L 20 SO 67/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SO 188/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 67/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungseinrichtung in Niedersachsen.

Die am 00.00.1997 geborene Klägerin wohnt mit ihren Eltern und einem jüngeren Bruder in W (Nordrhein-Westfalen). Sie leidet an einer globalen Entwicklungsretardierung im Grenzbereich zwischen leichter und mäßiger geistiger Behinderung (Intelligenzquotient zwischen 45 und 50), einer (visuellen) Wahrnehmungsstörung und einer Störung der motorischen Fähigkeiten unklarer Genese. Es besteht eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS).

Die Mutter der Klägerin erkrankte im Jahr 2007 an Brustkrebs und musste sich in der Folgezeit wiederholt stationären Krankenhausbehandlungen unterziehen. Im Jahr 2009 trat bei dem Bruder der Klägerin ein bösartiger Tumor des Lymphsystems auf.

Seit ihrem dritten Lebensjahr besuchte die Klägerin zunächst einen Regelkindergarten. Von dort wechselte sie für ein Jahr in eine integrative Kindertagesstätte. Zum Schuljahr 2004/2005 wurde sie in die EK-Schule (EKS) in P eingeschult. Die EKS ist eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Schulträger ist der Beklagte. Schon bei der Einschulung sprach einiges dafür, dass eine Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein für die Klägerin besser geeigneter Förderort wäre. Dieser Eindruck verfestigte sich im Laufe der Zeit, weswegen die Klägerin in der EKS bereits seit dem 09.08.2006 nach den Rahmenrichtlinien des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung unterrichtet wurde.

Für das Schuljahr 2007/2008 wurde sie von ihren Eltern bei der SR-Schule (SRS) in Bad M (Niedersachsen) angemeldet. Die SRS ist eine vom Land Niedersachsen anerkannte Tagesbildungsstätte mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in der Trägerschaft des Vereins für heilpädagogische Hilfe Bad S e.V. Der Unterricht an der SRS findet von montags bis freitags von 7.45 Uhr bis 14.15 Uhr statt; an einzelnen Nachmittagen ist zusätzlich der Besuch von Arbeitsgemeinschaften vorgesehen. Bestimmte spezielle Therapiemaßnahmen (z.B. Ergotherapie) können von bei der Schule beschäftigten Therapeuten durchgeführt werden. Außerdem wird während der Schulzeit therapeutisches Reiten angeboten. Zu Organisation, Förderkonzept und Betreuungsschlüssel der SRS im Übrigen wird Bezug genommen auf die Angaben der Schulleiterin T2 im Termin zur Beweisaufnahme des Senats vom 20.08.2009 im weiteren Verfahren L 20 B 168/08 SO ER (Blatt 340-345 Gerichtsakte) sowie im Schreiben der Schulleiterin an den Klägerbevollmächtigten vom 15.05.2009 (Blatt 192 f. Gerichtsakte), ferner auf den Inhalt der am 26.01.2007 beim Beklagten eingereichten Beschreibung der Tagesbildungsstätte (Blatt 5-7 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin und der SRS beträgt knapp 11 km, die Transportzeit mittels Sammelbeförderung (Schülerspezialverkehr) 20 bis maximal 30 Minuten für einen Weg.

Die zum Wohnort der Klägerin nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Nordrhein-Westfalen ist die M-Schule (MS) des Kreises H in H. Der Unterricht beginnt dort montags bis freitags gleitend zwischen 8.15 Uhr und 8.30 Uhr. Er endet montags bis donnerstags um 15.00 Uhr, freitags um 12.30 Uhr. Besondere therapeutische Maßnahmen, wie z.B. Ergotherapie, können während des Schultages nach entsprechender Verordnung in dafür vorgesehenen Räumen innerhalb des Schulgebäudes von externen Anbietern durchgeführt werden. Außerdem wird von der Schule heilpädagogisches Reiten/Voltigieren angeboten; dieses Angebot kann allerdings nur im Rahmen begrenzter Verfügbarkeit wahrgenommen werden. Zu Organisation, Förderkonzept und Betreuungsschlüssel der MS im Übrigen wird Bezug genommen auf die Angaben des Sonderschulkonrektors L im Termin zur Beweisaufnahme des Senats vom 20.08.2009 im weiteren Verfahren L 20 B 168/08 SO ER (Blatt 353-355 Gerichtsakte) und im Schreiben des Konrektors an das erkennende Gericht vom 24.04.2009 (Blatt 167 Gerichtsakte). Die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin und der MS beträgt etwa 28 km, die Transportzeit mittels Sammelbeförderung (Schülerspezialverkehr) maximal 60 Minuten für einen Weg.

Unter dem 22.01.2007 beantragte die Klägerin durch ihre Eltern beim Beigeladenen die Zustimmung zum Besuch der SRS. Gleichzeitig stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch der SRS. Zur Begründung der Anträge machte sie geltend, ihr Klassenlehrer - der Zeuge S - rate zu einem Schulwechsel, da sie aufgrund ihrer Einschränkungen in der Schule einen strukturierten Rahmen sowie kleine Klassenverbände und Lerngruppen benötige. In der SRS könne sie in einen Klassenverband aufgenommen werden, in dem viele Schüler dasselbe Lernniveau aufwiesen. Alle notwendigen Therapien könnten während des Schultages durchgeführt werden. Ferner sei die SRS von der Größe her überschaubar. Die Fahrzeit mit dem Schulbus von ihrem Wohnort zur Schule betrage nur ca. 30 Minuten.

Mit Schreiben vom 05.02.2007 entsprach der Beigeladene dem Antrag der Klägerin insofern, als er auf der Grundlage von § 16 Abs. 4 der Verordnung über die pädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) mit Wirkung vom 01.08.2007 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zum schulischen Förderort für Klägerin bestimmte. Sie möge sich zu gegebener Zeit bei einer entsprechenden Förderschule anmelden. Die MS sei die für die Klägerin eigentlich zuständige Förderschule. Grundsätzlich bestehe aber auch die Möglichkeit einer Anmeldung bei der SRS, weil es sich um eine Einrichtung handle, an der dem Förderbedarf der Klägerin ebenfalls entsprochen werden könne. Die Klägerin könne sich mit ihrem Beschulungswunsch direkt an die SRS wenden, die über den Aufnahmeantrag in eigener Zuständigkeit entscheide. Kosten für die Beschulung an der SRS übernehme der Beigeladene jedoch nicht.

Dagegen wandte die Klägerin mit ihrem Widerspruch ein, der Besuch der MS stelle für sie keine Alternative dar, und beantragte, die SRS gemäß § 19 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. §§ 12 und 13 AO-SF zu ihrem Förderort zu bestimmen. Hilfsweise möge für den Fall, dass eine solche konkrete Bestimmung nicht möglich sei, festgestellt werden, dass die SRS gegenüber der MS der besser geeignete Förderort sei. Hierzu legte sie eine amtsärztliche Stellungnahme der Schulärztin Dr. T des Kreises H vom 08.06.2007 vor, wonach aus schulärztlicher Sicht der Besuch der SRS notwendig und zur adäquaten Beschulung der Klägerin geeignet sei. Die Schule biete zur Förderung der geistigen Entwicklung die besten Voraussetzungen, da sich durch kleinere Klassen, einen kürzeren Schulweg und kürzere Schulzeiten die Gesamtbelastung im Vergleich zu einer Beschulung an der MS deutlich reduziere. Außerdem berief sich die Klägerin auf eine den Besuch der SRS ebenfalls befürwortende Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, des Zeugen D, vom 31.05.2007. Schließlich habe sich in einem pädagogischen Gutachten vom 11.03.2007 auch der Zeuge S nochmals für eine Beschulung in der SRS ausgesprochen. Es sei unzutreffend, wenn sich der Beigeladene darauf zurückziehe, nach § 46 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 13 AO-SF könne der Förderort nur allgemein bestimmt werden. Auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 S. 1 SchulG sei vielmehr auch eine Einzelzuweisung möglich. Da die SRS grundsätzlich zur Aufnahme der Klägerin bereit sei, stehe einer solchen Zuweisung nichts entgegen. Es müsse nur noch die Frage der Kostenträgerschaft geklärt werden. Zwischenzeitlich stehe aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen fest, dass die Klägerin nicht an beiden Schulen in gleicher Weise gefördert werden könne. Der Beklagte werde sich dieser Erkenntnis wohl erst dann nicht mehr verschließen, wenn der Beigeladene eindeutig klarstelle, dass die Förderung in der SRS stattzufinden habe oder zumindest vorzugswürdig sei.

Mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Zuweisung einer konkreten Schule könne erst dann erfolgen, wenn sich Eltern weigerten, ihr Kind an einer Förderschule mit dem festgelegten Förderschwerpunkt anzumelden. Selbst dann sei eine Zuweisung nur an eine Schule in Nordrhein-Westfalen möglich. Auch ein Rangverhältnis zwischen den beiden genannten Schulen in dem von der Klägerin gewünschten Sinne könne nicht festgestellt werden. Aus schulfachlicher und pädagogischer Sicht sei die MS ebenso wie die SRS als geeigneter Förderort anzusehen. Die Behauptung, allein die SRS käme für die Beschulung der Klägerin in Betracht, werde durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen so nicht belegt. Für den Fall, dass eine kürzere Schulzeit und kleinere Lerngruppen tatsächlich erforderlich sein sollten, könnten innerhalb der MS Lösungen gefunden werden. Der Schulweg lasse sich zwar nicht verkürzen. Dieser Umstand sei jedoch nicht so gravierend, dass hieraus eine Überforderung der Klägerin resultiere und die erforderliche und gleichzeitig angemessene Beschulung an der MS nicht gewährleistet werden könne.

In dem Verwaltungsverfahren auf Übernahme der Kosten für den Besuch der SRS durch den Beklagten legte die Klägerin ergänzend eine Stellungnahme der Ergotherapeutin X vom 13.03.2007 vor. Diese führte aus, die Klägerin benötige sehr viel Führung, Differenzierung und Struktur, um konzentriert arbeiten zu können. Für sie seien in der Schule kleine Lerngruppen sehr wichtig, in denen sie individuell betreut werde. Auch sei ein kürzerer Schulweg zu befürworten, damit sie sich hinterher zu Hause regenerieren könne. Vorschläge für Übungen im häuslichen Bereich seien in schriftlicher Form ausgehändigt und mit den Eltern besprochen worden. Die Eltern würden je nach Bedarf in den Therapieablauf mit einbezogen, damit die Defizite/Störungen transparent würden. Dadurch solle die Anleitung für eine individuelle Förderung zu Hause gewährleistet werden. In der Sache machte die Klägerin geltend, ihr stehe Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung (EinglhVO) zu. Fraglich könne allein sein, ob gerade der Besuch der SRS auch erforderlich im Sinne des Gesetzes sei. Dies sei nach den Ausführungen des Zeugen D, der Schulärztin Dr. T und des Zeugen S sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bejahen. Die Fahrt zur MS sei für die Klägerin besonders anstrengend und ermüdend. Hinzu komme die kleinere Lerngruppe und die damit verbundene Beschränkung der Anzahl der Bezugspersonen in der SRS. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass mit der MS eine zur Aufnahme bereite Förderschule zur Verfügung stehe, deren Kosten aus allgemeinen Bildungsmitteln gedeckt würden. Dies zeige sich schon an der gängigen Praxis in Niedersachsen, wo die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte ohne weiteres übernähmen, wenn dieser - wie hier - medizinisch indiziert sei. Zusätzlich müsse nur eine Entscheidung des zuständigen Schulamtes vorliegen, die den Besuch der Tagungsbildungsstätte gestatte. Eine solche Entscheidung habe der Beigeladene mit seinem Bescheid vom 05.02.2007 getroffen. Daran sei der Beklagte nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36/84 und Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20/04; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02) gebunden. Nach dieser Rechtsprechung dürfe der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für eine Maßnahme nicht deshalb zurückweisen, weil die Möglichkeit des Besuchs einer kostengünstigeren Förderschule bestehe, wenn das Schulamt - wie hier - anders entschieden und die Beschulung in einer anderen Schule zugelassen habe. Auch in Niedersachsen gebe es im Übrigen Förderschulen, die aus Mitteln des Bildungshaushalts finanziert würden.

Mit Bescheid vom 04.07.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für die Beschulung der Klägerin an der SRS ab. Die MS sei in der Lage, den gesamten Hilfebedarf der Klägerin zu decken, so dass darüber hinaus Maßnahmen der Eingliederungshilfe, insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, nicht notwendig seien. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 SGB XII und des dem Beklagten in diesem Zusammenhang eingeräumten Ermessens könne dem Wunsch der Klägerin auf Beschulung an der SRS nicht entsprochen werden. Zwar sei sowohl die MS als auch die SRS geeignet, den spezifischen Bedarf der Klägerin zu decken. Durch eine Beschulung an der SRS würden jedoch unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Im Übrigen lägen keine Besonderheiten des Einzelfalles vor, die es notwendig machten, dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Entscheidung der Beklagten berücksichtige weder die vorgelegten medizinischen Unterlagen noch die Benennung der SRS als möglichen Förderort durch den Beigeladenen. Außerdem würden gerade derzeit zwei Kinder aus Nordrhein-Westfalen an der SRS unterrichtet, wofür der Beklagte die Kosten trage.

Nach Hinzuziehung sozial erfahrener Personen (§ 116 Abs. 2 SGB XII) wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 (dem Klägerbevollmächtigten am 23.08.2007 zugestellt) zurück. Ergänzend zur Begründung im Ausgangsbescheid führte er aus, die Klägerin gehöre zwar zu den Personen, die nach § 53 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich anspruchsberechtigt seien. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII zur Gewährung von Hilfen für eine angemessene Schulbildung lägen jedoch nicht vor. Denn danach blieben die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Zuständige Förderschule für die Klägerin sei die MS, wo sie entsprechend ihrer Behinderung gefördert werden könne. Die Fahrten zur Schule ließen sich durch den Schulträger in zumutbarem Rahmen regeln. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb Fahrten zur Schule nach H nicht zumutbar sein sollten, wenn bisher der Schulbesuch in P auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erfolgt sei; beide Schulen seien etwa gleich weit vom Wohnort der Klägerin entfernt. Nach § 1 SGB XII sei es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Leistungen nach den Vorstellungen der Eltern zur Verfügung zu stellen, sondern nur, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche.

Die Klägerin besuchte daraufhin auch im Schuljahr 2007/2008 weiter die EKS.

Am 21.09.2007 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend - gestützt auf eine weitere Stellungnahme des Zeugen D vom 05.11.2007 - geltend gemacht, der Schulweg einschließlich der Transportbedingungen, die Schulgröße, die Klassengröße und die Unterrichtszeit seien in der SRS im Vergleich zur MS wesentlich günstiger. Ihren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefiziten könne so an der SRS deutlich besser Rechnung getragen werden. Im Übrigen würden bei einer Beschulung an der MS durch die längere Abwesenheit von zu Hause auch ihre außerschulischen Aktivitäten leiden.

Die Klägerin hat (in der Fassung ihres Begehrens durch das SG) beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2007 zu verurteilen, die Kosten der Beschulung in der "SR-Schule" (Tagesbildungsstätte Bad M) zu übernehmen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. Im Übrigen hat er erklärt, zunächst prüfen zu wollen, ob die Entscheidungen des BVerwG vom 26.10.2007 - 5 C 34.06 bzw. 5 C 35.06 Auswirkungen auf ihre Rechtsauffassung im vorliegenden Verfahren hätten. Eine Erklärung dazu hat er anschließend jedoch nicht abgegeben.

Nach entsprechender Einverständniserklärung der Beteiligten hat das SG am 26.06.2008 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, ab dem Schuljahr 2008/2009 die Kosten der Klägerin für den Besuch der SRS im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Der Anspruch ergebe sich aus § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO. Dem Bescheid des Beigeladenen vom 05.02.2007 sei zu entnehmen, dass es sich bei der SRS um eine Einrichtung handle, in der die Klägerin im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht beschult werden könne. Der Besuch der SRS sei auch erforderlich und geeignet, der Klägerin die für sie erreichbare Bildung im Rahmen des Förderschwerpunkts geistige Entwicklung zu ermöglichen. Die Geeignetheit der Schule werde auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Erforderlichkeit ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Zeugen D vom 05.11.2007 sowie der Stellungnahme der Schulärztin Dr. T vom 08.06.2007. Ein Besuch der MS sei nach den Ausführungen der genannten Ärzte keine gleich geeignete Maßnahme, da sich die Klägerin dort wegen der Größe des Klassenverbandes und der Länge des Anfahrtweges nicht adäquat auf das Unterrichtgeschehen konzentrieren und ihre eingeschränkten Konzentrationsreserven nicht ausreichend nutzen könne. In der SRS werde diesen Einschränkungen jedoch durch überschaubare Lerngruppen, die eine stetige und individuelle Ansprache ermöglichten, Rechnung getragen. Zudem würde eine Rückkehr aus der MS erst gegen 16.00 Uhr dazu führen, dass außerschulische Fördermaßnahmen wie Ergo- und Reittherapie nicht mehr weitergeführt werden könnten. Der Nachranggrundsatz stehe einer Entscheidung zu Gunsten der Klägerin nicht entgegen. Insbesondere sei nicht entscheidend, dass die Kosten eines Besuchs der MS nach schulrechtlichen Bestimmungen getragen würden; denn die individuell erforderliche Leistung könne an der MS nicht erbracht werden. Sofern öffentliche Förderschulen zwar vorhanden seien, besondere Gründe des Einzelfalles aber für die Betreuung an einer privaten Förderschule sprächen, sei die Leistungsgewährung zulässig (Schneider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 12 EinglhVO Rn. 5). Auch der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 SGB XII stehe einer Kostenübernahme nicht entgegen. Denn dieser könne erst dann zur Anwendung gelangen, wenn mehrere Handlungsalternativen zur Verfügung stünden; das sei hier nicht der Fall. Zudem habe der Gesetzgeber die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht auf den Besuch öffentlicher Schulen beschränkt oder auf andere Weise die Kostenübernahme für Aufwendungen ausgeschlossen, die an einer staatlichen Förderschule wegen Finanzierung durch den Schulträger nicht entstünden. Die Wahlfreiheit der Klägerin zwischen den beiden Schulen, die ihr auch der Beigeladene zugebilligt habe, sei grundsätzlich zu beachten (BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 34.06).

Gegen das dem Beklagten am 02.07.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 01.08.2008.

Zuvor hatte die Klägerin wegen des Beginns des neuen Schuljahres (2008/2009) noch am 23.06.2008 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Verpflichtung der Beklagten beantragt, die Kosten für den Besuch der SRS bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Diesem Antrag gab das SG in vollem Umfang statt (Beschluss vom 07.07.2008 - S 6 SO 122/08 ER).

Seit dem Schuljahr 2008/2009 besucht die Klägerin durchgehend die SRS. Der Beklagte hat hierfür die laufenden Kosten (vorläufig) übernommen. Diese beliefen sich bis zum 31.12.2008 auf 1.966,79 EUR/Monat, seit dem 01.01.2009 auf 2.083,36 EUR/Monat. Während der Schulzeit nahm und nimmt die Klägerin am therapeutischen Reiten sowie etwa einmal wöchentlich nachmittags an angebotenen Arbeitsgemeinschaften teil. Außerdem erhielt und erhält sie Ergotherapie durch eine an der Schule angestellte Therapeutin, daneben außerschulisch einmal wöchentlich Ergotherapie durch eine niedergelassene Ergotherapeutin. Zusätzlich nahm und nimmt sie von März bis Oktober einmal wöchentlich an einem heilpädagogischen Reiten teil.

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, es sei davon auszugehen, dass in Nordrhein-Westfalen jeder Schüler bzw. jede Schülerin angemessen beschult werden könne. Die Transportzeiten zur bzw. von der MS seien im Vergleich zur SRS jedenfalls dann nicht wesentlich länger und damit auch nicht unzumutbar, wenn die Klägerin einen Einzeltransport in Anspruch nähme. Sie sei darauf zu verweisen, den (Rechts-)Anspruch auf einen solchen Einzeltransport gegen den dafür zuständigen Schulträger ggf. durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes geltend zu machen. In Niedersachsen fielen - anders als in Nordrhein-Westfalen - für den Besuch einer Sonderschule immer Kosten für den Sozialhilfeträger an. Der Besuch der SRS durch die Klägerin sei nicht erforderlich, weil die Klägerin in H angemessen beschult werden könne. Dass eine Beschulung an der dortigen MS nicht geeignet im Sinne von § 12 Nr. 2 EinglhVO sei, trage die Klägerin selbst nicht vor. Auch die schulrechtliche Entscheidung des Beigeladenen vom 05.02.2007 impliziere schon deren Geeignetheit. In diesem Zusammenhang sei zudem der Nachrang der Sozialhilfe gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 SGB XII zu beachten. Danach bestehe nur ein Anspruch auf angemessene und zumutbare, nicht dagegen auf optimale Lebensbedingungen (BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - VO C 32/70). Es könne deshalb dahinstehen, ob die SRS für eine Beschulung der Klägerin gleich gut oder sogar besser geeignet sei. Vor diesem Hintergrund gingen die vorgelegten medizinischen und pädagogischen Stellungnahmen des Zeugen S, des Zeugen D und der Schulärztin Dr. T weitgehend ins Leere. Aus dem Urteil des BVerwG vom 26.10.2007 - 5 C 34.06 ergebe sich nichts anderes. Das BVerwG habe sich lediglich mit dem schulrechtlich eröffneten Wahlrecht zwischen verschiedenen Beschulungsformen (öffentliche Förderschule und integrative Privatschule) beschäftigt. Nach seiner Entscheidung setze ein Wahlrecht voraus, dass im Anschluss an die jeweilige Anerkennung bzw. Feststellung der Erforderlichkeit und Geeignetheit von Alternativen und von deren Gleichartigkeit eine Wahlmöglichkeit bestehe. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch gerade nicht so; denn die Alternativen SRS und MS seien nicht ungleichartig, da die Entscheidung allein zwischen zwei Förderschulen zu treffen sei. Für diese typische Konstellation gelte vielmehr im Umkehrschluss, dass dem Begehren der Klägerin auch allgemeine sozialhilferechtliche Grundsätze wie der des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 SGB XII und der Mehrkostenvorbehalt gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII entgegengehalten werden könnten. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.07.2004 - 12 B 1338/04) könne der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich insoweit auch den Wechsel in eine kostengünstigere Einrichtung verlangen. Im Übrigen habe der Beigeladene in seiner von der Klägerin nicht angefochtenen Entscheidung vom 05.02.2007 bereits implizit die Geeignetheit der MS zur Beschulung der Klägerin festgestellt. Es komme also nicht darauf an, dass bzw. ob daneben die Beschulung der Klägerin in der SRS ebenfalls geeignet sei. Die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER seien ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Entscheidung des Beigeladenen, dass die Klägerin die Schulform "Förderschule" zu besuchen habe, binde auch den Beklagten. Bei dem Schultyp "Tagesbildungsstätte" handele es sich dagegen um eine im nordrhein-westfälischen Schulrecht nicht vorgesehene Schulform, also um ein "aliud"; eine Kostenübernahme für einen solchen anderen Schultyp scheide aus. Leistungen der Eingliederungshilfe könnten zwar über das allgemeine Schulrecht hinausgehen, dürften ihm aber nicht widersprechen. Der Beklagte dürfe also nicht zu einer Maßnahme verpflichtet werden, die - wie hier - nach den schulrechtlichen Bestimmungen (§§ 126 Abs. 1 Nr. 1, 4 i.V.m. 41 Abs. 1 SchulG) sogar bußgeldbewehrt sei. Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass keine Schule in Nordrhein-Westfalen zu ihrer Beschulung geeignet sei, werde letztlich zu Unrecht die differenzierte Schulstruktur und die Qualität der einzelnen Förderschulen in Nordrhein-Westfalen in Frage gestellt. Das Förderschulsystem in Nordrhein-Westfalen sei als ein abschließendes, vollständiges System konstruiert, in dem alle Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angemessen beschult werden können. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung habe (zu der vergleichbaren Frage des Nachrangs der Jugendhilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) gegenüber der Förderung im öffentlichen Schulwesen) in neuerer Zeit mehrfach hervorgehoben, dass die Vermittlung einer Schulausbildung in erster Linie Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung und Eingliederungshilfe demgegenüber nachrangig sei. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe könne nur bestehen, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine angemessene (kostenfreie) Schulbildung anders nicht zu erlangen sei. Die Klägerin erfülle im Übrigen durch den Besuch der SRS nicht ihre Schulpflicht nach § 34 Abs. 5 S. 1 SchulG; es liege damit ein Schulpflichtverstoß vor, der lediglich von der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht geahndet werde. Das Merkmal der allgemeinen Schulpflicht in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 EinglhVO sei als vorrangig anzusehen. Schließlich seien nach dem Urteil des BSG vom 15.12.2012 - B 8 SO 10/11 R, - der Rechtsprechung des BVerwG folgend - über die Eingliederungshilfe lediglich Maßnahmen zu finanzieren, welche zwar die eigentliche Schulausbildung unterstützten, aber nicht den sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kern der pädagogischen Arbeit der Schule selbst beträfen. Aus einem vom Schulamt eingeräumten Recht zur Schulwahl ergebe sich dabei nichts anderes.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie führt ergänzend aus, es sei zweifelhaft, ob die nach der SchfkVO vorgeschriebenen zeitlichen Höchstgrenzen bei einem Transport der Klägerin zur und von der MS eingehalten werden könnten. Im Übrigen sei bei den zusätzlichen therapeutischen Angeboten an der MS durch Mitarbeiterinnen niedergelassener Praxen und den hohen Schülerzahlen nicht gewährleistet, dass zu jeder Zeit eine Förderung der Klägerin in dem gebotenen Umfang stattfinden könne. Es sei außerdem bekannt, dass an der MS längere Wartezeiten (bis zu einem Jahr) für logopädische Therapieangebote bestünden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin für eine optimale Förderung Ergotherapie sowohl in der Schule als auch zu Hause wahrnehmen müsse. Die Förderung an der SRS sei gegenüber einer Beschulung an der MS zudem deutlich individueller, da nur 20 % des Unterrichts im normalen Klassenverband und 80 % des Unterrichts in klassenübergreifenden homogenen Lerngruppen mit nur bis zu fünf Schülerinnen und Schülern stattfinde. Da die SRS für die Beschulung der Klägerin unzweifelhaft besser geeignet sei als die MS, sei die Beschulung an der SRS erforderlich i.S.d. § 12 Nr. 2 EinglhVO. Dies ergebe sich auch aus den vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. T1 und des Prof. Dr. M. Jedenfalls mittlerweile sei es ihr wegen der erzielten Entwicklungsfortschritte und deren Gefährdung durch einen neuerlichen Schulwechsel nicht mehr zuzumuten, die MS zu besuchen. Bereits der Wechsel von der EKS zur SRS habe eine Eingewöhnungszeit von einem dreiviertel Jahr erfordert. Nunmehr sei mit einer nochmaligen Umstellungsphase von etwa einem Jahr zu rechnen, zumal zwischenzeitlich im häuslichen Bereich weitere Belastungsfaktoren aufgetaucht seien (Erkrankung von Mutter und Bruder), was schon zu Auffälligkeiten geführt habe. Im Übrigen könne sie mit dem Besuch der SRS ihrer Schulpflicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen durchaus genügen. Zumindest sehe § 34 Abs. 5 S. 2 SchulG Ausnahmen vor, sofern ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher wichtiger Grund ergebe sich gerade daraus, dass eine Beschulung an der MS nicht geeignet sei, um eine angemessene Schulbildung zu erreichen. Der Beigeladene habe mit dem Bescheid vom 05.02.2007 gerade entschieden, dass die Klägerin auch an der SRS beschult werden könne; denn es handele sich um einen Förderort, an dem ihrem Förderbedarf entsprochen werden könne.

Der mit Beschluss vom 09.12.2008 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er verweist auf die in dem Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 geäußerte Rechtsauffassung der Bezirksregierung Detmold, die er weiterhin für zutreffend hält. Ob der Klägerin aus medizinischen Gründen der tägliche Schulweg zur MS nicht zugemutet werden könne, vermöge er nicht zu beurteilen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin an der MS eine für sie erreichbare Schulbildung nicht erlangen könne. Eine konkrete Zuweisungsentscheidung zur MS, etwa i.S.v. § 46 Abs. 6 SchulG, habe er nicht getroffen. Nach den vorliegenden Informationen betrage - abhängig vom konkreten Wohnort - die Fahrzeit aus W zur MS zwischen 40 und 60 Minuten. Zwar halte auch er diese Fahrzeiten für ungünstig und würde kürzere Fahrzeiten begrüßen; wegen der Entfernung der MS ließen sich diese jedoch nicht reduzieren. Insgesamt werde die Fahrzeit für pädagogisch (noch) vertretbar und zumutbar erachtet, zumal es in der Vergangenheit mit der Beförderung von Kindern aus W zur MS keine gravierenden Probleme gegeben habe.

Der Schulträger der MS teilt in einem Schreiben vom 17.06.2010 mit, eine Kostenübernahme für eine Einzelbeförderung der Klägerin bei einem Besuch der MS könne er nicht zusagen. Er habe für die Schülerinnen und Schüler der MS einen Schülerspezialverkehr eingerichtet, mit dem auch Schülerinnen und Schüler aus dem Wohnort der Klägerin befördert würden. Die Fahrzeiten bewegten sich innerhalb des nach § 13 Abs. 3 SchfkVO i.V.m. Ziff. 13.32 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zulässigen Rahmens. Die Kostenübernahme für eine Einzelbeförderung wäre nur dann möglich, wenn der Klägerin eine Beförderung im Rahmen des Schülerspezialverkehres objektiv nicht zugemutet werden könne; hierfür bestünden jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung zweier Sachverständigengutachten bei dem Kinderarzt mit Schwerpunkt Neuropädiatrie Dr. T1 vom 18.01.2011 und dem Arzt für Neurologie/Psychiatrie, Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Prof. Dr. M vom 26.10.2012. Dr. T1 hat sein Gutachten in den mündlichen Verhandlungen vom 07.09.2011 und vom 15.05.2013 mündlich erläutert, Prof. Dr. M sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013. Hinsichtlich des Inhalts beider Gutachten und der mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (Blatt 378-383, 478-483, 549-576 und 602-608 der Gerichtsakten).

Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und S sowie des sachverständigen Zeugen D in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Vernehmungen wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 07.09.2011 verwiesen (Blatt 483-491 der Gerichtsakten).

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen, Prozessakten des SG Detmold S 6 SO 122/08 ER und S 16 SO 15/08 ER).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 04.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2007 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Da der Beklagte darin die Übernahme von Kosten für den Besuch der SRS durch die Klägerin vollständig und zukunftsoffen abgelehnt hat, geht es um die Frage, ob er zur Tragung dieser Kosten seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 in Niedersachsen bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verpflichtet ist (so zur vollständigen Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Arbeitslosengeld II BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R Rn. 12 m.w.N.). Dieses Begehren kann die Klägerin zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) verfolgen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 9).

II. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und die Klägerin deswegen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

An der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin waren sozial erfahrene Personen beteiligt (§ 116 Abs. 2 SGB XII).

Auch in der Sache ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Denn es existiert keine Anspruchsgrundlage, auf welche die Klägerin den von ihr geltend gemachten Leistungsanspruch gegen den Beklagten stützen könnte.

1. Dies gilt zunächst für die Regelungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, wobei die Beteiligten insoweit zu Recht allein die §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO (Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) in Betracht gezogen haben. Die übrigen in § 54 Abs. 1 SGB XII genannten Hilfen scheiden ersichtlich aus, weil die Klägerin ausschließlich Unterstützung für den originären Erwerb einer Schulausbildung begehrt und nicht etwa für eine Berufsausbildung bzw. die Aufnahme einer sonstigen konkreten Tätigkeit.

a) Für die von der Klägerin begehrte Leistung wäre allerdings der Beklagte sachlich und örtlich zuständig.

aa) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 97 SGB XII. Danach ist für die Leistung von Sozialhilfe grundsätzlich der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII). Bei dem Beklagten handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) um einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Gemäß §§ 1, 2 AG-SGB XII NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der Ausführungsverordnung zum SGB XII Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) ist der überörtliche Träger für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII zuständig u.a. für Personen, die in § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannt sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist.

(1) Die Klägerin gehört zu dem von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) erfassten Personenkreis. Denn ihre körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten weichen aufgrund der Entwicklungs- und Wahrnehmungsstörung mit Beeinträchtigung der (fein-)motorischen Fähigkeiten im Grenzbereich einer leichten bis mäßigen geistigen Behinderung und der Aufmerksamkeitsdefizitstörung von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand erheblich ab, so dass ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Sachverständigengutachten des Dr. T1 und des Prof. Dr. M sowie aus den Berichten des Zeugen D und der Stellungnahme der Schulärztin Dr. T. Aufgrund der genannten Einschränkungen besteht bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf; das aber begründet stets die Annahme einer wesentlichen Behinderung im vorgenannten Sinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14). Auch die Beteiligten gehen im Übrigen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erfüllt.

(2) Bei der SRS handelt es sich auch um eine (teil)stationäre Einrichtung.

Nach der für den Bereich der Sozialhilfe insoweit maßgebenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 XII sind unter Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen. Die teil- bzw. vollstationäre Unterbringung erfordert im Gegensatz zur ambulanten Leistungserbringung einen Teil- oder Vollaufenthalt des Leistungsberechtigten und die geeignete sozialhilferechtliche Betreuung, zusammengefasst in einer besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln. Teilstationär sind solche Einrichtungen, in denen die Leistungsempfänger nicht rund um die Uhr, sondern stundenweise betreut werden. Damit eine bestimmte Institution auch im konkreten Einzelfall als Einrichtung fungiert, muss zudem eine nach dem individuellen Hilfebedarf des Leistungsberechtigten bestehende Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit bestehen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es im Kern darauf ankommt, ob die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (vgl. zum Ganzen, Urteil des Senats vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06 Rn. 52; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - L 9 SO 11/08 Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/94 Rn. 15 ff.; Wahrendorf in Grube Wahrendorf, 4. Auflage 2012, § 13 Rn. 28 f.; Höfer/Krahmer in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 12-14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 13 Rn. 13; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 13 Rn. 22 ff.).

Davon ausgehend handelt es sich bei der SRS um eine teilstationäre Einrichtung. Denn die Klägerin hält sich dort - mit Ausnahme der Ferienzeiten - regelmäßig an den Wochentagen von morgens bis zum Nachmittag auf. Während der Dauer ihres Aufenthaltes erhält sie dort auch auf ihren eingliederungsrechtlichen Bedarf zugeschnittene Leistungen. Diese Leistungen erschöpfen sich nicht nur in der reinen Beschulung. Es handelt sich vielmehr um eine Art "Komplexleistung", die neben der schulischen Förderung auch weitere Angebote, wie z.B. die Ergotherapie und das Mittagessen, umfasst. Zudem werden die Leistungen von der SRS aus einer Hand erbracht, so dass die Tagesbildungsstätte für den Zeitraum des Aufenthaltes auch die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der Klägerin übernimmt. Damit übereinstimmend wurde die SRS (im Sinne eines zusätzlichen Indizes) auch in dem am 26.01.2007 bei dem Beklagten vorgelegten Schulkonzept sowie in dem Schreiben der Schulleiterin der SRS an den Klägerbevollmächtigten vom 15.05.2009 ausdrücklich als teilstationäre Einrichtung bezeichnet. Dieser Beurteilung des Senats steht das Urteil des BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R (Rn. 12) nicht entgegen. Zwar hat das BSG dort Zweifel daran geäußert, ob eine Schule (anders als etwa die einer Schule angegliederte Behinderteneinrichtung) eine teilstationäre Einrichtung sein könne. Anders als bei der SRS ging es im dortigen Fall jedoch im Wesentlichen um die reine Beschulung des dortigen Klägers, nicht hingegen um zusätzlich während des Schultages ebenfalls durchgeführte besondere therapeutische Maßnahmen.

(3) Schließlich ist die sachliche Zuständigkeit des Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 lit. a AV-SGB XII-NRW nicht allein wegen ihrer Behinderung in die SRS aufgenommen wurde. Das Angebot der SRS ist speziell auf den Unterstützungsbedarf behinderter Schülerinnen und Schüler zugeschnitten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Betreuungskonzept, sondern insbesondere auch daraus, dass für die Klägerin - aber auch für die übrigen Schüler - in den Schulalltag integrierte, besondere Förderangebote (z.B. Ergotherapie) zur Verfügung gestellt werden.

bb) Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII, wonach es wesentlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil), also den Ort ankommt, wo sich die Klägerin unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilen wird. Da sich die Klägerin nur während der Schulzeiten in Bad M aufhält und selbst an den Schultagen nachmittags wieder nach Hause zurückkehrt, hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt durchgängig an ihrem Wohnort in W und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

b) Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Eingliederungshilfe besteht jedoch nicht. Denn die Voraussetzungen der §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO sind nicht erfüllt.

Allerdings ist der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften (auch mit Blick auf das Urteil des BSG vom 24.06.2009 - B 8 SO 22/10 Rn. 15) nicht etwa bereits deshalb verschlossen, weil es nicht nur um eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern um die Schulbildung der Klägerin als solche geht. Denn auch im sog. Kernbereich der Schulbildung verbleibt weiterhin Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BSG a.a.O. Rn. 16 sowie Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 16, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88 Rn. 9 f. sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02 Rn. 17).

Für die Entscheidung im vorliegenden Fall kann dies freilich ebenso offen bleiben wie die im Laufe des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob der Besuch der SRS einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schulpflicht darstellt, bzw. ob der Beigeladene mit seinem Bescheid vom 05.02.2007 bereits eine verbindliche Zuweisung der Klägerin an die MS vorgenommen hat.

Denn die Klägerin gehört zwar zu dem nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis (s.o.). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der SRS besteht aber deshalb nicht, weil (in den tatsächlichen Voraussetzungen) nicht festgestellt werden kann, dass es sich dabei um Hilfe zu einer "angemessenen" Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII handelt.

Was unter dem Begriff "angemessene Schulbildung" zu verstehen ist, wird im SGB XII selbst nicht definiert. § 12 Nr. 2 EinglHVO bestimmt jedoch, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Maßnahmen der Schulbildung umfasst, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.

Dem lässt sich, wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 17.05.2010 - L 20 B 168/08 SO ER Rn. 61 f. m.w.N. - juris), unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII entnehmen, dass nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann. Die schulische Förderung von Kindern ist nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz eine grundsätzlich allein den (öffentlichen) Schulträgern zugewiesene Aufgabe (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 15). Insbesondere besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, jedenfalls soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 Rn. 44a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 16). Erst wenn feststeht, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - L 9 SO 9/07 Rn. 31 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 - 10 A 1799/08 Rn. 59).

Auf ein im Urteil des BVerwG vom 26.10.2007 - 5 C 35.06 (Rn. 15) näher dargelegtes -den Eltern der Klägerin vom Beigeladenen möglicherweise eingeräumtes - schulrechtliches Wahl- und Bestimmungsrecht kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn im vom BVerwG beurteilten Fall ging es um zwei Schulen, welche in das System der allgemeinen Schulpflicht des betroffenen Bundeslandes integriert waren; im vorliegenden Fall liegt jedoch allein die MS in Nordrhein-Westfalen, während sich die SRS in Niedersachen befindet.

Davon ausgehend ist mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII (" angemessene Schulbildung ") und § 12 Nr. 2 EinglhVO (" üblicherweise erreichbare Bildung ") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt (dazu aa; so auch Voelzke a.a.O. Rn. 40a). Daran anschließend ist zu prüfen, ob dieses Ziel mit den Möglichkeiten, die das öffentliche Schulsystem für den Betroffenen bereit hält, in zumutbarer Weise verfolgt werden kann oder nicht (dazu bb). Im Rahmen des zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 53 Rn. 71; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22). Insoweit geht der Senat im Anschluss an die ablehnende Stellungnahme des Schulträgers im Schreiben vom 17.06.2010 davon aus, dass eine Individualbeförderung der Klägerin zur MS auf dessen Kosten nicht (rechtzeitig) zu realisieren gewesen wäre (vgl. so zu einem ähnlichen Fall auch SG Detmold, Urteil vom 26.06.2012 - S 16 SO 32/08).

aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten des Dr. T1 vom 18.01.2011 und des Prof. Dr. M vom 26.10.2012, einschließlich der mündlichen Erläuterungen dieser Gutachten in den mündlichen Verhandlungen vom 07.09.2011 und vom 15.05.2013) geht der Senat davon aus, dass das für die Klägerin anzustrebende Bildungsziel (schon seit Beginn des hier fraglichen Zeitraumes im Sommer 2008) tendenziell unterhalb der formalen Qualifikation eines Hauptschulabschlusses anzusiedeln ist. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 insoweit ausgeführt, die Erreichung eines formalen Hauptschulabschlusses sei 2008 zwar noch nicht sicher auszuschließen, ungeachtet dessen aber nicht sehr wahrscheinlich gewesen. In ähnlicher Weise hat sich auch der Sachverständige Dr. T1 in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 geäußert; in der Verhandlung vom 15.05.2013 hat er sich zudem der Beurteilung von Prof. Dr. M ausdrücklich angeschlossen. Inzwischen gehen im Übrigen beide Sachverständige jedenfalls davon aus, dass die Klägerin allein das Abgangszeugnis einer Schule für geistig Behinderte erreichen wird. Sowohl Dr. T1 als auch Prof. Dr. M sehen insoweit das Förderziel für die Klägerin in einer möglichst guten Entwicklung bzw. Verstetigung der (erworbenen) Kenntnisse in den Kernbereichen Lesen, Schreiben, Rechnen und Sprache, unter Einbeziehung alltagspraktischer Tätigkeiten und Stärkung der sozialen Kompetenz. In den Kernbereichen erscheint nach den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 die Erschließung des Zahlenraumes bis 100 erreichbar, ferner das Lesen und Schreiben einfacher Wörter ohne komplexe Texte. Wesentliche weitere Förderziele sind danach eine Einübung alltagspraktischer Fertigkeiten und die Stabilisierung in emotionalen Situationen.

bb) Nach Ausschöpfung aller bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist für den Senat nicht feststellbar, dass ein erfolgversprechendes Verfolgen dieses vorstehend beschriebenen Bildungszieles an der MS nicht möglich wäre bzw. nicht möglich gewesen wäre.

(1) Insoweit ist der Senat zunächst davon überzeugt, dass die MS als solche, d.h. in Ansehung ihrer Größe, ihres Förderkonzepts sowie der von ihr vorgehaltenen pädagogischen und therapeutischen Angebote, grundsätzlich ebenso wie die SRS zur Erreichung der beschriebenen Förderziele geeignet ist. Diesbezüglich haben beide Sachverständigen deutlich gemacht, dass auf der Grundlage der ihnen bekannten Informationen über die MS eine dortige Beschulung der Klägerin grundsätzlich als möglich erscheint. Zwar hat der Sachverständige Dr. T1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.01.2011 insbesondere die kleineren Klassen und die Schulzeiten der SRS im Vergleich zu den Bedingungen an der MS für günstiger gehalten. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Bedingungen für eine Beschulung der Klägerin an der MS nicht zumindest auch als geeignet anzusehen sind. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 hat Dr. T1 insoweit bekundet, dass auch mit Blick auf den Betreuungsschlüssel bzw. die Klassengrößen der MS eine dortige Beschulung der Klägerin durchaus möglich erscheine. Zudem hat er dem Gesichtspunkt der Schulzeiten keine wesentliche Bedeutung zugemessen. Zusammenfassend hat er ausgeführt, er halte eine Beschulung der Klägerin unter den Gegebenheiten der MS grundsätzlich für möglich. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.10.2012 ausgeführt, bei dem Krankheitsbild der Klägerin beinhalte eine Umschulung von der SRS zur MS mit hoher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer ungünstigen Entwicklung. Auf klarstellende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 hat er jedoch bekundet, er könne der MS nicht absprechen, dass sie für eine entsprechende Förderung der Klägerin geeignet sei.

Diese Beurteilung der beiden Sachverständigen hält der Senat für nachvollziehbar, überzeugend und daher für zutreffend; er legt sie deshalb seiner Entscheidung zu Grunde. Sie steht insbesondere nicht im Widerspruch zu den Angaben des sachverständigen Zeugen D und der Schulärztin Dr. T. Denn auch Dr. T und der Zeuge D haben sich im Wesentlichen nur dahingehend geäußert, dass die SRS nach ihren Möglichkeiten für eine Beschulung der Klägerin besser geeignet sei. Zwar hat sich der Zeuge D zur Frage der Klassengröße an der MS kritisch geäußert; im Ergebnis hat er jedoch auch unter diesen Rahmenbedingungen eine dortige Beschulung der Klägerin nicht ausgeschlossen.

(2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich auch nichts anderes, wenn man zusätzlich den Schulweg sowie besondere häusliche Belastungsfaktoren (insb. durch die zwischenzeitlichen Erkrankungen von Mutter und Bruder der Klägerin) berücksichtigt.

Hinsichtlich des Schulwegs für einen Besuch der MS unter Inanspruchnahme des Schülerspezialverkehrs kann nach den im Laufe des Verfahrens gewonnen Erkenntnissen (insbesondere den Angaben des Zeugen L im Schreiben vom 27.10.2010, Blatt 363 der Gerichtsakten) zunächst davon ausgegangen werden, dass die rechtlichen Vorgaben für die Dauer des Transportes - also die Stundengrenze des § 13 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfkVO - regelmäßig eingehalten werden. Davon ausgehend stimmen die Sachverständigen ebenso wie der Zeuge D und die Schulärztin Dr. T darin überein, dass dies einen zusätzlichen Belastungsfaktor - bzw. nach der Diktion des Sachverständigen Prof. Dr. M einen ungünstigen Praediktor - für eine Beschulung der Klägerin an der MS darstellt. Diese Beurteilung erscheint dem Senat zwar als ohne weiteres nachvollziehbar. Entscheidend ist jedoch, dass die Sachverständigen (und auch der Zeuge D) letztlich nicht behaupten - geschweige denn belegen - konnten, dass eine Beschulung der Klägerin an der MS auch unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Einschränkungen bzw. Belastungsfaktoren durch die zeitliche Dauer der Schulwege als nicht erfolgversprechend anzusehen wäre. Insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. M musste eine abschließende Beurteilung diesbezüglich im Ungewissen lassen; nachvollziehbar hat er dargelegt, dass die Reaktion auf solche Wegezeiten von Kind zu Kind unterschiedlich, individuell und nicht im Vorhinein absehbar ist. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T1. Zwar hat dieser in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 ebenfalls bekundet, die Fahrtzeit zur MS sei im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit der Klägerin und damit für die Beschulung ungünstig; in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 hat sich er sich allerdings den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M ausdrücklich angeschlossen. Die Beurteilung deckt sich schließlich auch mit den Angaben des Zeugen D, der in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 dargelegt hat, man könne aus medizinischer Sicht keine Aussage darüber treffen, ob unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulweges ein bestimmtes, wie auch immer definiertes Bildungsziel trotzdem erreicht werden könne.

Die Sachverständigen haben ihre Beurteilung in voller Kenntnis der Umstände des vorliegenden Falles - mithin auch der genannten häuslichen Belastungsfaktoren für die Klägerin - getroffen; aus diesen Belastungsfaktoren lässt sich deshalb ebenfalls keine abweichende Beurteilung herleiten.

(3) Schließlich kommt den von der Klägerin im Übrigen noch geltend gemachten Beeinträchtigungen außerschulischer Therapie- und Freizeitangebote keine wesentliche Bedeutung zu. Ist schon die bloße Freizeitgestaltung von vorneherein gegenüber dem Schulbesuch nachrangig, und muss sie sich in aller Regel (z.B. durch Verlagerung entsprechender Aktivitäten auf das Wochenende) daran ausrichten, so kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der außerschulischen Therapiemaßnahmen (hier: einmal wöchentlich zusätzlich Ergotherapie) ausgegangen werden, würde die Klägerin die MS besuchen. So hat der Sachverständige Dr. T1 für diesen Fall in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011 die versuchsweise Verordnung von Therapiemaßnahmen befürwortet. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten angegeben, er messe diesem Aspekt keine wesentliche Bedeutung bei. Mit Blick auf mögliche Beeinträchtigungen der Freizeitgestaltung hat der Sachverständige diese ebenfalls als nachrangig angesehen; nachvollziehbar hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Schule sei ohnehin der Hauptort für die Knüpfung sozialer Kontakte.

cc) Kann der Senat mithin nicht feststellen, dass eine Beschulung der Klägerin an der MS nicht erfolgversprechend und zumutbar (gewesen) wäre, so trägt die Klägerin das Risiko dieser fehlenden Feststellbarkeit. Nach den für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein geltenden Grundsätzen der Feststellungslast (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 103 Rn. 19a) trägt im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts ein Beteiligter die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen.

Unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO als den hier einschlägigen Vorschriften obliegt danach der Klägerin der Nachweis, dass es sich bei dem Besuch der SRS um eine Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung handelt: Dazu gehört der Nachweis, dass dieser Besuch erforderlich ist, um ihr eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Ein solcher Nachweis ist jedoch nicht geführt, wenn zumindest nicht feststeht, dass die Klägerin dieses Ziel nicht auch durch den Besuch der MS als einer vom öffentlichen Schulträger in Nordrhein-Westfalen ohne Notwendigkeit der Finanzierung über Sozialhilfemittel zur Verfügung gestelltes Schulsystem erreichen kann.

dd) Eine andere Beurteilung erscheint auch nicht unter dem Gesichtspunkt als notwendig, dass der Klägerin aktuell eine Umschulung von der SRS in die MS nicht (mehr) zumutbar sein könnte. Zwar haben sowohl der Sachverständige Dr. T1 als auch der Sachverständige Prof. Dr. M von einer Umschulung abgeraten, weil sie sich auf den Entwicklungsprozess negativ auswirken könne. Grundsätzlich ausgeschlossen haben sie eine Umschulung jedoch nicht. Jedenfalls bei dieser Sachlage darf die Klägerin für die Begründung eines Leistungsanspruches gegenüber dem Beklagten keine Vorteile daraus ziehen, dass sie ihre Schulbildung an der SRS der angefochtenen Entscheidung des Beklagten entgegen aufgenommen und dadurch vollendete Tatsachen geschaffen hat. Auch mit Blick auf die nur vorläufige Entscheidung im Eilverfahren vor dem SG (S 6 SO 122/08 ER) musste ihr klar sein, dass im Falle einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Kostenübernahme durch den Beklagten nicht in Betracht komme.

2. Weitere Anspruchsgrundlagen für das von der Klägerin verfolgte Begehren auf Übernahme von Kosten für die Beschulung an der SRS seit dem Schuljahr 2008/2009 sind nicht erkennbar.

a) Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2013 macht sie Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII (die ohnehin wohl nicht vom Beklagten, sondern vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringen wären) ausdrücklich nicht geltend. Die Voraussetzungen lägen im Übrigen auch nicht vor. Insoweit wäre ggf. an eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII (bzw. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) zu denken (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 18). Nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. scheitert aber ein solcher Anspruch jedenfalls daran, dass es sich bei den für die Klägerin angefallenen Kosten nicht (nachweislich) um einen unabweisbaren Bedarf handelt; denn für die Beschulung der Klägerin stand ein Platz an der MS zur Verfügung, für den solche Kosten nicht entstanden wären.

b) Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gegenüber dem Träger der Jugendhilfe kommen ebenfalls nicht in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen unterscheiden sich insoweit nicht von denen des § 54 (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) SGB XII (vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII). Davon abgesehen ist mit Blick auf die Abgrenzungsvorschrift des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII unter Berücksichtigung der geistigen Behinderung davon auszugehen, dass für Leistungen der Eingliederungshilfe betreffend die Klägerin der Beklagte und nicht der Träger der Jugendhilfe zuständig ist (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich zuletzt Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff. m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

IV. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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