Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 314/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1312/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11.02.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. K. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.
Hier verneint der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Verfahrensbeendigung. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass das Gutachten des Dr. K. keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet hat. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Schlussfolgerungen des Dr. K. auch durch das im Berufungsverfahren eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr. J. widerlegt worden sind.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Allein der Umstand, dass sich das Sozialgericht in seinem Urteil mit dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten auseinandergesetzt hat, rechtfertigt keine Kostenübernahme auf die Staatskasse, weil zu solchen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung stets Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. K. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.
Hier verneint der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Verfahrensbeendigung. Das Sozialgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass das Gutachten des Dr. K. keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet hat. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Schlussfolgerungen des Dr. K. auch durch das im Berufungsverfahren eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr. J. widerlegt worden sind.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Allein der Umstand, dass sich das Sozialgericht in seinem Urteil mit dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten auseinandergesetzt hat, rechtfertigt keine Kostenübernahme auf die Staatskasse, weil zu solchen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung stets Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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