Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 42 R 7837/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 12 R 504/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren hat grundsätzlich der Vorsitzende oder bestellte Berichterstatter als Einzelrichter über eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG zu entscheiden, soweit die Entscheidung nicht nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG dem Senat zu übertragen ist (Anschluss an die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung).
2. Sind von einer Klage neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Säumniszuschläge erfasst, bilden die Zahlbeträge beider den Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG. Die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 GKG für Nebenforderungen ist auf Säumniszuschläge weder direkt noch entsprechend anwendbar (Anschluss an BSG, Beschluss vom 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B).
2. Sind von einer Klage neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Säumniszuschläge erfasst, bilden die Zahlbeträge beider den Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG. Die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 GKG für Nebenforderungen ist auf Säumniszuschläge weder direkt noch entsprechend anwendbar (Anschluss an BSG, Beschluss vom 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B).
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 25. Februar 2013 abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf insgesamt 43.276,21 Euro festgesetzt.
Gründe:
Über die Beschwerde hat abweichend von §§ 33, 12 Abs. 1 S. 2 SGG der Senat grundsätzlich durch den Einzelrichter zu entscheiden, dessen Funktion im sozialgerichtlichen Verfahren der Vorsitzende oder bestellte Berichterstatter übernimmt. Die Befugnis hierzu ergibt sich über § 197a Abs. 1 S. 1 SGG aus §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG. Zwar ist die Regelung aus der Gesetzesbegründung ersichtlich (BT-Drucks 15/1971 S. 157 f.) angelehnt an die Einzel-richterentscheidung im Zivilprozess nach § 586 S. 1 und 2 ZPO, die so für das sozialgerichtli-che Verfahren nicht vorgesehen ist. Dort handelt es sich um eine originäre Entscheidung des Einzelrichters, der lediglich dem Kollegialorgan ausnahmsweise die Entscheidung übertragen darf, während die Entscheidungen durch den Vorsitzenden oder bestellten Berichterstatter im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG bzw. § 155 Abs. 3 und 4 SGG nur auf-grund eines Beschlusses des Kollegialorgans oder im Einverständnis mit den Beteiligten er-folgen dürfen. Doch ist selbst im sozialgerichtlichen Verfahren darüber hinaus eine originäre Zuständigkeit - alternativ - des Vorsitzenden oder bestellten Berichterstatters für Nebenent-scheidungen in weiteren Fällen eingeräumt (§ 155 Abs. 2 und 4 SGG, § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG). Erfasst ist dabei insbesondere auch die Entscheidung über den Streitwert bei Erledigung des Rechtsstreits im vorbereitenden Verfahren (§ 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGG).
Auf dieser Grundlage ist kein Grund ersichtlich, von der bezweckten Entlastungswirkung für die Gerichte (Gesetzesbegründung, a.a.O.) durch die spezialgesetzliche Sonderzuweisung im GKG das sozialgerichtliche Verfahren auszunehmen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2011 - L 11 R 5686/10 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 6 KR 971/10 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 1 KR 352/09 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2009 - L 10 B 42/08 P, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - L 1 KR 36/09; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 2010 - L 10 U 64/08; alle juris; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009 - L 5 B 451/08 KA, NZS 2010, 351).
Ausnahmsweise hat vorliegend gleichwohl der Senat mit allen Berufsrichtern gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 86 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 2 GKG zu entscheiden, um grundsätz-lich die Besetzungsfrage abschließend klären zu können.
Die Beschwerde ist nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dabei folgt die Befugnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen höheren Streitwert aus eigenem Recht geltend zu machen aus § 32 Abs. 2 RVG.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Festsetzung des Streitwerts hat nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu erfolgen. Dabei ist nach § 52 Abs. 3 GKG bei einem auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt deren Zahlbetrag maßgebend. Zu berücksichtigen ist jedoch entgegen der Auffassung des SG neben den mit angefochtenem Beitragsbescheid festgesetzten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 24.514 Euro auch die dort festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 18.762,21 Euro, weil sie ebenfalls von der Anfechtungsklage der Klägerin erfasst sind.
Eine andere Beurteilung ist den allgemeinen Wertvorschriften in §§ 39 GKG ff., insbesondere § 43 GKG nicht zu entnehmen. Insoweit hat das BSG zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Säumniszuschlägen nicht um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG handelt, welche al-lein bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben haben, und mangels planwidri-ger Regelungslücke auch keine entsprechende Anwendung der Vorschrift angezeigt ist (BSG, Beschluss vom 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B, juris).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat abweichend von §§ 33, 12 Abs. 1 S. 2 SGG der Senat grundsätzlich durch den Einzelrichter zu entscheiden, dessen Funktion im sozialgerichtlichen Verfahren der Vorsitzende oder bestellte Berichterstatter übernimmt. Die Befugnis hierzu ergibt sich über § 197a Abs. 1 S. 1 SGG aus §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG. Zwar ist die Regelung aus der Gesetzesbegründung ersichtlich (BT-Drucks 15/1971 S. 157 f.) angelehnt an die Einzel-richterentscheidung im Zivilprozess nach § 586 S. 1 und 2 ZPO, die so für das sozialgerichtli-che Verfahren nicht vorgesehen ist. Dort handelt es sich um eine originäre Entscheidung des Einzelrichters, der lediglich dem Kollegialorgan ausnahmsweise die Entscheidung übertragen darf, während die Entscheidungen durch den Vorsitzenden oder bestellten Berichterstatter im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG bzw. § 155 Abs. 3 und 4 SGG nur auf-grund eines Beschlusses des Kollegialorgans oder im Einverständnis mit den Beteiligten er-folgen dürfen. Doch ist selbst im sozialgerichtlichen Verfahren darüber hinaus eine originäre Zuständigkeit - alternativ - des Vorsitzenden oder bestellten Berichterstatters für Nebenent-scheidungen in weiteren Fällen eingeräumt (§ 155 Abs. 2 und 4 SGG, § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG). Erfasst ist dabei insbesondere auch die Entscheidung über den Streitwert bei Erledigung des Rechtsstreits im vorbereitenden Verfahren (§ 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 4 SGG).
Auf dieser Grundlage ist kein Grund ersichtlich, von der bezweckten Entlastungswirkung für die Gerichte (Gesetzesbegründung, a.a.O.) durch die spezialgesetzliche Sonderzuweisung im GKG das sozialgerichtliche Verfahren auszunehmen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2011 - L 11 R 5686/10 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 6 KR 971/10 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 1 KR 352/09 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2009 - L 10 B 42/08 P, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - L 1 KR 36/09; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 2010 - L 10 U 64/08; alle juris; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009 - L 5 B 451/08 KA, NZS 2010, 351).
Ausnahmsweise hat vorliegend gleichwohl der Senat mit allen Berufsrichtern gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 86 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 2 GKG zu entscheiden, um grundsätz-lich die Besetzungsfrage abschließend klären zu können.
Die Beschwerde ist nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Dabei folgt die Befugnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen höheren Streitwert aus eigenem Recht geltend zu machen aus § 32 Abs. 2 RVG.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Festsetzung des Streitwerts hat nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu erfolgen. Dabei ist nach § 52 Abs. 3 GKG bei einem auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt deren Zahlbetrag maßgebend. Zu berücksichtigen ist jedoch entgegen der Auffassung des SG neben den mit angefochtenem Beitragsbescheid festgesetzten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 24.514 Euro auch die dort festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 18.762,21 Euro, weil sie ebenfalls von der Anfechtungsklage der Klägerin erfasst sind.
Eine andere Beurteilung ist den allgemeinen Wertvorschriften in §§ 39 GKG ff., insbesondere § 43 GKG nicht zu entnehmen. Insoweit hat das BSG zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Säumniszuschlägen nicht um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG handelt, welche al-lein bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben haben, und mangels planwidri-ger Regelungslücke auch keine entsprechende Anwendung der Vorschrift angezeigt ist (BSG, Beschluss vom 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B, juris).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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