Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2422/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1962/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat ausweislich der Aktenlage von 1971 bis 1975 eine Lehre als Elektriker absolviert und anschließend verschiedene ungelernte und angelernte Tätigkeiten (Bauhelfer, Arbeiter in einer Gießerei, Taxifahrer, Fernfahrer/Beifahrer, Maschinenarbeiter, Fahrer und Monteur) verrichtet und war zuletzt von 1988 bis 2000 im Fenster-, Jalousien- und Rollladenbau (Fabrikarbeit) beschäftigt. Seitdem war er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Rentenanträge des Klägers vom Juni 2004, Januar 2006 und Mai 2010 hatten keinen Erfolg.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Ulm (S 13 R 3969/10) schlossen die Beteiligten zur Beendigung des damals anhängigen Verfahrens am 7.9.2011 einen Vergleich, wonach der Kläger am 7.9.2011 einen neuen Rentenantrag stellte und sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger möglichst auf nervenärztlichem Gebiet zu begutachten und danach über den neuen Rentenantrag zu entscheiden.
Die Beklagte ließ den Kläger von dem Neurologen und Psychiater B. untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 17.1.2012 beim Kläger Hinweise für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen, für eine Alkoholabhängigkeit sowie für eine spezifische unbehandelte Phobie (Herzneurose) bei geringem Vermeidungsverhalten fest. Er führte aus, der Kläger sei im Rahmen von Heilverfahren und Rentenverfahren mehrmals begutachtet worden, zuletzt im Juni 2010 von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. Stets sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger festgestellt worden. Eine wesentliche Änderung seit der Begutachtung durch Dr. K. sei nicht feststellbar. Der Kläger habe eine körperliche Untersuchung bei der nunmehrigen Begutachtung explizit abgelehnt, da man ihn schon genügend untersucht habe und genügend Befunde vorliegen müssten. Die Tätigkeit im Fenster-, Jalousien- und Rollladenbau könne der Kläger unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung seien sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Zu vermeiden seien gefahrgeneigte Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit erleichtertem Zugang zu Alkohol, im Akkord, mit vermehrter Beanspruchung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens sowie Nachtschichten.
Mit Bescheid vom 14.2.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 7.9.2011 ab, weil die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Mit den vorhandenen Krankheiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihm stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da er nicht berufsunfähig sei. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf als Fenster-, Jalousien- und Rollladenbauer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben; er sei jedoch in der Lage, andere ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Hiergegen legte der Kläger am 29.2.2012 Widerspruch ein und trug vor, aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes halte er sich für erwerbsgemindert und fühle sich nicht in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Wegen seiner starken Beschwerden sei es ihm nicht möglich, längere Zeit zu sitzen, zu stehen und zu gehen. Auch könne er nichts Schweres heben oder tragen. Er sei gezwungen, täglich Valoron einzunehmen.
Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht bei dem behandelnden Arzt des Klägers Dr. M. vom 14.3.2012 (nebst Arztbrief des Orthopäden Dr. E. vom 6.7.2010) und eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. B. vom 27.3.2012 ein. Dr. B. führte aus, auch nach Rücksprache mit den internistischen und orthopädischen Fachkollegen im Hause ergebe sich keine Änderung bezüglich der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich zu seinem Gutachten vom 17.1.2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2012 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.7.2012 Klage zum SG Ulm erhoben und die Gewährung von Rente weiter verfolgt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers, den Internisten Dr. M. sowie den Orthopäden Dr. E. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und darüber hinaus bei dem behandelnden Orthopäden Dr. E. ein Gutachten eingeholt.
Dr. E. hat unter dem 18.9.2012 mitgeteilt, die letzte Vorstellung des Klägers sei am 7.4.2011 erfolgt. Angaben über Befunde seit Januar 2012 könnten daher nicht gemacht werden. Der Internist Dr. M. hat am 27.9.2012 erklärt, seit Januar 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht wesentlich geändert. Das für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf orthopädischem Gebiet.
Dr. E. hat im Gutachten vom 4.1.2013 ausgeführt, die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule und an beiden Kniegelenken seien altersentsprechend. Einschränkungen bezüglich der Beweglichkeit lägen nicht vor. Bezüglich der Schultergelenke liege eine subacromiale Engpasssymptomatik vor. Funktion und Beweglichkeit beider Schultergelenke zeigten jedoch noch keine Störungen. Die geklagten Gefühlstörungen an den Armen und Händen seien nicht objektivierbar. Der Kläger sei aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auszuschließen seien Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen (gebückte oder verdrehte Oberkörperhaltung, Einnahme einer Hohlkreuzbildung durch häufiges Rückwärtsneigung oder Überkopfarbeiten), Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, unter Einfluss von Kälte, Zugluft oder Nässe, unter Vibrationseinflüssen sowie Akkordarbeiten.
Mit Urteil vom 26.3.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme von vornherein nicht in Betracht, da der Kläger seit 1979 nur in ungelernten Tätigkeiten gearbeitet habe und damit nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Kläger sei auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert, da er noch in der Lage sei, mit den sich aus den Gesundheitsstörungen bedingten Einschränkungen sechs Stunden am Tag zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen auszuüben. Zu dieser Einschätzung gelange das SG aufgrund der Feststellungen von Dr. E. in seinem Gutachten vom 4.1.2013 sowie den Feststellungen von Dr. B. und unter Berücksichtigung der Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. M. vom 27.9.2012. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 4.4.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.4.2013 beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei nicht mehr in der Lage, irgendeine Arbeit auszuführen. Er leide unter Atemnot und Erschöpfungszuständen. Die Gutachten von Dr. K. und Dr. E. halte er nicht für zutreffend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 6.6.2013 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Beschluss vom 8.7.2013 hat der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen. II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 6.6.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 SGB VI - dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d.h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 10.6.2010 und des Neurologen und Psychiaters B. vom 17.1.2012, deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, sowie dem Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. E. vom 4.1.2013. Danach ist der Kläger nicht gehindert, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen (Arbeiten ohne ungünstige Körperhaltungen, ohne ungünstige Witterungs- und Vibrationseinflüsse, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne erleichterten Zugang zu Alkohol, ohne vermehrte Beanspruchung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens, ohne Akkord- und Nachtarbeiten) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Ärztliche Gutachten, die das Begehren des Klägers stützen würden, sind nicht vorhanden. Nicht maßgeblich ist dabei, dass der Kläger die Beurteilungen in den Gutachten von Dr. K. und Dr. E. für unzutreffend hält.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, wegen Atemnot, Herzschmerzen und Erschöpfungszuständen sei er nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass er schon bei der Begutachtung durch Dr. G. im Februar 2006 über Müdigkeit und Abgeschlagenheit und bei der Begutachtung durch Dr. K. im Juni 2010 über Atemnot geklagt hat, ohne dass bei den gutachterlichen Untersuchungen Befunde erhoben werden konnten, die dies belegten und ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen rechtfertigten. Außerdem hat Dr. K. darauf hingewiesen, dass bei der wegen der geklagten Luftnot durchgeführten Bodyplethysmographie keine wesentliche pulmonale Beeinträchtigung feststellbar war. Darüber hinaus hat der Kläger Dr. K. berichtet, dass er vom Bahnhof bis zur Gutachtensstelle zu Fuß gegangen sei und täglich spazieren gehe. Der Umstand, dass bisher keine oder zumindest jahrelang keine lungenfachärztliche Untersuchung stattgefunden hat bzw. vom Hausarzt Dr. M. auch nicht veranlasst worden ist und dieser die Atemnot und die Herzschmerzen des Klägers nicht einmal erwähnt, spricht ebenfalls gegen eine wesentliche Beeinträchtigung durch Luftnot und gegen entsprechende Erkrankungen auf internistischem Gebiet. Eine wesentliche Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers hat Dr. M. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 27.9.2012 verneint; Anhaltspunkte dafür, dass seitdem eine solche eingetreten ist, sind nicht vorhanden. Darüber hinaus hat der Neurologe und Psychiater B. beim Kläger Hinweise auf eine Herzneurose (mit geringem Vermeidungsverhalten) gefunden, die die Beschwerden des Klägers erklären könnten. Aus den vorliegenden Gutachten ergeben sich keine Befunde, die eine krankheitsbedingte leichte Erschöpfbarkeit des Klägers und eine dadurch bedingte quantitative Leistungsminderung belegen würden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Den erlernten Beruf als Elektriker hat der Kläger nicht einmal fünf Jahre ausgeübt und aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Für die weiteren Tätigkeiten, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fenster-, Jalousien- und Rollladenbauer, hat der Kläger keine über ein Jahr dauernde Anlernzeit benötigt und diese als Fabrikarbeit (überwiegend stehende und gehende, teilweise schwere Tätigkeit mit Bedienung von Maschinen, Heben und Einfüllen von Granulat in die Maschine) bezeichnet, so dass er als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar ist.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat ausweislich der Aktenlage von 1971 bis 1975 eine Lehre als Elektriker absolviert und anschließend verschiedene ungelernte und angelernte Tätigkeiten (Bauhelfer, Arbeiter in einer Gießerei, Taxifahrer, Fernfahrer/Beifahrer, Maschinenarbeiter, Fahrer und Monteur) verrichtet und war zuletzt von 1988 bis 2000 im Fenster-, Jalousien- und Rollladenbau (Fabrikarbeit) beschäftigt. Seitdem war er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Rentenanträge des Klägers vom Juni 2004, Januar 2006 und Mai 2010 hatten keinen Erfolg.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Ulm (S 13 R 3969/10) schlossen die Beteiligten zur Beendigung des damals anhängigen Verfahrens am 7.9.2011 einen Vergleich, wonach der Kläger am 7.9.2011 einen neuen Rentenantrag stellte und sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger möglichst auf nervenärztlichem Gebiet zu begutachten und danach über den neuen Rentenantrag zu entscheiden.
Die Beklagte ließ den Kläger von dem Neurologen und Psychiater B. untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 17.1.2012 beim Kläger Hinweise für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen, für eine Alkoholabhängigkeit sowie für eine spezifische unbehandelte Phobie (Herzneurose) bei geringem Vermeidungsverhalten fest. Er führte aus, der Kläger sei im Rahmen von Heilverfahren und Rentenverfahren mehrmals begutachtet worden, zuletzt im Juni 2010 von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. Stets sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen beim Kläger festgestellt worden. Eine wesentliche Änderung seit der Begutachtung durch Dr. K. sei nicht feststellbar. Der Kläger habe eine körperliche Untersuchung bei der nunmehrigen Begutachtung explizit abgelehnt, da man ihn schon genügend untersucht habe und genügend Befunde vorliegen müssten. Die Tätigkeit im Fenster-, Jalousien- und Rollladenbau könne der Kläger unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung seien sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Zu vermeiden seien gefahrgeneigte Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit erleichtertem Zugang zu Alkohol, im Akkord, mit vermehrter Beanspruchung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens sowie Nachtschichten.
Mit Bescheid vom 14.2.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 7.9.2011 ab, weil die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Mit den vorhandenen Krankheiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihm stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da er nicht berufsunfähig sei. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf als Fenster-, Jalousien- und Rollladenbauer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben; er sei jedoch in der Lage, andere ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Hiergegen legte der Kläger am 29.2.2012 Widerspruch ein und trug vor, aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes halte er sich für erwerbsgemindert und fühle sich nicht in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Wegen seiner starken Beschwerden sei es ihm nicht möglich, längere Zeit zu sitzen, zu stehen und zu gehen. Auch könne er nichts Schweres heben oder tragen. Er sei gezwungen, täglich Valoron einzunehmen.
Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht bei dem behandelnden Arzt des Klägers Dr. M. vom 14.3.2012 (nebst Arztbrief des Orthopäden Dr. E. vom 6.7.2010) und eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. B. vom 27.3.2012 ein. Dr. B. führte aus, auch nach Rücksprache mit den internistischen und orthopädischen Fachkollegen im Hause ergebe sich keine Änderung bezüglich der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich zu seinem Gutachten vom 17.1.2012. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2012 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.7.2012 Klage zum SG Ulm erhoben und die Gewährung von Rente weiter verfolgt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers, den Internisten Dr. M. sowie den Orthopäden Dr. E. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und darüber hinaus bei dem behandelnden Orthopäden Dr. E. ein Gutachten eingeholt.
Dr. E. hat unter dem 18.9.2012 mitgeteilt, die letzte Vorstellung des Klägers sei am 7.4.2011 erfolgt. Angaben über Befunde seit Januar 2012 könnten daher nicht gemacht werden. Der Internist Dr. M. hat am 27.9.2012 erklärt, seit Januar 2012 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht wesentlich geändert. Das für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf orthopädischem Gebiet.
Dr. E. hat im Gutachten vom 4.1.2013 ausgeführt, die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule und an beiden Kniegelenken seien altersentsprechend. Einschränkungen bezüglich der Beweglichkeit lägen nicht vor. Bezüglich der Schultergelenke liege eine subacromiale Engpasssymptomatik vor. Funktion und Beweglichkeit beider Schultergelenke zeigten jedoch noch keine Störungen. Die geklagten Gefühlstörungen an den Armen und Händen seien nicht objektivierbar. Der Kläger sei aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auszuschließen seien Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen (gebückte oder verdrehte Oberkörperhaltung, Einnahme einer Hohlkreuzbildung durch häufiges Rückwärtsneigung oder Überkopfarbeiten), Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, unter Einfluss von Kälte, Zugluft oder Nässe, unter Vibrationseinflüssen sowie Akkordarbeiten.
Mit Urteil vom 26.3.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) komme von vornherein nicht in Betracht, da der Kläger seit 1979 nur in ungelernten Tätigkeiten gearbeitet habe und damit nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Kläger sei auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert, da er noch in der Lage sei, mit den sich aus den Gesundheitsstörungen bedingten Einschränkungen sechs Stunden am Tag zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen auszuüben. Zu dieser Einschätzung gelange das SG aufgrund der Feststellungen von Dr. E. in seinem Gutachten vom 4.1.2013 sowie den Feststellungen von Dr. B. und unter Berücksichtigung der Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. M. vom 27.9.2012. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 4.4.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.4.2013 beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei nicht mehr in der Lage, irgendeine Arbeit auszuführen. Er leide unter Atemnot und Erschöpfungszuständen. Die Gutachten von Dr. K. und Dr. E. halte er nicht für zutreffend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 6.6.2013 hat der Senat auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Beschluss vom 8.7.2013 hat der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen. II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 6.6.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 SGB VI - dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d.h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 10.6.2010 und des Neurologen und Psychiaters B. vom 17.1.2012, deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, sowie dem Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. E. vom 4.1.2013. Danach ist der Kläger nicht gehindert, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen (Arbeiten ohne ungünstige Körperhaltungen, ohne ungünstige Witterungs- und Vibrationseinflüsse, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne erleichterten Zugang zu Alkohol, ohne vermehrte Beanspruchung des Konzentrations- und Reaktionsvermögens, ohne Akkord- und Nachtarbeiten) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Ärztliche Gutachten, die das Begehren des Klägers stützen würden, sind nicht vorhanden. Nicht maßgeblich ist dabei, dass der Kläger die Beurteilungen in den Gutachten von Dr. K. und Dr. E. für unzutreffend hält.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, wegen Atemnot, Herzschmerzen und Erschöpfungszuständen sei er nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass er schon bei der Begutachtung durch Dr. G. im Februar 2006 über Müdigkeit und Abgeschlagenheit und bei der Begutachtung durch Dr. K. im Juni 2010 über Atemnot geklagt hat, ohne dass bei den gutachterlichen Untersuchungen Befunde erhoben werden konnten, die dies belegten und ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen rechtfertigten. Außerdem hat Dr. K. darauf hingewiesen, dass bei der wegen der geklagten Luftnot durchgeführten Bodyplethysmographie keine wesentliche pulmonale Beeinträchtigung feststellbar war. Darüber hinaus hat der Kläger Dr. K. berichtet, dass er vom Bahnhof bis zur Gutachtensstelle zu Fuß gegangen sei und täglich spazieren gehe. Der Umstand, dass bisher keine oder zumindest jahrelang keine lungenfachärztliche Untersuchung stattgefunden hat bzw. vom Hausarzt Dr. M. auch nicht veranlasst worden ist und dieser die Atemnot und die Herzschmerzen des Klägers nicht einmal erwähnt, spricht ebenfalls gegen eine wesentliche Beeinträchtigung durch Luftnot und gegen entsprechende Erkrankungen auf internistischem Gebiet. Eine wesentliche Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers hat Dr. M. in der sachverständigen Zeugenaussage vom 27.9.2012 verneint; Anhaltspunkte dafür, dass seitdem eine solche eingetreten ist, sind nicht vorhanden. Darüber hinaus hat der Neurologe und Psychiater B. beim Kläger Hinweise auf eine Herzneurose (mit geringem Vermeidungsverhalten) gefunden, die die Beschwerden des Klägers erklären könnten. Aus den vorliegenden Gutachten ergeben sich keine Befunde, die eine krankheitsbedingte leichte Erschöpfbarkeit des Klägers und eine dadurch bedingte quantitative Leistungsminderung belegen würden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Den erlernten Beruf als Elektriker hat der Kläger nicht einmal fünf Jahre ausgeübt und aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Für die weiteren Tätigkeiten, auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fenster-, Jalousien- und Rollladenbauer, hat der Kläger keine über ein Jahr dauernde Anlernzeit benötigt und diese als Fabrikarbeit (überwiegend stehende und gehende, teilweise schwere Tätigkeit mit Bedienung von Maschinen, Heben und Einfüllen von Granulat in die Maschine) bezeichnet, so dass er als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar ist.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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