherungsabgaben im Rahmen von mehreren geringfügigen Beschäftigungen.
Der im Jahr 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1 als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 5 Abs 1 Nr 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich krankenversichert. Er war vom 02.11.2006 bis zum 15.05.2007 geringfügig als Entladehilfe bei der Firma G. G. L. S. G. GmbH & Co OHG beschäftigt. Davor war der Kläger vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2004 im Ristorante U. H. bei G. D. geringfügig beschäftigt.
In einem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 10 U 3806/08 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) begehrte der Kläger die Anerkennung eines Ereignisses vom 06.02.2007 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Verletztenrente von der zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2008 ab. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung (L 2 U 5465/09) wurde mit Urteil vom 04.05.2011 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 2 U 146/11 B) zum Bundessozialgericht (BSG) blieb erfolglos.
Nach Einleitung eines Kontenklärungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 04.11.2010 wegen angeblich fehlender Sozialabgaben durch die Arbeitgeber erhob der Kläger Klage (S 13 KR 657/11) beim SG gegen die Beklagte zu 1 und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg wegen "Verletzung der Sozialversicherungspflicht" bezüglich der Beschäftigung vom 02.11.2006 bis zum 06.07.2007 bei der Firma G ... Die Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2011 wieder zurück.
Am 31.10.2011 hat der Kläger Klage beim SG gegen die AOK Baden – Württemberg (Beklagte zu 1) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Beklagte zu 2) erhoben.
Zur Begründung hat der Kläger sinngemäß ausgeführt, er erhebe Klage wegen Verletzung des § 28 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betreffend die geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma G ... Er habe am 24.11.2006 und am 06.02.2007 Arbeitsunfälle erlitten, welche von den Beklagten vertuscht würden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erstrebe bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens die Feststellung zweier Arbeitsunfälle am 24.11.2006 und am 06.02.2007. Für die Feststellung von Arbeitsunfällen seien die Beklagten jedoch nicht passivlegitimiert. Sollte sich die Klage auf die Umstände der geringfügigen Beschäftigungen beziehen, fehle es an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten zu 2.
Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt und zur Begründung angeführt, dass er wegen der Beschäftigungen in der Cafeteria R. L. I. in N.-U., H.-L. GmbH in L., Ristorante U. H. in E. und G. L. S. Germany in U. D. keine Bescheide und Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung von den Arbeitgebern und den zuständigen Versicherungsträgern erhalten habe. Der Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids seien unvollständig.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26.01.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, Bescheide über die Meldung zur Sozialversicherung wegen der Beschäftigungen in der Cafeteria Restaurante L. I. in N.-U., H.-L. GmbH in L., Ristorante U. H. in E. und G. L. S. G. in U. D. zu erteilen sowie die Ereignisse vom 24.11.2006 und 06.02.2007 als Arbeitsunfälle anzuerkennen.
Die Beklagten beantragen jeweils
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat zur Berufungserwiderung angeführt, dass die vom Kläger zwischenzeitlich vorgebrachten Beschäftigungsverhältnisse nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Die Beschäftigungszeiten seien jedoch durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bestätigt worden. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.
Die Beklagte zu 2) hat zu Berufungserwiderung ebenfalls auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers sind statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klagen als unzulässig abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und weist die Berufung aus diesen Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG).
Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass zuständig für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) die in § 114 Abs 1 SGB VII aufgeführten Unfallversicherungsträger sind. Den Beklagten fehlt somit für die begehrte Anerkennung der Ereignisse vom 24.11.2006 und vom 06.02.2007 als Arbeitsunfälle gemäß §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) die erforderliche Passivlegitimation. Zudem wurde die Anerkennung des Ereignisses vom 06.02.2007 als Arbeitsunfall bereits rechtskräftig abgelehnt (Klageverfahren S 10 U 3806/08, Berufungsverfahren L 2 U 5465/09 und Nichtzulassungsbeschwerde B 2 U 146/11 B).
Eine Klage wegen der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma G. vom 02.11.2006 bis zum 06.07.2007 war ebenfalls bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 13 KR 3607/11, welches durch Klagerücknahme rechtskräftig beendet wurde. Im Übrigen kann der Kläger wegen dieser und anderer geringfügiger Beschäftigungen keine Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend machen, da er in diesen Beschäftigungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist (§ 7 SGB V). Im Schriftsatz vom 13.03.2012 (Mitgliedsbescheinigung) hat die Beklagte den Kläger außerdem umfassend über Zeiten der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung informiert. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen daher nicht.
Zudem fehlt es bezüglich der vorgetragenen Beschäftigungen beim Restaurante L. I., Restaurant U. H. und H. – L. an einer anfechtbaren Behördenentscheidung. Der Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger sich zunächst mit seinem Begehren an die zuständige Behörde wenden muss. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (Keller in Meyer – Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, Vorbemerkung vor § 51, RdNr 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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