Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 24 SO 191/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 10/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2013 wird abgeändert.
Der Klägerin wird für die Zeit ab dem 20. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht (SG) Halle anhängiges Klageverfahren (Aktenzeichen S 24 SO 191/12).
Die am ... 1960 geborene Klägerin hält sich für dauerhaft voll erwerbsgemindert. Am 30. August 2011 beantragte sie die Gewährung von Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung bei dem Beklagten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe).
Die Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem 1959 geborenen Ehemann in einem Eigenheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dieser bezog seit Juni 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 38,03 EUR. Seit dem 30. Juli 2012 geht er einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt hieraus Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe.
Der Beklagte ersuchte die für die Klägerin zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 7. September 2009 um Auskunft zur Erwerbsfähigkeit nach § 45 SGB XII. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mit, die Klägerin sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. Februar 2012 ab, weil die Klägerin als erwerbsfähig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) gelte. Für diese Leistungen sei der Beigeladene zuständig. Den am 14. März 2012 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 zurück.
Gegen den ihr am 27. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 26. September 2012 Klage vor dem SG Halle erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie leide an einer gegenwärtig manischen schizoaffektiven Störung, die ihr nicht die Möglichkeit gebe, drei Stunden täglich zu arbeiten. Gegen die Rentenversicherung führe sie wegen der Ablehnung ihres Rentenantrags ein Verfahren vor dem SG Halle unter dem Aktenzeichen S 10 R 524/12.
Mit am 20. Dezember 2012 beim SG Halle eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 24 SO 191/12 unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. beantragt. Zur Glaubhaftmachung ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit hat die Klägerin Entgeltabrechnungen für ihren Ehemann vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dieser seit dem 30. Juli 2012 versicherungspflichtig beschäftigt ist. Im Monat September 2012 erzielte er Einkommen in Höhe von 1.580,00 EUR brutto und 1.239,90 EUR netto. Er zahlt Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 10,11 EUR. Zur Arbeit fährt er 16 km.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 hat das SG Halle die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Damit bestehe der eingeklagte Anspruch nicht. Die Klägerin habe aber möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, den das Jobcenter zu prüfen habe. Dazu sei dessen Beiladung erforderlich.
Das SG Halle hat nach Anhörung der Beteiligten den vorliegend für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen zugelassenen kommunalen Träger mit Beschluss vom 31. Januar 2013 nach § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Mit weiterem Beschluss vom 31. Januar 2013 hat das SG Halle die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Wie sich aus dem Hinweis vom 9. Januar 2013 ergebe, habe die Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht.
Gegen den ihr am 6. Februar 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin Beschwerde erhoben, die am 6. März 2013 beim SG Halle eingegangen ist. Das SG Halle hat die Beschwerde mit Schreiben vom 12. März 2013 an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei wegen einer psychischen Erkrankung ruhig gestellt und erhalte wegen einer rheumatischen Erkrankung regelmäßig Behandlungen mit Spritzen. Zusätzlich nehme sie früh und abends Schmerzmittel. Sie leide darüber hinaus an orthopädischen Erkrankungen, sei arbeitsunfähig und wegen der Gefahr der Selbstgefährdung nicht in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2013 aufzuheben und ihr für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu bewilligen.
Der Beklagte hat eine Berechnung der Bedarfe und Einkommen für den Monat August 2011 übersandt. Danach ergibt sich bei einem monatlichen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 482,66 EUR (154,66 EUR anteiliger Bedarf für die Kosten der Unterkunft und 328,00 EUR Regelbedarf) kein Anspruch, weil Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 1.140,90 EUR dem Bedarf gegenübergestellt ist.
Der Beigeladene hat erklärt, er sei hinsichtlich der Frage der Erwerbsfähigkeit an die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gebunden. Nach vorläufiger summarischer Prüfung ergebe sich aber kein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst Prozesskostenhilfeakten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ein Beschwerdeausschluss greift nicht ein. Dies gilt auch für einen möglichen Ausschluss der Beschwerde nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist. Hier wäre in der Hauptsache für die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich, dass der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 750,01 EUR erreicht ist. Die Beteiligten streiten nach der Ablehnung des Antrags vom 30. August 2011 zwischenzeitlich um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, wehrt sich der Hilfebedürftige - wie hier - gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen ist, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - juris, Rn. 34; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris, Rn. 8).
Das Erreichen der Jahresgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 gilt auch für eine mögliche Verurteilung des Beigeladenen. Denn der Antrag war gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I - Allgemeiner Teil) aufgrund der durch den Träger der Rentenversicherung getroffenen Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit an den Beigeladenen weiterzuleiten und gilt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bei dem Beigeladenen als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem Beklagten eingegangen ist.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Ist die Erfolgschance lediglich entfernt, darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris, Rn. 26).
Es kann dahinstehen, ob das SG Halle zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII wegen einer fehlenden dauerhaften Erwerbsminderung der Klägerin in einem Umfang von täglich drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht besteht. Jedenfalls kommt im Klageverfahren eine Verurteilung des Beigeladenen in Betracht, auch wenn das SG Halle den für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II zugelassenen kommunalen Träger bislang nur einfach (gemäß § 75 Abs. 1 SGG) beigeladen hat. Das Verfahren ist vor dem SG Halle noch anhängig, so dass eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG noch erfolgen kann. Daraufhin wäre die Verurteilung des Beigeladenen - gegebenenfalls nach Korrektur des bisher formulierten Klageantrags - gemäß § 75 Abs. 5 SGG möglich.
Im Klageverfahren ist das SG Halle - anders als der Beklagte und der Beigeladene im Verwaltungsverfahren - nicht an die Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin gebunden. Gemäß 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung) für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel SGB XII zuständig ist, bindend. Nach § 44a Abs. 2 Halbs. 1 SGB II bindet die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in diesen Normen nicht erwähnt. Mangels gesetzlicher Anordnung gilt die Bindungswirkung nicht für die Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - juris, Rn. 16).
Nach überschlägiger Berechnung liegt ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II oder - bei dauerhafter voller Erwerbsminderung mit Unwahrscheinlichkeit der Behebung nach dem SGB XII - wenn auch nicht unbedingt für jeden der bislang verstrichenen Monate - nicht fern. Ausgehend von dem durch den Beklagten zugrunde gelegten Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 309,32 EUR wäre bei der Klägerin beispielsweise im September 2012 ein monatlicher Gesamtbedarf aus Regelbedarf in Höhe von 337,00 EUR und anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 154,66 EUR, mithin insgesamt 491,66 EUR zu berücksichtigen. Derselbe Betrag wäre für ihren Ehegatten anzusetzen. Dieser verfügt im September 2012 über Einkommen in Höhe von 1.580,00 EUR brutto/1.239,90 EUR netto. Das Einkommen des Ehegatten der Klägerin ist nach den Vorschriften des SGB II zu bereinigen.
Dies gilt auch bei dauerhafter voller Erwerbsminderung der Klägerin. In einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft müssen die Mitglieder unabhängig von der Zuordnung des Partners zu einem anderen System der Grundsicherung kein Einkommen einsetzen, das für sie in dem jeweils geltenden Existenzsicherungssystem bereits nicht für die Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht beziehungsweise für andere Zwecke genutzt werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013- B 8 SO 8/12 R - juris, Rn. 21).
Nach den bisher eingereichten Unterlagen übersteigen die Absetzbeträge aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR. Abzusetzen wären die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 10,11 EUR (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 SGB II), der Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von monatlich 30,00 EUR (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)), der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von monatlich 15,33 EUR (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-V) und ein Betrag von 60,80 EUR monatlich für die Fahrtkosten zur Arbeit bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V), mithin insgesamt 116,24 EUR, § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II. Weiter abzusetzen sind die Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II, also 180,00 EUR (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und 20,00 EUR (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Damit ergäbe sich für den Ehegatten der Klägerin ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 923,66 EUR. Hiervon müsste der Ehemann der Klägerin seinen Bedarf in Höhe von 491,66 EUR zunächst selbst decken. Es verblieben 432,00 EUR (923,66 EUR - 491,66 EUR) Einkommen, das bei der Klägerin berücksichtigt werden könnte. Dieses Einkommen deckt den Bedarf von 491,66 EUR nicht.
Selbst wenn die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung jahres- und nicht monatsbezogen, wie nach der Rechtsprechung des BSG gefordert (vgl. Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris, Rn. 36) zu berechnen sind, liegen Erfolgsaussichten für das Klageverfahren nicht fern. Die Höhe der Bedarfe und Einkommen monatsgenau zu ermitteln, ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sondern kommt für das noch anhängige Klageverfahren dem SG Halle zu, das bei der Erforschung des Sachverhalts die Beteiligten heranzuziehen hat (§ 103 Satz 1 SGG).
Eine Bewilligung schon für die Zeit ab dem Eingang der Klageschrift kam nicht in Betracht. Die für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Unterlagen hat die Klägerin erst am 20. Dezember 2012 eingereicht. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif. Insofern ist die Bewilligung auch auf den Zeitraum ab Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags mit Eingang der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu begrenzen.
Die Klägerin ist auch nicht in der Lage, die außergerichtlichen Kosten für die gebotene anwaltliche Vertretung aus eigenen Mitteln zu tragen. Sie selbst verfügt über kein im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen.
Ihr steht insbesondere kein Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann zu. Der Beteiligte hat in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII sein gesamte verwertbares Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO. Dazu gehört auch ein Prozesskostenvorschussanspruch. Ein Prozesskostenvorschuss kann dann nicht verlangt werden, wenn durch seine Gewährung der eigene angemessene Unterhalt des Vorschusspflichtigen gefährdet würde. Darüber hinaus entspricht eine Prozesskostenvorschusspflicht dann nicht der Billigkeit, wenn der Inanspruchgenommene seinerseits Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess in gleicher Weise als eigenen führen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März. 2011
- L 13 R 887/10 - juris, RdNr. 6, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Juni 2011 - L 1 SO 19/11- juris, Rn. 6).
Der Ehemann der Klägerin verfügt über monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.251,61 EUR netto. Nach Absetzung der in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge in Höhe von 67,21 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO), der Freibeträge aus § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO in Höhe von 201,00 EUR und aus § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO in Höhe von 442,00 EUR, jeweils für den Ehemann der Klägerin und diese selbst sowie der aktuellen Wohnkosten nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Höhe von 237,70 EUR verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht statthaft, § 177 SGG.
Der Klägerin wird für die Zeit ab dem 20. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht (SG) Halle anhängiges Klageverfahren (Aktenzeichen S 24 SO 191/12).
Die am ... 1960 geborene Klägerin hält sich für dauerhaft voll erwerbsgemindert. Am 30. August 2011 beantragte sie die Gewährung von Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung bei dem Beklagten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe).
Die Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem 1959 geborenen Ehemann in einem Eigenheim im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dieser bezog seit Juni 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 38,03 EUR. Seit dem 30. Juli 2012 geht er einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt hieraus Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe.
Der Beklagte ersuchte die für die Klägerin zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 7. September 2009 um Auskunft zur Erwerbsfähigkeit nach § 45 SGB XII. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mit, die Klägerin sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. Februar 2012 ab, weil die Klägerin als erwerbsfähig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) gelte. Für diese Leistungen sei der Beigeladene zuständig. Den am 14. März 2012 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 zurück.
Gegen den ihr am 27. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 26. September 2012 Klage vor dem SG Halle erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie leide an einer gegenwärtig manischen schizoaffektiven Störung, die ihr nicht die Möglichkeit gebe, drei Stunden täglich zu arbeiten. Gegen die Rentenversicherung führe sie wegen der Ablehnung ihres Rentenantrags ein Verfahren vor dem SG Halle unter dem Aktenzeichen S 10 R 524/12.
Mit am 20. Dezember 2012 beim SG Halle eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 24 SO 191/12 unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. beantragt. Zur Glaubhaftmachung ihrer Prozesskostenhilfebedürftigkeit hat die Klägerin Entgeltabrechnungen für ihren Ehemann vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dieser seit dem 30. Juli 2012 versicherungspflichtig beschäftigt ist. Im Monat September 2012 erzielte er Einkommen in Höhe von 1.580,00 EUR brutto und 1.239,90 EUR netto. Er zahlt Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 10,11 EUR. Zur Arbeit fährt er 16 km.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 hat das SG Halle die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Damit bestehe der eingeklagte Anspruch nicht. Die Klägerin habe aber möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, den das Jobcenter zu prüfen habe. Dazu sei dessen Beiladung erforderlich.
Das SG Halle hat nach Anhörung der Beteiligten den vorliegend für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zuständigen zugelassenen kommunalen Träger mit Beschluss vom 31. Januar 2013 nach § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Mit weiterem Beschluss vom 31. Januar 2013 hat das SG Halle die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Wie sich aus dem Hinweis vom 9. Januar 2013 ergebe, habe die Klage nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht.
Gegen den ihr am 6. Februar 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin Beschwerde erhoben, die am 6. März 2013 beim SG Halle eingegangen ist. Das SG Halle hat die Beschwerde mit Schreiben vom 12. März 2013 an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei wegen einer psychischen Erkrankung ruhig gestellt und erhalte wegen einer rheumatischen Erkrankung regelmäßig Behandlungen mit Spritzen. Zusätzlich nehme sie früh und abends Schmerzmittel. Sie leide darüber hinaus an orthopädischen Erkrankungen, sei arbeitsunfähig und wegen der Gefahr der Selbstgefährdung nicht in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2013 aufzuheben und ihr für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu bewilligen.
Der Beklagte hat eine Berechnung der Bedarfe und Einkommen für den Monat August 2011 übersandt. Danach ergibt sich bei einem monatlichen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 482,66 EUR (154,66 EUR anteiliger Bedarf für die Kosten der Unterkunft und 328,00 EUR Regelbedarf) kein Anspruch, weil Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 1.140,90 EUR dem Bedarf gegenübergestellt ist.
Der Beigeladene hat erklärt, er sei hinsichtlich der Frage der Erwerbsfähigkeit an die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gebunden. Nach vorläufiger summarischer Prüfung ergebe sich aber kein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst Prozesskostenhilfeakten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ein Beschwerdeausschluss greift nicht ein. Dies gilt auch für einen möglichen Ausschluss der Beschwerde nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist. Hier wäre in der Hauptsache für die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich, dass der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 750,01 EUR erreicht ist. Die Beteiligten streiten nach der Ablehnung des Antrags vom 30. August 2011 zwischenzeitlich um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, wehrt sich der Hilfebedürftige - wie hier - gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen ist, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R - juris, Rn. 15; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - juris, Rn. 34; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris, Rn. 8).
Das Erreichen der Jahresgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 gilt auch für eine mögliche Verurteilung des Beigeladenen. Denn der Antrag war gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I - Allgemeiner Teil) aufgrund der durch den Träger der Rentenversicherung getroffenen Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit an den Beigeladenen weiterzuleiten und gilt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bei dem Beigeladenen als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem Beklagten eingegangen ist.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Ist die Erfolgschance lediglich entfernt, darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris, Rn. 26).
Es kann dahinstehen, ob das SG Halle zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII wegen einer fehlenden dauerhaften Erwerbsminderung der Klägerin in einem Umfang von täglich drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht besteht. Jedenfalls kommt im Klageverfahren eine Verurteilung des Beigeladenen in Betracht, auch wenn das SG Halle den für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II zugelassenen kommunalen Träger bislang nur einfach (gemäß § 75 Abs. 1 SGG) beigeladen hat. Das Verfahren ist vor dem SG Halle noch anhängig, so dass eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG noch erfolgen kann. Daraufhin wäre die Verurteilung des Beigeladenen - gegebenenfalls nach Korrektur des bisher formulierten Klageantrags - gemäß § 75 Abs. 5 SGG möglich.
Im Klageverfahren ist das SG Halle - anders als der Beklagte und der Beigeladene im Verwaltungsverfahren - nicht an die Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin gebunden. Gemäß 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung) für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel SGB XII zuständig ist, bindend. Nach § 44a Abs. 2 Halbs. 1 SGB II bindet die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in diesen Normen nicht erwähnt. Mangels gesetzlicher Anordnung gilt die Bindungswirkung nicht für die Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - juris, Rn. 16).
Nach überschlägiger Berechnung liegt ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II oder - bei dauerhafter voller Erwerbsminderung mit Unwahrscheinlichkeit der Behebung nach dem SGB XII - wenn auch nicht unbedingt für jeden der bislang verstrichenen Monate - nicht fern. Ausgehend von dem durch den Beklagten zugrunde gelegten Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 309,32 EUR wäre bei der Klägerin beispielsweise im September 2012 ein monatlicher Gesamtbedarf aus Regelbedarf in Höhe von 337,00 EUR und anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 154,66 EUR, mithin insgesamt 491,66 EUR zu berücksichtigen. Derselbe Betrag wäre für ihren Ehegatten anzusetzen. Dieser verfügt im September 2012 über Einkommen in Höhe von 1.580,00 EUR brutto/1.239,90 EUR netto. Das Einkommen des Ehegatten der Klägerin ist nach den Vorschriften des SGB II zu bereinigen.
Dies gilt auch bei dauerhafter voller Erwerbsminderung der Klägerin. In einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft müssen die Mitglieder unabhängig von der Zuordnung des Partners zu einem anderen System der Grundsicherung kein Einkommen einsetzen, das für sie in dem jeweils geltenden Existenzsicherungssystem bereits nicht für die Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht beziehungsweise für andere Zwecke genutzt werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2013- B 8 SO 8/12 R - juris, Rn. 21).
Nach den bisher eingereichten Unterlagen übersteigen die Absetzbeträge aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR. Abzusetzen wären die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 10,11 EUR (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 SGB II), der Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen in Höhe von monatlich 30,00 EUR (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)), der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von monatlich 15,33 EUR (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-V) und ein Betrag von 60,80 EUR monatlich für die Fahrtkosten zur Arbeit bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V), mithin insgesamt 116,24 EUR, § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II. Weiter abzusetzen sind die Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II, also 180,00 EUR (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und 20,00 EUR (§ 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Damit ergäbe sich für den Ehegatten der Klägerin ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 923,66 EUR. Hiervon müsste der Ehemann der Klägerin seinen Bedarf in Höhe von 491,66 EUR zunächst selbst decken. Es verblieben 432,00 EUR (923,66 EUR - 491,66 EUR) Einkommen, das bei der Klägerin berücksichtigt werden könnte. Dieses Einkommen deckt den Bedarf von 491,66 EUR nicht.
Selbst wenn die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung jahres- und nicht monatsbezogen, wie nach der Rechtsprechung des BSG gefordert (vgl. Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R - juris, Rn. 36) zu berechnen sind, liegen Erfolgsaussichten für das Klageverfahren nicht fern. Die Höhe der Bedarfe und Einkommen monatsgenau zu ermitteln, ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sondern kommt für das noch anhängige Klageverfahren dem SG Halle zu, das bei der Erforschung des Sachverhalts die Beteiligten heranzuziehen hat (§ 103 Satz 1 SGG).
Eine Bewilligung schon für die Zeit ab dem Eingang der Klageschrift kam nicht in Betracht. Die für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Unterlagen hat die Klägerin erst am 20. Dezember 2012 eingereicht. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif. Insofern ist die Bewilligung auch auf den Zeitraum ab Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags mit Eingang der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu begrenzen.
Die Klägerin ist auch nicht in der Lage, die außergerichtlichen Kosten für die gebotene anwaltliche Vertretung aus eigenen Mitteln zu tragen. Sie selbst verfügt über kein im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen.
Ihr steht insbesondere kein Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann zu. Der Beteiligte hat in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII sein gesamte verwertbares Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO. Dazu gehört auch ein Prozesskostenvorschussanspruch. Ein Prozesskostenvorschuss kann dann nicht verlangt werden, wenn durch seine Gewährung der eigene angemessene Unterhalt des Vorschusspflichtigen gefährdet würde. Darüber hinaus entspricht eine Prozesskostenvorschusspflicht dann nicht der Billigkeit, wenn der Inanspruchgenommene seinerseits Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess in gleicher Weise als eigenen führen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März. 2011
- L 13 R 887/10 - juris, RdNr. 6, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Juni 2011 - L 1 SO 19/11- juris, Rn. 6).
Der Ehemann der Klägerin verfügt über monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.251,61 EUR netto. Nach Absetzung der in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge in Höhe von 67,21 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO), der Freibeträge aus § 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO in Höhe von 201,00 EUR und aus § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO in Höhe von 442,00 EUR, jeweils für den Ehemann der Klägerin und diese selbst sowie der aktuellen Wohnkosten nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Höhe von 237,70 EUR verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht statthaft, § 177 SGG.
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