S 52 SO 51/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 52 SO 51/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 203/13
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis einschließlich 30.04.2013.

Die am 08.12.19xx geborene Klägerin und der am 04.09.1939 geborene Kläger bezogen zunächst von der Beklagten Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im dem Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 bezogen sie Grundsicherungsleistungen nach § 91 a BSHG und seit dem 01.07.2005 fortlaufend ergänzende Leistungen nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuchs – Zwölftes Buch (SGB XII). Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie den zuerkannten Nachteilsausgleichen "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr", Merkzeichen "G", und "Notwendigkeit ständiger Begleitung", Merkzeichen "B".

Die Kläger bewohnen ihre aktuelle Wohnung zur Anschrift G.-Straße 3 in 45xxx E. seit dem 01.07.2003. Ausweislich des Mietvertrages vom 29.05.2003 beträgt die Wohnfläche "ca. 100 m²". Diese Wohnung wurde ohne Zustimmung der Beklagten angemietet. Seit Einzug dort wird seitens der Beklagten eine Kürzung der berücksichtigungsfähigen Kosten vorgenommen. Die Kaltmiete betrug zunächst 370,00 Euro monatlich, die Nebenkostenvorauszahlung 89,00 Euro. Mit Schreiben der Vermieter an die Kläger vom 12.11.2011 erfolgte eine mit Zustimmung der Kläger durchgeführte Mieterhöhung um 100,00 Euro monatlich in Bezug auf die Kaltmiete. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung stieg seit 01.05.2011 auf 114,00 Euro an.

Mit Bescheid der Beklagten vom 05.10.2012 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 30.04.2013 unter Berücksichtigung von monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 370,00 Euro und Nebenkosten in Höhe von 89,00 Euro. Hiergegen legten die Kläger am 25.10.2012 Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2012 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 30.04.2013 Sozialhilfeleistungen, wobei sie neben einer Kaltmiete von 370,00 Euro nunmehr eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 114,00 Euro monatlich berücksichtigte. Wie bereits im Bescheid vom 05.10.2012 kürzte sie jedoch die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten um monatlich jeweils 70,35 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2012 regelte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2013. Sie wies nunmehr eine Kaltmiete von 470,00 Euro aus, kürzte diese jedoch um nunmehr monatlich 170,35 Euro. Ein weiterer Änderungsbescheid erging am 03.01.2013 für den Zeitraum von Januar bis April 2013, der bezüglich der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gleichlautend war. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 berücksichtigte die Beklagte weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 17,16 Euro. Den Widerspruch im Übrigen wies sie zurück.

Die Kläger haben am 24.01.2013 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die besondere gesundheitliche Situation der Klägerin einen höheren Wohnflächenbedarf und Ausstattungsbedarf einer Wohnung zur Folge habe.

Die Kläger beantragen,

1. die Bescheide der Beklagten vom 05.10.2012, 30.10.2012, 18.12.2012 und 03.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 30.04.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 170,35 Euro, mithin insgesamt 2.044,20 Euro, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat das Parallelverfahren der Kläger, Sozialgericht Duisburg Az. S 52 SO 59/10, zum Verfahren beigezogen. Dort hat Frau Dr. M., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 07.09.2010 von Amts wegen einen Befundbericht erstattet. Weiter wurde dort Beweis erhoben durch die Einholung eines Befundberichtes des Allgemeinmediziners Dr. St. vom 07.11.2010.

Der die Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten lag bei der Entscheidungsfindung vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten, die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2013 sowie die Verfahrensakten der Parallelverfahren S 52 SO 59/10, S 52 SO 159/12 und S 52 SO 548/12 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Klagegegenstand ist der Bewilligungszeitraum vom 01.05.2012 bis 30.04.2013 sowie die Bescheide vom 05.10.2012, 30.10.2012, 18.12.2012, 03.01.2013 sowie der Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013. Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden vom 30.10.2012, 18.12.2012 und 03.01.2013, die auf einen statthaften Widerspruch verweisen, sind fehlerhaft. Diese drei Bescheide ergingen nach Widerspruchseinlegung am 25.10.2012 und sind gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kraft Gesetzes Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens geworden.

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 30.04.2013 gemäß §§ 41 Abs. 2, Abs. 1, 19 Abs. 2, 42 S. 1 Nr. 4 i. V. m. § 35 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII). Die Bescheide vom 05.10.2012, 30.10.2012, 18.12.2012 und 03.01.2013 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Klage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses in Höhe von 205,92 Euro unzulässig. Denn mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 hat die Beklagte weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 17,16 Euro anerkannt. 17,16 Euro bezogen auf 12 Monate entsprechen 205,92 Euro. Diese Anpassung war vorzunehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist seit dem 01.01.2010 für einen Zweipersonenhaushalt bei der Berücksichtigung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung eine Wohnfläche von 65 m² anstelle der vorherigen 60 m² zu berücksichtigen.

Eine Leistungsgewährung darüber hinaus kommt nicht in Betracht. Die Unterkunftskosten der Kläger mit einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 470,00 Euro sind unangemessen teuer und nicht berücksichtigungsfähig. Die Beklagte darf zu Recht eine Kaltmiete in Höhe von monatlich lediglich 316,81 Euro (299,65 Euro zuzüglich zusätzlich anerkannter 17,16 Euro) bei der Bedarfsermittlung zugrunde legen.

Die Kläger bezogen ihre jetzige Wohnung ohne Zustimmung der Beklagten. Die Kaltmietenerhöhung mit Schreiben des Vermieters vom 12.11.2011 an die Kläger um 100,00 Euro monatlich ist offenkundig rechtswidrig. Die Kläger hätten ihre Zustimmung hierzu nicht erteilen müssen. Allein hierdurch haben sie eine weitere Unterdeckung von monatlich 100,00 Euro verursacht.

Die anerkannte Schwerbehinderung der Klägerin und auch die ihr zuerkannten Nachteilsausgleiche rechtfertigen keinen pauschalen oder konkreten Mehrbedarf an Wohnfläche bzw. Ausstattung einer Mietwohnung. Auch wäre ein Umzug in eine günstigere Wohnung zu jedem Zeitpunkt möglich. Die Kläger haben jedoch zu keinem Zeitpunkt nachweisbare Versuche unternommen, ihre Wohnkosten aus eigenem Antrieb zu senken. Die durchgeführten Ermittlungen im Verfahren Sozialgericht Duisburg, Az. S 52 SO 59/10, haben keinerlei medizinische Notwendigkeit belegen können, die bisherige Wohnung beizubehalten. Frau Dr. M. stellte in ihrem Befundbericht vom 07.09.2010 ausdrücklich klar, dass aufgrund der Erkrankungen der Klägerin kein besonderer baulicher Zuschnitt einer Wohnung erforderlich sei und auch keinerlei Bedenken gesundheitlicher Natur gegen einen Umzug der Klägerin sprächen. Dr. St. führte am 07.11.2010 aus, dass keine besonderen Anforderungen an eine Wohnung zu stellen seien. Seines Erachtens sei bereits eine Richtgröße von 45 m² vollkommen ausreichend.

Auch aus seiner Sicht bestünden keinerlei medizinisch begründete, besondere Voraussetzungen für den Zuschnitt, die Ausstattung oder die örtliche Lage einer Wohnung und auch er hat keinerlei Bedenken gegen einen Umzug der Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 Abs. 1 S. 1, 183 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist zulässig, § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved