L 6 AS 299/07 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 608/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 299/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund mangelnder Mitwirkung vollständig versagt, so kann die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann auf den fehlenden Anordnungsanspruch gestützt werden, wenn nach Durchführung einer Beweisaufnahme keine Zweifel daran bestehen, dass der Leistungsträger berechtigt war, die Mitwirkungshandlung einzufordern.

Bleiben nach Ausschöpfung der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Beweismittel Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 23. August 2007 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für den Zeitraum vom 13. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.

III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die 1981 geborene Antragstellerin stand seit Januar 2005 bis einschließlich April 2007 im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Ihr Kind D. A. wurde 2006 geboren. Vater des Kindes ist Herr E. (E.). Dieser entrichtet an die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 199 EUR.

Mit Schreiben vom 6.2.2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie nunmehr unter der gleichen Anschrift wie E., allerdings in getrennten Wohnungen lebe. Zugleich legte sie der Antragsgegnerin einen Mietvertrag vom 30.1.2007 vor. Vermieter der neuen Wohnung war danach der Vater von E., Herr F. E. Am 21.3.2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen für den Zeitraum ab Mai 2007. Am 12.4.2007 wurde von Mitarbeitern der Antragsgegnerin ein Hausbesuch bei der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des hierbei protokollierten Berichts wird auf Blatt 116 f. der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.4.2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, es lägen Indizien vor, wonach diese seit dem 1.2.2007 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem E. lebe. Dem Schreiben waren Vordrucke zur Ermittlung des Einkommens des E. beigefügt, mit der Aufforderung, diese bis zum 5.5.2007 ausgefüllt zurückzusenden. Am 4.5.2007 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie lebe nicht mit dem E. in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ihre Wohnung und die des E. seien eindeutig räumlich abgegrenzt. Zum Beleg übersandte sie der Antragsgegnerin ihren Mietvertrag sowie den des E. jeweils mit dem Vermieter F. E.

Mit Bescheid vom 25.5.2007 versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Gewährung der beantragten Leistungen ab 1.5.2007 mit der Begründung, diese sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihren Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen, indem sie die mit Schreiben vom 18.4.2007 angeforderten Unterlagen bzw. Nachweise nicht vorgelegt habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 13.6.2007 Widerspruch.

Am 13.7.2007 hat die Antragstellerin den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Kassel gestellt. Dabei hat sie erneut geltend gemacht, nicht mit dem E. in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen zu leben. Zur Glaubhaftmachung hat sie dem Sozialgericht eine eidesstattliche Versicherung vom 9.7.2007 vorgelegt. Wegen des Wortlauts wird auf Blatt 21a der Gerichtsakte verwiesen.

Im Rahmen eines Erörterungstermins am 20.8.2007 hat das Sozialgericht den E. und Frau G. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 65 ff. Gerichtsakte) verwiesen.

Mit Beschluss vom 23.8.2007 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Obwohl keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Vermutungstatbestände vorliege, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und dem E. eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Zur Überzeugung des Gerichts sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin, E. und das gemeinsame Kind letztlich in einem Haus unter einem Dach in beiden Wohnungen zusammen leben. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass E. bei dem Hausbesuch von den Mitarbeitern des Außenermittlungsdienstes der Antragsgegnerin in der Wohnung der Antragstellerin mit ihr und dem Kind angetroffen worden sei. E. habe hierzu ausgesagt, dass er auch die Nacht in dieser Wohnung verbracht habe. Nach seinen Angaben deshalb, weil die Antragstellerin ihn angerufen habe, da das Kind geschrien habe. Zum anderen habe es Mitte Januar dieses Jahres einen Unfall des Kindes gegeben, welches sich mit heißem Wasser verbrannt habe. Die Antragstellerin habe hierzu auf Vorhalt angegeben, dass sie die Nacht vor dem Unfall in der Wohnung von E. übernachtet habe und es in dieser Nacht auch zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und E. gekommen sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin auf eindringliches Befragen im Erörterungstermin angegeben, dass sie sonst nicht in der Wohnung übernachtet habe. Demgegenüber habe der Zeuge E. allerdings ausgesagt, dass die Antragstellerin den gesamten Januar 2007 in seiner Wohnung mit dem Kind gelebt habe, bis die untere Wohnung u. a. auch durch die Mithilfe des Zeugen renoviert und hergerichtet gewesen sei. Die Antragstellerin habe im Erörterungstermin auf Nachfrage diesen Umstand auch bestätigt, was versehentlich nicht protokolliert worden sei. Auf Nachfrage habe sie eingeräumt, bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben, weil sie angenommen habe, dass dieser Umstand gegen sie verwendet werden könnte. Ferner sei E. im Prinzip auch jeden Tag in der Wohnung der Antragstellerin, insbesondere, um das gemeinsame Kind zu versorgen und es auch zu sich zu holen. Er habe daher auch ein Kinderzimmer in seiner Wohnung eingerichtet. Das Gericht habe den Eindruck, dass die Antragstellerin im Hinblick auf das wechselseitige Nutzen der beiden Wohnungen im Erörterungstermin bewusst Umstände verschwiegen habe. Nicht zuletzt rühre dieser Eindruck daher, dass die Antragstellerin zuvor bezogen auf den Monat Januar bewusst die Unwahrheit im Termin gesagt habe. Das Gericht sei davon überzeugt, dass regelmäßig beide Wohnungen auch miteinander genutzt werden und glaube den Angaben der Antragstellerin und des Zeugen insoweit nicht. Hinzu komme, dass von ihnen ihr Kind wechselseitig betreut werde. Aus den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen E. ergebe sich, dass dieser seinen Sohn im Prinzip täglich nach der Arbeit oder nach dem Fußball zu sich nehme. Hinzu komme auch, dass die Antragstellerin mit E., den sie seit 10 Jahren kenne, zumindest in den Jahren 2005 und 2006 bereits offensichtlich mehrfach unterbrochene Beziehungen hatte. Dass sich hieran in dem Sinne etwas geändert habe, dass der Zeuge und die Antragstellerin jetzt kein Paar mehr seien, habe die Beweisaufnahme mit dieser Eindeutigkeit nicht ergeben. Immerhin bestünden zwischen der Antragstellerin und dem E. noch regelmäßige sexuelle Kontakte. Auch wenn sich die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht damit begründen lasse, ob sexuelle Kontakte vorhanden sind oder nicht, stelle das Vorhandensein solcher Kontakte trotz der behaupteten Trennung und der getrennten Lebensverhältnisse ein Indiz dafür dar, dass die Antragstellerin und der Zeuge E. noch oder wieder ein Paar seien und das besonders schlechte Verhältnis, dass die Antragsstellerin dem Gericht glauben machen wollte, so ohne weiteres nicht anzunehmen sei. Dies habe E. bei seiner Aussage auch bestätigt, indem er angegeben habe, dass die Antragstellerin und er nie richtig voneinander los gekommen seien. Diese Umstände zeigten, dass zwischen der Antragstellerin und E. über eine bloß freundschaftliche Sympathie hinaus eine intime Liebesbeziehung bestehe. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft spreche auch der Umstand, dass der Zeuge und die Antragstellerin ein gemeinsames Kind haben. Die Kammer habe während der Vernehmung des Zeugen in Bezug auf dessen Verhältnis zu dem gemeinsamen Kind den Eindruck gewonnen, dass dieser sich liebevoll um das gemeinsame Kind kümmere und die Antragstellerin insoweit auch entlaste. Weiterhin habe er die Antragstellerin in der Vergangenheit regelmäßig zirka einmal in der Woche zum Einkaufen gefahren. Auch darüber hinaus sei es nicht so, dass die Antragstellerin und E. keinerlei gemeinschaftliche Aktivitäten unternehmen. So habe man schon gemeinsam Weihnachten gefeiert und eine Silvesterfeier bei gemeinsamen Freunden besucht. Darüber hinaus begleite die Antragstellerin E. häufiger in seinem Auto zum Fußballplatz, u. a. um dort auch ihre Mutter zu treffen. Insgesamt habe sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren können, dass die Antragstellerin bewusst Umstände verschwiegen habe oder vorhandene Umstände abgeschwächt oder auch negativ dargestellt habe, um das Gericht glauben zu machen, es läge trotz des gemeinsamen Kindes in keiner Weise irgend eine Beziehung zu E. vor. Die gemeinsame Sorge um das Kind und die gemeinsam erbrachten Betreuungsleistungen sprächen jedoch im vorliegenden Fall gerade auch aufgrund der räumlichen Nähe in einem Haus - für eine innere Verflochtenheit zwischen der Antragstellerin und E. und auch für deren gegenseitigen Einstandswillen. Dieser habe sich auch darin dokumentiert, dass der Zeuge im Zusammenhang mit dem Umzug alles mitorganisiert, insbesondere Telefonate mit dem ehemaligen Vermieter geführt und erreicht habe, dass das Mietverhältnis in der alten Wohnung trotz der bereits erfolgen Kündigung noch verlängert werden konnte. Dies zeige, dass der Zeuge sich im erheblichen Umfang auch für die Antragstellerin eingesetzt habe. Wesentliches Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sei im vorliegenden Fall auch die Versorgung des gemeinsamen Kindes und der Anlass für das Zusammenziehen. Dieser habe darin bestanden, die gemeinsame Erziehung des Kindes besser bewerkstelligen zu können.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin die am 19.9.2007 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss in das Sozialgericht Kassel vom 23.8.2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 13.7.2007 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz SGG), ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft und somit insgesamt zulässig (§§ 172, 173 SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss und damit ohne Beiziehung ehrenamtlicher Richter (§ 176 SGG).

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgewiesen. Der Antragstellerin stand der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des Erlass einer einstweiligen Anordnung zu.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 dieser Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz - wie dies vorliegend für den Zeitraum ab Mai 2007 der Fall war -, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 22.9.2005, Az.: L 9 AS 47/05 ER; Conradis in LPK – SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 119). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 28). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches LSG, Beschluss vom 29.6.2005, Az.: L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 27 und 29 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann.

Zum Gewicht der vorstehend dargestellten Prüfungsmaßstäbe im Falle eines Eilantrags auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12.5.2005 festgestellt, dass die gerichtliche Entscheidung zwar grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden darf. Im letztgenannten Fall muss die Sach- und Rechtslage allerdings abschließend (also nicht nur summarisch) geprüft werden, z.B. was die Hilfebedürftigkeit und Obliegenheitsverletzungen des Betroffenen angeht, da existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens dürfen dabei nicht überspannt werden. Sie müssen sich am Rechtschutzziel orientieren und Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen. Falls eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, muss letztlich eine umfassende Güter- und Folgenabwägung durchgeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt und unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht. Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Hilfebedürftigkeit eines Antragstellers geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. (BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12.5.2005, Az: 1 BvR 569/05, vgl. hierzu auch: Krodel, Maßstab der Eilentscheidung und Existenzsicherung, NZS 2006, 637).

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze war der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung in dem tenorierten Umfang ein vorläufiger Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuzuerkennen.

Zunächst bestehen seitens des Senats keine Bedenken am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin trägt glaubhaft vor, über keinerlei eigenes Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verfügen. Die von ihr bis Ende April 2007 bezogenen Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherung ihrer Existenzgrundlage. Die Versagung dieser Leistungen durch die Antragsgegnerin bedeutet für die Antragstellerin eine dringliche Notlage, welche eine sofortige gerichtliche Entscheidung erfordert. Die Antragstellerin hat mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9.7.2007 glaubhaft gemacht, dass sie ihren Lebensunterhalt nach Versagung der Leistungen durch die Antragsgegnerin allein mit den Zahlungen bestritten hat beziehungsweise bestreitet, welche ihr aufgrund ihrer Mutterschaft erbracht werden. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, ihren Lebensunterhalt bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin in dieser Weise zu bestreiten, da es sich hierbei um Einnahmen handelt, die nicht diesem Zweck dienen. Die Unterhaltsleistungen des E. dienen ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhalts des gemeinsamen Kindes und stehen daher grundsätzlich nicht für die Sicherung des Lebensunterhaltes der Antragstellerin zur Verfügung. Soweit die Antragstellerin hiervon (auch) ihren eigenen Lebensunterhalt bestreitet, entzieht sie diese Leistungen ihrem Kind. Das ist ihr auf Dauer nicht zuzumuten. Das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld ist aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II nicht ihr, sondern ihrem Kind selbst als Einkommen zuzurechnen. Auch das seitens der Antragstellerin bezogene Elterngeld in Höhe von 300 EUR gilt nach der gesetzlichen Regelung in § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht als anrechenbares Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II. Diese Sozialleistung dient ebenfalls nicht der Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes der Eltern, sondern dem besonderen, mit der Erziehung des Kindes einhergehenden Aufwand. Der Antragstellerin ist es aus den genannten Gründen nicht zuzumuten, ihren eigenen Lebensunterhalt aus diesen Leistungen zu bestreiten.

Bezüglich des Anordnungsanspruchs vermochte sich der Senat im Gegensatz zu dem Sozialgericht nicht davon zu überzeugen, dass zwischen der Antragstellerin und dem E. eine Bedarfsgemeinschaft besteht, welche die Obliegenheit der Antragstellerin eröffnet, im Wege ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des E. zu machen.

Grundsätzlich ist bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit welcher der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, leistungserheblich, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II bezieht eine Person in die Bedarfsgemeinschaft ein, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies bezieht sich u.a. auch auf die sogenannte eheähnliche Gemeinschaft. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, die dann besteht, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie ist auf Dauer angelegt und lässt daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zu. Sie geht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nach § 7 Abs. 3a SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn die Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Das Sozialgericht hat in seiner Entscheidung zunächst zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Antragstellerin keiner der vorgenannten Anknüpfungspunkte für die gesetzliche Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II einschlägig ist. Wie das Sozialgericht vermochte sich auch der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Antragstellerin und E. mit ihrem gemeinsamen Kind zusammenleben. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, dass die Antragstellerin und E. unter einer identischen Adresse beziehungsweise auf dem gleichen Anwesen wohnhaft sind. Die Antragstellerin und E. haben auf diesem Anwesen jeweils eigene, separat angemietete Wohnungen, die auch eindeutig räumlich getrennt sind. Das ergibt sich übereinstimmend aus der Einlassung der Antragstellerin, den im Termin vor dem Sozialgericht protokollierten Zeugenaussagen, den im Verfahren vorgelegten Mietverträgen sowie den Feststellungen des Außendienstes der Antragsgegnerin. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin sowie nach den Aussagen der vom Sozialgericht vernommenen Zeugen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und E. in einer dieser beiden Wohnungen zusammen leben. Dass sich die Antragstellerin und E. gegenseitig besuchen oder auch gelegentlich in einer der Wohnungen gemeinsam übernachten, begründet allein noch nicht den Tatbestand des "Zusammenlebens" im Sinne des in § 7 Abs. 3a Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II. Anhaltspunkte dafür, dass die separaten Mietverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden oder ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Antragstellerin sowie des E. in einer der beiden Wohnungen bestehen könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Sozialgerichts oder der Ermittlungen der Antragsgegnerin. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin und E. ihren Sohn gemeinsam in einem Haushalt versorgen. Für die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals ist es nicht ausreichend, dass E. seinen Sohn im Prinzip täglich nach der Arbeit oder nach dem Fußball zu sich nimmt, wie es das Sozialgericht in seinem Beschluss festgestellt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin und E. ihren Sohn wechselseitig betreuen bzw. versorgen. Dafür spricht insbesondere, dass E. für seinen Sohn ein eigenes Kinderzimmer in seiner Wohnung eingerichtet hat. Zudem wurde auch von der Zeugin G. angegeben, Geräusche des sich bei dem E. aufhaltenden Kindes aus dessen Wohnung vernommen zu haben. Hinweise für die gemeinsame Versorgung des Kindes in einem Haushalt sind demgegenüber nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die Befugnis der Antragstellerin bzw. des E. über Einkommen oder Vermögen des jeweiligen anderen zu verfügen vermochte der Senat in gleicher Weise wie das Sozialgericht nicht zu erkennen.

Der Senat vermag dem Sozialgericht dann allerdings insoweit nicht zu folgen, als dieses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Antragstellerin und E. unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer eheähnliche Lebensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II besteht. Das Ergebnis der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Ermittlungen der Antragsgegnerin reichen nicht aus, um zweifelsfrei feststellen zu können, dass die Antragstellerin und E. in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Sowohl den Einlassungen der Antragstellerin, als auch den Aussagen der vom Sozialgericht vernommenen Zeugen lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen der Antragstellerin und E. eine so enge Bindung besteht, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Für die Bejahung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II ist es nicht ausreichend, dass die Antragstellerin - welche kein eigenes Auto besitzt - von E. regelmäßig zum Einkaufen oder zum Sportplatz mitgenommen wird. Hierbei handelt es sich um Gefälligkeiten, die zum Beispiel auch im Rahmen einer reinen Freundschaft oder auch eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses durchaus üblich sind, ohne dass hieraus der Schluss auf eine wechselseitige gesetzliche oder moralische Einstandspflicht gezogen werden könnte, wie sie § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II voraussetzt. Das gleiche gilt für die Bemühungen des E. im Zusammenhang mit der Kündigung des vorbestehenden Mietvertrages der Antragstellerin. Auch dies stellt eine Hilfeleistung dar, welche zwar durchaus für eine gewisse Solidarität beziehungsweise Freundschaft spricht, jedoch keinesfalls ausreicht, um das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und E. bereits als "eheähnlich" in dem vorgenannten Sinne qualifizieren zu können. Auch durch die Unternehmung gemeinsamer Weihnachts- oder Silvesterfeiern bekommt das Verhältnis zwischen zwei Personen noch nicht den Charakter einer eheähnlichen Beziehung. Diese Festtage werden durchaus auch von Menschen gemeinsam gefeiert, die lediglich gut befreundet oder auch entfernt verwandt sind. Rückschlüsse auf eine wechselseitige Einstandspflicht in finanziellen Notlagen lassen sich aus der gemeinsamen Teilnahme an solchen Feiern nicht ziehen.

Die vom Sozialgericht festgestellten erheblichen Schwankungen in dem Verhältnis zwischen der Antragstellerin und E. lassen ebenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass deren Beziehung auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Die Feststellung des Sozialgerichts, wonach zwischen der Antragstellerin und E. jeweils bereits Beziehungen in den Jahren 2005 und 2006 bestanden, die offensichtlich mehrfach unterbrochen waren, sprechen dafür, dass es in diesen Jahren zwischenzeitlich auch Phasen gegeben haben muss, in denen das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und E. nicht mehr als partnerschaftliche "Beziehung" gewertet werden konnte. Für das Jahr 2007 wurden von der Antragstellerin und E. lediglich sexuelle Kontakte in Einzelfällen sowie eine vorübergehende Episode des Zusammenlebens im Januar eingeräumt. Nachweise dafür, dass zwischen der Antragstellerin und E. tatsächlich eine auf Dauer angelegte Beziehung besteht, ergeben sich weder aus den Ermittlungen des Sozialgerichts noch aus denen der Antragsgegnerin und sind für den Senat auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Im Ergebnis lassen sich damit weder aus dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsgegnerin noch im Anschluss an die Beweisaufnahme des Sozialgerichts das Vorliegen der Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und E. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Weitere Ermittlungen seitens des Senats waren angesichts der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht geboten. Damit ließ sich im vorliegenden Anordnungsverfahren auch nicht der Nachweis erbringen, dass die Antragsgegnerin dazu berechtigt war, die Leistungen gegenüber der Antragstellerin aufgrund mangelnder Mitwirkung zu versagen. Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kann nur dann von der Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des E. abhängig gemacht werden, wenn mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass zwischen diesem und der Antragstellerin eine Bedarfsgemeinschaft besteht.

Soweit nach dem Vorstehenden nicht erwiesen ist, dass zwischen der Antragstellerin und E. eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, bestehen an den weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II keine Bedenken. Insoweit werden auch von dem Antragsgegner hinsichtlich der Bedürftigkeit der Antragstellerin keine Einwände erhoben.

Da nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht der Nachweis erbracht werden konnte, dass dem Leistungsanspruch der Antragstellerin die fehlenden Mitwirkung bezüglich der angeforderten Auskünfte zu dem Einkommen und Vermögen des E. entgegensteht, andererseits aber auch nicht mit abschließender Gewissheit festgestellt werden konnte, dass keine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und E. vorliegt und damit keine Obliegenheit zur Auskunftserteilung bestand, war über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztendlich im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei misst der Senat dem für die Antragstellerin drohenden Schaden im Falle der unberechtigten Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt höhere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Sozialleistungen. Die Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherung der Existenzgrundlage der Hilfebedürftigen. Deren ungerechtfertigte Versagung ist regelmäßig mit solch erheblichen und nicht mehr zu revidierenden Einschnitten in die Menschenwürde der Betroffenen verbunden, dass dahinter im Zweifelsfall das von dem Leistungsträger vertretene öffentliche Interesse an der Vermeidung einer ungerechtfertigter Leistungserbringung zurückzustehen hat. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, der Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung der Anordnung entsteht, falls sich erweisen sollte, dass die einstweilige Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO).

Die vorläufige Leistungsbewilligung war auf den tenorierten Zeitraum zu beschränken, da der regelmäßige Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gem. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sechs Monate umfasst (vgl. Mayer, Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II und Streitgegenstand, NZS 2007, 17). Im Streit stand vorliegend der Bewilligungszeitraum von Mai 2007 bis einschließlich Oktober 2007. Die Gewährung von Leistungen über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten Leistungsantrags, für den sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben. Soweit ein solcher Antrag von der Antragstellerin gestellt wurde, wird die Antragsgegnerin hierüber unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen noch zu entscheiden haben. Der Beginn des im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Leistungsanspruches wurde von der Antragstellerin aufgrund ihres vom Sozialgericht protokollierten Antrags im Erörterungstermin am 20.8.2007 ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht beschränkt.

Die Kostenentscheidung resultiert aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Entscheidung ist gem. § 177 SGG mit der Beschwerde nicht weiter anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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