Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 633/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 36/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 17/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die Beklagte hat die Revision am 26.11.2013 zurückgenommen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Anspruches aus einem Vermittlungsgutschein.
Dem seit 01.10.2009 arbeitslosen Beigeladenen wurde am 15.06.2010 ein Vermittlungsgutschein (VGS) über 2000 Euro nach § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), gültig für den Zeitraum vom 15.06.2010 bis zum 14.09.2010, ausgestellt.
Darin heißt es (fettgedruckt) u.a.:
"Vermittlungsgutschein über 2000 Euro, gültig vom 15.6.2010 bis 14.9.2010.",
sowie in einer klein gedruckten Anmerkung
" 1. Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage."
Weiter heißt es im Vermittlungsgutschein:
"Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt i.H.v. 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn "
Sodann werden Ausschlussgründe aufgeführt und auf die Stundung kraft Gesetzes hingewiesen.
Der Beigeladene erhielt bei Erteilung des Gutscheins ein Hinweisblatt mit unter anderem folgenden Wortlaut:
"Gültigkeit des VGS:
Der VGS ist grundsätzlich drei Monate gültig.
Gültigkeit bis zum Ende des bewilligten Arbeitslosengeldanspruchs:
Die Gültigkeit ist u.a. davon abhängig, wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Mit dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs endet auch die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins, unabhängig davon, ob er für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ausgestellt wurde.
Weitere Umstände, die zum Wegfall der Gültigkeit führen können:
Der Vermittlungsgutschein verliert seine Gültigkeit, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen des §§ 421g Abs. 1 S. 1 SGB III wegfällt. Dies kann beispielsweise sein, wenn Sie eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder aber Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen ist (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Was müssen Sie bei Wegfall der Gültigkeit veranlassen:
Haben Sie einen oder mehrere privater Arbeitsvermittler mit der Vermittlung beauftragt, müssen Sie diese unverzüglich über den Wegfall der Gültigkeit informieren, nicht jedoch über den Grund des Wegfalls. Sie müssen darüber hinaus mitteilen, ob Sie die Dienste weiter in Anspruch nehmen oder den jeweiligen Vermittlungsvertrag kündigen möchten. Vermittlungen, die ab dem Tag erfolgen, an dem der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren hat, können grundsätzlich nicht mehr über den VGS abgerechnet werden. Der private Arbeitsvermittler kann in diesem Fall die Vermittlungsgebühr von Ihnen - aus dem privatrechtlich geschlossen Vermittlungsvertrag - verlangen. Der VGS muss nicht an Ihre Agentur für Arbeit zurückgegeben werden. Sie können ihn vernichten."
Am 06.07.2010 schloss der Kläger, der seit 2004 als privater Arbeitsvermittler tätig ist, mit dem Beigeladenen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag, in dem es heißt, dass der Arbeitssuchende die private Arbeitsvermittlung des Klägers mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle beauftragt. Vereinbart sind außerdem gewisse Rechte und Pflichten im Umgang mit persönlichen Daten. Im Vertrag heißt es sodann:
"Dem Arbeitssuchenden entstehend im Zusammenhang mit der Vermittlung unter Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins keine Kosten. Der Vermittlungsvertrag ist durch den Arbeitssuchenden zu beschaffen und an F-consulting auszuhändigen oder nachzureichen. Das Original des Vermittlungsgutscheins ist nach Inkrafttreten des Arbeitsvertrages bei F-consulting zu hinterlegen. Die Aufwendungen der F-consulting werden über den Vermittlungsgutschein direkt mit der Agentur für Arbeit abgerechnet. Die Laufzeit dieses Vertrags beträgt drei Monate. Dieser Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere drei Monate, falls er nicht vom Arbeitssuchenden bei Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins gekündigt wird. Sollte während der Vermittlungsphase die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins ablaufen, hat der Arbeitssuchende unaufgefordert dafür Sorge zu tragen, einen neuen gültigen Vermittlungsgutschein bei der Firma F-consulting einzureichen. Bei Versäumnis hat der Arbeitssuchende, gültig bei einer erfolgreichen Stellenvermittlung durch die Firma F-consulting, die Kosten in Höhe des Vermittlungsgutschein selbst zu tragen."
Durch die Vermittlung des Klägers kam es am 19.07.2010 zu einem Arbeitsvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Fa. T Fahrerservice. Die dort am 02.08.2010 aufgenommene Beschäftigung endete bereits am 04.08.2010. Mit Bescheid vom 02.08.2010 hatte die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Beigeladenen aufgehoben, der sich sodann am 09.08.2010 erneut arbeitslos meldete. Der Kläger vermittelte dem Beigeladenen am 12.08.2010 ein Vorstellungsgespräch bei der Spedition X Transporte, welches am 16.08.2010 durch Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mehr als sechs Wochen geführt hat, allerdings nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten aufrecht erhalten wurde.
Am 12.10.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung einer Vergütung aufgrund des Vermittlungsgutscheines in Höhe von zunächst 1000 Euro. Dem Antrag beigefügt war der Vermittlungsgutschein, der Vermittlungsvertrag, ein Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der X Transporte von 01.10.2010, wonach das Arbeitsverhältnis seit dem 16.08.2010 ununterbrochen fortbestehe, sowie eine Gewerbeanmeldung als Arbeitsvermittler vom 01.03.2004.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2010 lehnte die Beklagte die Auszahlung der ersten Rate mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der der Gültigkeit des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Den am 25.10.2010 eingelegten Widerspruch unter Hinweis auf die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines bis zum 14.09.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010, abgesandt am 03.11.2010, als unbegründet zurück. Der Vermittlungsgutschein habe, da mit der Arbeitsaufnahme bei der Firma T am 02.08.2010 die Anspruchsvoraussetzungen des § 421g Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entfallen seien, seine Gültigkeit verloren. Eine Vergütung für die Vermittlung der Aufnahme der Beschäftigung am 16.08.2010 nach Wegfall der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines könne damit nicht erfolgen. Der Beigeladene sei nach den Informationen im Hinweisblatt verpflichtet gewesen, den Kläger auf das Ende der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines und dem damit verbundenen Ende der Abrechnung mit der Beklagten zu unterrichten. Soweit der Beigeladene den Kläger nicht entsprechend informiert habe, gehe dies zu seinen Lasten. Der bestehende Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen führe lediglich dazu, dass die Zahlung der Vermittlungsgebühr aus dem privatrechtlich geschlossenen Vermittlungsvertrag vom Kläger direkt vom Beigeladenen verlangt werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, die kurzfristige vorübergehende Tätigkeit habe die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines nicht zum Erlöschen gebracht. Es komme nur darauf an, dass es ihm gelungen sei, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins den vom Gesetzgeber gewollten Erfolg zu erreichen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich ein Arbeitssuchender, wenn jegliche auch noch so geringe Arbeitsaufnahme nicht zum Vermittlungserfolg führe, wiederum um einen neuen Gutschein bemühen müsse, was auch zu vermeidbarer Arbeitsbelastung der Beklagten führen würde. Er hat sich auf den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Hamburg vom 17.01.2011 (S 14 AL 626/10) berufen, wonach es Sinn und Zweck des Vermittlungsgutscheines sei, dem privaten Arbeitsvermittler eine Sicherheit für seine Maklertätigkeit zu geben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus dem Vermittlungsgutschein vom 15.06.2010 eine erste Rate von 1000,00 Euro vorzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg sei nicht vergleichbar und nicht rechtskräftig.
Mit Urteil vom 25.11.2011, der Beklagten zugestellt am 24.01.2012, hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 verurteilt, dem Kläger 1000,00 Euro auszuzahlen. Es hat den Streitwert auf 1000,00 Euro festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, Sinn und Zweck des Gutscheines sei es, dem privaten Arbeitsvermittler eine Sicherheit zu geben, innerhalb der auf dem Gutschein vermerkten Gültigkeitsdauer den vereinbarten Maklerlohn auch zu erhalten. Im Abrechnungsverfahren zwischen dem Makler und der Beklagten könne es nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gutscheins erfüllt gewesen seien bzw. die Rechtsgrundlage für den einmal erteilten Vermittlungsgutschein aus irgendwelchen Gründen weggefallen sei. Jedenfalls solange der Gutschein im Umlauf sei, sei durch die Beklagte ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden, wonach diese für die Vergütung einstehen werde.
Hiergegen richtet sich die eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese die Auffassung vertritt, entsprechend den mit dem Vermittlungsgutschein gegebenen Hinweisen verliere dieser mit einer Arbeitsaufnahme, unabhängig von deren Dauer, seine Gültigkeit. Dies sei auch so in der Weisung der Beklagten festgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Argumentation des Sozialgerichtes. Die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin lasse sich weder in der gesetzlichen Norm noch in anderen Vorschriften oder Verfügung des Gesetzgebers erkennen und habe sich auch nicht in entsprechenden Hinweisen im Vermittlungsgutschein niedergeschlagen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; er hat sich im Verfahren nicht geäußert und war auch im Termin nicht vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II. Sie ist jedoch unbegründet.
1.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen ist, denn ein Anspruch auf eine zweite Rate wird vom Kläger mangels ausreichend langer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen nicht geltend gemacht.
2.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als zulässig erachtet.
Der Kläger ist als Vermittler neben dem Beigeladenen als Berechtigten aufgrund des infolge des Vermittlungsgutschein gegenüber der Beklagten entstandenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs, über den durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, klagebefugt; aus diesem Grund ist auch die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BSG, Urteil vom 06. April 2006 - B 7a AL 56/05 R -, BSGE 96, 190-196, juris, Rn. 10; Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, zur Nachfolgeregelung in § 45, Rn.42; Kador in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe, Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 45 Rn.123; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Nov. 2011, § 421g, Rn. 61a).
3.
Das Sozialgericht hat der Klage auch zu Recht stattgegeben. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 im Sinne des § 54 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten verletzt; denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger aus dem Vermittlungsgutschein vom 15.06.2010 einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate von 1000,00 Euro aus § 421g SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 15.07.2009, BGBl. I 1939, gültig vom 01.08.2009 bis 31.12.2010 (SGB III a.F.).
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit nach Satz 4, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt nach Satz 5 für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Er wird nach Abs. 2 in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Nach Satz 3 wird die Vergütung in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen, und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Die Zahlung der Vergütung ist nach Abs. 3 unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Gründen ausgeschlossen. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2007, BGBl. I 2838 mit Wirkung vom 01.08.2009, gültig bis 31.12.2010), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt sind, bestimmt dazu in Abs. 4 Satz 2, dass der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung gegenüber dem Arbeitssuchenden nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet ist, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a.F.gezahlt hat.
Die Voraussetzungen für die Auszahlung der ersten Rate i.H.v. 1000 Euro nach diesen Vorschriften sind gegeben.
a.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen nach dieser Vorschrift - rechtmäßig - einen Vermittlungsgutschein ausgestellt, durch den der Kläger - aufgrund eines Vertrages mit dem Beigeladenen und erfolgreicher Vermittlung für mindestens sechs Wochen - berechtigt worden ist, von der Beklagten die erste Rate der Vergütung zu fordern. Hierbei sind die Beziehungen der Beteiligten untereinander zu unterscheiden: Der Vermittlungsgutschein wird nicht dem Vermittler, sondern dem Arbeitssuchenden erteilt, damit er die eigentlich von der Beklagten zu erbringende Leistung "Vermittlung in Arbeit" von einem Dritten, dem Vermittler, einkaufen kann. Wie es in Satz 2 des § 421g SGB III a.F. heißt, verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit, den Anspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitssuchenden zu erfüllen. In diesem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht § 421g SGB III a.F. - und nur dies ist auch bezweckt, wie die Stundungsregelung in § 296 Abs. 4 SGB III zeigt - dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wendet, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2009 - L 9 AL 43/07 -, juris Rn. 25; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2012, § 421g, Rn.27, 32). Der Vermittler ist dabei Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften über den zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen des SGB III. Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III a.F., dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen (BSG, Urteil vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R, juris Rn. 20, mwN; Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R; Hassel, aaO, Rn. 25; Kador, aaO, Rn. 113, 123; Urmersbach, aaO § 421g Rn. 43f, Peters-Lange in Gagel, SGB II/ SGB III, 2013, § 421g, Stand der Komm. Dez. 2009, Rn. 21).
b.
Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Vermittlers ist demgemäß
1. das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheines,
2. das Vorliegen eines Vergütungsanspruches des Vermittlers gegenüber dem Arbeitssuchenden aufgrund eines wirksamen Vertrages zwischen diesen beiden,
3. die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer sowie
4. eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Ein Vermittlungsgutschein liegt vor, ebenso ein wirksamer Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, aus dem dem Kläger ein Vergütungsanspruch erwachsen ist. Gemäß § 652 Abs. 1 BGB ist, wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2007, BGBl. I 2838 mit Wirkung vom 01.08.2009, gültig bis 31.12.2010), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden im besonderen geregelt sind, bestimmt in Abs. 1 Schriftform und Regelungsinhalt des Vermittlungsvertrages; Schriftform wurde eingehalten, der Vertrag enthält durch Bezugnahme auf den Vermittlungsgutschein auch die Höhe der Vergütung des Vermittlers; nach Abs. 3 darf die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ohnehin den in § 421 g Abs. 2 S. 1 SGB III a.F. genannten Betrag nicht übersteigen. In Absatz 2 heißt es entsprechend der Regelung in § 652 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages und damit das Vorliegen eines Vergütungsanspruches des Vermittlers gegenüber dem Beigeladenen bestehen nicht, insbesondere nicht, weil es im Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen heißt, dass dem Arbeitssuchenden im Zusammenhang mit der Vermittlung unter Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheines keine Kosten entstehen. Denn zum einen wird hier nur die Konsequenz aus der Stundungsregelung in § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III a.F. gezogen und diese vereinfacht dargestellt. Diese als Schutznorm zu Gunsten des Arbeitnehmers konzipierte Regelung wird überwiegend sogar so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Maklers gegen den Arbeitnehmer auf Dauer gestundet ist, weil das Vermittlungsgutscheinverfahren nur an die Stelle der ansonsten kostenfreien Vermittlung durch die Beklagte selbst tritt; der Vermittlungsgutschein soll den Arbeitssuchenden gerade von einem Zahlungsrisiko befreien (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2006 -B 7a AL 56/05 R, BSGE 96, 190-196, juris, Rn. 17, 20; Abler in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 296 Rn. 23; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2011, § 296 Rn. 64). Zum anderen wird der grundsätzlich bestehende Vergütungsanspruch aber auch dadurch deutlich, dass im Vertrag für den Fall des dem Kläger nicht mitgeteilten Ablaufs der Gültigkeit des Vermittlungsgutschein während der Vermittlungsphase ein Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen vereinbart wird; ob eine solche nachrangige Zahlungspflicht des Arbeitssuchenden im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall über das Vergütungsrisiko bzw. Schutzwürdigkeit bestehen kann (so Peters-Lange in Gagel, aaO Rn. 30f), kann dahingestellt bleiben, denn ein solcher Rückgriffsanspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
c.
Die Vermittlung erfolgte schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten auch innerhalb der Gültigkeitsdauer, denn sie erfolgte innerhalb der Dreimonatsfrist.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen am 15.06.2010 einen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeit bis zum 14.09.2010 ausgestellt. Innerhalb dieses Gültigkeitszeitraumes ist der Beigeladene vom Kläger zum 16.08.2010 in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit 15 Wochenstunden bei der Spedition X Transporte vermittelt worden.
Die Gültigkeit des Vermittlungsgutschein ist nicht durch die Aufnahme der nur drei Tage andauernden Tätigkeit des Beigeladenen bei der Fa. T Fahrerservice zum 02.08.2010 vor Ablauf des Dreimonatszeitraumes erloschen. Dies gilt, obwohl wegen fehlender Arbeitslosigkeit des Beigeladenen zumindest vom 02.08.2010 bis zum 04.08.2010 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines weggefallen sind.
Der Auffassung, der Vermittlungsgutschein verliere ohne weiteres seine Gültigkeit, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des §§ 421g Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. entfallen sind, ist nicht zuzustimmen. Auch hier ist das Dreiecksverhältnis zu beachten und die Beziehung der Bundesagentur zum Arbeitssuchenden einerseits sowie zum Vermittler andererseits zu trennen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.) sind im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur nicht mehr zu überprüfen, wenn der Vermittlungsgutschein nicht seinen Sinn verlieren soll (BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, BSGE 100, 238-243, juris, Rn. 17; vgl. auch Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Nr 31, Stand März 2011; Kador, aaO, Rn. 126; so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 26.04.2012- L 3 AL 255/10 -, juris Rn. 27 auch für die Frage der Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme). Dies gilt unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheines, die daher im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.
aa.
Für den Fall, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt - wofür vieles spricht - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit nach § 39 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt ist.
aaa.
Die Beklagte hat die Wirksamkeit des Vermittlungsgutscheines nicht durch Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid beendet.
Die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins mögen aus verschiedensten Gründen während der Geltungsdauer desselben entfallen können. Insoweit obliegt es jedoch der Beklagten, wie oben ausgeführt eine Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung nach §§ 45 oder 48 SGB X gegenüber dem Arbeitsuchenden zu treffen. Keinesfalls verliert jedoch der erteilte Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit kraft Gesetzes, wenn eine Anspruchsvoraussetzung nicht (mehr) gegeben ist (so Sächsisches LSG, Urteil vom 26.04.2012- L 3 AL 255/10, juris Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 15. August 2012 - L 2 AL 7/11 -, juris Rn.24, 26, anhängig BSG, Az: B 11 AL 19/12 R, jeweils aufgrund Annahme der Rechtsnatur als Verwaltungsakt; VA wohl auch Hassel, aaO, Rn. 22: "weist Merkmale eines feststellenden Verwaltungsaktes auf"; kein VA: Kador, aaO, Rn. 126). Hier käme ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X wegen wesentlicher Änderung in den Verhältnissen in Betracht. Einen solchen Bescheid hat die Beklagte aber nicht erlassen.
bbb.
Der Vermittlungsgutschein auch ist nicht durch Zeitablauf unwirksam geworden, denn die Dreimonatsfrist war noch nicht abgelaufen.
ccc.
Der Vermittlungsgutschein hat seine Wirksamkeit desweiteren auch nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne des §§ 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X verloren. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme einer Bedingung als Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, denn § 421 g SGB III a.F. enthält eine Bestimmung zur Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins in Abs. 1 S. 6 SGB III lediglich zum Geltungszeitraum von drei Monaten. Nicht hingegen ist normiert, dass ein ausgestellter Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer durch eine erfolgte Vermittlung verliert bzw. "mit der Aufnahme einer Tätigkeit verbraucht" wird. Auch aus der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/8546, S. 5 und 10 und 15/3674, S. 10) ergeben sich keine Hinweise, nach denen eine solche Einschränkung vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen ist (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - L 6 AS 812/10 -, juris Rn.21ff). Zum anderen ist dem Vermittlungsgutschein selber eine solche Nebenbestimmung auch nicht zu entnehmen. Eine derartige Einschränkung ist dort gerade nicht erfolgt. Vielmehr wird optisch dessen Gültigkeit für den konkret angegebenen Dreimonatszeitraum hervorgehoben, dies nur mit der Anmerkung, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse. Eine weitergehende Einschränkung der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins enthält dieser nicht. Die in den Hinweisen an den Beigeladenen geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten findet sich in den Formulierungen im Vermittlungsgutschein so gerade nicht wieder. Diese erteilten Hinweise, aus denen man möglicherweise entnehmen kann, dass die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines bis zur Aufnahme einer ersten Beschäftigung begrenzt sein soll - wobei allerdings ein klärender Hinweis fehlt, dass dies auch für den Fall einer sehr kurzfristigen, also aus Sicht des Arbeitssuchenden gescheiterten Arbeitsaufnahme gilt - ersetzen eine solche Bestimmung - für das Vorliegen einer Nebenbestimmung iSv § 32 SGB X notwenige - im Vermittlungsgutschein selber nicht. Denn diese Hinweise sind allein für das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen maßgeblich; ohne eine entsprechende Einbeziehung in den Vermittlungsgutschein, d.h. in die Rechtsgrundlage des dem Vermittlers zustehenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruches, entfalten sie keine Wirkung diesem gegenüber.
ddd.
Die Vermittlung in eine erste Arbeit von kurzer Dauer ist schließlich auch keine anderweitige Erledigung des Vermittlungsgutscheins (neben dem Zeitablauf) im Sinne des § 39 SGB X. Eine Erledigung auf andere Weise wird z.B. bei Zweckerreichung des Verwaltungsaktes oder endgültige Bewilligung nach Vorschuss oder Vorwegleistung angenommen (Roos in von Wulffen, SGB X, § 39 Rn.14 mwN.). Zwar erwirbt der Arbeitsvermittler nach wohl herrschender Meinung den Anspruch gegen die Beklagte mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinn bei tatsächlicher Eingliederung in den Betrieb als Eintritt des Vermittlungserfolges (BSG, Urteil vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R, juris Rn. 21; Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, BSGE 100, 238-243, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - L 28 AS 719/11-, juris, Rn. 18; Urmersbach, aaO, § 421g Rn. 43 und § 296 Rn. 56; Brand in Brand, aaO, § 296 Rn.11). Dies hat Bedeutung für die Frage der Einhaltung der Geltungsdauer des Dreimonatsszeitraumes bei Vermittlungen, bei denen der Arbeitsvertrag innerhalb des Dreimonatszeitraumes, die Aufnahme der Beschäftigung jedoch nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgt ist. Für die Frage der Zweckerreichung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Vergütungsanspruches hier von der in § 158 Abs. 1 BGB geregelten und in § 652 Absatz 1 Satz 2 BGB ausdrücklich als zulässig vorausgesetzten Bedingung der mindestens sechswöchigen Beschäftigungsdauer abhängt. In einem solchen Fall ist das bedingte Rechtsgeschäft zwar bereits vollendet und rechtsgültig - so dass die dargestellte Definition des Anspruchsbeginns durchaus zutrifft -, allerdings bleiben seine Rechtswirkungen bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. In diesem Schwebezeitraum liegt eine Zweckerreichung gerade noch nicht vor; diese liegt vielmehr erst bei einer erfolgreichen Vermittlung von mindestens sechswöchiger Dauer vor. Denn wie sich bereits aus der Begrenzung des Zahlungsanspruches ergibt, ist Zweck des Vermittlungsgutscheines gerade nicht eine irgendwie geartete, kurzfristige Beschäftigungsaufnahme, sondern eine zumindest auf mittelfristige, mindestens sechswöchige Sicht stabile Integration in den Arbeitsprozess.
Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes; diese erfordern gerade nicht, die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu einer (ersten) Vermittlung zu beschränken. Die Regelung des § 421g SGB III a.F.soll den Vermittler dazu anzuhalten, einen Leistungsbezieher innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist von 3 Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Ob hierfür ein oder mehrere Vermittlungsversuche notwendig sind, bzw. ob der Hilfebedürftige ein oder mehrmals zunächst nur kurzfristig vermittelt wird, kann dabei keine Rolle spielen. Einen etwaigen Missbrauch, der bei Vermittlung in mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse entstehen könnte, verhindert die Vorschrift des § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III a.F., die die Vermittlungsvergütung von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig macht. Eine Notwendigkeit, zur Vermeidung weiterer Zahlungsansprüche aus dem gleichen Vermittlungsgutschein mit dieser kurzfristigen Vermittlung den Vermittlungsgutschein hinfällig werden zu lassen, ist damit nicht ersichtlich. Vielmehr ist es umgekehrt gerade sachgerecht, das Interesse des Vermittlers an einer zweiten, langfristigeren Vermittlung des Leistungsberechtigten aufrechtzuerhalten.
bb.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt und eine Verwaltungsaktqualität des Vermittlungsgutscheines verneint. Denn auch dann ergibt sich kein rechtsfreier Raum. Vielmehr sind für diesen Fall die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes entsprechend anzuwenden, da sich aus den Vorschriften des SGB X keine alternatives Rechtsverhältnis ableiten lässt (ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 SGB X liegt mangels Verpflichtung des Arbeitssuchenden ersichtlich nicht vor).
aaa.
Da es sich bei dem Vermittlungsgutschein um eine Art der Schuldübernahme handelt, könnte ergänzend §§ 414 ff. BGB analog heranzuziehen sein; die Beklagte gibt dann mit dem Vermittlungsgutschein ein Angebot zum Abschluss eines Schuldübernahmevertrages gemäß § 414 BGB analog ab. Hiernach kann eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Dieses Angebot nimmt der Vermittler dann durch Entgegennahme des Vermittlungsgutscheines an. Dabei ist insbesondere § 417 BGB analog zu berücksichtigen. Danach kann der Übernehmer, hier die Bundesagentur, dem Gläubiger, hier dem Vermittler, (nur) die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger, also dem Vermittler, und dem bisherigen Schuldner, dem Arbeitssuchenden, ergeben. Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer, hier der Bundesagentur, und dem bisherigen Schuldner, dem Arbeitssuchenden, kann der Übernehmer dem Gläubiger, hier die Bundesagentur dem Vermittler, gegenüber Einwendungen gerade nicht entgegenhalten. Auch aus den zivilrechtlichen Vorschriften ergibt sich also eine klare Trennung zwischen den Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis auch insofern, dass Störungen der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen dem Kläger als Vermittler nicht entgegengehalten werden können. Mögliche Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und dem Vermittler, die die Beklagte dem Kläger entgegenhalten könnte, sind, wie oben dargelegt, nicht ersichtlich. Der Zahlungsanspruch richtet sich dann nach dem Inhalt des Schuldübernahmeversprechens, das sich aus dem Wortlaut des Vermittlungsgutscheines ergibt. Die Beklagten müsste dann, wenn sie sich an der im Vermittlungsgutschein getroffenen Aussagen für der Übernahme des Vergütungsanspruches nicht mehr festhalten will, nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§§ 323ff BGB) vom "Schuldübernahmevertrag" zurücktreten.
bbb.
Bei Fehlen eines derartigen Rechtsverhältnisses könnte es sich um ein öffentlich-rechtliches Wertpapier, welches dem Inhaber bei Vorlage und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung verbrieft, im Sinne einer Anweisung analog § 783 BGB handeln. Danach ist, wenn jemand, hier der Arbeitssuchende, eine Urkunde, in der er einen anderen, hier die Bundesagentur, anweist, u.a. Geld, hier die Vergütung, an einen Dritten, dem Vermittler zu leisten, dem Dritten aushändigt, dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Aber auch hier ist im analog anwendbaren § 784 Abs. 1 BGB die Konsequenz aus der Dreiecksbeziehung entsprechend geregelt: Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung, hier dem Vermittlungsgutschein selbst, oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen, hier der Bundesagentur, unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger, dem Vermittler, zustehen.
Bei Annahme eines fehlenden Rechtsgrundes infolge des Entfallens der Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. stünde der Bundesagentur allenfalls ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB analog gegen den Arbeitsuchenden (Anweisenden) zu, den sie dann aber auch geltend machen und realisieren müsste, um den - abstrakten - Anspruch des Vermittlers aus dem Vermittlungsgutschein zum Erlöschen zu bringen.
cc.
In jedem Fall aber ist demnach entsprechend klarer Regelung im Vermittlungsgutschein selbst also auch für den Fall, dass Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheines nicht angenommen wird, stets eine rechtsgestaltende Erklärung der Beklagten erforderlich, um die Ungültigkeit des Vermittlungsgutscheines zu bewirken. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Rücktritt oder ein solches Herausgabeverlangen durch den zwischenzeitlichen Wegfall der Arbeitslosigkeit des Beigeladenen vorliegen oder ob § 421g Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. so verstanden werden muss, dass lediglich der Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins vom Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld abhängig ist und dass nach der Erteilung § 421g Abs 1 S 6 SGB III, also allein die Dreimonatsfrist anzuwenden ist (offen gelassen in BSG, Beschluss vom 26.11.2012 - B 11 AL 65/12 B -, juris Rn. 4), kann dahingestellt bleiben. Solange die Beklagte den Rücktritt nicht erklärt bzw. Herausgabe nicht verlangt hat, hat der Vermittler, der im Besitz eines (zeitlich) gültigen Vermittlungsgutscheins ist, unter den weiteren Voraussetzungen des §§ 421g SGB III a. F. Anspruch auf das Honorar. Der Anspruch besteht erst dann nicht mehr, wenn die Agentur für Arbeit den Vermittlungsgutschein zu Recht zurückgefordert hat. Ob dies auch gilt, wenn der Vermittler weiß, dass die Agentur für Arbeit den Vermittlungsgutschein vom Arbeitssuchenden zurückgefordert hat, kann hier offen bleiben, denn eine solche Rückforderung vom Beigeladenen ist nicht erfolgt. Nur in diesen Fällen wäre bei Kenntnis des Vermittlers hiervon eine Einrede gegen den Zahlungsanspruch, je nach Annahme der Rechtsnatur, zu diskutieren. Die Agentur für Arbeit steht demgemäß auch nicht schutzlos dar, denn sie kann außerdem die Herausgabe des Gutscheins vom Arbeitssuchenden fordern, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr vorlagen oder nicht mehr vorliegen. Hat dieser den Vermittlungsgutschein bereits an einen Vermittler gegeben, kann sie ihn auffordern, ihr den Namen des Vermittlers anzugeben und jede weiter Handlung zu unterlassen, die sie zur Zahlung des Honorars verpflichten würde. Ob sie für den Fall, dass sie gleichwohl zahlen muss, vom Arbeitssuchenden unter den Voraussetzungen des §§ 50 SGB X die Erstattung verlangen kann(vgl., Urmersbach, aaO, § 421g Rn. 58), hat der Senat nicht zu entscheiden.
Der Vermittlungsgutschein wird nach alledem ohne weiteres Handeln der Beklagten außer bei erfolgreichen, dauerhaften Vermittlung lediglich mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - L 6 AS 812/10 -, juris Rn.21ff und hierauf gestützt LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - L 18 AL 336/11 -, NZS 2012, 797-798, juris Rn. 18ff, jeweils ohne Revisionszulassung, NZB wurde nicht eingelegt, vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 15. August 2012 - L 2 AL 7/11 -, juris Rn. 27 in einem Fall der nachträglichen Aufhebung des Arbeitslosengeldes wegen nicht angezeigter Beschäftigung vor Erteilung des Vermittlungsgutscheines, anhängig BSG, Az: B 11 AL 19/12 R, jeweils unter Berufung auf BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, BSGE 100, 238-243, juris, Rn. 17).
d.
Gründe, die im Übrigen gegen einen Auszahlungsanspruch sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehören in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung, die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Der Vermittler ist kein Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG, so dass Kostenpflicht nach § 197a SGG besteht (BSG, Urteil vom 06. April 2006 -B 7a AL 56/05 R -, BSGE 96, 190-196, juris, Rn.21;Urmersbach, aaO, § 421g Rn. 61d; Abler in Mutschler/ Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 296 Rn. 25). Gemäß § 197 a SGG iVm §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 VwGO hat die Beklagte auch die dem Kläger entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen gemäß § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht nicht der Billigkeit, denn der Beigeladene hat weder erfolgreich Anträge gestellt noch hat er das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2012 - L 18 AL 336/11 -, NZS 2012, 797-798, juris Rn.21; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012 § 197a Rn. 29).
IV.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Hinblick auf die auch in Bezug auf die inhaltsgleichen Nachfolgeregelungen abweichende Rechtsauffassung in den Weisungen der Beklagten hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
V.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 GKG. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Anspruches aus einem Vermittlungsgutschein.
Dem seit 01.10.2009 arbeitslosen Beigeladenen wurde am 15.06.2010 ein Vermittlungsgutschein (VGS) über 2000 Euro nach § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), gültig für den Zeitraum vom 15.06.2010 bis zum 14.09.2010, ausgestellt.
Darin heißt es (fettgedruckt) u.a.:
"Vermittlungsgutschein über 2000 Euro, gültig vom 15.6.2010 bis 14.9.2010.",
sowie in einer klein gedruckten Anmerkung
" 1. Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage."
Weiter heißt es im Vermittlungsgutschein:
"Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt i.H.v. 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn "
Sodann werden Ausschlussgründe aufgeführt und auf die Stundung kraft Gesetzes hingewiesen.
Der Beigeladene erhielt bei Erteilung des Gutscheins ein Hinweisblatt mit unter anderem folgenden Wortlaut:
"Gültigkeit des VGS:
Der VGS ist grundsätzlich drei Monate gültig.
Gültigkeit bis zum Ende des bewilligten Arbeitslosengeldanspruchs:
Die Gültigkeit ist u.a. davon abhängig, wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Mit dem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs endet auch die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins, unabhängig davon, ob er für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ausgestellt wurde.
Weitere Umstände, die zum Wegfall der Gültigkeit führen können:
Der Vermittlungsgutschein verliert seine Gültigkeit, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen des §§ 421g Abs. 1 S. 1 SGB III wegfällt. Dies kann beispielsweise sein, wenn Sie eine Arbeit/Ausbildung aufnehmen und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder aber Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen ist (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Was müssen Sie bei Wegfall der Gültigkeit veranlassen:
Haben Sie einen oder mehrere privater Arbeitsvermittler mit der Vermittlung beauftragt, müssen Sie diese unverzüglich über den Wegfall der Gültigkeit informieren, nicht jedoch über den Grund des Wegfalls. Sie müssen darüber hinaus mitteilen, ob Sie die Dienste weiter in Anspruch nehmen oder den jeweiligen Vermittlungsvertrag kündigen möchten. Vermittlungen, die ab dem Tag erfolgen, an dem der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren hat, können grundsätzlich nicht mehr über den VGS abgerechnet werden. Der private Arbeitsvermittler kann in diesem Fall die Vermittlungsgebühr von Ihnen - aus dem privatrechtlich geschlossen Vermittlungsvertrag - verlangen. Der VGS muss nicht an Ihre Agentur für Arbeit zurückgegeben werden. Sie können ihn vernichten."
Am 06.07.2010 schloss der Kläger, der seit 2004 als privater Arbeitsvermittler tätig ist, mit dem Beigeladenen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag, in dem es heißt, dass der Arbeitssuchende die private Arbeitsvermittlung des Klägers mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle beauftragt. Vereinbart sind außerdem gewisse Rechte und Pflichten im Umgang mit persönlichen Daten. Im Vertrag heißt es sodann:
"Dem Arbeitssuchenden entstehend im Zusammenhang mit der Vermittlung unter Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins keine Kosten. Der Vermittlungsvertrag ist durch den Arbeitssuchenden zu beschaffen und an F-consulting auszuhändigen oder nachzureichen. Das Original des Vermittlungsgutscheins ist nach Inkrafttreten des Arbeitsvertrages bei F-consulting zu hinterlegen. Die Aufwendungen der F-consulting werden über den Vermittlungsgutschein direkt mit der Agentur für Arbeit abgerechnet. Die Laufzeit dieses Vertrags beträgt drei Monate. Dieser Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere drei Monate, falls er nicht vom Arbeitssuchenden bei Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins gekündigt wird. Sollte während der Vermittlungsphase die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins ablaufen, hat der Arbeitssuchende unaufgefordert dafür Sorge zu tragen, einen neuen gültigen Vermittlungsgutschein bei der Firma F-consulting einzureichen. Bei Versäumnis hat der Arbeitssuchende, gültig bei einer erfolgreichen Stellenvermittlung durch die Firma F-consulting, die Kosten in Höhe des Vermittlungsgutschein selbst zu tragen."
Durch die Vermittlung des Klägers kam es am 19.07.2010 zu einem Arbeitsvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Fa. T Fahrerservice. Die dort am 02.08.2010 aufgenommene Beschäftigung endete bereits am 04.08.2010. Mit Bescheid vom 02.08.2010 hatte die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Beigeladenen aufgehoben, der sich sodann am 09.08.2010 erneut arbeitslos meldete. Der Kläger vermittelte dem Beigeladenen am 12.08.2010 ein Vorstellungsgespräch bei der Spedition X Transporte, welches am 16.08.2010 durch Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mehr als sechs Wochen geführt hat, allerdings nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten aufrecht erhalten wurde.
Am 12.10.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung einer Vergütung aufgrund des Vermittlungsgutscheines in Höhe von zunächst 1000 Euro. Dem Antrag beigefügt war der Vermittlungsgutschein, der Vermittlungsvertrag, ein Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der X Transporte von 01.10.2010, wonach das Arbeitsverhältnis seit dem 16.08.2010 ununterbrochen fortbestehe, sowie eine Gewerbeanmeldung als Arbeitsvermittler vom 01.03.2004.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2010 lehnte die Beklagte die Auszahlung der ersten Rate mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der der Gültigkeit des vorgelegten Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Den am 25.10.2010 eingelegten Widerspruch unter Hinweis auf die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines bis zum 14.09.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010, abgesandt am 03.11.2010, als unbegründet zurück. Der Vermittlungsgutschein habe, da mit der Arbeitsaufnahme bei der Firma T am 02.08.2010 die Anspruchsvoraussetzungen des § 421g Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entfallen seien, seine Gültigkeit verloren. Eine Vergütung für die Vermittlung der Aufnahme der Beschäftigung am 16.08.2010 nach Wegfall der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines könne damit nicht erfolgen. Der Beigeladene sei nach den Informationen im Hinweisblatt verpflichtet gewesen, den Kläger auf das Ende der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines und dem damit verbundenen Ende der Abrechnung mit der Beklagten zu unterrichten. Soweit der Beigeladene den Kläger nicht entsprechend informiert habe, gehe dies zu seinen Lasten. Der bestehende Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen führe lediglich dazu, dass die Zahlung der Vermittlungsgebühr aus dem privatrechtlich geschlossenen Vermittlungsvertrag vom Kläger direkt vom Beigeladenen verlangt werden könne.
Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, die kurzfristige vorübergehende Tätigkeit habe die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines nicht zum Erlöschen gebracht. Es komme nur darauf an, dass es ihm gelungen sei, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins den vom Gesetzgeber gewollten Erfolg zu erreichen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass sich ein Arbeitssuchender, wenn jegliche auch noch so geringe Arbeitsaufnahme nicht zum Vermittlungserfolg führe, wiederum um einen neuen Gutschein bemühen müsse, was auch zu vermeidbarer Arbeitsbelastung der Beklagten führen würde. Er hat sich auf den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Hamburg vom 17.01.2011 (S 14 AL 626/10) berufen, wonach es Sinn und Zweck des Vermittlungsgutscheines sei, dem privaten Arbeitsvermittler eine Sicherheit für seine Maklertätigkeit zu geben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus dem Vermittlungsgutschein vom 15.06.2010 eine erste Rate von 1000,00 Euro vorzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben. Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg sei nicht vergleichbar und nicht rechtskräftig.
Mit Urteil vom 25.11.2011, der Beklagten zugestellt am 24.01.2012, hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 verurteilt, dem Kläger 1000,00 Euro auszuzahlen. Es hat den Streitwert auf 1000,00 Euro festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, Sinn und Zweck des Gutscheines sei es, dem privaten Arbeitsvermittler eine Sicherheit zu geben, innerhalb der auf dem Gutschein vermerkten Gültigkeitsdauer den vereinbarten Maklerlohn auch zu erhalten. Im Abrechnungsverfahren zwischen dem Makler und der Beklagten könne es nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Gutscheins erfüllt gewesen seien bzw. die Rechtsgrundlage für den einmal erteilten Vermittlungsgutschein aus irgendwelchen Gründen weggefallen sei. Jedenfalls solange der Gutschein im Umlauf sei, sei durch die Beklagte ein entsprechender Rechtsschein gesetzt worden, wonach diese für die Vergütung einstehen werde.
Hiergegen richtet sich die eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese die Auffassung vertritt, entsprechend den mit dem Vermittlungsgutschein gegebenen Hinweisen verliere dieser mit einer Arbeitsaufnahme, unabhängig von deren Dauer, seine Gültigkeit. Dies sei auch so in der Weisung der Beklagten festgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Argumentation des Sozialgerichtes. Die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin lasse sich weder in der gesetzlichen Norm noch in anderen Vorschriften oder Verfügung des Gesetzgebers erkennen und habe sich auch nicht in entsprechenden Hinweisen im Vermittlungsgutschein niedergeschlagen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; er hat sich im Verfahren nicht geäußert und war auch im Termin nicht vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II. Sie ist jedoch unbegründet.
1.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die erste Rate der Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlen ist, denn ein Anspruch auf eine zweite Rate wird vom Kläger mangels ausreichend langer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen nicht geltend gemacht.
2.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als zulässig erachtet.
Der Kläger ist als Vermittler neben dem Beigeladenen als Berechtigten aufgrund des infolge des Vermittlungsgutschein gegenüber der Beklagten entstandenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs, über den durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, klagebefugt; aus diesem Grund ist auch die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BSG, Urteil vom 06. April 2006 - B 7a AL 56/05 R -, BSGE 96, 190-196, juris, Rn. 10; Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, zur Nachfolgeregelung in § 45, Rn.42; Kador in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe, Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 45 Rn.123; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Nov. 2011, § 421g, Rn. 61a).
3.
Das Sozialgericht hat der Klage auch zu Recht stattgegeben. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 im Sinne des § 54 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten verletzt; denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger aus dem Vermittlungsgutschein vom 15.06.2010 einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate von 1000,00 Euro aus § 421g SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 15.07.2009, BGBl. I 1939, gültig vom 01.08.2009 bis 31.12.2010 (SGB III a.F.).
Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit nach Satz 4, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt nach Satz 5 für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Er wird nach Abs. 2 in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Nach Satz 3 wird die Vergütung in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen, und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Die Zahlung der Vergütung ist nach Abs. 3 unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Gründen ausgeschlossen. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2007, BGBl. I 2838 mit Wirkung vom 01.08.2009, gültig bis 31.12.2010), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt sind, bestimmt dazu in Abs. 4 Satz 2, dass der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung gegenüber dem Arbeitssuchenden nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet ist, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a.F.gezahlt hat.
Die Voraussetzungen für die Auszahlung der ersten Rate i.H.v. 1000 Euro nach diesen Vorschriften sind gegeben.
a.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen nach dieser Vorschrift - rechtmäßig - einen Vermittlungsgutschein ausgestellt, durch den der Kläger - aufgrund eines Vertrages mit dem Beigeladenen und erfolgreicher Vermittlung für mindestens sechs Wochen - berechtigt worden ist, von der Beklagten die erste Rate der Vergütung zu fordern. Hierbei sind die Beziehungen der Beteiligten untereinander zu unterscheiden: Der Vermittlungsgutschein wird nicht dem Vermittler, sondern dem Arbeitssuchenden erteilt, damit er die eigentlich von der Beklagten zu erbringende Leistung "Vermittlung in Arbeit" von einem Dritten, dem Vermittler, einkaufen kann. Wie es in Satz 2 des § 421g SGB III a.F. heißt, verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit, den Anspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitssuchenden zu erfüllen. In diesem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht § 421g SGB III a.F. - und nur dies ist auch bezweckt, wie die Stundungsregelung in § 296 Abs. 4 SGB III zeigt - dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wendet, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2009 - L 9 AL 43/07 -, juris Rn. 25; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2012, § 421g, Rn.27, 32). Der Vermittler ist dabei Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit, der zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften über den zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen des SGB III. Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III a.F., dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen (BSG, Urteil vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R, juris Rn. 20, mwN; Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R; Hassel, aaO, Rn. 25; Kador, aaO, Rn. 113, 123; Urmersbach, aaO § 421g Rn. 43f, Peters-Lange in Gagel, SGB II/ SGB III, 2013, § 421g, Stand der Komm. Dez. 2009, Rn. 21).
b.
Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Vermittlers ist demgemäß
1. das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheines,
2. das Vorliegen eines Vergütungsanspruches des Vermittlers gegenüber dem Arbeitssuchenden aufgrund eines wirksamen Vertrages zwischen diesen beiden,
3. die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer sowie
4. eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Ein Vermittlungsgutschein liegt vor, ebenso ein wirksamer Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, aus dem dem Kläger ein Vergütungsanspruch erwachsen ist. Gemäß § 652 Abs. 1 BGB ist, wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2007, BGBl. I 2838 mit Wirkung vom 01.08.2009, gültig bis 31.12.2010), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden im besonderen geregelt sind, bestimmt in Abs. 1 Schriftform und Regelungsinhalt des Vermittlungsvertrages; Schriftform wurde eingehalten, der Vertrag enthält durch Bezugnahme auf den Vermittlungsgutschein auch die Höhe der Vergütung des Vermittlers; nach Abs. 3 darf die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ohnehin den in § 421 g Abs. 2 S. 1 SGB III a.F. genannten Betrag nicht übersteigen. In Absatz 2 heißt es entsprechend der Regelung in § 652 Abs. 1 BGB, dass der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages und damit das Vorliegen eines Vergütungsanspruches des Vermittlers gegenüber dem Beigeladenen bestehen nicht, insbesondere nicht, weil es im Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen heißt, dass dem Arbeitssuchenden im Zusammenhang mit der Vermittlung unter Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheines keine Kosten entstehen. Denn zum einen wird hier nur die Konsequenz aus der Stundungsregelung in § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III a.F. gezogen und diese vereinfacht dargestellt. Diese als Schutznorm zu Gunsten des Arbeitnehmers konzipierte Regelung wird überwiegend sogar so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Maklers gegen den Arbeitnehmer auf Dauer gestundet ist, weil das Vermittlungsgutscheinverfahren nur an die Stelle der ansonsten kostenfreien Vermittlung durch die Beklagte selbst tritt; der Vermittlungsgutschein soll den Arbeitssuchenden gerade von einem Zahlungsrisiko befreien (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2006 -B 7a AL 56/05 R, BSGE 96, 190-196, juris, Rn. 17, 20; Abler in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 296 Rn. 23; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2011, § 296 Rn. 64). Zum anderen wird der grundsätzlich bestehende Vergütungsanspruch aber auch dadurch deutlich, dass im Vertrag für den Fall des dem Kläger nicht mitgeteilten Ablaufs der Gültigkeit des Vermittlungsgutschein während der Vermittlungsphase ein Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen vereinbart wird; ob eine solche nachrangige Zahlungspflicht des Arbeitssuchenden im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall über das Vergütungsrisiko bzw. Schutzwürdigkeit bestehen kann (so Peters-Lange in Gagel, aaO Rn. 30f), kann dahingestellt bleiben, denn ein solcher Rückgriffsanspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
c.
Die Vermittlung erfolgte schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten auch innerhalb der Gültigkeitsdauer, denn sie erfolgte innerhalb der Dreimonatsfrist.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen am 15.06.2010 einen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeit bis zum 14.09.2010 ausgestellt. Innerhalb dieses Gültigkeitszeitraumes ist der Beigeladene vom Kläger zum 16.08.2010 in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit 15 Wochenstunden bei der Spedition X Transporte vermittelt worden.
Die Gültigkeit des Vermittlungsgutschein ist nicht durch die Aufnahme der nur drei Tage andauernden Tätigkeit des Beigeladenen bei der Fa. T Fahrerservice zum 02.08.2010 vor Ablauf des Dreimonatszeitraumes erloschen. Dies gilt, obwohl wegen fehlender Arbeitslosigkeit des Beigeladenen zumindest vom 02.08.2010 bis zum 04.08.2010 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines weggefallen sind.
Der Auffassung, der Vermittlungsgutschein verliere ohne weiteres seine Gültigkeit, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des §§ 421g Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. entfallen sind, ist nicht zuzustimmen. Auch hier ist das Dreiecksverhältnis zu beachten und die Beziehung der Bundesagentur zum Arbeitssuchenden einerseits sowie zum Vermittler andererseits zu trennen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.) sind im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur nicht mehr zu überprüfen, wenn der Vermittlungsgutschein nicht seinen Sinn verlieren soll (BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, BSGE 100, 238-243, juris, Rn. 17; vgl. auch Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Nr 31, Stand März 2011; Kador, aaO, Rn. 126; so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 26.04.2012- L 3 AL 255/10 -, juris Rn. 27 auch für die Frage der Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme). Dies gilt unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheines, die daher im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.
aa.
Für den Fall, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt - wofür vieles spricht - richtet sich die Fortdauer der Wirksamkeit nach § 39 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt ist.
aaa.
Die Beklagte hat die Wirksamkeit des Vermittlungsgutscheines nicht durch Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid beendet.
Die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins mögen aus verschiedensten Gründen während der Geltungsdauer desselben entfallen können. Insoweit obliegt es jedoch der Beklagten, wie oben ausgeführt eine Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung nach §§ 45 oder 48 SGB X gegenüber dem Arbeitsuchenden zu treffen. Keinesfalls verliert jedoch der erteilte Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit kraft Gesetzes, wenn eine Anspruchsvoraussetzung nicht (mehr) gegeben ist (so Sächsisches LSG, Urteil vom 26.04.2012- L 3 AL 255/10, juris Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg, aaO, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 15. August 2012 - L 2 AL 7/11 -, juris Rn.24, 26, anhängig BSG, Az: B 11 AL 19/12 R, jeweils aufgrund Annahme der Rechtsnatur als Verwaltungsakt; VA wohl auch Hassel, aaO, Rn. 22: "weist Merkmale eines feststellenden Verwaltungsaktes auf"; kein VA: Kador, aaO, Rn. 126). Hier käme ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X wegen wesentlicher Änderung in den Verhältnissen in Betracht. Einen solchen Bescheid hat die Beklagte aber nicht erlassen.
bbb.
Der Vermittlungsgutschein auch ist nicht durch Zeitablauf unwirksam geworden, denn die Dreimonatsfrist war noch nicht abgelaufen.
ccc.
Der Vermittlungsgutschein hat seine Wirksamkeit desweiteren auch nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne des §§ 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X verloren. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme einer Bedingung als Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, denn § 421 g SGB III a.F. enthält eine Bestimmung zur Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins in Abs. 1 S. 6 SGB III lediglich zum Geltungszeitraum von drei Monaten. Nicht hingegen ist normiert, dass ein ausgestellter Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer durch eine erfolgte Vermittlung verliert bzw. "mit der Aufnahme einer Tätigkeit verbraucht" wird. Auch aus der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/8546, S. 5 und 10 und 15/3674, S. 10) ergeben sich keine Hinweise, nach denen eine solche Einschränkung vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen ist (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - L 6 AS 812/10 -, juris Rn.21ff). Zum anderen ist dem Vermittlungsgutschein selber eine solche Nebenbestimmung auch nicht zu entnehmen. Eine derartige Einschränkung ist dort gerade nicht erfolgt. Vielmehr wird optisch dessen Gültigkeit für den konkret angegebenen Dreimonatszeitraum hervorgehoben, dies nur mit der Anmerkung, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen müsse. Eine weitergehende Einschränkung der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins enthält dieser nicht. Die in den Hinweisen an den Beigeladenen geäußerte Rechtsauffassung der Beklagten findet sich in den Formulierungen im Vermittlungsgutschein so gerade nicht wieder. Diese erteilten Hinweise, aus denen man möglicherweise entnehmen kann, dass die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines bis zur Aufnahme einer ersten Beschäftigung begrenzt sein soll - wobei allerdings ein klärender Hinweis fehlt, dass dies auch für den Fall einer sehr kurzfristigen, also aus Sicht des Arbeitssuchenden gescheiterten Arbeitsaufnahme gilt - ersetzen eine solche Bestimmung - für das Vorliegen einer Nebenbestimmung iSv § 32 SGB X notwenige - im Vermittlungsgutschein selber nicht. Denn diese Hinweise sind allein für das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen maßgeblich; ohne eine entsprechende Einbeziehung in den Vermittlungsgutschein, d.h. in die Rechtsgrundlage des dem Vermittlers zustehenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruches, entfalten sie keine Wirkung diesem gegenüber.
ddd.
Die Vermittlung in eine erste Arbeit von kurzer Dauer ist schließlich auch keine anderweitige Erledigung des Vermittlungsgutscheins (neben dem Zeitablauf) im Sinne des § 39 SGB X. Eine Erledigung auf andere Weise wird z.B. bei Zweckerreichung des Verwaltungsaktes oder endgültige Bewilligung nach Vorschuss oder Vorwegleistung angenommen (Roos in von Wulffen, SGB X, § 39 Rn.14 mwN.). Zwar erwirbt der Arbeitsvermittler nach wohl herrschender Meinung den Anspruch gegen die Beklagte mit dem Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinn bei tatsächlicher Eingliederung in den Betrieb als Eintritt des Vermittlungserfolges (BSG, Urteil vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R, juris Rn. 21; Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, BSGE 100, 238-243, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 - L 28 AS 719/11-, juris, Rn. 18; Urmersbach, aaO, § 421g Rn. 43 und § 296 Rn. 56; Brand in Brand, aaO, § 296 Rn.11). Dies hat Bedeutung für die Frage der Einhaltung der Geltungsdauer des Dreimonatsszeitraumes bei Vermittlungen, bei denen der Arbeitsvertrag innerhalb des Dreimonatszeitraumes, die Aufnahme der Beschäftigung jedoch nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgt ist. Für die Frage der Zweckerreichung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eintritt des Vergütungsanspruches hier von der in § 158 Abs. 1 BGB geregelten und in § 652 Absatz 1 Satz 2 BGB ausdrücklich als zulässig vorausgesetzten Bedingung der mindestens sechswöchigen Beschäftigungsdauer abhängt. In einem solchen Fall ist das bedingte Rechtsgeschäft zwar bereits vollendet und rechtsgültig - so dass die dargestellte Definition des Anspruchsbeginns durchaus zutrifft -, allerdings bleiben seine Rechtswirkungen bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. In diesem Schwebezeitraum liegt eine Zweckerreichung gerade noch nicht vor; diese liegt vielmehr erst bei einer erfolgreichen Vermittlung von mindestens sechswöchiger Dauer vor. Denn wie sich bereits aus der Begrenzung des Zahlungsanspruches ergibt, ist Zweck des Vermittlungsgutscheines gerade nicht eine irgendwie geartete, kurzfristige Beschäftigungsaufnahme, sondern eine zumindest auf mittelfristige, mindestens sechswöchige Sicht stabile Integration in den Arbeitsprozess.
Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes; diese erfordern gerade nicht, die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu einer (ersten) Vermittlung zu beschränken. Die Regelung des § 421g SGB III a.F.soll den Vermittler dazu anzuhalten, einen Leistungsbezieher innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist von 3 Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Ob hierfür ein oder mehrere Vermittlungsversuche notwendig sind, bzw. ob der Hilfebedürftige ein oder mehrmals zunächst nur kurzfristig vermittelt wird, kann dabei keine Rolle spielen. Einen etwaigen Missbrauch, der bei Vermittlung in mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse entstehen könnte, verhindert die Vorschrift des § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III a.F., die die Vermittlungsvergütung von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig macht. Eine Notwendigkeit, zur Vermeidung weiterer Zahlungsansprüche aus dem gleichen Vermittlungsgutschein mit dieser kurzfristigen Vermittlung den Vermittlungsgutschein hinfällig werden zu lassen, ist damit nicht ersichtlich. Vielmehr ist es umgekehrt gerade sachgerecht, das Interesse des Vermittlers an einer zweiten, langfristigeren Vermittlung des Leistungsberechtigten aufrechtzuerhalten.
bb.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt und eine Verwaltungsaktqualität des Vermittlungsgutscheines verneint. Denn auch dann ergibt sich kein rechtsfreier Raum. Vielmehr sind für diesen Fall die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes entsprechend anzuwenden, da sich aus den Vorschriften des SGB X keine alternatives Rechtsverhältnis ableiten lässt (ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 SGB X liegt mangels Verpflichtung des Arbeitssuchenden ersichtlich nicht vor).
aaa.
Da es sich bei dem Vermittlungsgutschein um eine Art der Schuldübernahme handelt, könnte ergänzend §§ 414 ff. BGB analog heranzuziehen sein; die Beklagte gibt dann mit dem Vermittlungsgutschein ein Angebot zum Abschluss eines Schuldübernahmevertrages gemäß § 414 BGB analog ab. Hiernach kann eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Dieses Angebot nimmt der Vermittler dann durch Entgegennahme des Vermittlungsgutscheines an. Dabei ist insbesondere § 417 BGB analog zu berücksichtigen. Danach kann der Übernehmer, hier die Bundesagentur, dem Gläubiger, hier dem Vermittler, (nur) die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger, also dem Vermittler, und dem bisherigen Schuldner, dem Arbeitssuchenden, ergeben. Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer, hier der Bundesagentur, und dem bisherigen Schuldner, dem Arbeitssuchenden, kann der Übernehmer dem Gläubiger, hier die Bundesagentur dem Vermittler, gegenüber Einwendungen gerade nicht entgegenhalten. Auch aus den zivilrechtlichen Vorschriften ergibt sich also eine klare Trennung zwischen den Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis auch insofern, dass Störungen der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen dem Kläger als Vermittler nicht entgegengehalten werden können. Mögliche Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und dem Vermittler, die die Beklagte dem Kläger entgegenhalten könnte, sind, wie oben dargelegt, nicht ersichtlich. Der Zahlungsanspruch richtet sich dann nach dem Inhalt des Schuldübernahmeversprechens, das sich aus dem Wortlaut des Vermittlungsgutscheines ergibt. Die Beklagten müsste dann, wenn sie sich an der im Vermittlungsgutschein getroffenen Aussagen für der Übernahme des Vergütungsanspruches nicht mehr festhalten will, nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§§ 323ff BGB) vom "Schuldübernahmevertrag" zurücktreten.
bbb.
Bei Fehlen eines derartigen Rechtsverhältnisses könnte es sich um ein öffentlich-rechtliches Wertpapier, welches dem Inhaber bei Vorlage und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Auszahlung der Vergütung verbrieft, im Sinne einer Anweisung analog § 783 BGB handeln. Danach ist, wenn jemand, hier der Arbeitssuchende, eine Urkunde, in der er einen anderen, hier die Bundesagentur, anweist, u.a. Geld, hier die Vergütung, an einen Dritten, dem Vermittler zu leisten, dem Dritten aushändigt, dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Aber auch hier ist im analog anwendbaren § 784 Abs. 1 BGB die Konsequenz aus der Dreiecksbeziehung entsprechend geregelt: Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung, hier dem Vermittlungsgutschein selbst, oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen, hier der Bundesagentur, unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger, dem Vermittler, zustehen.
Bei Annahme eines fehlenden Rechtsgrundes infolge des Entfallens der Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. stünde der Bundesagentur allenfalls ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB analog gegen den Arbeitsuchenden (Anweisenden) zu, den sie dann aber auch geltend machen und realisieren müsste, um den - abstrakten - Anspruch des Vermittlers aus dem Vermittlungsgutschein zum Erlöschen zu bringen.
cc.
In jedem Fall aber ist demnach entsprechend klarer Regelung im Vermittlungsgutschein selbst also auch für den Fall, dass Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheines nicht angenommen wird, stets eine rechtsgestaltende Erklärung der Beklagten erforderlich, um die Ungültigkeit des Vermittlungsgutscheines zu bewirken. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Rücktritt oder ein solches Herausgabeverlangen durch den zwischenzeitlichen Wegfall der Arbeitslosigkeit des Beigeladenen vorliegen oder ob § 421g Abs. 1 S. 1 SGB III a. F. so verstanden werden muss, dass lediglich der Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins vom Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld abhängig ist und dass nach der Erteilung § 421g Abs 1 S 6 SGB III, also allein die Dreimonatsfrist anzuwenden ist (offen gelassen in BSG, Beschluss vom 26.11.2012 - B 11 AL 65/12 B -, juris Rn. 4), kann dahingestellt bleiben. Solange die Beklagte den Rücktritt nicht erklärt bzw. Herausgabe nicht verlangt hat, hat der Vermittler, der im Besitz eines (zeitlich) gültigen Vermittlungsgutscheins ist, unter den weiteren Voraussetzungen des §§ 421g SGB III a. F. Anspruch auf das Honorar. Der Anspruch besteht erst dann nicht mehr, wenn die Agentur für Arbeit den Vermittlungsgutschein zu Recht zurückgefordert hat. Ob dies auch gilt, wenn der Vermittler weiß, dass die Agentur für Arbeit den Vermittlungsgutschein vom Arbeitssuchenden zurückgefordert hat, kann hier offen bleiben, denn eine solche Rückforderung vom Beigeladenen ist nicht erfolgt. Nur in diesen Fällen wäre bei Kenntnis des Vermittlers hiervon eine Einrede gegen den Zahlungsanspruch, je nach Annahme der Rechtsnatur, zu diskutieren. Die Agentur für Arbeit steht demgemäß auch nicht schutzlos dar, denn sie kann außerdem die Herausgabe des Gutscheins vom Arbeitssuchenden fordern, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr vorlagen oder nicht mehr vorliegen. Hat dieser den Vermittlungsgutschein bereits an einen Vermittler gegeben, kann sie ihn auffordern, ihr den Namen des Vermittlers anzugeben und jede weiter Handlung zu unterlassen, die sie zur Zahlung des Honorars verpflichten würde. Ob sie für den Fall, dass sie gleichwohl zahlen muss, vom Arbeitssuchenden unter den Voraussetzungen des §§ 50 SGB X die Erstattung verlangen kann(vgl., Urmersbach, aaO, § 421g Rn. 58), hat der Senat nicht zu entscheiden.
Der Vermittlungsgutschein wird nach alledem ohne weiteres Handeln der Beklagten außer bei erfolgreichen, dauerhaften Vermittlung lediglich mit Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - L 6 AS 812/10 -, juris Rn.21ff und hierauf gestützt LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - L 18 AL 336/11 -, NZS 2012, 797-798, juris Rn. 18ff, jeweils ohne Revisionszulassung, NZB wurde nicht eingelegt, vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 15. August 2012 - L 2 AL 7/11 -, juris Rn. 27 in einem Fall der nachträglichen Aufhebung des Arbeitslosengeldes wegen nicht angezeigter Beschäftigung vor Erteilung des Vermittlungsgutscheines, anhängig BSG, Az: B 11 AL 19/12 R, jeweils unter Berufung auf BSG, Urteil vom 06. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R -, BSGE 100, 238-243, juris, Rn. 17).
d.
Gründe, die im Übrigen gegen einen Auszahlungsanspruch sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehören in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung, die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Der Vermittler ist kein Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG, so dass Kostenpflicht nach § 197a SGG besteht (BSG, Urteil vom 06. April 2006 -B 7a AL 56/05 R -, BSGE 96, 190-196, juris, Rn.21;Urmersbach, aaO, § 421g Rn. 61d; Abler in Mutschler/ Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage 2013, § 296 Rn. 25). Gemäß § 197 a SGG iVm §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 VwGO hat die Beklagte auch die dem Kläger entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen gemäß § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht nicht der Billigkeit, denn der Beigeladene hat weder erfolgreich Anträge gestellt noch hat er das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2012 - L 18 AL 336/11 -, NZS 2012, 797-798, juris Rn.21; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012 § 197a Rn. 29).
IV.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Hinblick auf die auch in Bezug auf die inhaltsgleichen Nachfolgeregelungen abweichende Rechtsauffassung in den Weisungen der Beklagten hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
V.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 GKG. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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