Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 930/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 972/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 327/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraumes in eine teurere Wohnung werden nur die bisherigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt. Diese Deckelung bezieht sich demnach auch auf die früheren Heizkosten.
Ab 01.01.2011 wechselte der Bedarf für die Bereitstellung von Warmwasser vom Regelbedarf zum Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Da die Deckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht den Zweck hat, Leistungsempfänger von gesetzlichen Leistungssteigerungen auszuschließen, ist dieser Bedarf auch bei der neuen Unterkunft anzuerkennen.
Zur vorläufigen Bewilligung:
Die Vorläufigkeit einer Bewilligung ermöglicht gemäß § 328 Abs. 3 SGB III eine endgültige Festsetzung und Erstattung der Zuvielleistung ohne Vertrauensschutz nach §§ 45, 48 SGB X. Wenn die vorläufige Bewilligung angefochten wird, muss ungeachtet einer nachfolgenden endgültigen Festsetzung ein Vorläufigkeitsgrund nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestanden haben. Ansonsten würde der Vertrauensschutz unterlaufen werden.
Ab 01.01.2011 wechselte der Bedarf für die Bereitstellung von Warmwasser vom Regelbedarf zum Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Da die Deckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht den Zweck hat, Leistungsempfänger von gesetzlichen Leistungssteigerungen auszuschließen, ist dieser Bedarf auch bei der neuen Unterkunft anzuerkennen.
Zur vorläufigen Bewilligung:
Die Vorläufigkeit einer Bewilligung ermöglicht gemäß § 328 Abs. 3 SGB III eine endgültige Festsetzung und Erstattung der Zuvielleistung ohne Vertrauensschutz nach §§ 45, 48 SGB X. Wenn die vorläufige Bewilligung angefochten wird, muss ungeachtet einer nachfolgenden endgültigen Festsetzung ein Vorläufigkeitsgrund nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestanden haben. Ansonsten würde der Vertrauensschutz unterlaufen werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2011 geändert und der Beklagte wird verurteilt
unter Abänderung des Bescheids vom 22.12.2010, der Klägerin für November und Dezember 2010 jeweils weitere 6,25 Euro zu gewähren und
unter Abänderung des Bescheids vom 25.03.2010 der Klägerin für Januar und Februar 2011 jeweils weitere 16,24 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren S 4 AS 930/10 zur Hälfte und für das Berufungsverfahren zu drei Zehntel tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) den Klägern in der Zeit von 01.11.2010 bis 28.02.2011 zustehen, insbesondere, ob die Deckelung der Unterkunftskosten nach einem Umzug am Ort zu Recht erfolgte.
Die 1988 geborene Klägerin beantragte erstmals am 24.08.2009 Arbeitslosengeld II beim Beklagten. Am 09.09.2009 wurde ihr Sohn R. (Kläger) geboren. Die Klägerin befand sich in einer Berufsausbildung, die von 01.08.2008 bis 31.01.2011 dauern sollte. Die Lehre wurde durch die Elternzeit unterbrochen. Die Klägerin übte während des Leistungsbezugs fortlaufend geringfügige Tätigkeiten mit schwankendem Einkommen aus. Die Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 17,89 Euro wurde vom Vater der Klägerin übernommen.
Die Kläger bewohnten zunächst eine Dreizimmerwohnung in der K-Straße in A-Stadt mit 56 qm. Der monatliche Mietzins von 415,- Euro setzte sich zusammen aus 263,- Euro Grundmiete, 88,- Euro Nebenkosten und 64,- Euro Heizkosten. Die Wohnung lag im zweiten Obergeschoss und verfügte über eine Zentralheizung und zentrale Warmwasserbereitung. Bei der ersten Bewilligung wurden als Bedarf für die Unterkunft monatlich 408,21 Euro anerkannt.
Das Jugendamt bewilligte für R. einen Unterhaltsvorschuss von zunächst monatlich 117,- Euro. Ab 2010 wurde für R. ein Kindergeld von monatlich 184,- Euro gezahlt. Der Klägerin wurde für 24 Monate Elterngeld gewährt, 160,92 Euro im November 2010 und ab Dezember 2010 bis November 2011 monatlich jeweils 224,24 Euro. Für R. wurde zunächst ein monatliches Wohngeld von 140,- bewilligt.
Bei der Folgebewilligung für die Zeit von März bis einschließlich August 2010 wurde für die Unterkunft ein Bedarf von 404,65 Euro anerkannt, darunter Heizkosten von 53,65 Euro.
Am 02.08.2010 sprach die Klägerin beim Beklagten vor. Die alte Wohnung sei zu klein und habe kein ausreichendes Kinderzimmer. Der Außendienst des Beklagten teilte nach einem Hausbesuch vom 04.08.2010 mit, dass das Kinderzimmer ca. 12 qm habe und für das elfmonatige Baby völlig ausreichend sei. Die gesamte Wohnung sei in einem sehr guten Zustand. Ein Umzug sei nicht notwendig.
Im Weitergewährungsantrag vom 08.08.2010 wies die Klägerin darauf hin, dass der Unterhaltsvorschuss monatlich 133,- Euro betrage. Zugleich legte sie einen unterschriebenen neuen Mietvertrag für die neue Wohnung in der R-Straße in A-Stadt vor mit einer Kaltmiete von 400,- Euro und Nebenkosten von 50,- Euro. Die Wohnung ist ebenfalls eine Dreizimmerwohnung und befindet sich im 1. Obergeschoss. Strom und Elektroheizung hatte die Klägerin selbst bei den Stadtwerken zu bezahlen. Der Umzug erfolgte zum 01.11.2010.
Mit Bewilligungsbescheid vom 11.08.2010 wurde der Klägerin ab September 2010 vorläufig Arbeitslosengeld II bewilligt, ab 01.11.2010 bis 28.02.2011 aber nur mehr ein Bedarf in Höhe der bisherigen Kaltmiete plus Nebenkosten von 351,- Euro (263,- plus 88,- Euro) anerkannt. Der Umzug sei ohne Genehmigung erfolgt. Die Heizkosten würden bei Nachweis berücksichtigt werden. Es werde ein Einkommen von 100,- Euro angerechnet.
Dagegen wurde Widerspruch erhoben mit der Begründung, dass die bisherige Wohnung mit 56 qm zu klein gewesen sei, insbesondere das Wohnzimmer, in dem auch der Sohn spielte, habe nur 11 qm gehabt. Der wichtigste Grund sei, dass das Kinderzimmer des Klägers ein Durchgangszimmer zum Schlafzimmer der Klägerin gewesen sei. Wegen ein- bis zweimaligen nächtlichen Toilettenbesuchen sei der Sohn in seiner Nachtruhe gestört worden. Außerdem werde im Schafzimmer der Klägerin die Wäsche getrocknet, so dass das Klima für das Kind nicht günstig wäre.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010 zurückgewiesen. Dagegen wurde am 15.10.2010 Klage erhoben (Az. S 4 AS 930/10).
Die Klägerin legte eine Bestätigung der Stadtwerke vor, dass die Abschlagszahlungen für Strom (Haushalt und Heizung) in der strittigen Zeit monatlich 80,- Euro betragen würden. Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2010 wurden die Leistungen vorläufig neu festgesetzt auf monatlich 622,47 Euro für die Klägerin und 88,28 Euro für den Kläger. Dabei wurden 48,- Euro der Stromkosten als Heizstrom anerkannt (60 % der 80,- Euro) und damit 399,- Euro als Bedarf für die Unterkunft anerkannt. Das Wohngeld war ausgelaufen und nicht angerechnet worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurde am 10.12.2010 Klage erhoben (Az. S 4 AS 1163/10).
Das Wohngeld für R. wurde mit Bescheid vom 26.10.2010 ab 01.11.2010 bis 31.03.2011 auf monatlich 167,- Euro angehoben und monatlich ausgezahlt. Die Klägerin wies nach, dass sie im November 2010 Erwerbseinkommen von 80,- Euro und im Dezember 2010 von 90,- Euro erzielte. Wegen der Überzahlung aufgrund der Wohngeldzahlung erfolgte eine Anhörung der Klägerin für sie und das Kind zur beabsichtigten Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit jeweils individuellen Überzahlungen. Mit Änderungsbescheid vom 07.12.2010 wurde die Leistung für die Klägerin für Januar und Februar 2011 erneut vorläufig festgesetzt, dieses Mal auf monatlich 393,76 Euro. Das Elterngeld wurde dabei in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Die Bewilligung für R. wurde vollständig aufgehoben. Dagegen wurde Widerspruch erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 22.12.2010 erfolgte für November und Dezember 2010 nunmehr eine endgültige Festsetzung der Leistungen. Der Klägerin wurde Arbeitslosengeld II von monatlich 543,75 Euro bewilligt.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ebenfalls vom 22.12.2010 wurde die bisherige Bewilligung für November und Dezember 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben und personenbezogen die Erstattungen nach § 50 SGB X festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 02.02.2011 wurde die Bewilligung für Januar und Februar 2011 erneut vorläufig für die Klägerin auf jeweils 543,76 Euro festgesetzt. Dabei wurde, wie ursprünglich, beim Elterngeld ein Freibetrag von 150,- Euro berücksichtigt.
Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 07.12.2010 und den Änderungsbescheid vom 02.02.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2011 zurückgewiesen bei drei Viertel Kostenübernahme. Dagegen wurde eine weitere Klage erhoben (Az. S 4 AS 346/11).
Die Klägerin wies nach, dass ihr Erwerbseinkommen im Januar und Februar 2011 jeweils 90,- Euro ausmachte. Mit Änderungsbescheid vom 25.03.2011 erfolgte eine endgültige Festsetzung der Leistungen für die Klägerin für Januar und Februar 2011. Dabei wurde die Erhöhung der Regelbedarfs und des Mehrbedarfs Alleinerziehen umgesetzt und der Klägerin monatlich 550,76 Euro bewilligt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2011 als unzulässig verworfen. Dagegen wurde Klage erhoben (Az. S 4 AS 739/11).
Die erste Klage (S 4 AS 930/10) wurde am 15.10.2010 erhoben. Die weiteren Klagen wurden durch Beschluss des Sozialgerichts hinzuverbunden.
Die Klagen wurden wie die Widersprüche begründet. Die Kosten der Unterkunft dürften nicht gedeckelt werden, weil der Umzug in die neue Wohnung notwendig gewesen sei. Die bisherige Wohnung habe nur 56 qm Wohnfläche gehabt, das Wohnzimmer nur 11 qm. Das Zimmer von R. sei ein Durchgangszimmer gewesen. Die Klägerin sei ein bis zwei Mal pro Nacht auf die Toilette gegangen - das habe den Schlaf des Klägers beeinträchtigt. Im Schlafzimmer der Klägerin sei Wäsche getrocknet worden. Das könne das Raumklima für kleine Kinder negativ beeinflussen.
Die Kläger beantragten, höhere Leistungen von 01.11.2010 bis 28.02.2011 zu erhalten und dabei von der Angemessenheitsgrenze des Beklagten von 382,90 Euro auszugehen.
Mit Urteil vom 25.08.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Die Kosten der Unterkunft seinen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Recht auf 351,- Euro Kaltmiete gedeckelt worden. Die Angemessenheitsgrenze selbst sei nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger ihr Begehren auf den laut Beklagten angemessenen Betrag beschränkt hätten. Die Kläger seien auch in den Grenzen des örtlichen Vergleichsraums umgezogen (BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R). Die Berufung wurde zugelassen. Das Urteil wurde den Klägern am 03.11.2011 zugestellt.
Die Kläger haben am Montag, den 05.12.2011, Berufung eingelegt. Die alte Wohnung in der K-Straße sei eine Art Notwohnung gewesen, weil die Klägerin vom Vater ihres Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung gedrängt worden sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.08.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22.12.2010 und des Bescheids vom 25.03.2011 zu verurteilen, den Klägern in der Zeit von 01.11.2010 bis 28.02.2012 höhere Leistungen unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete von monatlich 382,90 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die einmonatige Berufungsfrist wurde wegen § 64 Abs. 3 SGG eingehalten. Auf das Erreichen der Berufungssumme von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) kommt es nicht an, weil die Berufung zugelassen wurde.
Die vorläufigen Bewilligungen wurden durch die beiden endgültigen Bewilligungen erledigt, die - wie die zahlreichen Änderungsbescheide - gemäß § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens S 4 AS 930/10 wurden (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 12).
Die vorläufigen Bescheide nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurden wegen des ersten Widerspruchs auch hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht bestandskräftig. Die Vorläufigkeit ermöglicht gemäß § 328 Abs. 3 SGB III eine endgültige Festsetzung ohne Vertrauensschutz nach §§ 45, 48 SGB X. Damit der Vertrauensschutz nicht ohne Rechtsgrundlage unterlaufen wird, muss für jede erneute vorläufige Festsetzung ein Grund für die Vorläufigkeit gemäß § 328 Abs. 1 SGB III bestehen. Der Beklagte hat zunächst das Erwerbseinkommen der Klägerin als Grund der Vorläufigkeit genannt. Daneben bestand für jede der vorläufigen Bewilligungen ein weiterer Grund nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, weil zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich war. Es waren entweder die neuen Heizkosten (Bescheid vom 11.08.2010), das Wohngeld (Bescheid vom 04.10.2010), die Anrechung des Elterngelds (Bescheid vom 07.12.2010) und die neuen Regelbedarfe (Bescheid vom 02.02.2011) offen.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil er im gesamten strittigen Zeitraum über bedarfsdeckendes eigenes Einkommen verfügte. Die Berufung der Klägerin ist dagegen teilweise begründet, weil diese einen geringfügig höheren Anspruch hat. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu deckeln.
Die Klägerin ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist im einschlägigen Lebensalter, erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Kläger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und leben in Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II. Der Kläger ist aber wegen eigenem Einkommen nicht hilfebedürftig und hat deshalb keinen Anspruch auf Sozialgeld.
Der Bedarf für November und Dezember 2010 ergibt sich wie folgt:
Zur Regelleistung der Klägerin von 359,- Euro kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehen 129,24 Euro (36 % der Regelleistung, § 21 Abs. 3) hinzu. Die Regelleistung für den Kläger beträgt 215,- Euro.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn sich nach einen nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dies gilt nur für einen Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraumes (BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R, Rn. 18 und BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 1907/10 R, Rn. 13). Die Voraussetzungen dieser Deckelung sind hier gegeben, so dass für die neue Wohnung nur die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der bisherigen Wohnung anerkannt werden können.
Der Umzug erfolgte innerhalb derselben Ortschaft und damit innerhalb des örtlichen Vergleichsraums. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit für einen Umzug zu begründen. Ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund oder gar eine Notwendigkeit für den Wohnungswechsel bestand zur Überzeugung des Senats nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 15 ff). Es ist schon schwer vorstellbar, dass ein Kleinkind durch ein- bis zweimalige nächtliche Toilettengänge der Mutter erheblich in seiner Nachtruhe gestört wird, falls es hier doch so gewesen sein sollte, hätte die Klägerin leise auf die Toilette gehen können oder ihren Sohn nicht ausgerechnet im Durchgangszimmer unterbringen müssen. Dass das Wäschetrocknen im Schlafzimmer der Klägerin das Wohlbefinden des Klägers in einem anderen Zimmer beeinträchtigen könnte, ist ebenso schwer vorstellbar. Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers wurde im Übrigen nicht einmal behauptet. Wenn es denn tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens gegeben haben sollte, hätte die Klägerin sich einen Wäschetrockner (ggf. als Erstausstattung der Wohnung) zulegen können.
Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden vor dem Umzug zuletzt 404,65 Euro anerkannt (vgl. Bewilligungen vom 08.03.2010 und vom 10.08.2010). Weil die Deckelung nicht die Aufgabe hat, eine zuvor fehlerhafte Bewilligung in die Zukunft zu verlängern, muss die bisherige Bewilligung rechtmäßig sein (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 23). Der Betrag von 404,65 Euro setzte sich zutreffend zusammen aus 263,- Euro Kaltmiete, 88,- Euro Nebenkosten und 64,- Euro Heizkosten. Von den Heizkosten von monatlich 64,- Euro wurden die Warmwasserpauschalen von 6,47 Euro und 3,88 Euro (Summe 10,35 Euro) zutreffend abgezogen. Dann ergeben sich Heizkosten von 53,65 Euro.
Die Deckelung bezieht sich nach dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Deckelung bezieht sich also auch auf die Heizkosten.
Als Gesamtbedarf ergeben sich 1.107,89 Euro (359,-, 129,24, 215,- und 404,65 Euro). Der Bedarf des Klägers beträgt 417,33 Euro (215,- und 202,33 Euro als halbe gedeckelte Kosten der Unterkunft).
Der Kläger konnte seinen Bedarf von 417,33 Euro aus seinem eigenen Einkommen vollständig decken. Ihm standen monatlich 167,- Euro Wohngeld, 133,- Euro Unterhaltsvorschuss nach UVG und das Kindergeld von 184,- Euro - mithin insgesamt 484,- Euro - zur Verfügung. Der Kläger war nicht hilfebedürftig.
Dem Bedarf der Klägerin von 690,56 Euro standen als Einkommen gegenüber das Elterngeld von 74,24 Euro (soweit es 150,- Euro überschritt, die Klägerin war zuvor erwerbstätig, § 10 Abs. 5 BEEG) und der Kindergeldüberschuss in Höhe von 66,67 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Das monatliche Erwerbseinkommen von 80,- bzw. 90,- Euro ist anrechungsfrei nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. Daneben sind keine weiteren Abzüge veranlasst. Insbesondere ist die Versicherungspauschale von 30,- Euro in den bereits gewährten Grundfreibeträgen enthalten, ebenso die Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 17,89 Euro, die im Übrigen vom Vater der Klägerin übernommen wurde. Als Leistungsanspruch der Klägerin ergeben sich monatlich gerundet 550,- Euro (690,56 Euro minus 140,91 Euro gleich 549,65 Euro). Da der Klägerin mit endgültigem Bescheid vom 22.12.2010 nur 543,75 Euro bewilligt wurden, waren der Klägerin monatlich weitere 6,25 Euro zuzusprechen.
Der Bedarf für Januar und Februar 2011 ergibt sich wie folgt:
Zur Regelleistung der Klägerin von 364,- Euro kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehen 131,04 Euro (36 % der Regelleistung, § 21 Abs. 3) hinzu. Die Regelleistung für den Kläger beträgt unverändert 215,- Euro.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auch im Januar und Februar 2011 nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die angemessenen bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt. Zu den für die vorherige Wohnung anerkannten 404,65 Euro ist aber der Bedarf für die Bereitstellung von Warmwasser hinzuzuzählen. Ab 01.01.2011 ist Warmwasser nicht mehr im Regelbedarf enthalten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F.) und muss daher bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Die Deckelung hat nicht die Aufgabe, die Hilfebedürftigen von gesetzlichen Leistungssteigerungen auszuschließen. Es ist daher von monatlich 415,- Euro auszugehen (263,-, 88,- und 64,- Euro).
Als Gesamtbedarf ergeben sich 1.125,04 Euro (364,-, 131,04, 215,- und 415,- Euro). Der Bedarf des Klägers beträgt 422,50 Euro (215,- und 207,50 Euro als halbe gedeckelte Kosten der Unterkunft).
Der Kläger konnte seinen Bedarf von 422,50 Euro aus seinem eigenen Einkommen vollständig decken. Ihm standen monatlich 167,- Euro Wohngeld, 133,- Euro Unterhaltsvorschuss nach UVG und das Kindergeld von 184,- Euro - mithin insgesamt 484,- Euro - zur Verfügung. Der Kläger war auch im Januar und Februar 2011 nicht hilfebedürftig.
Dem Bedarf der Klägerin von 702,54 Euro standen als Einkommen gegenüber das Elterngeld von 74,24 Euro (§ 10 BEEG) und der Kindergeldüberschuss in Höhe von 61,50 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Das Erwerbseinkommen von jeweils 90,- Euro ist anrechungsfrei nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. Daneben sind keine weiteren Abzüge veranlasst. Als Leistungsanspruch der Klägerin ergeben sich monatlich gerundet 567,- Euro (702,54 Euro minus 135,74 Euro gleich 566,80 Euro). Die Rundung nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. ist erst zum 01.04.2011 weggefallen. Da der Klägerin mit endgültigem Bescheid vom 25.03.2011 nur 550,76 Euro bewilligt wurden, waren der Klägerin monatlich weitere 16,24 Euro zuzusprechen.
Die Klage und die Berufung des Klägers waren erfolglos, so dass hierfür gemäß § 193 SGG keine Kosten zuzusprechen waren.
Die Klägerin begehrte höhere Leistungen unter Ansatz einer Bruttokaltmiete von 382,90 Euro und von 53,65 Euro Heizkosten wie bewilligt. Die Klägerin begehrte mithin monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 436,50 Euro statt der bewilligten 399,- Euro. Von der monatlichen Mehrleistung in Höhe von 37,50 Euro hat die Klägerin im Mittel einen Anteil von drei Zehntel erlangt. Dies ergibt die Kostenquote für das Berufungsverfahren.
Die Kostenquote für das einzig zulässige Klageverfahren (die Änderungsbescheide wurden gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens) war auf fünf Zehntel zu erhöhen, um den Erfolg hinsichtlich der zurückgenommenen vollen Anrechung des Elterngelds als Einkommen (vgl. Widerspruchsbescheid vom 08.03.2011) zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechung getragen, dass eine Kostenentscheidung der Behörde nach § 63 SGB X hinfällig wird, wenn der strittige Bescheid - ggf. über § 96 SGG - Gegenstand eines Klageverfahrens wird, das sich nicht nur auf eine günstigere Kostenentscheidung nach § 63 SGB X beschränkt (BSG, Urteil vom 20.10.2010, B 13 R 15/10 R).
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2011 geändert und der Beklagte wird verurteilt
unter Abänderung des Bescheids vom 22.12.2010, der Klägerin für November und Dezember 2010 jeweils weitere 6,25 Euro zu gewähren und
unter Abänderung des Bescheids vom 25.03.2010 der Klägerin für Januar und Februar 2011 jeweils weitere 16,24 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren S 4 AS 930/10 zur Hälfte und für das Berufungsverfahren zu drei Zehntel tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) den Klägern in der Zeit von 01.11.2010 bis 28.02.2011 zustehen, insbesondere, ob die Deckelung der Unterkunftskosten nach einem Umzug am Ort zu Recht erfolgte.
Die 1988 geborene Klägerin beantragte erstmals am 24.08.2009 Arbeitslosengeld II beim Beklagten. Am 09.09.2009 wurde ihr Sohn R. (Kläger) geboren. Die Klägerin befand sich in einer Berufsausbildung, die von 01.08.2008 bis 31.01.2011 dauern sollte. Die Lehre wurde durch die Elternzeit unterbrochen. Die Klägerin übte während des Leistungsbezugs fortlaufend geringfügige Tätigkeiten mit schwankendem Einkommen aus. Die Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 17,89 Euro wurde vom Vater der Klägerin übernommen.
Die Kläger bewohnten zunächst eine Dreizimmerwohnung in der K-Straße in A-Stadt mit 56 qm. Der monatliche Mietzins von 415,- Euro setzte sich zusammen aus 263,- Euro Grundmiete, 88,- Euro Nebenkosten und 64,- Euro Heizkosten. Die Wohnung lag im zweiten Obergeschoss und verfügte über eine Zentralheizung und zentrale Warmwasserbereitung. Bei der ersten Bewilligung wurden als Bedarf für die Unterkunft monatlich 408,21 Euro anerkannt.
Das Jugendamt bewilligte für R. einen Unterhaltsvorschuss von zunächst monatlich 117,- Euro. Ab 2010 wurde für R. ein Kindergeld von monatlich 184,- Euro gezahlt. Der Klägerin wurde für 24 Monate Elterngeld gewährt, 160,92 Euro im November 2010 und ab Dezember 2010 bis November 2011 monatlich jeweils 224,24 Euro. Für R. wurde zunächst ein monatliches Wohngeld von 140,- bewilligt.
Bei der Folgebewilligung für die Zeit von März bis einschließlich August 2010 wurde für die Unterkunft ein Bedarf von 404,65 Euro anerkannt, darunter Heizkosten von 53,65 Euro.
Am 02.08.2010 sprach die Klägerin beim Beklagten vor. Die alte Wohnung sei zu klein und habe kein ausreichendes Kinderzimmer. Der Außendienst des Beklagten teilte nach einem Hausbesuch vom 04.08.2010 mit, dass das Kinderzimmer ca. 12 qm habe und für das elfmonatige Baby völlig ausreichend sei. Die gesamte Wohnung sei in einem sehr guten Zustand. Ein Umzug sei nicht notwendig.
Im Weitergewährungsantrag vom 08.08.2010 wies die Klägerin darauf hin, dass der Unterhaltsvorschuss monatlich 133,- Euro betrage. Zugleich legte sie einen unterschriebenen neuen Mietvertrag für die neue Wohnung in der R-Straße in A-Stadt vor mit einer Kaltmiete von 400,- Euro und Nebenkosten von 50,- Euro. Die Wohnung ist ebenfalls eine Dreizimmerwohnung und befindet sich im 1. Obergeschoss. Strom und Elektroheizung hatte die Klägerin selbst bei den Stadtwerken zu bezahlen. Der Umzug erfolgte zum 01.11.2010.
Mit Bewilligungsbescheid vom 11.08.2010 wurde der Klägerin ab September 2010 vorläufig Arbeitslosengeld II bewilligt, ab 01.11.2010 bis 28.02.2011 aber nur mehr ein Bedarf in Höhe der bisherigen Kaltmiete plus Nebenkosten von 351,- Euro (263,- plus 88,- Euro) anerkannt. Der Umzug sei ohne Genehmigung erfolgt. Die Heizkosten würden bei Nachweis berücksichtigt werden. Es werde ein Einkommen von 100,- Euro angerechnet.
Dagegen wurde Widerspruch erhoben mit der Begründung, dass die bisherige Wohnung mit 56 qm zu klein gewesen sei, insbesondere das Wohnzimmer, in dem auch der Sohn spielte, habe nur 11 qm gehabt. Der wichtigste Grund sei, dass das Kinderzimmer des Klägers ein Durchgangszimmer zum Schlafzimmer der Klägerin gewesen sei. Wegen ein- bis zweimaligen nächtlichen Toilettenbesuchen sei der Sohn in seiner Nachtruhe gestört worden. Außerdem werde im Schafzimmer der Klägerin die Wäsche getrocknet, so dass das Klima für das Kind nicht günstig wäre.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010 zurückgewiesen. Dagegen wurde am 15.10.2010 Klage erhoben (Az. S 4 AS 930/10).
Die Klägerin legte eine Bestätigung der Stadtwerke vor, dass die Abschlagszahlungen für Strom (Haushalt und Heizung) in der strittigen Zeit monatlich 80,- Euro betragen würden. Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2010 wurden die Leistungen vorläufig neu festgesetzt auf monatlich 622,47 Euro für die Klägerin und 88,28 Euro für den Kläger. Dabei wurden 48,- Euro der Stromkosten als Heizstrom anerkannt (60 % der 80,- Euro) und damit 399,- Euro als Bedarf für die Unterkunft anerkannt. Das Wohngeld war ausgelaufen und nicht angerechnet worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurde am 10.12.2010 Klage erhoben (Az. S 4 AS 1163/10).
Das Wohngeld für R. wurde mit Bescheid vom 26.10.2010 ab 01.11.2010 bis 31.03.2011 auf monatlich 167,- Euro angehoben und monatlich ausgezahlt. Die Klägerin wies nach, dass sie im November 2010 Erwerbseinkommen von 80,- Euro und im Dezember 2010 von 90,- Euro erzielte. Wegen der Überzahlung aufgrund der Wohngeldzahlung erfolgte eine Anhörung der Klägerin für sie und das Kind zur beabsichtigten Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit jeweils individuellen Überzahlungen. Mit Änderungsbescheid vom 07.12.2010 wurde die Leistung für die Klägerin für Januar und Februar 2011 erneut vorläufig festgesetzt, dieses Mal auf monatlich 393,76 Euro. Das Elterngeld wurde dabei in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Die Bewilligung für R. wurde vollständig aufgehoben. Dagegen wurde Widerspruch erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 22.12.2010 erfolgte für November und Dezember 2010 nunmehr eine endgültige Festsetzung der Leistungen. Der Klägerin wurde Arbeitslosengeld II von monatlich 543,75 Euro bewilligt.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ebenfalls vom 22.12.2010 wurde die bisherige Bewilligung für November und Dezember 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben und personenbezogen die Erstattungen nach § 50 SGB X festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 02.02.2011 wurde die Bewilligung für Januar und Februar 2011 erneut vorläufig für die Klägerin auf jeweils 543,76 Euro festgesetzt. Dabei wurde, wie ursprünglich, beim Elterngeld ein Freibetrag von 150,- Euro berücksichtigt.
Der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 07.12.2010 und den Änderungsbescheid vom 02.02.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2011 zurückgewiesen bei drei Viertel Kostenübernahme. Dagegen wurde eine weitere Klage erhoben (Az. S 4 AS 346/11).
Die Klägerin wies nach, dass ihr Erwerbseinkommen im Januar und Februar 2011 jeweils 90,- Euro ausmachte. Mit Änderungsbescheid vom 25.03.2011 erfolgte eine endgültige Festsetzung der Leistungen für die Klägerin für Januar und Februar 2011. Dabei wurde die Erhöhung der Regelbedarfs und des Mehrbedarfs Alleinerziehen umgesetzt und der Klägerin monatlich 550,76 Euro bewilligt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2011 als unzulässig verworfen. Dagegen wurde Klage erhoben (Az. S 4 AS 739/11).
Die erste Klage (S 4 AS 930/10) wurde am 15.10.2010 erhoben. Die weiteren Klagen wurden durch Beschluss des Sozialgerichts hinzuverbunden.
Die Klagen wurden wie die Widersprüche begründet. Die Kosten der Unterkunft dürften nicht gedeckelt werden, weil der Umzug in die neue Wohnung notwendig gewesen sei. Die bisherige Wohnung habe nur 56 qm Wohnfläche gehabt, das Wohnzimmer nur 11 qm. Das Zimmer von R. sei ein Durchgangszimmer gewesen. Die Klägerin sei ein bis zwei Mal pro Nacht auf die Toilette gegangen - das habe den Schlaf des Klägers beeinträchtigt. Im Schlafzimmer der Klägerin sei Wäsche getrocknet worden. Das könne das Raumklima für kleine Kinder negativ beeinflussen.
Die Kläger beantragten, höhere Leistungen von 01.11.2010 bis 28.02.2011 zu erhalten und dabei von der Angemessenheitsgrenze des Beklagten von 382,90 Euro auszugehen.
Mit Urteil vom 25.08.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Die Kosten der Unterkunft seinen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Recht auf 351,- Euro Kaltmiete gedeckelt worden. Die Angemessenheitsgrenze selbst sei nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger ihr Begehren auf den laut Beklagten angemessenen Betrag beschränkt hätten. Die Kläger seien auch in den Grenzen des örtlichen Vergleichsraums umgezogen (BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R). Die Berufung wurde zugelassen. Das Urteil wurde den Klägern am 03.11.2011 zugestellt.
Die Kläger haben am Montag, den 05.12.2011, Berufung eingelegt. Die alte Wohnung in der K-Straße sei eine Art Notwohnung gewesen, weil die Klägerin vom Vater ihres Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung gedrängt worden sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.08.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22.12.2010 und des Bescheids vom 25.03.2011 zu verurteilen, den Klägern in der Zeit von 01.11.2010 bis 28.02.2012 höhere Leistungen unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete von monatlich 382,90 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die einmonatige Berufungsfrist wurde wegen § 64 Abs. 3 SGG eingehalten. Auf das Erreichen der Berufungssumme von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) kommt es nicht an, weil die Berufung zugelassen wurde.
Die vorläufigen Bewilligungen wurden durch die beiden endgültigen Bewilligungen erledigt, die - wie die zahlreichen Änderungsbescheide - gemäß § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens S 4 AS 930/10 wurden (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 12).
Die vorläufigen Bescheide nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurden wegen des ersten Widerspruchs auch hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht bestandskräftig. Die Vorläufigkeit ermöglicht gemäß § 328 Abs. 3 SGB III eine endgültige Festsetzung ohne Vertrauensschutz nach §§ 45, 48 SGB X. Damit der Vertrauensschutz nicht ohne Rechtsgrundlage unterlaufen wird, muss für jede erneute vorläufige Festsetzung ein Grund für die Vorläufigkeit gemäß § 328 Abs. 1 SGB III bestehen. Der Beklagte hat zunächst das Erwerbseinkommen der Klägerin als Grund der Vorläufigkeit genannt. Daneben bestand für jede der vorläufigen Bewilligungen ein weiterer Grund nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, weil zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich war. Es waren entweder die neuen Heizkosten (Bescheid vom 11.08.2010), das Wohngeld (Bescheid vom 04.10.2010), die Anrechung des Elterngelds (Bescheid vom 07.12.2010) und die neuen Regelbedarfe (Bescheid vom 02.02.2011) offen.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil er im gesamten strittigen Zeitraum über bedarfsdeckendes eigenes Einkommen verfügte. Die Berufung der Klägerin ist dagegen teilweise begründet, weil diese einen geringfügig höheren Anspruch hat. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu deckeln.
Die Klägerin ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist im einschlägigen Lebensalter, erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Kläger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und leben in Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II. Der Kläger ist aber wegen eigenem Einkommen nicht hilfebedürftig und hat deshalb keinen Anspruch auf Sozialgeld.
Der Bedarf für November und Dezember 2010 ergibt sich wie folgt:
Zur Regelleistung der Klägerin von 359,- Euro kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehen 129,24 Euro (36 % der Regelleistung, § 21 Abs. 3) hinzu. Die Regelleistung für den Kläger beträgt 215,- Euro.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn sich nach einen nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dies gilt nur für einen Umzug innerhalb des örtlichen Vergleichsraumes (BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 60/09 R, Rn. 18 und BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 1907/10 R, Rn. 13). Die Voraussetzungen dieser Deckelung sind hier gegeben, so dass für die neue Wohnung nur die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der bisherigen Wohnung anerkannt werden können.
Der Umzug erfolgte innerhalb derselben Ortschaft und damit innerhalb des örtlichen Vergleichsraums. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit für einen Umzug zu begründen. Ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund oder gar eine Notwendigkeit für den Wohnungswechsel bestand zur Überzeugung des Senats nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 15 ff). Es ist schon schwer vorstellbar, dass ein Kleinkind durch ein- bis zweimalige nächtliche Toilettengänge der Mutter erheblich in seiner Nachtruhe gestört wird, falls es hier doch so gewesen sein sollte, hätte die Klägerin leise auf die Toilette gehen können oder ihren Sohn nicht ausgerechnet im Durchgangszimmer unterbringen müssen. Dass das Wäschetrocknen im Schlafzimmer der Klägerin das Wohlbefinden des Klägers in einem anderen Zimmer beeinträchtigen könnte, ist ebenso schwer vorstellbar. Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers wurde im Übrigen nicht einmal behauptet. Wenn es denn tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens gegeben haben sollte, hätte die Klägerin sich einen Wäschetrockner (ggf. als Erstausstattung der Wohnung) zulegen können.
Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung wurden vor dem Umzug zuletzt 404,65 Euro anerkannt (vgl. Bewilligungen vom 08.03.2010 und vom 10.08.2010). Weil die Deckelung nicht die Aufgabe hat, eine zuvor fehlerhafte Bewilligung in die Zukunft zu verlängern, muss die bisherige Bewilligung rechtmäßig sein (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 23). Der Betrag von 404,65 Euro setzte sich zutreffend zusammen aus 263,- Euro Kaltmiete, 88,- Euro Nebenkosten und 64,- Euro Heizkosten. Von den Heizkosten von monatlich 64,- Euro wurden die Warmwasserpauschalen von 6,47 Euro und 3,88 Euro (Summe 10,35 Euro) zutreffend abgezogen. Dann ergeben sich Heizkosten von 53,65 Euro.
Die Deckelung bezieht sich nach dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die Deckelung bezieht sich also auch auf die Heizkosten.
Als Gesamtbedarf ergeben sich 1.107,89 Euro (359,-, 129,24, 215,- und 404,65 Euro). Der Bedarf des Klägers beträgt 417,33 Euro (215,- und 202,33 Euro als halbe gedeckelte Kosten der Unterkunft).
Der Kläger konnte seinen Bedarf von 417,33 Euro aus seinem eigenen Einkommen vollständig decken. Ihm standen monatlich 167,- Euro Wohngeld, 133,- Euro Unterhaltsvorschuss nach UVG und das Kindergeld von 184,- Euro - mithin insgesamt 484,- Euro - zur Verfügung. Der Kläger war nicht hilfebedürftig.
Dem Bedarf der Klägerin von 690,56 Euro standen als Einkommen gegenüber das Elterngeld von 74,24 Euro (soweit es 150,- Euro überschritt, die Klägerin war zuvor erwerbstätig, § 10 Abs. 5 BEEG) und der Kindergeldüberschuss in Höhe von 66,67 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Das monatliche Erwerbseinkommen von 80,- bzw. 90,- Euro ist anrechungsfrei nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. Daneben sind keine weiteren Abzüge veranlasst. Insbesondere ist die Versicherungspauschale von 30,- Euro in den bereits gewährten Grundfreibeträgen enthalten, ebenso die Kfz-Haftpflichtversicherung von monatlich 17,89 Euro, die im Übrigen vom Vater der Klägerin übernommen wurde. Als Leistungsanspruch der Klägerin ergeben sich monatlich gerundet 550,- Euro (690,56 Euro minus 140,91 Euro gleich 549,65 Euro). Da der Klägerin mit endgültigem Bescheid vom 22.12.2010 nur 543,75 Euro bewilligt wurden, waren der Klägerin monatlich weitere 6,25 Euro zuzusprechen.
Der Bedarf für Januar und Februar 2011 ergibt sich wie folgt:
Zur Regelleistung der Klägerin von 364,- Euro kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehen 131,04 Euro (36 % der Regelleistung, § 21 Abs. 3) hinzu. Die Regelleistung für den Kläger beträgt unverändert 215,- Euro.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auch im Januar und Februar 2011 nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die angemessenen bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt. Zu den für die vorherige Wohnung anerkannten 404,65 Euro ist aber der Bedarf für die Bereitstellung von Warmwasser hinzuzuzählen. Ab 01.01.2011 ist Warmwasser nicht mehr im Regelbedarf enthalten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F.) und muss daher bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Die Deckelung hat nicht die Aufgabe, die Hilfebedürftigen von gesetzlichen Leistungssteigerungen auszuschließen. Es ist daher von monatlich 415,- Euro auszugehen (263,-, 88,- und 64,- Euro).
Als Gesamtbedarf ergeben sich 1.125,04 Euro (364,-, 131,04, 215,- und 415,- Euro). Der Bedarf des Klägers beträgt 422,50 Euro (215,- und 207,50 Euro als halbe gedeckelte Kosten der Unterkunft).
Der Kläger konnte seinen Bedarf von 422,50 Euro aus seinem eigenen Einkommen vollständig decken. Ihm standen monatlich 167,- Euro Wohngeld, 133,- Euro Unterhaltsvorschuss nach UVG und das Kindergeld von 184,- Euro - mithin insgesamt 484,- Euro - zur Verfügung. Der Kläger war auch im Januar und Februar 2011 nicht hilfebedürftig.
Dem Bedarf der Klägerin von 702,54 Euro standen als Einkommen gegenüber das Elterngeld von 74,24 Euro (§ 10 BEEG) und der Kindergeldüberschuss in Höhe von 61,50 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Das Erwerbseinkommen von jeweils 90,- Euro ist anrechungsfrei nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. Daneben sind keine weiteren Abzüge veranlasst. Als Leistungsanspruch der Klägerin ergeben sich monatlich gerundet 567,- Euro (702,54 Euro minus 135,74 Euro gleich 566,80 Euro). Die Rundung nach § 41 Abs. 2 SGB II a.F. ist erst zum 01.04.2011 weggefallen. Da der Klägerin mit endgültigem Bescheid vom 25.03.2011 nur 550,76 Euro bewilligt wurden, waren der Klägerin monatlich weitere 16,24 Euro zuzusprechen.
Die Klage und die Berufung des Klägers waren erfolglos, so dass hierfür gemäß § 193 SGG keine Kosten zuzusprechen waren.
Die Klägerin begehrte höhere Leistungen unter Ansatz einer Bruttokaltmiete von 382,90 Euro und von 53,65 Euro Heizkosten wie bewilligt. Die Klägerin begehrte mithin monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 436,50 Euro statt der bewilligten 399,- Euro. Von der monatlichen Mehrleistung in Höhe von 37,50 Euro hat die Klägerin im Mittel einen Anteil von drei Zehntel erlangt. Dies ergibt die Kostenquote für das Berufungsverfahren.
Die Kostenquote für das einzig zulässige Klageverfahren (die Änderungsbescheide wurden gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens) war auf fünf Zehntel zu erhöhen, um den Erfolg hinsichtlich der zurückgenommenen vollen Anrechung des Elterngelds als Einkommen (vgl. Widerspruchsbescheid vom 08.03.2011) zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechung getragen, dass eine Kostenentscheidung der Behörde nach § 63 SGB X hinfällig wird, wenn der strittige Bescheid - ggf. über § 96 SGG - Gegenstand eines Klageverfahrens wird, das sich nicht nur auf eine günstigere Kostenentscheidung nach § 63 SGB X beschränkt (BSG, Urteil vom 20.10.2010, B 13 R 15/10 R).
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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