L 4 AY 5/13 B ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 AY 20/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AY 5/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG begegnet auch nach dem Urteil des Bundes-verfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Eine Leistungsabsenkung um EUR 40,90 monatlich wahrt das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die am 1. Juni 2013 durch die Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 7. Mai 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2013 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ein Beschwerdewert von mindestens 750,- EUR vorausgesetzt wird. Diese Beschränkung gilt nämlich nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft – das ist hier der Fall, da es der Klägerin um die Höhe ihrer Leistungsansprüche seit dem 1. August 2012 geht.

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben aus K. stammt, laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Einschränkung auf das Unerlässliche nach § 1a AsylbGL zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.

Das ist der Antragstellerin nicht gelungen. Die Anwendung der Vorschrift des § 1a AsylbLG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu 1.), ihre Voraussetzungen liegen vor (dazu 2.) und die Antragsgegnerin ist bei der Bemessung der Anspruchseinschränkung auch im gesetzlichen Rahmen geblieben (dazu 3.).

1. § 1a AsylbLG sieht vor, dass diejenigen Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und ihre Familienangehörigen, die sich zur Erlangung von Asylbewerberleistungen in das Bundesgebiet begeben haben (Nr. 1) oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), nur Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Zwar ist aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 – zitiert nach juris), die die Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als evident unzureichend erachtet und eine Übergangsregelung angeordnet hat, und insbesondere mit Blick auf die Feststellung in der Urteilsbegründung "Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren" (Rn. 95) in Zweifel gezogen worden, ob die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich Bestand haben kann (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.2.2013 – L 15 AY 2/13 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 20.3.2013 – L 8 AY 59/12 B ER, LSG Thüringen, Beschl. v. 17.1.2013 – L 8 AY 1801/12 B ER; offengelassen bei BayLSG, Beschl. v. 24.1.2013 – L 8 AY 4/12 B ER; sämtliche mit weiteren Nachweisen). Auch wenn diese Entscheidung nicht die Vorschrift des § 1a AsylbLG betraf, sondern § 3 AsylbLG zum Gegenstand hatte, mag damit die Frage nach der Leistungseinschränkung auf das unabweisbar Gebotene neu gestellt sein (Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 79.2). Es ist jedoch zu beachten, dass verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen im Fürsorgerecht (etwa § 31 SGB II, §§ 26, 41 Abs. 4 SGB XII) grundsätzlich als zulässig und im Rahmen des Verhältnismäßigkeit auch als mit der Menschenwürdegarantie vereinbar angesehen werden (so auch Oppermann, a.a.O., Rn. 79.5). Sie können durchaus als Ausprägungen des Sozialstaatsprinzips verstanden werden, welches Hilfebedürftigen die öffentlichen Leistungen sichern und daher zum Erhalt der Leistungssysteme zugleich den Leistungsmissbrauch verhindern will. Damit sind Sanktionen aber grundsätzlich auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zudem war mit der Einführung des § 1a AsylbLG eine leistungsrechtliche Privilegierung der Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beseitigen (vgl. Hohm, AsylbLG, § 1a Rn. 13, Stand Juli 2010). Ein anderes, nämlich überwiegend migrationspolitisches Motiv kann der Leistungsabsenkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht entnommen werden (so auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013 S. 103 ff., 110). Es geht hier wie in allen vergleichbaren Sanktionsnormen darum, dass der Zustand der Hilfebedürftigkeit auf einem Verhalten des Anspruchstellers beruht und die zumutbare Möglichkeit besteht, durch eine Verhaltensänderung die Notwendigkeit der Leistungserbringung zu vermeiden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Absenkungsvorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG allerdings so zu handhaben, dass die Voraussetzungen der Norm – und angesichts fehlender gesetzlicher Befristung der Absenkung auch ihr Fortbestehen (vgl. Oppermann, a.a.O., Rn. 96) – streng geprüft werden und zudem das Maß des Unerlässlichen gewahrt bleibt.

2. Die Voraussetzungen von §1a Nr. 2 AsylbLG sind erfüllt. Die Antragstellerin ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt, da sie im Besitz einer Duldung nach § 60a Ausländergesetz ist. Dass aufenthaltsbeende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, beruht auf von der Antragstellerin zu vertretenden Gründen. Denn sie verfügt über keine Pass- oder Passersatzpapiere und wirkt trotz entsprechender Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Beschaffung solcher Papiere mit. Vielmehr hat sie bereits im Juni 2010, als die Antragsgegnerin ihre Vorstellung bei der Botschaft K. in K1 organisiert hatte, jegliche Äußerung verweigert und damit eine Feststellung ihrer Herkunft verhindert. Das dazu nachträglich erstellte ärztliche Attest vom 29. September 2010, das der Antragstellerin fehlende Schuld an dieser "Blockade" bescheinigt, ist wenig substantiiert und entbehrt objektivierbarer Befunde; daher und wegen des zeitlichen Abstandes zu dem Vorfall überzeugt es den Senat nicht. Seitdem hat die Antragstellerin keine nachgewiesenen Bemühungen entfaltet, an Pass- oder Passersatzpapiere zu gelangen, die eine Ausreise ermöglichen könnten. Weder ihre Behauptung, ihre Kinder hätten sich in K. bemüht, noch, dass ein Bekannter hätte helfen wollen und wegen Krankheit dann aber verhindert gewesen wäre, sind substantiiert und belegt. Auch Vorsprachen bei der Auslandsvertretung K. sind nur behauptet, nicht aber durch Bescheinigungen dieser Stelle belegt. Seit drei Jahren ist mithin kein konkretes Bemühen der Antragstellerin um Klärung ihrer Passangelegenheiten ersichtlich und auch aus dem Vorbringen in diesem Verfahren lässt sich nichts Konkretes ableiten.

3. Mit der monatlichen Leistungsabsenkung um 40,90 EUR hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin das nach den Umständen unabweisbar Gebotene belassen. In der Höhe knüpft dieser Betrag an den nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG vorgesehenen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens an. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner hier getroffenen Übergangsregelung keine Aussage zu dem verfassungsrechtlich absolut gebotenen Leistungsniveau getroffen, sondern lediglich einen von Gesetzgeber mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG, v. 24.3.2011 – BGBl. I S. 453) bereits vorgegebenen Bezugsrahmen herangezogen (vgl. dazu Berlit, ZfSH/SGB 2012 S. 561 ff., 564). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zwischen dem physischen Existenzminimum und dem soziokulturellen Existenzminimum unterschieden. Eine Unterschreitung des physischen Existenzminimums im Wege der Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG wäre nach Auffassung des Senats mit Blick auf das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherlich problematisch. Im Hinblick auf das soziokulturelle Existenzminimum hingegen besteht ein Spielraum für – wie erwähnt verfassungsrechtlich legitimierte – Sanktionen. Bis zu welcher Höhe insoweit Absenkungen vorgenommen werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung; der Betrag von 40,90 EUR jedenfalls ist nicht zu bestanden, da er dem Leistungsberechtigten etwa 70 % der nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts neu bemessenen Leistungen für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens belässt (a.a.O., insbesondere Rn. 108).

II. Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet. Denn die Antragstellerin hat sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so dass keine Kosten entstanden sind, um deren Übernahme es gehen könnte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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