Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1955/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3434/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppen des § 132 Abs 2 SGB 3 ist zunächst zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken sind und sodann, welche Ausbildung üblicherweise hierfür erforderlich ist; die konkrete Ausbildung der Klägerin ist nur für den ersten Prüfungsschritt relevant.
Das bislang erzielte Arbeitsentgelt ist nach dem System der Qualifikationsgruppen nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. unerheblich.
Das bislang erzielte Arbeitsentgelt ist nach dem System der Qualifikationsgruppen nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. unerheblich.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld.
Die 1973 geborene Klägerin absolvierte von September 1988 bis Juni 1991 eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel. Anschließend arbeitete sie bis Mai 1995 als Verkäuferin. Zuletzt war sie ab dem 15. Februar 1996 als Marktleiterin bei der Firma P. D. GmbH versicherungspflichtig im Umfang von 37 Stunden wöchentlich beschäftigt. Vom 19. Februar bis zum 31. Mai 2007 bezog sie im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am 5. April 2007 Mutterschaftsgeld. Die anschließende Elternzeit mit zweitweisem Bezug von Elterngeld dauerte bis zum 4. April 2010. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. März 2010 zum 4. April 2010. Ergänzend schlossen die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber am 31. März 2010 eine Abwicklungsvereinbarung, in der sie vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 4. April 2010 (Ende der Elternzeit) beendet werde, da die Klägerin wegen der Betreuung ihres Kindes ihrer vollzeitigen Arbeitspflicht nicht nachkommen könne. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt die Klägerin eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 40.000,00 EUR brutto.
Mit Wirkung zum 5. April 2010 meldete sich die Klägerin am 31. März 2010 arbeitslos und beantragte zugleich die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie stellte sich in Teilzeit für 29 Stunden in der Woche der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Freitag 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr). Im Rahmen der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 19. April 2010 erklärte die Klägerin u.a., sich dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zur Verfügung zu stellen.
Am 16. April und 26. Mai 2010 schlossen die Beteiligten Eingliederungsvereinbarungen, in denen als Eingliederungsziel die Arbeitsaufnahme als Sekretärin in K. und der angrenzenden Schweiz in Teilzeit angegeben wird. Im Verbis-Vermerk vom 19. April 2010 über den Kontakt am 16. April 2010 wird ausgeführt, die Klägerin stelle sich dem Arbeitsmarkt in Teilzeit für 30 Stunden in der Woche von 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) und 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Freitag) als Sekretärin zur Verfügung. Alternativ könne sie sich auch eine Tätigkeit als Personalsachbearbeiterin vorstellen.
Mit Bescheid vom 29. April 2010 stellte die Beklagte für die Zeit vom 5. April bis zum 28. Juli 2010 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund der Entlassungsentschädigung fest.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ausgehend vom Anspruchsbeginn am 5. April 2010 für die Dauer von 360 Kalendertagen ab dem 29. Juli 2010 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 24,22 EUR. Zur Bemessungsgrundlage erhalte sie ein gesondertes Schreiben. Die Leistung werde nach einem Arbeitsentgelt von 68,13 EUR berechnet. Die Klägerin könne nicht mehr die im Bemessungszeitraum angefallenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden leisten. Das Bemessungsentgelt vermindere sich daher entsprechend dem Verhältnis der der Klägerin aktuell möglichen wöchentlichen Arbeitsstunden (29 Stunden) zu den früher geleisteten (39 Stunden). Der konkreten Berechnung wurde ein Bemessungsentgelt von 50,66 EUR zugrunde gelegt, aus dem sich ein tägliches Leistungsentgelt in Höhe von 36,15 EUR und ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 24,22 EUR errechnete. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe; bei der Bemessung des Arbeitsentgelts sei daher ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden. Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung, für die sie in erster Linie geeignet sei und der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Die Klägerin sei für eine Tätigkeit als Sekretärin geeignet. Hierfür sei eine Ausbildung erforderlich, sodass die Qualifikationsstufe 3 maßgeblich sei.
Am 27. Mai 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 2010 ein; die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2010 zurück. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, da im erweiterten Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis 4. April 2010 nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Entsprechend der beruflichen Qualifikation der Klägerin richte sich das fiktive Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3. Die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit richteten sich in erster Linie auf eine Beschäftigung als Sekretärin. Voraussetzung für diese Tätigkeit sei in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Die am 2. August 2010 beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Beschäftigungsniveau der Klägerin weit oberhalb einer einfachen Sekretärin gewesen sei. Die Klägerin sei somit wenigstens in die Qualifikationsstufe 2 einzustufen. Zum Beweis sind ein Zeugnis der P. D. GmbH vom 4. April 2010 (Bl. 13 f der SG-Akte) sowie Zwischenzeugnisse vom 30. September 2009 (Bl. 15 f der SG-Akte), vom 4. Juli 2002 (Bl. 17 f der SG-Akte), vom 5. März 2001 (Bl. 19 f der SG-Akte), eine Bescheinigung über die Tätigkeit als Trainerin (KAP 2) (Bl. 21 der SG-Akte), ein Zertifikat über die Teilnahme an dem Lehrgang "Grundlagen der EDV" vom 2. bis 16. Januar 1996 vom 22. Januar 1996 (Bl. 22 der SG-Akte), ein Zeugnis der K. Aktiengesellschaft vom 10. Juli 1995 über die Beschäftigung in der Zeit vom 16. September 1993 bis 31. Mai 1995 (Bl. 23 der SG-Akte), ein Förderpass des P. Förderkreises aus Mai 2000 (Bl. 24 der SG-Akte), ein Zertifikat über die Teilnahme an dem Seminar Arbeitsrecht Teil I am 27. September 2006 (Bl. 25 der SG-Akte), eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Handelssimulation am 21. und 22. Januar 2003 (Bl. 26 der SG-Akte), ein Zertifikat über die Teilnahme an der Schulung "Workshop MindManager 2002" am 11. März 2003 (Bl. 27 der SG-Akte), ein Zeugnis der E.-Verbrauchermärkte GmbH Süd über die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel ab 1. August 1988 und die anschließende Beschäftigung bis zum 31. Dezember 1992 (Bl. 28 der SG-Akte), ein Zeugnis der IBB Privates Institut für Berufsbildung GmbH über die berufliche Fortbildung in der Zeit vom 11. September 1995 bis zum 14. Februar 1996 (Bl. 30 der SG-Akte) sowie das Prüfungszeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kauffrau im Einzelhandel vom 27. Juni 1991 (Bl. 30 der SG-Akte) vorgelegt worden. Im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 hat die Klägerin angegeben, inzwischen bei einem Steuerberater in der Buchhaltung tätig zu sein, nachdem sie Buchhaltungskurse in der Volkshochschule absolviert habe. Früher sei sie nicht als Buchhalterin tätig gewesen. Dies sei in der Leistungsakte falsch dokumentiert. Sie habe sich selbst als stellvertretende Marktleiterin beworben und sei auch nur auf solche Stellen tatsächlich eingeladen worden, nicht auf Stellenangebote für eine Tätigkeit als Sekretärin. Es sei an verschiedenen Umständen gescheitert, dass es hier nicht zu einer Einstellung gekommen sei. Sie habe ihrer Sachbearbeiterin bei der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Einschränkung der Arbeitszeit nur deshalb so angebe, weil sie unter Umständen keinen höheren Verdienst erzielen könne. Letztlich sei Kinderbetreuung auch eine Frage des Entgelts. Wenn sie etwa als Marktleiterin mehr verdient hätte, hätte sie unter Umständen auch eine Arbeit über die Kindergartenöffnungszeiten hinaus aufnehmen können. Da ihr aber ihr künftiger Verdienst nicht bekannt gewesen sei, habe eine weitergehende Verfügbarkeit nicht angegeben werden können.
Aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung als Sekretärin zum 1. April 2011 hob die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2011 die Arbeitslosengeldbewilligung ab dem 1. April 2011 auf.
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe, da auch im erweiterten Bemessungszeitraum gemäß § 130 Abs. 3 SGB III a. F. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht bestanden habe, zutreffend gemäß § 132 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (a. F.) der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt und hierbei die Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. herangezogen. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten sich in erster Linie auf eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf zu erstrecken. Eine höherwertige Tätigkeit sei für die Klägerin zwar grundsätzlich aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Marktleiterin in der P. D. GmbH in Betracht gekommen, könne jedoch nicht vorrangiges Vermittlungsziel der Beklagten sein. Die Klägerin verfüge über eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel, sei anschließend als Verkäuferin und - mit überwiegend innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen - als Marktleiterin in der P. D. GmbH tätig gewesen. Die Annahme der Beklagten, dass für die Klägerin in erster Linie eine Beschäftigung auf der Basis ihres erlernten Berufes als Kauffrau im Einzelhandel, nämlich etwa als Sekretärin, in Betracht gekommen sei, sei zutreffend.
Gegen das am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 9. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird der bisherige Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zuletzt während ihrer Tätigkeit als Marktleiterin nicht nur ein Sekretärinnengehalt bezogen habe, verwundere die Eingrenzung der Vermittlungsbemühungen der Beklagten auf die Tätigkeit als Sekretärin. Die Klägerin habe sich auch als Personalsachbearbeiterin zur Verfügung gestellt. Dass davon in der Eingliederungsvereinbarung nichts zu lesen sei, liege daran, wie üblicherweise diese Vereinbarungen zustande kämen. Die Probanden erhielten diese Formulare fix und fertig vorgelegt mit der Aufforderung, sie so zu unterschreiben, ansonsten werde regelmäßig mit einer Leistungsverweigerung gedroht. Die Klägerin habe auch weiter erklärt, dass sie durchaus auch bereit gewesen sei, in größerem zeitlichem Umfang zu arbeiten, wenn dieses vom Gehalt her möglich gewesen wäre. Es liege auf der Hand, dass bei einem Verdienst in der früheren Region als Marktleiterin es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, für eine adäquate Kinderbetreuung zu sorgen, ein Sekretärinnengehalt selbst in Vollzeit aber nicht ausgereicht hätte. Die Einschränkungen der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeit seien somit ausschließlich der Tatsache geschuldet, dass die Beklagte von Anfang an lediglich die Tätigkeit einer Sekretärin im Visier gehabt habe, als Marktleiterin hätte sich die Klägerin problemlos in Vollzeit zur Verfügung stellen können und hätte dies auch getan. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten sich an den Leitlinien von § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu orientieren und dann, wenn mehrere Tätigkeiten in Betracht kämen, auf diejenige abzustellen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordere und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden sei. Insoweit wird auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 9. August 2007 (Az. L 7 AL 1160/07) Bezug genommen. Dies sei hier nicht die Tätigkeit einer Sekretärin, welche von der Beklagten favorisiert werde. Ergänzend sind nochmals die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeugnisse und Zwischenzeugnisse übersandt worden.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 3. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 29. Juli 2010 bis 31. März 2011 höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung des SG sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld. Habe der Arbeitslose eine bestimmte Berufsausbildung abgeschlossen, hätten sich die Vermittlungsbemühungen grundsätzlich auf Beschäftigungen entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation zu erstrecken, weil diese Tätigkeiten eine bestmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt garantierten. Dem erworbenen förmlichen Berufsabschluss komme damit entscheidende Bedeutung zu. Es sei zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, durch Berufserfahrung oder innerbetriebliche Qualifikation erworbene Fähigkeiten zu berücksichtigen, entscheidend bleibe jedoch, in welche Tätigkeit eine Wiedereingliederung realistischerweise am ehesten möglich erscheine. Hier habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht festgestellt, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten vor dem Hintergrund des förmlichen Berufsabschlusses der Klägerin sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände auf eine Tätigkeit auf Basis des erlernten Berufes zu erstrecken hätten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat eine Auskunft bei dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, der P. D. GmbH, eingeholt. Dieser hat unter dem 11. Juni 2013 angegeben, die Klägerin sei als Marktleiterin beschäftigt gewesen. Die ausgeübte Tätigkeit erfordere eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. Die Position erfordere grundsätzlich einen mittleren Schulabschluss sowie eine kaufmännische Berufsausbildung. Der kaufmännischen Ausbildung gleichgesetzt sei eine einschlägige qualifizierte, branchennahe Berufsausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung bzw. ein höherer Schulabschluss mit entsprechender kaufmännischer Zusatzqualifikation.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, der Klägerin Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche für die Zeit vom 29. Juli 2010 bis 31. März 2011 zu gewähren. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 und, nachdem mit Bescheid vom 28. März 2011 die Arbeitslosengeldbewilligung zum 1. April 2011 wegen Arbeitsaufnahme der Klägerin aufgehoben wurde, noch die Höhe des Arbeitslosengeldes in dem Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis 31. März 2011. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2.
Die Klägerin hatte in dem streitigen Zeitraum unstreitig Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung (a.F.). Sie war arbeitslos im Sinne von § 119 SGB III a.F., hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III a. F.) und erfüllte die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 2a SGB III a.F.). Die Beklagte hat die Höhe des Arbeitslosengeldes zutreffend berechnet, insbesondere ist das der Berechnung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt in Höhe von 68,13 EUR nicht zu beanstanden.
Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes bemisst sich nach § 129 SGB III a. F., es beträgt für Arbeitslose, die - wie die Klägerin - mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III a. F. die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Nach näherer Maßgabe von § 130 Abs. 2 SGB III a. F. bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bestimmte Zeiten außer Betracht. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn u. a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens ebenfalls nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III a. F.).
In Anwendung dieser Bestimmungen ist bei der Klägerin ein erweiterter zweijähriger Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis 4. April 2010 heranzuziehen. Das Ende des Bemessungsrahmens bildet dabei der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB III a.F.), vorliegend endete das letzte Versicherungspflichtverhältnis am 4. April 2010. Hieraus ergibt sich ein regulärer Bemessungsrahmen vom 5. April 2009 bis zum 4. April 2010 bzw. ein nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. erweiterter Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis zum 4. April 2010. Auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen liegen keine Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin; der letzte Abrechnungszeitraum lag im Jahr 2007. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus ist durch das Gesetz, wie sich aus § 130 Abs. 3 SGB III a. F. § 132 Abs. 1 SGB III a. F. ergibt, nicht vorgesehen.
Die Beklagte hat, da auch im erweiterten Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 3 SGB III a. F. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht bestand, zutreffend gemäß § 132 Abs. 1 SGB III a. F. der Berechnung des Arbeitslosengeldes als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Dabei hat sie die Klägerin zurecht der Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. zugeordnet. Der Senat verweist hinsichtlich der Zuordnung zu der Qualifikationsgruppe 3 auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab. Auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren sowie die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Berechnung des Arbeitslosengeldes ist auch zur Überzeugung des Senats die Qualifikationsgruppe 3 zugrunde zu legen. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die Klägerin der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie zu erstrecken hat. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. legt zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße zugeordnet ist. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. Das Arbeitsentgelt, das der Bemessung zugrunde zu legen ist, richtet sich nicht in erster Linie nach dem Beruf, den der Arbeitslose bisher ausgeübt hat (vgl. Brandt in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 132 Rdnr. 5, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2010 - L 8 AL 220/08 - Juris). Es ist vielmehr zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 5. April 2010 zu erstrecken sind (erster Prüfungspunkt) und sodann, welche in § 132 Abs. 2 SGB III a.F. genannte Ausbildung hierfür üblicherweise erforderlich ist (zweiter Prüfungspunkt, vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R, Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Mai 2009 - L 10 AL 378/07 - zit. jeweils nach Juris, erkennender Senat, Urteil vom 15. November 2011 - L 13 AL 662/10 - Juris und Urteil vom 18. Oktober 2011 - L 13 AL 577/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auf welche Beschäftigung der Arbeitslose vermittelt werden kann, hängt wiederum von seiner beruflichen Qualifikation ab, sodass die berufliche Qualifikation letztendlich das einzig ausschlaggebende Kriterium für die Eingruppierung ist. Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs. 2 S 2 SGB III a. F. ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw. für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt. Die Qualifikationsgruppen sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist. Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Als Beschäftigung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. ist die in nennenswertem Umfang vorhandene, nach Lebensalter, Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden realistisch maßgebende Beschäftigung zu verstehen, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu richten sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Arbeitslose bundesweit vermittelbar (unbeschränkt ausgleichsfähig) oder seine Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei uneingeschränkter Ausgleichsfähigkeit sind alle Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die der Arbeitslose als nicht ortsgebundene auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik D. ausüben kann (vgl. Brandt in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 132 Rdnr. 6).
Unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten vorgenommene Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hatte insoweit ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken, die eine Ausbildung erfordern (vgl. § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 SGB III a.F.). Dies entspricht zunächst der formalen Qualifikation der Klägerin, die eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert und im Jahr 1991 mit Erfolg abgeschlossen hat. Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (zum Streitstand BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie sich aus den bereits dem SG vorgelegten Zeugnissen und Zertifikaten ergibt, zwar zahlreiche, zumeist betriebsinterne Fortbildungen absolviert, dadurch aber keine Qualifikation erreicht, die einem Fachschulabschluss, einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation entsprechen würde. Die vor der Elternzeit ausgeübte Tätigkeit als Marktleiterin bei der Firma P. D. GmbH erforderte ausweislich deren Auskunft vom 11. Juni 2013 eine kaufmännische Ausbildung und keine darüber hinausgehende Qualifikation. Damit entsprach bereits die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 3. Die Beklagte, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, ihre Vermittlungsbemühungen allein auf die Tätigkeit einer Ausgebildeten zu erstrecken. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte die Vermittlungsbemühungen auf die Tätigkeit einer Sekretärin oder einer Personalsachbearbeiterin zu richten hatte, da beide Tätigkeiten als Ausbildungsberufe anzusehen und der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen sind. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass das Qualifikations- und Leistungsniveau der Klägerin, wie der Klägervertreter vorträgt, über einer einfachen Schreibkraft lag; es entsprach aber auch nicht einem Fachschulabschluss oder einer Meistertätigkeit.
Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach dem System der Qualifikationsgruppen nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – zit. jeweils nach Juris). Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 68,13 EUR zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - [SGB IV]). Die Bezugsgröße West im hier maßgeblichen Jahr 2010 betrug 30.660,00 EUR jährlich (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 20109 vom 7. Dezember 2009 - BGBl. I 2009, 3846). Dies ergibt 68,13 EUR (30.660,00 EUR / 450).
Aufgrund der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens vermindert sich das Bemessungsentgelt gemäß § 131 Abs. 5 SGB III a. F.; da sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III a. F. bestimmt, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III a. F.). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf die im Rahmen des Arbeitslosengeldantrags angegebene Arbeitsbereitschaft von 30 Stunden (vgl. entsprechendes Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung) im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.
Dass das Arbeitsentgelt, das die Klägerin länger als drei Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat, nicht als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, Urteil vom 21. Juli 2008 - B 7 AL 23/08 R, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R - jeweils nach Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2008 (a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08). Ein Verstoß gegen Europarecht liegt ebenfalls nicht vor (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., m.w.N.). Ebenso wenig verstößt die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen gegen höherrangiges Recht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris, m.w.N.)
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis - bis auf das geringfügige Teilanerkenntnis - ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld.
Die 1973 geborene Klägerin absolvierte von September 1988 bis Juni 1991 eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel. Anschließend arbeitete sie bis Mai 1995 als Verkäuferin. Zuletzt war sie ab dem 15. Februar 1996 als Marktleiterin bei der Firma P. D. GmbH versicherungspflichtig im Umfang von 37 Stunden wöchentlich beschäftigt. Vom 19. Februar bis zum 31. Mai 2007 bezog sie im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am 5. April 2007 Mutterschaftsgeld. Die anschließende Elternzeit mit zweitweisem Bezug von Elterngeld dauerte bis zum 4. April 2010. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. März 2010 zum 4. April 2010. Ergänzend schlossen die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber am 31. März 2010 eine Abwicklungsvereinbarung, in der sie vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 4. April 2010 (Ende der Elternzeit) beendet werde, da die Klägerin wegen der Betreuung ihres Kindes ihrer vollzeitigen Arbeitspflicht nicht nachkommen könne. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt die Klägerin eine Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 40.000,00 EUR brutto.
Mit Wirkung zum 5. April 2010 meldete sich die Klägerin am 31. März 2010 arbeitslos und beantragte zugleich die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie stellte sich in Teilzeit für 29 Stunden in der Woche der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Freitag 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr). Im Rahmen der persönlichen Vorsprache der Klägerin am 19. April 2010 erklärte die Klägerin u.a., sich dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zur Verfügung zu stellen.
Am 16. April und 26. Mai 2010 schlossen die Beteiligten Eingliederungsvereinbarungen, in denen als Eingliederungsziel die Arbeitsaufnahme als Sekretärin in K. und der angrenzenden Schweiz in Teilzeit angegeben wird. Im Verbis-Vermerk vom 19. April 2010 über den Kontakt am 16. April 2010 wird ausgeführt, die Klägerin stelle sich dem Arbeitsmarkt in Teilzeit für 30 Stunden in der Woche von 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr (Montag bis Donnerstag) und 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Freitag) als Sekretärin zur Verfügung. Alternativ könne sie sich auch eine Tätigkeit als Personalsachbearbeiterin vorstellen.
Mit Bescheid vom 29. April 2010 stellte die Beklagte für die Zeit vom 5. April bis zum 28. Juli 2010 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund der Entlassungsentschädigung fest.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ausgehend vom Anspruchsbeginn am 5. April 2010 für die Dauer von 360 Kalendertagen ab dem 29. Juli 2010 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 24,22 EUR. Zur Bemessungsgrundlage erhalte sie ein gesondertes Schreiben. Die Leistung werde nach einem Arbeitsentgelt von 68,13 EUR berechnet. Die Klägerin könne nicht mehr die im Bemessungszeitraum angefallenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden leisten. Das Bemessungsentgelt vermindere sich daher entsprechend dem Verhältnis der der Klägerin aktuell möglichen wöchentlichen Arbeitsstunden (29 Stunden) zu den früher geleisteten (39 Stunden). Der konkreten Berechnung wurde ein Bemessungsentgelt von 50,66 EUR zugrunde gelegt, aus dem sich ein tägliches Leistungsentgelt in Höhe von 36,15 EUR und ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 24,22 EUR errechnete. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe; bei der Bemessung des Arbeitsentgelts sei daher ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden. Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung, für die sie in erster Linie geeignet sei und der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Die Klägerin sei für eine Tätigkeit als Sekretärin geeignet. Hierfür sei eine Ausbildung erforderlich, sodass die Qualifikationsstufe 3 maßgeblich sei.
Am 27. Mai 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 2010 ein; die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2010 zurück. Der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, da im erweiterten Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis 4. April 2010 nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Entsprechend der beruflichen Qualifikation der Klägerin richte sich das fiktive Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3. Die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit richteten sich in erster Linie auf eine Beschäftigung als Sekretärin. Voraussetzung für diese Tätigkeit sei in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Die am 2. August 2010 beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Beschäftigungsniveau der Klägerin weit oberhalb einer einfachen Sekretärin gewesen sei. Die Klägerin sei somit wenigstens in die Qualifikationsstufe 2 einzustufen. Zum Beweis sind ein Zeugnis der P. D. GmbH vom 4. April 2010 (Bl. 13 f der SG-Akte) sowie Zwischenzeugnisse vom 30. September 2009 (Bl. 15 f der SG-Akte), vom 4. Juli 2002 (Bl. 17 f der SG-Akte), vom 5. März 2001 (Bl. 19 f der SG-Akte), eine Bescheinigung über die Tätigkeit als Trainerin (KAP 2) (Bl. 21 der SG-Akte), ein Zertifikat über die Teilnahme an dem Lehrgang "Grundlagen der EDV" vom 2. bis 16. Januar 1996 vom 22. Januar 1996 (Bl. 22 der SG-Akte), ein Zeugnis der K. Aktiengesellschaft vom 10. Juli 1995 über die Beschäftigung in der Zeit vom 16. September 1993 bis 31. Mai 1995 (Bl. 23 der SG-Akte), ein Förderpass des P. Förderkreises aus Mai 2000 (Bl. 24 der SG-Akte), ein Zertifikat über die Teilnahme an dem Seminar Arbeitsrecht Teil I am 27. September 2006 (Bl. 25 der SG-Akte), eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Handelssimulation am 21. und 22. Januar 2003 (Bl. 26 der SG-Akte), ein Zertifikat über die Teilnahme an der Schulung "Workshop MindManager 2002" am 11. März 2003 (Bl. 27 der SG-Akte), ein Zeugnis der E.-Verbrauchermärkte GmbH Süd über die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel ab 1. August 1988 und die anschließende Beschäftigung bis zum 31. Dezember 1992 (Bl. 28 der SG-Akte), ein Zeugnis der IBB Privates Institut für Berufsbildung GmbH über die berufliche Fortbildung in der Zeit vom 11. September 1995 bis zum 14. Februar 1996 (Bl. 30 der SG-Akte) sowie das Prüfungszeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kauffrau im Einzelhandel vom 27. Juni 1991 (Bl. 30 der SG-Akte) vorgelegt worden. Im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 hat die Klägerin angegeben, inzwischen bei einem Steuerberater in der Buchhaltung tätig zu sein, nachdem sie Buchhaltungskurse in der Volkshochschule absolviert habe. Früher sei sie nicht als Buchhalterin tätig gewesen. Dies sei in der Leistungsakte falsch dokumentiert. Sie habe sich selbst als stellvertretende Marktleiterin beworben und sei auch nur auf solche Stellen tatsächlich eingeladen worden, nicht auf Stellenangebote für eine Tätigkeit als Sekretärin. Es sei an verschiedenen Umständen gescheitert, dass es hier nicht zu einer Einstellung gekommen sei. Sie habe ihrer Sachbearbeiterin bei der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Einschränkung der Arbeitszeit nur deshalb so angebe, weil sie unter Umständen keinen höheren Verdienst erzielen könne. Letztlich sei Kinderbetreuung auch eine Frage des Entgelts. Wenn sie etwa als Marktleiterin mehr verdient hätte, hätte sie unter Umständen auch eine Arbeit über die Kindergartenöffnungszeiten hinaus aufnehmen können. Da ihr aber ihr künftiger Verdienst nicht bekannt gewesen sei, habe eine weitergehende Verfügbarkeit nicht angegeben werden können.
Aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung als Sekretärin zum 1. April 2011 hob die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2011 die Arbeitslosengeldbewilligung ab dem 1. April 2011 auf.
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe, da auch im erweiterten Bemessungszeitraum gemäß § 130 Abs. 3 SGB III a. F. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht bestanden habe, zutreffend gemäß § 132 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung (a. F.) der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt und hierbei die Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. herangezogen. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten sich in erster Linie auf eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf zu erstrecken. Eine höherwertige Tätigkeit sei für die Klägerin zwar grundsätzlich aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Marktleiterin in der P. D. GmbH in Betracht gekommen, könne jedoch nicht vorrangiges Vermittlungsziel der Beklagten sein. Die Klägerin verfüge über eine Ausbildung als Kauffrau im Einzelhandel, sei anschließend als Verkäuferin und - mit überwiegend innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen - als Marktleiterin in der P. D. GmbH tätig gewesen. Die Annahme der Beklagten, dass für die Klägerin in erster Linie eine Beschäftigung auf der Basis ihres erlernten Berufes als Kauffrau im Einzelhandel, nämlich etwa als Sekretärin, in Betracht gekommen sei, sei zutreffend.
Gegen das am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 9. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird der bisherige Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zuletzt während ihrer Tätigkeit als Marktleiterin nicht nur ein Sekretärinnengehalt bezogen habe, verwundere die Eingrenzung der Vermittlungsbemühungen der Beklagten auf die Tätigkeit als Sekretärin. Die Klägerin habe sich auch als Personalsachbearbeiterin zur Verfügung gestellt. Dass davon in der Eingliederungsvereinbarung nichts zu lesen sei, liege daran, wie üblicherweise diese Vereinbarungen zustande kämen. Die Probanden erhielten diese Formulare fix und fertig vorgelegt mit der Aufforderung, sie so zu unterschreiben, ansonsten werde regelmäßig mit einer Leistungsverweigerung gedroht. Die Klägerin habe auch weiter erklärt, dass sie durchaus auch bereit gewesen sei, in größerem zeitlichem Umfang zu arbeiten, wenn dieses vom Gehalt her möglich gewesen wäre. Es liege auf der Hand, dass bei einem Verdienst in der früheren Region als Marktleiterin es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, für eine adäquate Kinderbetreuung zu sorgen, ein Sekretärinnengehalt selbst in Vollzeit aber nicht ausgereicht hätte. Die Einschränkungen der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeit seien somit ausschließlich der Tatsache geschuldet, dass die Beklagte von Anfang an lediglich die Tätigkeit einer Sekretärin im Visier gehabt habe, als Marktleiterin hätte sich die Klägerin problemlos in Vollzeit zur Verfügung stellen können und hätte dies auch getan. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hätten sich an den Leitlinien von § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu orientieren und dann, wenn mehrere Tätigkeiten in Betracht kämen, auf diejenige abzustellen, welche die höchste berufliche Qualifikation erfordere und daher mit der für den Arbeitslosen günstigsten Qualifikationsgruppe verbunden sei. Insoweit wird auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 9. August 2007 (Az. L 7 AL 1160/07) Bezug genommen. Dies sei hier nicht die Tätigkeit einer Sekretärin, welche von der Beklagten favorisiert werde. Ergänzend sind nochmals die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeugnisse und Zwischenzeugnisse übersandt worden.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 3. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 29. Juli 2010 bis 31. März 2011 höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung des SG sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld. Habe der Arbeitslose eine bestimmte Berufsausbildung abgeschlossen, hätten sich die Vermittlungsbemühungen grundsätzlich auf Beschäftigungen entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation zu erstrecken, weil diese Tätigkeiten eine bestmögliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt garantierten. Dem erworbenen förmlichen Berufsabschluss komme damit entscheidende Bedeutung zu. Es sei zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, durch Berufserfahrung oder innerbetriebliche Qualifikation erworbene Fähigkeiten zu berücksichtigen, entscheidend bleibe jedoch, in welche Tätigkeit eine Wiedereingliederung realistischerweise am ehesten möglich erscheine. Hier habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht festgestellt, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten vor dem Hintergrund des förmlichen Berufsabschlusses der Klägerin sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände auf eine Tätigkeit auf Basis des erlernten Berufes zu erstrecken hätten.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat eine Auskunft bei dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, der P. D. GmbH, eingeholt. Dieser hat unter dem 11. Juni 2013 angegeben, die Klägerin sei als Marktleiterin beschäftigt gewesen. Die ausgeübte Tätigkeit erfordere eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. Die Position erfordere grundsätzlich einen mittleren Schulabschluss sowie eine kaufmännische Berufsausbildung. Der kaufmännischen Ausbildung gleichgesetzt sei eine einschlägige qualifizierte, branchennahe Berufsausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung bzw. ein höherer Schulabschluss mit entsprechender kaufmännischer Zusatzqualifikation.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, der Klägerin Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche für die Zeit vom 29. Juli 2010 bis 31. März 2011 zu gewähren. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2010 und, nachdem mit Bescheid vom 28. März 2011 die Arbeitslosengeldbewilligung zum 1. April 2011 wegen Arbeitsaufnahme der Klägerin aufgehoben wurde, noch die Höhe des Arbeitslosengeldes in dem Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis 31. März 2011. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 2.
Die Klägerin hatte in dem streitigen Zeitraum unstreitig Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden und vorliegend anzuwendenden Fassung (a.F.). Sie war arbeitslos im Sinne von § 119 SGB III a.F., hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (§ 122 SGB III a. F.) und erfüllte die Anwartschaftszeit (§ 123 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 2a SGB III a.F.). Die Beklagte hat die Höhe des Arbeitslosengeldes zutreffend berechnet, insbesondere ist das der Berechnung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt in Höhe von 68,13 EUR nicht zu beanstanden.
Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes bemisst sich nach § 129 SGB III a. F., es beträgt für Arbeitslose, die - wie die Klägerin - mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III a. F. die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Nach näherer Maßgabe von § 130 Abs. 2 SGB III a. F. bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bestimmte Zeiten außer Betracht. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F.). Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn u. a. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erhält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens ebenfalls nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 SGB III a. F.).
In Anwendung dieser Bestimmungen ist bei der Klägerin ein erweiterter zweijähriger Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis 4. April 2010 heranzuziehen. Das Ende des Bemessungsrahmens bildet dabei der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB III a.F.), vorliegend endete das letzte Versicherungspflichtverhältnis am 4. April 2010. Hieraus ergibt sich ein regulärer Bemessungsrahmen vom 5. April 2009 bis zum 4. April 2010 bzw. ein nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. erweiterter Bemessungsrahmen vom 5. April 2008 bis zum 4. April 2010. Auch in dem erweiterten Bemessungsrahmen liegen keine Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin; der letzte Abrechnungszeitraum lag im Jahr 2007. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens über zwei Jahre hinaus ist durch das Gesetz, wie sich aus § 130 Abs. 3 SGB III a. F. § 132 Abs. 1 SGB III a. F. ergibt, nicht vorgesehen.
Die Beklagte hat, da auch im erweiterten Bemessungszeitraum nach § 130 Abs. 3 SGB III a. F. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen nicht bestand, zutreffend gemäß § 132 Abs. 1 SGB III a. F. der Berechnung des Arbeitslosengeldes als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Dabei hat sie die Klägerin zurecht der Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. zugeordnet. Der Senat verweist hinsichtlich der Zuordnung zu der Qualifikationsgruppe 3 auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab. Auch der klägerische Vortrag im Berufungsverfahren sowie die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Berechnung des Arbeitslosengeldes ist auch zur Überzeugung des Senats die Qualifikationsgruppe 3 zugrunde zu legen. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die Klägerin der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie zu erstrecken hat. § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. legt zu diesem Zweck vier näher bezeichnete Qualifikationsgruppen fest, denen jeweils in Abhängigkeit von der für eine Beschäftigung erforderlichen Ausbildung ein Arbeitsentgelt in Höhe eines bestimmten Bruchteils der Bezugsgröße zugeordnet ist. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. Das Arbeitsentgelt, das der Bemessung zugrunde zu legen ist, richtet sich nicht in erster Linie nach dem Beruf, den der Arbeitslose bisher ausgeübt hat (vgl. Brandt in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 132 Rdnr. 5, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2010 - L 8 AL 220/08 - Juris). Es ist vielmehr zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen, auf welche Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 5. April 2010 zu erstrecken sind (erster Prüfungspunkt) und sodann, welche in § 132 Abs. 2 SGB III a.F. genannte Ausbildung hierfür üblicherweise erforderlich ist (zweiter Prüfungspunkt, vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 21/11 R, Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Mai 2009 - L 10 AL 378/07 - zit. jeweils nach Juris, erkennender Senat, Urteil vom 15. November 2011 - L 13 AL 662/10 - Juris und Urteil vom 18. Oktober 2011 - L 13 AL 577/10 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Auf welche Beschäftigung der Arbeitslose vermittelt werden kann, hängt wiederum von seiner beruflichen Qualifikation ab, sodass die berufliche Qualifikation letztendlich das einzig ausschlaggebende Kriterium für die Eingruppierung ist. Die Zuordnung der Beschäftigung zu den Qualifikationsgruppen macht § 132 Abs. 2 S 2 SGB III a. F. ausdrücklich davon abhängig, dass entsprechende formelle Berufsabschlüsse vorliegen bzw. für eine Ausübung der Beschäftigung vorgeschrieben sind ("erfordern"). Demgemäß kommt es nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuordnung zu der jeweiligen Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt. Die Qualifikationsgruppen sind ihrer Grundstruktur nach so angelegt, dass einem bestimmten Ausbildungsniveau des Betroffenen ein bestimmtes Entgelt zugeordnet ist. Zwar muss eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich dafür sein, auf welche künftigen Beschäftigungen die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat; dennoch wird in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maße von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Als Beschäftigung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III a. F. ist die in nennenswertem Umfang vorhandene, nach Lebensalter, Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden realistisch maßgebende Beschäftigung zu verstehen, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu richten sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Arbeitslose bundesweit vermittelbar (unbeschränkt ausgleichsfähig) oder seine Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei uneingeschränkter Ausgleichsfähigkeit sind alle Beschäftigungen berücksichtigungsfähig, die der Arbeitslose als nicht ortsgebundene auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik D. ausüben kann (vgl. Brandt in Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl., 2010, § 132 Rdnr. 6).
Unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten vorgenommene Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hatte insoweit ihre Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf Beschäftigungen zu erstrecken, die eine Ausbildung erfordern (vgl. § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr.3 SGB III a.F.). Dies entspricht zunächst der formalen Qualifikation der Klägerin, die eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert und im Jahr 1991 mit Erfolg abgeschlossen hat. Offen bleiben kann, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss - einschließlich erfolgreich absolvierter Weiterbildungsmaßnahmen - eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann, wenn eine Vermittlung in eine entsprechende Beschäftigung - aufgrund der bisherigen Tätigkeit - realistisch erscheint (zum Streitstand BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat, wie sich aus den bereits dem SG vorgelegten Zeugnissen und Zertifikaten ergibt, zwar zahlreiche, zumeist betriebsinterne Fortbildungen absolviert, dadurch aber keine Qualifikation erreicht, die einem Fachschulabschluss, einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation entsprechen würde. Die vor der Elternzeit ausgeübte Tätigkeit als Marktleiterin bei der Firma P. D. GmbH erforderte ausweislich deren Auskunft vom 11. Juni 2013 eine kaufmännische Ausbildung und keine darüber hinausgehende Qualifikation. Damit entsprach bereits die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 3. Die Beklagte, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, ihre Vermittlungsbemühungen allein auf die Tätigkeit einer Ausgebildeten zu erstrecken. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte die Vermittlungsbemühungen auf die Tätigkeit einer Sekretärin oder einer Personalsachbearbeiterin zu richten hatte, da beide Tätigkeiten als Ausbildungsberufe anzusehen und der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen sind. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass das Qualifikations- und Leistungsniveau der Klägerin, wie der Klägervertreter vorträgt, über einer einfachen Schreibkraft lag; es entsprach aber auch nicht einem Fachschulabschluss oder einer Meistertätigkeit.
Die Klägerin ist auch nicht deshalb in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen, weil sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit ein Gehalt bezogen hat, das deutlich über dem fiktiven Bemessungsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 3 liegt. Denn das bislang erzielte oder künftig konkret erzielbare Arbeitsentgelt ist nach dem System der Qualifikationsgruppen nach § 132 Abs. 2 SGB III a. F. unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – zit. jeweils nach Juris). Die Beklagte hat auch das Bemessungsentgelt in Höhe von 68,13 EUR zutreffend errechnet. Nach der maßgeblichen Qualifikationsgruppe 3 ist gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - [SGB IV]). Die Bezugsgröße West im hier maßgeblichen Jahr 2010 betrug 30.660,00 EUR jährlich (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 20109 vom 7. Dezember 2009 - BGBl. I 2009, 3846). Dies ergibt 68,13 EUR (30.660,00 EUR / 450).
Aufgrund der Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens vermindert sich das Bemessungsentgelt gemäß § 131 Abs. 5 SGB III a. F.; da sich das Bemessungsentgelt nach § 132 SGB III a. F. bestimmt, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt (§ 131 Abs. 5 Satz 3 SGB III a. F.). Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Anpassung des Bemessungsentgelts auf die im Rahmen des Arbeitslosengeldantrags angegebene Arbeitsbereitschaft von 30 Stunden (vgl. entsprechendes Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung) im Verhältnis zu 39 Stunden ist daher nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.
Dass das Arbeitsentgelt, das die Klägerin länger als drei Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erzielt hat, nicht als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 4 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, Urteil vom 21. Juli 2008 - B 7 AL 23/08 R, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R - jeweils nach Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2008 (a.a.O.) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08). Ein Verstoß gegen Europarecht liegt ebenfalls nicht vor (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O., m.w.N.). Ebenso wenig verstößt die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen gegen höherrangiges Recht (BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 – B 11 AL 21/11 R – Juris, m.w.N.)
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis - bis auf das geringfügige Teilanerkenntnis - ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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