Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1397/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2773/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten auferlegt. Sie trägt Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR und hat außerdem der Beklagten die zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin bei einem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall eine Fraktur des Kreuzbeins (Os sacrum) erlitten hat.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin rutschte am 21.07.2008 im Betrieb ihres Arbeitgebers (Firma H. P. GmbH) aus, als sie sich vor einem Arzttermin duschte. Am 24.07.2008 begab sich die Klägerin wegen des Ereignisses vom 21.07.2008 bei Dr. W. in Behandlung.
Bei der Erstvorstellung der Klägerin am 28.07.2008 schloss der H-Arzt Dr. B. nach dem Ergebnis einer Röntgenuntersuchung eine Sacrumfraktur bei nicht sicheren Frakturzeichen nicht aus. Es bestand massiver Druck- und Funktionsschmerz der unteren Lendenwirbelsäule und des Sacrum rechtsbetont ohne Prellmarke und radikuläre Zeichen (Bericht vom 28.07.2008). Dr. G. teilte die Diagnose einer distalen Sacrumfraktur mit (Nachschaubericht vom 04.09.2008 und Zwischenberichte vom 17.09.2008, 26.09.2008 und 15.10.2008). Ein MRT des Os sacrum am 17.10.2008 zeigte eine kleine Knickbildung des 5. Sakralsegments möglicherweise im Sinne einer älteren Fraktur, Zeichen einer kaudalen Sacroilitis links bei ansonsten weitgehend unauffälliger Darstellung des Os sacrum und Os coccygis ohne weiteren pathologischen Befund (Bericht Dr. N. vom 17.10.2008). Die O. Klinik R. diagnostizierte bei der Klägerin eine Kreuzbeinprellung bei anhaltender Schmerzsymptomatik ohne Hinweise auf peripher-neurologische Ausfälle (Berichte vom 17.10.2008 und 22.10.2008). Mit Zwischenberichten vom 29.10.2008, 08.11.2008 und 21.11.2008 teilte Dr. G. nunmehr die Diagnose einer Prellung/Kontusion des Os sacrum bei anhaltender Schmerzsymptomatik und fehlendem Nachweis einer relativ frischen Fraktur im MRT des Os sacrum vom 17.10.2008 mit. Unter dem 10.11.2008 teilte Dr. W. der Beklagten mit, die Klägerin habe sich am 24.07.2008 wegen des Ereignisses am 21.07.2008 in seine Behandlung begeben. Äußerliche Verletzungszeichen hätten nicht bestanden.
In der Unfallanzeige vom 26.01.2009 äußerte der Arbeitgeber der Klägerin Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalles.
Mit Bescheid vom 18.08.2009 wurde das Ereignis vom 21.07.2008 von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt. Als Folge des Arbeitsunfalles wurde anerkannt ein Zustand nach Steißprellung.
Gegen den Bescheid vom 18.08.2009 legte die Klägerin am 25.08.2009 Widerspruch ein. Sie machte geltend, nach dem erhobenen Befund habe sie sich am 21.07.2008 einen nicht ausgeheilten Kreuzbeinbruch und keine bloße Steißbeinprellung zugezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich die Klägerin am 21.07.2008 eine Fraktur des Kreuzbeins zugezogen habe. Ein Kreuzbeinbruches sei zwar zunächst als Anfangsverdacht diagnostiziert worden. Dieser habe aber im Laufe der weiteren Untersuchungen nicht voll bewiesen werden können. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin am 21.07.2008 eine Prellung des Steißbeins zugezogen habe, die spätestens am 21.11.2008 folgenlos verheilt sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.06.2010 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Sie machte unter Bezug auf die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen eine Fraktur des Os sacrum als Folge des Ereignisses vom 21.07.2008 geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. G. von seiner ursprünglichen Diagnose einer Fraktur des Os sacrum abgerückt sei. Sie sei nie wegen einer Erkrankung des Kreuzbeins in Behandlung gewesen.
Das SG holte nach Aktenlage das unfallchirurgische Gutachten des Dr. M. vom 10.11.2010 ein. Er gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, es könne nach Durchsicht der Bilder bestätigt werden, dass in der Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule und im Sacrum sich keine sicheren Frakturzeichen zeigten, eine Fraktur jedoch ebenfalls nicht sicher auszuschließen sei. Die am 17.10.2008 durchgeführte MRT zeige lediglich eine kleine Knickbildung ohne Callusbildung. Hingegen zeige sich eine caudale Sacroilitis linksseitig im Sinne einer entzündlichen Veränderung im Bereich der Iliosacralfuge, die von einer Kreuzbeinfraktur definitiv zu trennen sei. Aufgrund dieses Befundes sei von Dr. G. folgerichtig im Zwischenbericht vom 24.10.2008 die Diagnose Sacrumprellung gestellt worden. Ein Zustand nach Kreuzbeinfraktur liege bei der Klägerin nicht vor. Entscheidend für die Diagnose einer Sacrumfraktur sei die Diagnostik mittels Schnittbilder (CT oder MRT).
Mit Urteil vom 17.05.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Fraktur des Steißbeins könne bei der Klägerin nicht als nachgewiesen angesehen werden, weswegen keine Verpflichtung der Beklagten bestehe, sie als Unfallfolge anzuerkennen. Selbst wenn von einer Steißbeinfraktur auszugehen wäre, könne sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese mit Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei. Es sei durchaus möglich, dass sich die Klägerin die Verletzung bei anderer Gelegenheit zugezogen habe und diese zunächst klinisch stumm geblieben sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten beigezogene Vorerkrankungsverzeichnis einige Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Wirbelsäulenbeschwerden aus der Zeit vor dem Unfall enthalte.
Gegen das am 03.06.2011 ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil richtet sich die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Montag, den 04.07.2011 eingereichte Berufung. Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, der streitige Kreuzbeinbruch stamme von dem Arbeitsunfall vom 21.07.2008. Das Gericht gehe fälschlicherweise von einer älteren Fraktur aus. Vor dem Arbeitsunfall habe sie keine Verletzung am Kreuzbein erlitten. Die von Dr. N. gesehene Knickbildung könne keine ältere Fraktur sein. Ihr sei von Dr. G. nach dem Arbeitsunfall deutlich der Kreuzbeinbruch gezeigt und erläutert worden. Dr. G. habe auch in den zu den Akten gelangten Unterlagen von einem Kreuzbeinbruch gesprochen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verlange, dass ein Sachverständigengutachten erstellt werden müsse.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.05.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2010 zu verurteilen, bei ihr eine Fraktur des Os sacrum als Folge des Arbeitsunfalls vom 21.07.2008 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. G. hat in seiner Stellungnahme vom 01.03.2012 dazu, ob er als Verletzungsfolge des Ereignisses vom 21.07.2008 bei der Klägerin eine Sacrumfraktur sicher festgestellt habe, mitgeteilt, am 28.07.2008 sei eine Röntgenuntersuchung in der Praxis am G. T. in R. erfolgt. Dort sei die Sacrumfraktur diagnostiziert worden. Er habe die Diagnose so übernommen, ohne Röntgen. Bei einer von ihm vorgenommenen Röntgen-Kontrolluntersuchung am 25.09.2008 sei die Fraktur schon weitgehend konsolidiert. Um zu klären, ob überhaupt eine Fraktur vorgelegen habe, habe er zum MRT überwiesen, die am 17.10.2008 durchgeführt worden sei. Hier sei keine stattgehabte Fraktur des Os sacrum festgestellt worden.
Auf Anregung der Klägerin hat der Senat außerdem Dr. B. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. B. hat in seiner Stellungnahme vom 13.06.2012 mitgeteilt, er habe eine Sacrumfraktur nicht mit letzendlicher Sicherheit festgestellt, weshalb ein MRT veranlasst worden sei. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei ihm bis heute nicht zugegangen. Die von ihm gefertigten Röntgenbilder seien dem SG übersandt worden.
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 08.03.2013 durch den Berichterstatter erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 08.03.2013 Bezug genommen. Einer im Termin am 08.03.2013 von der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bis 31.03.2013 zugesagte Äußerung, ob die Berufung zurück genommen wird, ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz gewährter Fristverlängerung bis 06.05.2013 und Erinnerung mit Nachfristsetzung bis 25.06.2013 erst auf telefonische Nachfrage des Gerichts am 11.07.2013 mit Schreiben vom 11.07.2013 nachgekommen. Er hat mitgeteilt, dass sich die Klägerin derzeit für mehrere Monate im Urlaub befinde. Da keine schriftliche Erklärung vorliege, werde die Berufung nicht zurückgenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 151 SGG).
Die Klage, die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen zu verurteilen, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - zur Feststellung eines Arbeitsunfalls). Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 18.08.2009 über Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.07.2008 entschieden und hierbei die Feststellung der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Unfallfolge als nicht nachgewiesen bewertet, mithin als Unfallfolge verneint. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist auch hinreichend konkret.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Feststellung der von der Klägerin geltend gemachten Unfallfolge zu Recht abgelehnt. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend und vollständig dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass eine Fraktur des Steißbeins bei der Klägerin nicht nachgewiesen ist, weswegen keine Verpflichtung der Beklagten besteht, sie als Unfallfolge anzuerkennen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich diesen Ausführungen des SG zur Begründung seiner eigenen Entscheidung an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ob der Ansicht des SG zu folgen ist, selbst wenn von einer Steißbeinfraktur auszugehen wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese mit Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei, bedarf keiner Erörterung. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Entscheidend ist, ob bei der Klägerin eine stattgehabte Fraktur des Os sacrum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der Einwirkung auf den Körper der Klägerin durch das von der Beklagten bestandskräftig als Arbeitsunfall anerkannte Ereignis vom 21.07.2008 ist). Beweisrechtlich ist dabei (u.a.) zu beachten, dass die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sind (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Eine Fraktur des Os sacrum ist bei der Klägerin bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dr. B. hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in 2 Abschnitten und des Sacrum seitlich keine sichere Frakturzeichen bei der Klägerin feststellen können. Er hat lediglich eine Sacrumfraktur nicht sicher ausgeschlossen (Bericht vom 28.07.2008). Dies hat Dr. B. in der vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 13.06.2012 ausdrücklich bestätigt. Dr. B. hat damit als Erstdiagnose keine Fraktur des Os sacrum, sondern lediglich die Differentialdiagnose gegenüber einer Kompression und Prellung gestellt, worauf Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010 an das SG auch überzeugend hinweist. Dr. M. hat in Auswertung der von Dr. B. gefertigten Röntgenaufnahmen die Differentialdiagnose des Dr. B. bestätigt. Der Nachweis einer Fraktur des Os sacrum bei der Klägerin hat die Röntgenuntersuchung durch Dr. B. damit nicht erbracht. Allein der Umstand, dass Dr. B. eine Fraktur des Os sacrum nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen hat, rechtfertigt allenfalls die Annahme der Möglichkeit einer Fraktur des Os sacrum, erbringt jedoch noch nicht den erforderlichen Nachweis einer solchen Fraktur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Davon geht auch Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010 überzeugend aus.
Dr. B. hat in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 13.06.2012 weiter mitgeteilt, er habe deswegen eine Schichtbildgebung (CT/MRT) veranlasst, die nach dem Befundbericht von Dr. N. vom 17.10.2008 am 17.10.2008 bei der Klägerin durchgeführt wurde (MRT des Os sacrum). Nach dem Gutachten von Dr. M. vom 10.11.2010 ist für die Diagnose einer Sacrumfraktur die Diagnostik mittels Schnittbilder (CT oder MRT) elementar wichtig/entscheidend. Die MRT-Untersuchung bei der Klägerin am 17.10.2008 hat jedoch lediglich eine kleine Knickbildung ohne Callusbildung gezeigt. Eine nach dem Ergebnis der MRT-Untersuchung bestehende caudale Sacroilitis linksseitig im Sinne einer entzündlichen Veränderungen im Bereich der Iliosacralfuge ist nach der plausiblen Bewertung von Dr. M. definitiv von einer Kreuzbandfraktur zu trennen ist. Damit ist auch nach dem Ergebnis der am 17.10.2008 durchgeführten MRT-Untersuchung eine Sacrumfraktur nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt.
Zwar hatte Dr. G. im Nachschaubericht vom 04.09.2008 und nachfolgenden Zwischenberichten (17.09.2008, 26.09.2008 und 15.10.2008) die Diagnose einer distalen Sacrumfraktur mitgeteilt. Dr. G. hat zu seiner Diagnose einer Sacrumfraktur in der vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 01.03.2012 jedoch mitgeteilt, die klinische Untersuchung der Klägerin mit Röntgenuntersuchung sei in der Praxis am G. T. R. (Dr. B. ) erfolgt. Dort sei die Sacrumfraktur diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei von ihm bei der Untersuchung vom 01.09.2008 so übernommen worden. Am 25.09.2008 sei bei einer Röntgen-Kontrolluntersuchung die Fraktur laut Befund schon weitgehend konsolidiert gewesen. Um zu klären, ob überhaupt eine Fraktur vorgelegen habe, habe er zum MRT überwiesen. Bei dem am 17.10.2008 durchgeführten MRT sei keine stattgehabte Fraktur des Os sacrum festgestellt worden. Damit bestätigt Dr. G. die Bewertung von Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010. Den Angaben von Dr. G. vom 01.03.2012 entspricht es, dass er nach dem Ergebnis der MRT-Untersuchung am 17.10.2008 in seinen weiteren Zwischenberichten (vom 29.10.2008, 08.11.2008 und 21.11.2008) nunmehr die Diagnose einer Prellung/Kontusion des Os sacrum mitgeteilt hat, was nach den Angaben von Dr. G. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 01.03.2012 auch folgerichtig/plausibel ist. Diese Diagnose einer Kreuzbeinprellung wird auch durch die O. Klinik R. in den Berichten vom 17.10.2008 und 22.10.2008 bestätigt. Auf die von Dr. G. ursprünglich mitgeteilte Diagnose kann sich die Klägerin damit nicht mit Erfolg berufen. Dass Dr. G. der Klägerin nach dem Arbeitsunfall den Kreuzbeinbruch deutlich gezeigt und erläutert habe, wie sie geltend macht, wird durch die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Dr. G. vom 01.03.2012 nicht bestätigt.
Damit ist bei der Klägerin eine stattgehabte Fraktur des Os sacrum (Kreuzbein) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Der Senat folgt der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung von Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010, der bei der Klägerin einen Zustand nach Kreuzbeinfraktur verneint hat. Es kommt deshalb auch nicht relevant darauf an, dass bei der Klägerin in der Vergangenheit keine Kreuzbeinfraktur/-verletzung vorgelegen hat, wie sie geltend macht. Es bleibt allenfalls die vage Möglichkeit einer stattgehabten Fraktur, die unter keinem Gesichtspunkt ausreicht, dem vorliegend streitigen Begehren der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nicht. Der Senat hält den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen und die vom SG sowie im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen für geklärt. Neue Gesichtspunkte, die weitere medizinische Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin eine Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG).
Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile des Senats vom 26.11.2010 - L 8 U 3211/10 -, vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 - und vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07- unveröffentlicht sowie vom 20.05.2011 - L 8 SB 2762/10 -).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist im Erörterungstermin vom 08.03.2013 durch den Berichterstatter auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten und ausführlich auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihrer Berufung hingewiesen worden, weil nach den - auch auf ihre Anregung im Berufungsverfahren - durchgeführten Ermittlungen der Nachweis eines Kreuzbeinbruchs nicht erbracht ist. Kein Arzt hat die Fraktur des Kreuzbeins diagnostiziert, selbst Dr. G. , der anfangs eine bloße Verdachtsdiagnose ungeprüft als gesicherte Frakturdiagnose übernommen hatte, ist angesichts der MRT-Aufnahme nur noch von einer Prellung ausgegangen. Bei dieser Beweislage hätte ein vernünftiger Beteiligter den Prozess nicht fortgeführt. Es ist bei der Klägerin darüber hinaus auch nicht zu erkennen – auch nicht im Erörterungstermin – gewesen, dass sie gehindert wäre, diese Einsicht zu gewinnen und danach zu handeln. Vielmehr hat die Klägerin ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit bewiesen. Sie hat sich zu der vom Berichterstatter angeregten Berufungsrücknahme entgegen ihrer im Termin am 08.03.2013 erklärten Zusage trotz Fristverlängerung und Erinnerung zuerst nicht und dann erst auf telefonische Nachfrage des Gerichts durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.07.2013 dahin geäußert, dass sie sich für mehrere Monate im Urlaub befindet. Der Bevollmächtigte hat erklärt, die Berufung werde nicht zurückgenommen, weil ihm keine schriftliche Erklärung vorliegt. Die Klägerin dokumentiert damit ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit/Gleichgültigkeit, die die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigt. Unter Ausübung des ihm nach § 192 SGG eingeräumten Ermessens hält der Senat die Verhängung der von der Klägerin hierdurch verursachten Kosten in Höhe der Mindestgebühr nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG für notwendig und auch angemessen. Daneben hat die Klägerin die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln der Klägerin wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit durch die Klägerin in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs.1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. Rdnr 1a, 13 m.w.N.; a.A. Knittel in JHennig, SGG § 192 Rdnr. 16).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten auferlegt. Sie trägt Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR und hat außerdem der Beklagten die zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin bei einem von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall eine Fraktur des Kreuzbeins (Os sacrum) erlitten hat.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin rutschte am 21.07.2008 im Betrieb ihres Arbeitgebers (Firma H. P. GmbH) aus, als sie sich vor einem Arzttermin duschte. Am 24.07.2008 begab sich die Klägerin wegen des Ereignisses vom 21.07.2008 bei Dr. W. in Behandlung.
Bei der Erstvorstellung der Klägerin am 28.07.2008 schloss der H-Arzt Dr. B. nach dem Ergebnis einer Röntgenuntersuchung eine Sacrumfraktur bei nicht sicheren Frakturzeichen nicht aus. Es bestand massiver Druck- und Funktionsschmerz der unteren Lendenwirbelsäule und des Sacrum rechtsbetont ohne Prellmarke und radikuläre Zeichen (Bericht vom 28.07.2008). Dr. G. teilte die Diagnose einer distalen Sacrumfraktur mit (Nachschaubericht vom 04.09.2008 und Zwischenberichte vom 17.09.2008, 26.09.2008 und 15.10.2008). Ein MRT des Os sacrum am 17.10.2008 zeigte eine kleine Knickbildung des 5. Sakralsegments möglicherweise im Sinne einer älteren Fraktur, Zeichen einer kaudalen Sacroilitis links bei ansonsten weitgehend unauffälliger Darstellung des Os sacrum und Os coccygis ohne weiteren pathologischen Befund (Bericht Dr. N. vom 17.10.2008). Die O. Klinik R. diagnostizierte bei der Klägerin eine Kreuzbeinprellung bei anhaltender Schmerzsymptomatik ohne Hinweise auf peripher-neurologische Ausfälle (Berichte vom 17.10.2008 und 22.10.2008). Mit Zwischenberichten vom 29.10.2008, 08.11.2008 und 21.11.2008 teilte Dr. G. nunmehr die Diagnose einer Prellung/Kontusion des Os sacrum bei anhaltender Schmerzsymptomatik und fehlendem Nachweis einer relativ frischen Fraktur im MRT des Os sacrum vom 17.10.2008 mit. Unter dem 10.11.2008 teilte Dr. W. der Beklagten mit, die Klägerin habe sich am 24.07.2008 wegen des Ereignisses am 21.07.2008 in seine Behandlung begeben. Äußerliche Verletzungszeichen hätten nicht bestanden.
In der Unfallanzeige vom 26.01.2009 äußerte der Arbeitgeber der Klägerin Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalles.
Mit Bescheid vom 18.08.2009 wurde das Ereignis vom 21.07.2008 von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt. Als Folge des Arbeitsunfalles wurde anerkannt ein Zustand nach Steißprellung.
Gegen den Bescheid vom 18.08.2009 legte die Klägerin am 25.08.2009 Widerspruch ein. Sie machte geltend, nach dem erhobenen Befund habe sie sich am 21.07.2008 einen nicht ausgeheilten Kreuzbeinbruch und keine bloße Steißbeinprellung zugezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich die Klägerin am 21.07.2008 eine Fraktur des Kreuzbeins zugezogen habe. Ein Kreuzbeinbruches sei zwar zunächst als Anfangsverdacht diagnostiziert worden. Dieser habe aber im Laufe der weiteren Untersuchungen nicht voll bewiesen werden können. Es sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin am 21.07.2008 eine Prellung des Steißbeins zugezogen habe, die spätestens am 21.11.2008 folgenlos verheilt sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 08.06.2010 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Sie machte unter Bezug auf die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen eine Fraktur des Os sacrum als Folge des Ereignisses vom 21.07.2008 geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. G. von seiner ursprünglichen Diagnose einer Fraktur des Os sacrum abgerückt sei. Sie sei nie wegen einer Erkrankung des Kreuzbeins in Behandlung gewesen.
Das SG holte nach Aktenlage das unfallchirurgische Gutachten des Dr. M. vom 10.11.2010 ein. Er gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, es könne nach Durchsicht der Bilder bestätigt werden, dass in der Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule und im Sacrum sich keine sicheren Frakturzeichen zeigten, eine Fraktur jedoch ebenfalls nicht sicher auszuschließen sei. Die am 17.10.2008 durchgeführte MRT zeige lediglich eine kleine Knickbildung ohne Callusbildung. Hingegen zeige sich eine caudale Sacroilitis linksseitig im Sinne einer entzündlichen Veränderung im Bereich der Iliosacralfuge, die von einer Kreuzbeinfraktur definitiv zu trennen sei. Aufgrund dieses Befundes sei von Dr. G. folgerichtig im Zwischenbericht vom 24.10.2008 die Diagnose Sacrumprellung gestellt worden. Ein Zustand nach Kreuzbeinfraktur liege bei der Klägerin nicht vor. Entscheidend für die Diagnose einer Sacrumfraktur sei die Diagnostik mittels Schnittbilder (CT oder MRT).
Mit Urteil vom 17.05.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Fraktur des Steißbeins könne bei der Klägerin nicht als nachgewiesen angesehen werden, weswegen keine Verpflichtung der Beklagten bestehe, sie als Unfallfolge anzuerkennen. Selbst wenn von einer Steißbeinfraktur auszugehen wäre, könne sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese mit Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei. Es sei durchaus möglich, dass sich die Klägerin die Verletzung bei anderer Gelegenheit zugezogen habe und diese zunächst klinisch stumm geblieben sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten beigezogene Vorerkrankungsverzeichnis einige Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Wirbelsäulenbeschwerden aus der Zeit vor dem Unfall enthalte.
Gegen das am 03.06.2011 ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil richtet sich die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Montag, den 04.07.2011 eingereichte Berufung. Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, der streitige Kreuzbeinbruch stamme von dem Arbeitsunfall vom 21.07.2008. Das Gericht gehe fälschlicherweise von einer älteren Fraktur aus. Vor dem Arbeitsunfall habe sie keine Verletzung am Kreuzbein erlitten. Die von Dr. N. gesehene Knickbildung könne keine ältere Fraktur sein. Ihr sei von Dr. G. nach dem Arbeitsunfall deutlich der Kreuzbeinbruch gezeigt und erläutert worden. Dr. G. habe auch in den zu den Akten gelangten Unterlagen von einem Kreuzbeinbruch gesprochen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verlange, dass ein Sachverständigengutachten erstellt werden müsse.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17.05.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2010 zu verurteilen, bei ihr eine Fraktur des Os sacrum als Folge des Arbeitsunfalls vom 21.07.2008 festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. G. hat in seiner Stellungnahme vom 01.03.2012 dazu, ob er als Verletzungsfolge des Ereignisses vom 21.07.2008 bei der Klägerin eine Sacrumfraktur sicher festgestellt habe, mitgeteilt, am 28.07.2008 sei eine Röntgenuntersuchung in der Praxis am G. T. in R. erfolgt. Dort sei die Sacrumfraktur diagnostiziert worden. Er habe die Diagnose so übernommen, ohne Röntgen. Bei einer von ihm vorgenommenen Röntgen-Kontrolluntersuchung am 25.09.2008 sei die Fraktur schon weitgehend konsolidiert. Um zu klären, ob überhaupt eine Fraktur vorgelegen habe, habe er zum MRT überwiesen, die am 17.10.2008 durchgeführt worden sei. Hier sei keine stattgehabte Fraktur des Os sacrum festgestellt worden.
Auf Anregung der Klägerin hat der Senat außerdem Dr. B. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dr. B. hat in seiner Stellungnahme vom 13.06.2012 mitgeteilt, er habe eine Sacrumfraktur nicht mit letzendlicher Sicherheit festgestellt, weshalb ein MRT veranlasst worden sei. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei ihm bis heute nicht zugegangen. Die von ihm gefertigten Röntgenbilder seien dem SG übersandt worden.
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 08.03.2013 durch den Berichterstatter erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 08.03.2013 Bezug genommen. Einer im Termin am 08.03.2013 von der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bis 31.03.2013 zugesagte Äußerung, ob die Berufung zurück genommen wird, ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz gewährter Fristverlängerung bis 06.05.2013 und Erinnerung mit Nachfristsetzung bis 25.06.2013 erst auf telefonische Nachfrage des Gerichts am 11.07.2013 mit Schreiben vom 11.07.2013 nachgekommen. Er hat mitgeteilt, dass sich die Klägerin derzeit für mehrere Monate im Urlaub befinde. Da keine schriftliche Erklärung vorliege, werde die Berufung nicht zurückgenommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 151 SGG).
Die Klage, die Beklagte zur Feststellung von Unfallfolgen zu verurteilen, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Denn der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, nicht nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen. Er kann wählen, ob er stattdessen sein Begehren mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen will (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 und vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - zur Feststellung eines Arbeitsunfalls). Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 18.08.2009 über Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.07.2008 entschieden und hierbei die Feststellung der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Unfallfolge als nicht nachgewiesen bewertet, mithin als Unfallfolge verneint. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist auch hinreichend konkret.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Feststellung der von der Klägerin geltend gemachten Unfallfolge zu Recht abgelehnt. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend und vollständig dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass eine Fraktur des Steißbeins bei der Klägerin nicht nachgewiesen ist, weswegen keine Verpflichtung der Beklagten besteht, sie als Unfallfolge anzuerkennen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich diesen Ausführungen des SG zur Begründung seiner eigenen Entscheidung an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ob der Ansicht des SG zu folgen ist, selbst wenn von einer Steißbeinfraktur auszugehen wäre, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese mit Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei, bedarf keiner Erörterung. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Entscheidend ist, ob bei der Klägerin eine stattgehabte Fraktur des Os sacrum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der Einwirkung auf den Körper der Klägerin durch das von der Beklagten bestandskräftig als Arbeitsunfall anerkannte Ereignis vom 21.07.2008 ist). Beweisrechtlich ist dabei (u.a.) zu beachten, dass die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sind (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Eine Fraktur des Os sacrum ist bei der Klägerin bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dr. B. hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in 2 Abschnitten und des Sacrum seitlich keine sichere Frakturzeichen bei der Klägerin feststellen können. Er hat lediglich eine Sacrumfraktur nicht sicher ausgeschlossen (Bericht vom 28.07.2008). Dies hat Dr. B. in der vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 13.06.2012 ausdrücklich bestätigt. Dr. B. hat damit als Erstdiagnose keine Fraktur des Os sacrum, sondern lediglich die Differentialdiagnose gegenüber einer Kompression und Prellung gestellt, worauf Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010 an das SG auch überzeugend hinweist. Dr. M. hat in Auswertung der von Dr. B. gefertigten Röntgenaufnahmen die Differentialdiagnose des Dr. B. bestätigt. Der Nachweis einer Fraktur des Os sacrum bei der Klägerin hat die Röntgenuntersuchung durch Dr. B. damit nicht erbracht. Allein der Umstand, dass Dr. B. eine Fraktur des Os sacrum nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen hat, rechtfertigt allenfalls die Annahme der Möglichkeit einer Fraktur des Os sacrum, erbringt jedoch noch nicht den erforderlichen Nachweis einer solchen Fraktur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Davon geht auch Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010 überzeugend aus.
Dr. B. hat in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 13.06.2012 weiter mitgeteilt, er habe deswegen eine Schichtbildgebung (CT/MRT) veranlasst, die nach dem Befundbericht von Dr. N. vom 17.10.2008 am 17.10.2008 bei der Klägerin durchgeführt wurde (MRT des Os sacrum). Nach dem Gutachten von Dr. M. vom 10.11.2010 ist für die Diagnose einer Sacrumfraktur die Diagnostik mittels Schnittbilder (CT oder MRT) elementar wichtig/entscheidend. Die MRT-Untersuchung bei der Klägerin am 17.10.2008 hat jedoch lediglich eine kleine Knickbildung ohne Callusbildung gezeigt. Eine nach dem Ergebnis der MRT-Untersuchung bestehende caudale Sacroilitis linksseitig im Sinne einer entzündlichen Veränderungen im Bereich der Iliosacralfuge ist nach der plausiblen Bewertung von Dr. M. definitiv von einer Kreuzbandfraktur zu trennen ist. Damit ist auch nach dem Ergebnis der am 17.10.2008 durchgeführten MRT-Untersuchung eine Sacrumfraktur nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt.
Zwar hatte Dr. G. im Nachschaubericht vom 04.09.2008 und nachfolgenden Zwischenberichten (17.09.2008, 26.09.2008 und 15.10.2008) die Diagnose einer distalen Sacrumfraktur mitgeteilt. Dr. G. hat zu seiner Diagnose einer Sacrumfraktur in der vom Senat eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 01.03.2012 jedoch mitgeteilt, die klinische Untersuchung der Klägerin mit Röntgenuntersuchung sei in der Praxis am G. T. R. (Dr. B. ) erfolgt. Dort sei die Sacrumfraktur diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei von ihm bei der Untersuchung vom 01.09.2008 so übernommen worden. Am 25.09.2008 sei bei einer Röntgen-Kontrolluntersuchung die Fraktur laut Befund schon weitgehend konsolidiert gewesen. Um zu klären, ob überhaupt eine Fraktur vorgelegen habe, habe er zum MRT überwiesen. Bei dem am 17.10.2008 durchgeführten MRT sei keine stattgehabte Fraktur des Os sacrum festgestellt worden. Damit bestätigt Dr. G. die Bewertung von Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010. Den Angaben von Dr. G. vom 01.03.2012 entspricht es, dass er nach dem Ergebnis der MRT-Untersuchung am 17.10.2008 in seinen weiteren Zwischenberichten (vom 29.10.2008, 08.11.2008 und 21.11.2008) nunmehr die Diagnose einer Prellung/Kontusion des Os sacrum mitgeteilt hat, was nach den Angaben von Dr. G. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 01.03.2012 auch folgerichtig/plausibel ist. Diese Diagnose einer Kreuzbeinprellung wird auch durch die O. Klinik R. in den Berichten vom 17.10.2008 und 22.10.2008 bestätigt. Auf die von Dr. G. ursprünglich mitgeteilte Diagnose kann sich die Klägerin damit nicht mit Erfolg berufen. Dass Dr. G. der Klägerin nach dem Arbeitsunfall den Kreuzbeinbruch deutlich gezeigt und erläutert habe, wie sie geltend macht, wird durch die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Dr. G. vom 01.03.2012 nicht bestätigt.
Damit ist bei der Klägerin eine stattgehabte Fraktur des Os sacrum (Kreuzbein) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Der Senat folgt der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung von Dr. M. in seinem Gutachten vom 10.11.2010, der bei der Klägerin einen Zustand nach Kreuzbeinfraktur verneint hat. Es kommt deshalb auch nicht relevant darauf an, dass bei der Klägerin in der Vergangenheit keine Kreuzbeinfraktur/-verletzung vorgelegen hat, wie sie geltend macht. Es bleibt allenfalls die vage Möglichkeit einer stattgehabten Fraktur, die unter keinem Gesichtspunkt ausreicht, dem vorliegend streitigen Begehren der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht nicht. Der Senat hält den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen und die vom SG sowie im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen für geklärt. Neue Gesichtspunkte, die weitere medizinische Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin eine Missbrauchsgebühr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG).
Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile des Senats vom 26.11.2010 - L 8 U 3211/10 -, vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 - und vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07- unveröffentlicht sowie vom 20.05.2011 - L 8 SB 2762/10 -).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist im Erörterungstermin vom 08.03.2013 durch den Berichterstatter auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten und ausführlich auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihrer Berufung hingewiesen worden, weil nach den - auch auf ihre Anregung im Berufungsverfahren - durchgeführten Ermittlungen der Nachweis eines Kreuzbeinbruchs nicht erbracht ist. Kein Arzt hat die Fraktur des Kreuzbeins diagnostiziert, selbst Dr. G. , der anfangs eine bloße Verdachtsdiagnose ungeprüft als gesicherte Frakturdiagnose übernommen hatte, ist angesichts der MRT-Aufnahme nur noch von einer Prellung ausgegangen. Bei dieser Beweislage hätte ein vernünftiger Beteiligter den Prozess nicht fortgeführt. Es ist bei der Klägerin darüber hinaus auch nicht zu erkennen – auch nicht im Erörterungstermin – gewesen, dass sie gehindert wäre, diese Einsicht zu gewinnen und danach zu handeln. Vielmehr hat die Klägerin ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit bewiesen. Sie hat sich zu der vom Berichterstatter angeregten Berufungsrücknahme entgegen ihrer im Termin am 08.03.2013 erklärten Zusage trotz Fristverlängerung und Erinnerung zuerst nicht und dann erst auf telefonische Nachfrage des Gerichts durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.07.2013 dahin geäußert, dass sie sich für mehrere Monate im Urlaub befindet. Der Bevollmächtigte hat erklärt, die Berufung werde nicht zurückgenommen, weil ihm keine schriftliche Erklärung vorliegt. Die Klägerin dokumentiert damit ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit/Gleichgültigkeit, die die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigt. Unter Ausübung des ihm nach § 192 SGG eingeräumten Ermessens hält der Senat die Verhängung der von der Klägerin hierdurch verursachten Kosten in Höhe der Mindestgebühr nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG für notwendig und auch angemessen. Daneben hat die Klägerin die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln der Klägerin wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit durch die Klägerin in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs.1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. Rdnr 1a, 13 m.w.N.; a.A. Knittel in JHennig, SGG § 192 Rdnr. 16).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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